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Urteil

6 K 1769/23.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:1114.6K1769.23.TR.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" gemäß § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ein eigener, allerdings zur Ablehnung des Asylantrags akzessorischer Verwaltungsakt.(Rn.41) 2. Die Vorlage ge- oder verfälschter Beweismittel zur Begründung eines Asylantrags (Hier: eines ge- oder verfälschten Schreiben einer ägyptischen Staatsanwaltschaft) rechtfertigt grundsätzlich die Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.23) (Rn.33) 3. Die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zieht die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Satz AufenthG (juris: AufentG 2004) nach sich, wonach dem Ausländer vor der Ausreise grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" gemäß § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ein eigener, allerdings zur Ablehnung des Asylantrags akzessorischer Verwaltungsakt.(Rn.41) 2. Die Vorlage ge- oder verfälschter Beweismittel zur Begründung eines Asylantrags (Hier: eines ge- oder verfälschten Schreiben einer ägyptischen Staatsanwaltschaft) rechtfertigt grundsätzlich die Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.23) (Rn.33) 3. Die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zieht die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Satz AufenthG (juris: AufentG 2004) nach sich, wonach dem Ausländer vor der Ausreise grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zu mündlichen Verhandlung entscheiden kann, da sie in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – ⁠VwGO –), hat keinen Erfolg. Weder hat die Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage Erfolg noch seine gegen die qualifizierte Antragsablehnung erhobene Anfechtungsklage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten in Bezug auf Ägypten. Der angefochtene Bescheid vom 4. Mai 2023 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht verweist insoweit – vorbehaltlich nachfolgender Ausführungen ⁠– gemäß § ⁠77 Abs. 3 des Asylgesetzes – AsylG – auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die es sich zu eigen macht. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der engeren Voraussetzungen unterliegenden Asylberechtigung zur Seite. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kammer vermag aufgrund des oberflächlichen, in wesentlicher Hinsicht vagen und unplausiblen Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, den er zudem auf ein ge- oder verfälschtes Dokument stützte, keine Überzeugung von einer dem Kläger drohenden Verfolgung oder Gefährdung gewinnen. Der Kläger trug zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe ab dem Jahr 2016 als Fahrer seinen Militärdienst geleistet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er mit der Tochter des Präsidenten eines Militärgerichts in Kontakt gekommen, mit der er eine Beziehung eingegangen sei. Als deren Eltern dies erfahren und den Kläger telefonisch bedroht hätten, habe sich der Kläger im Jahr 2019, einige Monate vor seinem Dienstzeitende, nach Alexandria abgesetzt. Bis zum Juli 2020 habe er dort unbehelligt gelebt und gearbeitet. Dann sei er gewaltsam festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden, in denen er auch misshandelt worden sei. Im Oktober 2020 habe sein Bruder gegen die Zahlung einer hohen Geldsumme seine Freilassung erwirkt. Im November 2020 sei ein Gerichtsverfahren unter falschen Anschuldigungen gegen ihn eingeleitet worden. Wegen seines unerlaubten Sichentfernens vom Dienst gebe es eine Akte. Das Gericht glaubt dem Kläger zunächst noch, dass er in Ägypten Wehrdienst geleistet hat. Seinen darauf aufbauenden Vortrag, insbesondere zu vermeintlichen verfolgungsbegründenden Umständen, glaubt die Kammer ihm hingegen nicht und stellt daher keine Umstände fest, aufgrund derer dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ägypten eine individuelle Gefährdung drohte. So stellt das Gericht bereits nicht fest, dass der Kläger seinen Wehrdienst vorzeitig beendet hätte. Dies begründet er damit, dass er eine nichteheliche Beziehung zur Tochter eines Militärgerichtspräsidenten eingegangen und diese Beziehung bekannt geworden sei. Der Kläger stellt die vermeintlich verfolgungsursächliche Beziehung jedoch auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung allenfalls äußerst detailarm dar und lässt nicht erkennen, dass er von ihm erinnerlichen Eindrücken berichtete. Seine Angabe, er habe als Fahrer gearbeitet und auch die Mädchen der Familie gefahren, wobei er seine vermeintliche Partnerin kennengelernt habe, lässt nicht erkennen, welche Art von Beziehung überhaupt hätte bekannt werden sollen. Seine Angaben in der Anhörung gingen hierüber nur geringfügig hinaus. Er gab kaum mehr als die Orte und Zeiträume an, zu denen er die Frau in Ägypten gefahren habe. Die Kammer ist nach Würdigung der klägerischen Angaben davon überzeugt, dass der Kläger den Vortrag einer vermeintlichen Beziehung nur insoweit konstruierte, als er sie als Anlass für eine etwaige Nachstellung durch den Präsidenten des Militärgerichts darstellen konnte. Die Ausgestaltung einer Paarbeziehung stellt der Kläger auch auf Nachfrage nahezu nicht dar, was die Kammer unter Würdigung des Eindrucks vom Kläger aus der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung führt, dass es sie nicht gab. Der vermeintliche Verfolgungsanlass wäre auch in Anbetracht der weiteren Darstellungen des Klägers nicht plausibel. Sollte der Präsident des Militärgerichts seit Anfang 2019 ein ernsthaftes Interesse daran gehabt haben, dem Kläger nachzustellen, läge fern, dass der Kläger ohne Übergriffe zu gewärtigen bis zum Sommer 2020 in Alexandria lebt, arbeitet und sich sogar im Januar 2020 einen Personalausweis ausstellen lässt. Dass der Kläger derart unbehelligt leben konnte, begründet vielmehr die Einschätzung, dass der Kläger seinen Wehrdienst regulär im Sommer 2019 beendete und seither als – unverfolgter – Zivilist in Alexandria lebte. Auch für eine Festnahme und Haftzeit im Jahr 2020 hat der Kläger keine Umstände glaubhaft vorgetragen, die das Gericht eine dahingehende Überzeugung bilden ließen. Auf Nachfrage, sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, konnte der Kläger weder einen plausiblen Anlass noch eine Motivation dafür vortragen, den Kläger im Jahr 2020 festzunehmen. Er gab zwar an, ein Polizeioffizier habe ihn angezeigt, vermochte aber einen Grund, weshalb der Polizeioffizier dies im Sommer 2020 hätte tun sollen, nicht anzugeben. Auch die Darstellung der vermeintlichen Haftzeit führt nicht dazu, dass das Gericht dieselbe als Tatsache feststellen könnte. Was in jenen etwa drei Monaten vorgefallen sei, gab der Kläger nur widersprüchlich und unvollständig an. In der Anhörung gab er an, dass er nur in der ersten Woche der Haft misshandelt worden und danach unzureichend mit Nahrung versorgt worden sei. In der mündlichen Verhandlung trug er in unerklärter Steigerung dieser Angaben vor, dass er auch vergewaltigt worden sei. Über die weiteren etwa elf Wochen, die der Kläger in der Haft verbracht haben will, lässt er nachvollziehbare Angaben vermissen. Seine Darstellung beschränkt sich – trotz Nachfrage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung – auf eine schlechte Versorgung mit Nahrungsmitteln. Anstatt die Ungereimtheiten und weitreichenden Lücken in seinem Vortrag auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung aufzulösen, beanstandete der Kläger bloß den Umgang mit ihm in der Aufnahmeeinrichtung in Deutschland. In der Haft seien jedoch keine Vorwürfe gegen ihn erhoben worden. Eine mit der Inhaftierung verbundene Zielsetzung ist nach alledem nicht erkennbar. Auch aus anderen Umständen als den klägerischen Angaben vermag die Kammer keine Feststellungen zu treffen, aufgrund derer dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten eine individuelle Gefahr drohte. Die Narben, die der Kläger am Rücken trage, lassen für ihren Ursprung nichts erkennen. Für eine Verletzung an seinem Daumen, die nicht von einem in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls herrührt, ist nichts substantiiert vorgetragen. Die Angaben des Klägers, die den ärztlichen Befunden zugrundeliegen, sind nicht mehr als seine Angaben gegenüber dem Bundesamt oder unmittelbar gegenüber dem Gericht geeignet, das Gericht zur Überzeugung einer klägerisch erlittenen Verfolgung zu führen. Das Video, das der Kläger dem Gericht vorlegte und das in der mündlichen Verhandlung eingesehen wurde, lässt die Identität der Person, die dort zu Boden gebracht wird, nicht erkennen, da der Bereich um ihren Kopf – sofern dieser nicht im Video von anderen Personen verdeckt wird – durch eine runde, nachträglich eingefügte Unschärfe im Video unkenntlich gemacht wurde. Der im Video dargestellte Geschehensablauf deckt sich zudem nicht mit dem klägerischen Vortrag. Das Video zeigt, wie zwei Personen von mehreren weiß gekleideten Männern voneinander getrennt werden. Eine Person wird, da sie sich hiergegen augenscheinlich zur Wehr setzt, zu Boden gebracht. Einer der weiß gekleideten Männer scheint ein zu Boden gefallenes Messer sicherzustellen. Zur Identität der anderen Person, die zu Beginn des Videos von der später zu Boden gebrachten Person weggeführt wird, vermochte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu machen. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass das Video den Kläger zeigt. Es ist ferner davon überzeugt, dass es nicht den klägerisch geschilderten Vorgang zeigt. Der militärische Führerschein, den der Kläger vorlegte, weist zwar darauf hin, dass der Kläger Wehrdienst leistete, nicht aber, dass er sich diesem entzogen hätte. Hiervon ist das Gericht auch im Übrigen aus den ausgeführten Gründen nicht überzeugt. Auch für eine Strafverfolgung des Klägers ist nichts erkennbar. Er legte zwar ein vermeintliches Schreiben einer ägyptischen Staatsanwaltschaft vor, das jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes nicht echt ist und jedenfalls nicht auf einer tatsächlich erfolgten Anklage des Klägers beruht. Letztlich führte der klägerische Vortrag allerdings auch dann, wenn man seine Wahrheit unterstellte, nicht zu einer Schutzzuerkennung, da der Kläger bereits unverfolgt ausreiste. Die vermeintlich im Falle einer Rückkehr gefährdende Entziehung aus dem Wehrdienst sei nach dem Vortrag bereits Anfang 2019 erfolgt. Der Kläger lebte danach noch zwei Jahre lang in Ägypten und stand jedenfalls zum Zwecke der Ausstellung eines Personalausweises auch noch in Kontakt mit staatlichen Stellen. Es liegt danach fern, dass er nach seiner Rückkehr nach Ägypten erstmals in Bezug auf eine etwaige unerlaubte Entfernung aus dem Militärdienst verfolgt würde, zumal der Kläger unplausibel angab, er würde eher unter falschem Vorwand vor ein Militärgericht gestellt als wegen einer Wehrdienstentziehung festgenommen zu werden. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, eine Haftstrafe antreten zu müssen. Die Desertion ist in Ägypten höchstens mit einer dreijährigen Haftstrafe oder mit Geldstrafe bedroht. Da der Kläger nur wenige Monate seines dreijährigen Wehrdienstes nicht geleistet haben will und er in einer verhältnismäßig komfortablen Verwendung als Fahrer eingesetzt wurde, erachtet die Kammer es für unwahrscheinlich, dass der Kläger überhaupt mit Strafverfolgung rechnen müsste; erst recht geht die Kammer prognostisch nicht von der Verhängung einer Haftstrafe aus. Ferner steht dem Kläger auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG zu, denn ihm droht im Heimatland kein in dieser Norm genannten Schaden mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe dafür vorgebracht hat, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen. Aus den dargelegten Gründen, weshalb dem Kläger keine Verfolgungshandlung droht, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht. Es besteht hinsichtlich Ägyptens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. ⁠5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Darauf, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt also insbesondere in Betracht, wenn dem Ausländer konkret Nachstellungen durch Dritte drohen, vor denen der Staat keinen oder keinen hinreichenden Schutz bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 – 1 B 106.05 –, juris). Allerdings genügt allein die Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche Gefährdungssituation ist im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – nicht gegeben. Auch für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nichts ersichtlich. Der Kläger legte zwar mehrere Atteste vor, aus denen jedoch bereits keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG folgt. Sie deuten lediglich auf eine depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung hin. Die posttraumatische Belastungsstörung ist jedoch keine schwerwiegende Erkrankung im genannten Sinne (BT-Drucks. 18/538, Seite 18). Dies gilt gleichermaßen für depressive Episoden. Dies ist nur solange und soweit einzuschränken, als die Abschiebung zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führt (ebd.). Dass eine solche Gefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestünde, ist jedoch nicht festzustellen, da das aktuellste vorgelegte Attest vom 6. September 2023 keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung erkannte und der Kläger auf eigenen Wunsch entlassen wurde. Auch die in dem – bereits über zwei Monate alten – Attest erhobenen Befunde lassen für eine wesentliche Gesundheitsgefährdung nichts erkennen. Da die bescheinigten Erkrankungen die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nicht rechtfertigen, kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass die Atteste auch in formeller Hinsicht den Anforderungen aus § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genügen, da sie keine belastbaren Befunde zu einer rezidivierenden depressiven Störung, insbesondere keine belastbare Abgrenzung zu anderen Diagnosen psychischer Erkrankungen, etwa einer Dysthmia oder einer ängstlichen Depression, sowie keine Benennung des traumatischen Ereignisses enthalten, welches für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich und im asylrechtlichen Zusammenhang vor dem Tatrichter, nicht dem bescheinigenden Arzt, darzulegen wäre. Das Gericht vermochte indes, wie dargestellt, ein traumatisches Ereignis dergestalt, dass auf seiner Grundlage eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden könnte, nicht festzustellen. Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots i. S. d. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise begegnen keinem rechtlichen Zweifel. Schließlich hat die Klage auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die qualifizierte Antragsablehnung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG richtet. Die Klage ist auch insoweit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht nach der genannten Vorschrift als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird Der Asylantrag ist Klägers ist aus den dargestellten Gründen unbegründet. Das Vorbringen des Klägers wird auch in wesentlichen Punkten auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt. Aus der vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass das Verfahren gegen den Kläger, welches nach dessen Angaben im November 2020 gegen ihn inszeniert worden sei, nicht den Kläger betrifft, mithin das vorgelegte, angeblich von einer ägyptischen Staatsanwaltschaft herrührende Schreiben ge- oder verfälscht ist. Die in diesem angeblichen Verfahren erfolgte Verurteilung bildet auch einen wesentlichen Punkt des Vorbringens des Klägers, insbesondere, weil dieses Verfahren letztlich – nach Angaben des Klägers ⁠– fluchtauslösend gewesen sei. Der Kläger unterliegt infolge der rechtmäßigen qualifizierten Antragsablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Der am *** geborene Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger muslimischer Glaubenszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 21. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Februar 2021 einen Asylantrag. Am 2. Juni 2021 wurde er persönlich angehört. Im Rahmen der persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an, er habe zunächst mit seinen Eltern in Port Said, zwei Jahre vor seiner Ausreise allein in Alexandria und die letzten vier Monate mit seinem Onkel in Kairo gelebt. Er habe drei Geschwister in Port Said und einen Bruder in Kairo. Auch Onkel und Tanten lebten noch in Ägypten. Der Kläger habe das Abitur angefangen, aber nicht abgeschlossen. Er habe als eine Art Tagelöhner als Unterwasserschweißer gearbeitet, hauptsächlich in Alexandria, aber auch am Suezkanal in Port Said. Er habe von Mitte 2016 bis Januar 2019 Wehrdienst geleistet, diesen aber vorzeitig abgebrochen. Er sei beim Militärgericht in Port Said stationiert gewesen. Er habe Mitte 2016 seinen Wehrdienst begonnen und bei dem Gericht in Port Said gedient. Er sei Fahrer des Präsidenten gewesen. Mitte 2018 habe er ein Verhältnis mit dessen Tochter begonnen. Die Eltern hätten dies 2019 mitbekommen. Der Präsident habe Soldaten zu ihm geschickt, um ihn festzunehmen, aber er sei nicht zuhause gewesen. Seine Mutter habe ihm dies erzählt. Danach habe der Präsident ihn angerufen und ihm gedroht, ihn zu töten. Der Kläger sei nach Alexandria geflohen. Bis zum Juli 2020 sei es ruhig gewesen und er habe als Taucher gearbeitet. Dann habe der Präsident erfahren, wo der Kläger lebe. Die Polizei sei gekommen und habe den Kläger festgenommen. Sein Daumen sei dabei von der Hand getrennt worden und er benötige eine OP. Im Gefängnis sei er regelmäßig gefoltert worden. Die Leute aus dem Viertel hätten das aufgenommen. Die Polizei habe ihn nach Alexandria mitgenommen und ihn für drei Monate in Untersuchungshaft festgehalten. Sein linker Fuß sei gebrochen worden und der Kläger habe nur wenig Nahrung erhalten. Sein Bruder habe einen General in Kairo kontaktiert, um die Freilassung des Klägers zu erwirken. Dafür habe er eine hohe Summe bezahlt. Im Oktober 2020 sei der Kläger entlassen worden. Vor dem Militärgericht sei ein Verfahren mit falschen Vorwürfen inszeniert worden. Seine Familie habe versucht, einen Anwalt zu kontaktieren und sich von einem solchen beraten lassen. Er habe zur Flucht geraten. Es gebe ein Urteil gegen den Kläger, weil er den Militärdienst nicht beendet habe. Am 4. Mai 2023 teilt das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – mit, dass das klägerisch eingereichte Schreiben der Staatsanwalt nicht in der Datenbank der Obersten Staatsanwaltschaft West Kairo sowie des Gerichts von Zaytounha habe gefunden werden können. Das Urteil, auf welches sich das Schreiben beziehe, existiere zwar, doch betreffe es nicht den Kläger, sondern eine andere Person. Außerdem stimme die im Schreiben angegebene Registrierungsnummer *** nicht mit der Nummer des Urteils überein. Ebenso sei die Straftat, welche in dem Urteil abgeurteilt worden ist, eine andere. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes – AsylG – offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Asylantrag sie jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Von dem gefälschten Dokument könne nicht auf das Nichtzutreffen des klägerischen Vortrags geschlossen werden. Wie sich aus den vorgelegten Attesten ergebe, stehe ihm ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen zu. Der Kläger sei Teil des ägyptischen Militärs gewesen und habe die Streitkräfte unerlaubt verlassen. Es bestehe daher die Gefahr für ihn, militärstrafrechtlich belangt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Einen mit der Klage erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 23. Mai 2023 -9 L 1770/23.TR – ab. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 21. Juli 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.