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Urteil

6 K 1035/19.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0525.6K1035.19.00
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Leitsätze
1. Ergeht in einer "Anfechtungskonstellation" ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, nachdem der Kläger bereits Widerspruch und eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben hat, ist der Streitgegenstand bereits mit Erhebung der Untätigkeitsklage rechtshängig geworden. Eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist daher nicht erforderlich.(Rn.30) 2. Niederschriften über mündliche Prüfungen müssen zumindest ermöglichen, dass die an der Prüfung beteiligten Prüfer zuverlässig festgestellt werden können. Erhebliche Mängel bei der Dokumentation einer mündlichen Prüfung führen nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit einer Bewertungsentscheidung, wenn die Bewertung in kurzem zeitlichen Abstand zur mündlichen Prüfung erfolgt und die Prüfer substantiiert zu etwaigen Einwänden des Prüflings Stellung nehmen können.(Rn.40) (Rn.46) 3. Der Umstand allein, dass die Mitglieder von Meisterprüfungsausschüssen neben der Tätigkeit als Prüfer auch ihrer Haupttätigkeit - etwa als Handwerksmeister - nachgehen, begründet keinen Ausnahmefall i.S.d. § 21 Abs. 1 MPVerfVO, in dem die Zahl der die Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder, die mit einer Bewertung beauftragt werden, reduziert werden darf.(Rn.51) 4. Das Fachgespräch im Teil I der Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk kann auch bei der Wiederholung einer zuvor rechtswidrig abgenommenen Prüfung nicht abgeleistet werden, ohne erneut das Meisterprüfungsprojekt im Teil I der Meisterprüfung zu erstellen.(Rn.56) (Rn.58)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin einen erneuten ersten Versuch zur Ablegung von Teil I der Meisterprüfung einzuräumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergeht in einer "Anfechtungskonstellation" ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, nachdem der Kläger bereits Widerspruch und eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben hat, ist der Streitgegenstand bereits mit Erhebung der Untätigkeitsklage rechtshängig geworden. Eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist daher nicht erforderlich.(Rn.30) 2. Niederschriften über mündliche Prüfungen müssen zumindest ermöglichen, dass die an der Prüfung beteiligten Prüfer zuverlässig festgestellt werden können. Erhebliche Mängel bei der Dokumentation einer mündlichen Prüfung führen nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit einer Bewertungsentscheidung, wenn die Bewertung in kurzem zeitlichen Abstand zur mündlichen Prüfung erfolgt und die Prüfer substantiiert zu etwaigen Einwänden des Prüflings Stellung nehmen können.(Rn.40) (Rn.46) 3. Der Umstand allein, dass die Mitglieder von Meisterprüfungsausschüssen neben der Tätigkeit als Prüfer auch ihrer Haupttätigkeit - etwa als Handwerksmeister - nachgehen, begründet keinen Ausnahmefall i.S.d. § 21 Abs. 1 MPVerfVO, in dem die Zahl der die Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder, die mit einer Bewertung beauftragt werden, reduziert werden darf.(Rn.51) 4. Das Fachgespräch im Teil I der Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk kann auch bei der Wiederholung einer zuvor rechtswidrig abgenommenen Prüfung nicht abgeleistet werden, ohne erneut das Meisterprüfungsprojekt im Teil I der Meisterprüfung zu erstellen.(Rn.56) (Rn.58) Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin einen erneuten ersten Versuch zur Ablegung von Teil I der Meisterprüfung einzuräumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig (A) und begründet, soweit sie auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtet ist (B), hinsichtlich des Begehrens auf erneute Durchführung des Fachgesprächs hingegen zulässig, aber unbegründet (C). Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Leistungsbegehrens ist die Klage in vollem Umfang zulässig und begründet (D). A) Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag begehrt, den Bescheid vom 9. August 2018 über das Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse (I.), die Klage wurde fristgerecht erhoben (II.). Der Widerspruchsbescheid wurde ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen (III.) und ist nicht bestandskräftig geworden (IV). I. Für ihr Aufhebungsbegehren hat die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie das Ziel verfolgt, den ersten Versuch des Teils I der Meisterprüfung – teilweise oder vollständig – erneut zu absolvieren, nicht hingegen, die von ihr erbrachten Prüfungsleistungen einer neuen Bewertung zu unterziehen. Hierzu bedarf es der Aufhebung der Feststellung, sie habe diesen Teil der Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden (vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 823 ff. m.w.N.). II. Die Klage ist auch nicht wegen des Überschreitens der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig, da sie sich von Anfang an gegen den Nichtbestehensbescheid vom 9. August 2018 richtete und gemäß § 75 VwGO als „Untätigkeitsklage“ erhoben wurde, bevor die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen begann. In diesem Sinne ist bereits der in der Klageschrift angekündigte Antrag, die „Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 22.08.2018 durch Urteil herbeizuführen“, zu verstehen. Ein solches Verständnis entspricht – an die Fassung von Anträgen ist das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden – dem mit der „Untätigkeitsklage“ erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel. Diese ist keine eigenständige Klageart, sondern beschreibt lediglich besondere Voraussetzungen, unter denen eine Klage erhoben werden kann, ohne dass zuvor über einen Antrag oder Widerspruch entschieden worden ist (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 2). Auch der Umstand, dass die Klage von Anfang an gegen das Land als Rechtsträger der Ausgangsbehörde – „... vertreten durch den Meisterprüfungsausschuss ...“ und nicht als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde gerichtet war, spricht für die Annahme, dass die Klägerin nicht lediglich eine die Verpflichtung der Widerspruchsbehörde zum Erlass eines Widerspruchsbescheides erreichen wollte (vgl. hierzu Porsch, a.a.O.). Für ein in letzterem Sinne eingeschränktes Rechtsschutzziel liegen auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte vor. III. Da sich die Klägerin ausdrücklich gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wendet und auch ihren Klageantrag in diesem Sinne gefasst hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine solche ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist (so aber z.B. VG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 8 A 100/16 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung) oder ein nachträglich ergangener ablehnender Widerspruchsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird. IV. Selbst wenn man die ausdrückliche Einbeziehung des ablehnenden Widerspruchsbescheides für erforderlich erachtet, ist die Klage auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Monatsfrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in ihre Klage einbezogen hat (a.A. z.B. VG Schleswig, a.a.O. m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Gegenstand der Anfechtungsklage ist nämlich der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Folglich ist der Streitgegenstand bereits mit der Erhebung einer solchen Klage rechtshängig geworden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, VwGO § 75 Rn. 21, 26; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019. Rn. 15). Zumindest in einer Situation wie der vorliegenden gibt es keinen Grund, die Zulässigkeit der Klage aufgrund von § 74 Abs. 1 S.1 VwGO infrage zu stellen. Die Klage wurde nämlich erst nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist (vgl. § 75 S. 2 VwGO) erhoben und das Gericht hat keine Frist nach § 75 S. 3 VwGO gesetzt. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 16. November 2018 um eine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch gebeten, ohne diesen weiter zu begründen. Somit bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. März 2019 kein sachlicher Grund mehr dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden worden war (vgl. Rennert, a.a.O. m.w.N.). B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, da der angefochtene Nichtbestehensbescheid vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Nichtbestehensbescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die am 4. August 2018 beschlossene Gesamtbewertung des Teils I der Meisterprüfung zu Unrecht auf das Ergebnis des Fachgesprächs vom 8. August 2017 gestützt wurde (1.). Darüber hinaus bestehen auch gegen die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts durchgreifende rechtliche Bedenken (2.). 1. Nach dem Vorbringen des Beklagten, welches der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, nahm der Prüfungsausschuss am 4. August 2018 keine erneute Bewertung des Fachgesprächs vor, sondern übernahm lediglich die bereits am 8. August 2017 beschlossene Bewertung. Eine solche Übernahme setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Bewertung hinreichend dokumentiert ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. a) Nach § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO) werden insbesondere die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie der Meisterprüfung insgesamt von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen (u.a.) nach § 17 Abs. 4 MPVerfVO gefasst. Nach dieser Vorschrift dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Zu den mündlichen Prüfungen gehört, wie bereits die Überschrift des § 17 MPVerfVO verdeutlicht, insbesondere das Fachgespräch, mit dessen Durchführung der Vorsitzende im Regelfall mindestens drei Mitglieder beauftragen soll (Abs. 1 S. 1 und 2). Darüber hinaus ist nach § 23 Abs. 1 MPVerfVO über jeden Teil der Meisterprüfung eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss insbesondere Angaben über den Gegenstand des Fachgesprächs enthalten (Abs. 2 Ziff. 7). In ihr sind insbesondere die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen (Abs. 2 Ziff. 8 S. 2). b) Der „Bewertungsbogen Fachgespräch“ genügt im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 17 Abs. 4 MPVerfVO bereits deshalb nicht, weil er von keinem der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses unterschrieben worden ist. Zwei der Namensangaben, nämlich die der Herren P. und W., stellen bereits keine Namenszeichnungen dar, die dem Unterschriftserfordernis genügen könnten. Vielmehr hat erkennbar eine unbekannte Person beide Namen in nur zum Teil verbundener Druckschrift auf dem Bewertungsbogen vermerkt und hierfür augenscheinlich ein anderes Schreibgerät verwendet als das, mit denen die sonstigen Angaben geschrieben wurden. Somit ist nicht einmal erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die beiden Namen in den Bewertungsbogen eingefügt wurden. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Niederschrift vom 8. August 2017 von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses unterschrieben wurde. Abgesehen von der mit dem Bewertungsbogen übereinstimmenden Bewertung des Fachgesprächs mit 37 Punkten fehlen selbst die Angaben zum Fachgespräch, die nach § 23 Abs. 2 Ziff. 7 MPVerfVO erforderlich sind. Die erst am 4. August 2018 nachgeholten Namenszeichnungen des Vorsitzenden P. sowie der Prüfer K. und M. sind ebenfalls nicht geeignet, das Fachgespräch vom 8. August 2017 zuverlässig zu dokumentieren. Abgesehen davon, dass handschriftliche Namenszeichnungen der Prüfer P. und W. nach wie vor fehlen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfer sich rund ein Jahr nach dem Fachgespräch an dessen Ablauf und Inhalt sowie die jeweiligen Bewertungen noch so gut erinnern konnten, dass sie die Richtigkeit der Angaben im Bewertungsbogen zuverlässig hätten bestätigen können. Zudem handelt es sich bei den Namenszeichnungen auf dem Bewertungsbogen nicht um Unterschriften im Hinblick auf das gesamte Dokument, da sie nicht an dessen Ende angebracht sind, sondern im oberen Viertel der ersten Seite. Einer Unterschrift kommt nämlich insbesondere eine Abschlussfunktion zu. Sie verbürgt, dass das Dokument zum Zeitpunkt der Unterzeichnung fertiggestellt ist und nicht zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt oder abgeändert wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Mai 2017 – 7 ME 32/17 –, juris Rn. 4 zur Schriftform bei Klageerhebung). Zu diesem Zweck muss die Unterschrift den Inhalt, auf den sie sich bezieht, räumlich abschließen (BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 – 11 CE 09.3150 –, juris, zur Schriftlichkeit der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO m.w.N.). Es lässt sich der Niederschrift daher nicht entnehmen, dass die Prüfer sich die Angaben in der Niederschrift zum Inhalt des Fachgesprächs und insbesondere zu dessen Bewertung zu eigen gemacht hätten. c) Es kann dahinstehen, ob solche Dokumentationsmängel im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Gesamtbewertung führen, wenn sämtliche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses an dem Fachgespräch beteiligt sind, die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung in kurzem zeitlichen Abstand erfolgt und die Prüfer erforderlichenfalls in der Lage wären, zu eventuellen Rügen Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation jedoch anders dar, selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beklagten davon ausgeht, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses an dem Fachgespräch teilgenommen haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verfügten die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nämlich bereits bei der wiederholten Entscheidung über das Ergebnis des Teils I der Meisterprüfung am 4. August 2018 nicht mehr über hinreichend aktuelle Erinnerungen an den Inhalt und Ablauf des Fachgesprächs sowie die vorgenommenen Bewertungen. Daher hätten sie die Bewertung des Fachgesprächs nur übernehmen dürfen, wenn dieses und die anschließende Bewertung ordnungsgemäß dokumentiert worden wären. Dies war jedoch nicht der Fall. d) Angesichts des dargelegten Rechtsfehlers kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die Prüfungszeit von 30 Minuten nicht ausgeschöpft, sondern das Fachgespräch bereits nach 17 Minuten beendet wurde. 2. Der Bescheid vom 9. August 2018 ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung des Meisterprüfungsprojektes ebenfalls unter Verstoß gegen einschlägige Vorschriften erfolgte. a) Zehn von zwölf Teilbewertungen des Meisterprüfungsprojekts wurden zu Unrecht nur von zwei Prüfern vorgenommen. Gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 und 2 MPVerfVO soll der Vorsitzende zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Abs. 1 MPVerfVO mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Der Beklagte hat die Entscheidung, die Bewertung nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu übertragen, im gerichtlichen Verfahren damit begründet, die Mitglieder des Prüfungsausschusses gingen ihrer Haupttätigkeit als Handwerksmeister nach und könnten daher nur begrenzte Zeit für die Prüfertätigkeit als Mitglied eines Meisterprüfungsausschusses aufwenden. Selbst wenn man die erstmalige Begründung einer solchen Entscheidung erst im gerichtlichen Verfahren für zulässig erachtete, ist die im vorliegenden Fall abgegebene Begründung inhaltlich unzureichend. Sie beschreibt nämlich eine beim Einsatz ehrenamtlich oder nebenamtlich tätiger Prüfer regelhaft bestehende Problematik, nicht aber einen atypischen, vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall. Dieser Fehler wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der (Teil-) Bewertungen die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie der Meisterprüfung insgesamt fassen. Die Reduzierung der Anzahl der Prüfer kann sich jedenfalls deshalb auf die Beschlüsse des Meisterprüfungsausschusses auswirken, da die Grundlage für seine Entscheidungen geschmälert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 109.18 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Erst recht konnte sie sich im vorliegenden Fall auf die Beschlüsse des Meisterprüfungsausschusses auswirken, da dieser die Noten bei abweichenden Vorbewertungen durch die Bildung von Mittelwerten festlegte. b) Angesichts des dargelegten Rechtsfehlers kann dahingestellt bleiben, ob der Nichtbestehensbescheid auch unter den in den gerichtlichen Hinweisen vom 22. Januar 2020 angesprochenen Aspekten im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. C) Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, dem Beklagten aufzugeben, – lediglich – das Fachgespräch erneut durchzuführen, ohne ein neues Meistprüfungsprojekt durchführen zu müssen, ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage. Die Klägerin hat hierfür insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da der Beklagte nicht hat erkennen lassen, dass er das Verfahren nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend dem Wunsch der Klägerin fortsetzen wird. Eine entsprechende Leistungsklage ist daher zur effektiven Rechtsschutzgewährung erforderlich (vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 830 f.). Sofern man hierin angesichts des in der ersten mündlichen Verhandlung gestellten Antrags eine Klageänderung sieht, wäre diese jedenfalls deshalb zulässig, da der Beklagte sich hierauf eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen (vgl. § 92 Abs. 1 und 2 VwGO). II. Diese mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die erneute Zulassung zu einem Fachgespräch ohne Durchführung eines neuen Meisterprüfungsprojektes hat. 1. Zwar ist ein erneutes Prüfungsverfahren nach Aufhebung einer ursprünglichen, als rechtswidrig erkannten, Prüfungsentscheidung grundsätzlich so zu gestalten, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet, wenn er wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung die nochmalige Ablegung der Prüfung verlangen kann. Diesem Gesichtspunkt wird in der Regel dadurch entsprochen, dass der Prüfling lediglich denjenigen selbstständig zu bewertenden Prüfungsteil erneut abzulegen hat, dem der rechtserhebliche Mangel anhaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14.01 –, juris Rn. 27, dort zur mündlichen Prüfung im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung). Dabei ist, um die Nachteile für den Prüfling so gering wie möglich zu halten, eine auf die fehlerbehafteten Prüfungsteile beschränkte Wiederholung auch dann zulässig, wenn die Prüfung als eine Einheit konzipiert ist, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29, 30). Auch stehen Prüfungsvorschriften der Teilbarkeit der Prüfung in den Fällen gebotener Nachholung nicht entgegen, da bei Korrekturen einer rechtsfehlerhaft durchgeführten Prüfung Abweichungen vom normalen Prüfungsablauf hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). 2. Anders verhält es sich aber bei dem Begehren, allein das Fachgespräch aus Teil I der Meisterprüfung unter Wahrung des Ergebnisses des Meisterprüfungsprojekts zu wiederholen. Der zwischen dem Fachgespräch und dem Meisterprüfungsprojekt bestehende enge Zusammenhang verbietet es, das Fachgespräch in Bezug auf das bereits erstellte Meisterprüfungsprojekt zu wiederholen. Nach § 5 S. 2 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung) – ZahntechMstrV – soll der Prüfling im Fachgespräch nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des Fachgesprächs liegt unter anderem darin, dass der Prüfling anhand der von ihm angefertigten Dokumentationen über sein Meisterprüfungsprojekt im Fachgespräch zeigt, dass er den technischen Hintergrund seines Projekts „im Kopf hat“ und Verständnis für die technischen Zusammenhänge besitzt (zur vergleichbaren Elektrotechniker-Meisterprüfung: BayVGH, Urteil vom 15. März 2016 – 22 B 15.2564 –, juris). Diesem Zweck würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn die Klägerin nunmehr unter Bezugnahme auf das Meisterprüfungsprojekt aus dem Jahr 2017 ein Fachgespräch durchführen würde. In einem solchen Fall hätte das erste, gescheiterte Fachgespräch zudem gewissermaßen die Funktion eines „Probegesprächs“. Eine solche Ausgestaltung der Meisterprüfung, in der dem Prüfling der Inhalt des Fachgesprächs vorab konkret bekannt ist, wäre mit dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht zu vereinbaren, da aus diesem folgt, dass allen Prüflingen möglichst gleiche Chancen zur Erfüllung der Leistungsanforderungen einzuräumen und möglichst gleiche Bedingungen für alle Prüflinge zu gestalten sind (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 35). Verglichen mit der Konstellation einer mündlichen Prüfung im Rahmen der juristischen Staatsprüfung, die dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 zugrunde lag, ähnelt der innere Zusammenhang zwischen dem Meisterprüfungsprojekt und dem darauf bezogenen Fachgespräch dem Zusammenhang zwischen dem zu haltenden Aktenvortrag und dem anschließenden hierauf bezogenen vertiefenden Gespräch, nicht jedoch der allenfalls schwach ausgeprägten Verbindung des Aktenvortrags einschließlich des vertiefenden Gesprächs mit den übrigen Bestandteilen der mündlichen Prüfung. D) Soweit der Hilfsantrag das bereits mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsbegehren wiederholt, kommt ihm keine eigenständige Bedeutung zu. Hinsichtlich des Begehrens, der Klägerin einen erneuten ersten Versuch zur Ablegung von Teil I der Meisterprüfung einzuräumen, ist die Klage entsprechend den Ausführungen unter C I ebenfalls als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin folgt insbesondere daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, falls die Bewertung des Meisterprüfungsprojektes fehlerhaft sei sollte, genüge es, diese Fehler – etwa durch die Bewertung durch weitere Prüfer – isoliert zu beseitigen. Die Klage ist insoweit auch begründet, da die Klägerin aus den unter C II dargelegten Gründen einen Anspruch darauf hat, Teil I der Meisterprüfung insgesamt zu wiederholen, da nur so der innere Zusammenhang zwischen dem Meisterprüfungsprojekt und dem Fachgespräch gewahrt werden kann. E) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO. Das Unterliegen der Klägerin im Hauptantrag führt zu einer hälftigen Kostenteilung. Dem in der Hauptsache verfolgten Leistungsbegehren kommt erhebliches Gewicht zu, da er darauf gerichtet ist, die aufwendige und mit dem Risiko des Scheiterns verbundene erneuten Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts zu vermeiden. Dem ist durch die hälftige Kostenteilung Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie habe den Teil I der Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk nicht bestanden. Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile, von denen die Klägerin drei – die Teile II, III und IV – bereits erfolgreich abgelegt hat. Der Teil I – die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten – besteht aus einem vier praktische Arbeiten nebst Entwurfs-, Planungs- Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen umfassenden Meisterprüfungsprojekt sowie einem darauf bezogenen Fachgespräch. Der Meisterprüfungsausschuss bestand aus den folgenden Mitgliedern: * (staatl. gepr. Betriebswirt - Steuer-/Finanzwesen), * (Zahntechnikermeister), * (Zahntechnikermeister), * (Zahntechnikermeister) und * (Oberstudienrat). Die praktischen Arbeiten nebst den diesbezüglichen Unterlagen wurden teilweise von zwei, teilweise von drei Prüfern bewertet, wobei auch Personen (* und *) mitwirkten, die nicht dem Prüfungsausschuss angehörten (vgl. die Bewertungsbögen, Verfahrensakte Bl. I/18 bis I/21). Die auf die einzelnen praktischen Arbeiten einschließlich der zugehörigen Unterlagen bezogenen Bewertungsbögen (a.a.O.) weisen die von den jeweiligen Prüfern vergebenen Rohpunkte, – soweit erforderlich – ihre Übertragung in ein 100-Punkte-Schema, ihre Gewichtung nach vorgegebenen Werten, die Bildung von Mittelwerten sowie schließlich die jeweilige Gesamtbewertung aus. Im Verlauf der Berechnung wurden die zweite und weitere sich ergebende Nachkommastellen nicht berücksichtigt. Das Fachgespräch wurde am 8. August 2017 geführt. Der „Bewertungsbogen Fachgespräch“ (Verfahrensakte Bl. I/16.1) gibt auf der ersten Seite im oberen Drittel in leicht verbundenen Druckbuchstaben die Namen der Prüfer P. und W. wieder und weist in diesem Bereich darüber hinaus drei Namenszeichnungen in der Art von Unterschriften auf. Diese wurden allerdings – was der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 eingeräumt hat – erst am 4. August 2018 auf dem Bewertungsbogen Fachgespräch angebracht. Unterhalb der Namensangaben und -zeichnungen folgen vorgedruckte „Bezugspunkte zur Gestaltung des Fachgesprächs gemäß Verordnung“ und anschließend eine Ausfüllmaske unter der Überschrift „Notizen des Prüfers für das Fachgespräch auf Grundlage der Unterlagen (Entwürfe...) und seiner Beobachtung der individuellen Leistungen der Prüflinge“. Hier finden sich stichwortartige handschriftliche Notizen. Auf der zweiten Seite befindet sich eine vorgedruckte Tabelle, deren beide linken Spalten mit „Exemplarische Bewertungskriterien im Detail“ überschrieben sind. Darunter folgen 11 Zeilen mit Bewertungskriterien, welche – allerdings in ungleichmäßiger Verteilung zwischen einem und bis zu vier Kriterien – den auf Seite 1 aufgeführten „Bezugspunkten“ zugeordnet sind. Das Bewertungskriterium in Zeile 11 ist durchgestrichen. In einer weiteren Zeile sind 100 Punkte als Maximalzahl für die Gesamtbewertung vorgegeben. In den beiden rechten Spalten sind handschriftlich sowohl die Sollpunktzahlen für die bewerteten 10 Kriterien (einheitlich jeweils 10) als auch die jeweils erzielten Punkte sowie die Gesamtpunktzahl (37) eingetragen. Der Bewertungsbogen enthält keine Angaben zum Verfasser der handschriftlichen Eintragungen. Auf dem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebenen Gesamtbewertungsbogen, der den „05.08.2017“ als Bewertungsdatum nennt, werden die Bewertungen der Arbeiten entsprechend den jeweiligen Bewertungsbögen aufgelistet und die Summe (202,6) durch 4 dividiert, woraus sich unter Nichtberücksichtigung der zweiten Nachkommastelle die Bewertung des Meisterprüfungsprojektes mit 50,6 Punkten ergibt. Diese Punktzahl wird verdreifacht (151,8), hierzu das Ergebnis des Fachgesprächs (37 Punkte) addiert und die Summe durch 4 dividiert (47,2 Punkte). Die Gesamtpunktzahl und die Endnote Teil I werden mit „47 mangelhaft“ festgestellt. In einem auf den 8. August 2017 datierten und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschriebenen Formular – im Folgenden: Niederschrift – sind unter „1. Protokoll der Prüfungsergebnisse in Teil I der Meisterprüfung“ der Inhalt des Projektes – „Brücke, Kombiarbeit, 28er, KFO-Gerät“ – sowie die erzielte Gesamtpunktzahl (50,6) und unter „2. Protokoll des Fachgesprächs die Berechnung des Gesamtergebnisses (50,6 x 3 [151,8] + 37 = 188,8 : 4 = 47,2) sowie die Note Teil 1 mit „n.b.“ wiedergegeben. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 teilte die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses der Klägerin u.a. mit, dass sie den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin erhob Widerspruch, wobei sie die Mitwirkung von Prüfern beanstandete, die nicht dem Meisterprüfungsausschuss angehörten. Der Meisterprüfungsausschuss hob daraufhin mit Bescheid vom 27. Juni 2018 unter Hinweis auf den Bescheid vom 18. Oktober 2017 den Beschluss über das Prüfungsergebnis vom 8. August 2017 hinsichtlich Teil I auf, da ein Verfahrensfehler vorgelegen habe. Anfang August 2018 wurden die früheren Bewertungen der unzuständigen Prüfer durch Bewertungen von Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses ersetzt (vgl. die Bewertungsbögen, Verfahrensakte Bl. II/3 ff., sowie die jeweiligen handschriftlichen Bewertungen in Teil I und II der Verfahrensakte). Die Gesamtbewertungen der einzelnen Arbeiten einschließlich der betreffenden Unterlagen werden auf den Bewertungsbögen entsprechend der Erstbewertung errechnet, wobei nunmehr lediglich die dritte und die weiteren Nachkommastellen nicht berücksichtigt werden. Der von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschriebene Gesamtbewertungsbogen, der den 4. August 2018 als Bewertungsdatum nennt, listet die Bewertungen der Arbeiten entsprechend den jeweiligen Bewertungsbögen auf, teilt die Summe (200,91) durch 4, woraus sich unter Nichtberücksichtigung der dritten und weiterer Nachkommastellen die Bewertung des Meisterprüfungsprojektes mit 50,22 Punkten ergibt. Diese Punktzahl wird verdreifacht (150,66), hierzu das Ergebnis des Fachgesprächs (37 Punkte) addiert und die Summe durch 4 dividiert. Der sich daraus ergebende Wert (46,91 Punkte) wird als Endpunktzahl/Endnote Teil I festgestellt. In einem weiteren auf den 4. August 2018 datierten und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschriebenen Formular sind unter „1. Protokoll der Prüfungsergebnisse in Teil I der Meisterprüfung“ der Inhalt des Projektes – „Brücke, Kombiarbeit, 28er, KFO-Gerät“ – sowie die erzielte Gesamtpunktzahl (50,22) sowie unter „2. Protokoll des Fachgesprächs die Berechnung des Gesamtergebnisses (50,22 x 3 + 37 = 187,66 : 4 = 46,91) sowie die Note Teil I mit „n.b.“ wiedergegeben. Mit Bescheid vom 9. August 2018 teilte die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses der Klägerin mit, die erneute Bewertung des Teils I durch den Meisterprüfungsausschuss habe das Ergebnis „46,91 Punkte / nicht bestanden“ ergeben. Am 22. August 2018 erhob die Klägerin beim Meisterprüfungsausschuss Widerspruch, wobei sie zunächst zur Vorbereitung einer Begründung um Akteneinsicht bat und den Meisterprüfungsausschuss darum ersuchte, das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu begründen und dabei insbesondere den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, die Überzeugungskraft und Kreativität der Argumente, die praktische Brauchbarkeit der angebotenen Lösungen sowie die Kriterien einer durchschnittlichen Leistung zu berücksichtigen. In der Folgezeit forderte der Meisterprüfungsausschuss die Klägerin auf, ihren Widerspruch zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gab jedoch eine (weitere) Begründung nicht ab und nahm auch keine Einsicht in die Prüfungsakten, sondern bat mit Schriftsatz vom 16. November 2018 um zeitnahe Bescheidung des Widerspruchs. Der Meisterprüfungsausschuss half daraufhin dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vor. Diese gab der Klägerin Gelegenheit, ihren Widerspruch bis zum 22. Januar 2019 zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 – dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26. März 2019 zugestellt – wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Teil I der Meisterprüfung eine mangelhafte Leistung erbracht. Fehler in der Bewertung der Prüfungsleistung seien nicht erkennbar. Es handele sich um höchstpersönliche Werturteile, die nur eingeschränkter Kontrolle unterlägen. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Begründung vorgetragen, sodass ein Überdenkungsverfahren im eigentlichen Sinne nicht möglich sei. Bewertungsfehler seien weder geltend gemacht worden noch offensichtlich. Auch sonstige Verfahrensfehler seien weder gerügt worden noch ersichtlich, sodass der Widerspruch nach Aktenlage zurückzuweisen sei. Bereits am 6. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Begehren, die „Entscheidung über den Widerspruch vom 22.08.2018 durch Urteil herbeizuführen“. In ihrer am 24. Mai 2019 eingegangenen Klagebegründung hat die Klägerin sich erstmals ausdrücklich gegen den Prüfungsbescheid vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 gewandt. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe beim Erlass des Prüfungsbescheides gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Zudem hätte das Fachgespräch erneut durchgeführt werden müssen. Aus der Protokollierung des Fachgesprächs ergebe sich, dass nur zwei Prüfer dieses Fachgespräch durchgeführt hätten. Im Fachgespräch sei ihr zu Unrecht auch nicht die in der Prüfungsordnung vorgesehen 30-minütige Prüfungszeit gewährt worden. Das Protokoll des Fachgesprächs sei auch für die Beschlussfassung nicht geeignet, da das Fachgespräch zu lange zurückliege. Zudem handle es sich um bloße Notizen der Prüfer. Auf dem Dokument hätten auch nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Unterschrift geleistet. Die Berechnung der Prüfungsergebnisse werde unterschiedlich gehandhabt. Teils sei auf die zweite Nachkommastelle, teils erst auf die dritte Nachkommastelle gerundet worden. Die Bewertungen wiesen zudem Rundungs- und Rechenfehler auf. Einzelne Prüfer hätten Teile der klägerischen Leistung überhaupt nicht bewertet. Die Leistungen der Klägerin seien ohne Angabe von Gründen überwiegend nur von zwei Prüfern bewertet worden, obwohl die Prüfungsordnung dies nur ausnahmsweise zulasse. Die Klägerin hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. September 2019 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen erneuten ersten Versuch zur Ablegung von Teil I der Meisterprüfung einzuräumen. Nachdem die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 wiedereröffnet wurde, beantragt sie nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts das Fachgespräch erneut abzunehmen, hilfsweise, den genannten Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen erneuten ersten Versuch zur Ablegung von Teil I der Meisterprüfung einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der ursprünglich – in der Klageschrift – angekündigte Klageantrag mit dem nunmehr geltend gemachten Klagebegehren nicht in Einklang zu bringen sei. Für die zunächst erhobene Untätigkeitsklage habe zudem eine Grundlage gefehlt. Eine Änderung des Bewertungssystems oder ein Nachschieben beliebiger Gründe sei nicht erfolgt. Die Bewertung durch die unzuständigen Prüfer entfalte keine Bindungswirkung im Sinne eines Verschlechterungsverbotes. Eine unvollständige Begründung des Bescheids könne noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden. Dem Verfahrensfehler im Rahmen der Bewertung im Jahr 2017 habe nur durch die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts durch die zuständigen Prüfer begegnet werden können. Für eine Neubewertung des Fachgesprächs habe kein Raum bestanden. Die Klägerin sei im Fachgespräch zwar nur 17 Minuten lang geprüft worden; dies sei aber unschädlich, da die Prüfungsordnung nur eine maximale Prüfungsdauer von 30 Minuten vorsehe und die Klägerin die Prüfung selbst beendet habe. Am Fachgespräch hätten alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilgenommen und dieses bewertet. Die Dokumentationspflichten aus der Prüfungsordnung seien nicht anzuwenden, wenn das Fachgespräch mit allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses erfolge. Die teilweise Bewertung der klägerischen Leistungen durch nur zwei Prüfer beruhe auf begrenzten zeitlichen Ressourcen. Angesichts dessen habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zahl der Bewertenden durch mündliche Absprachen begrenzt. Dies sei unbedenklich, da die betroffenen Prüfungsteile anhand des Arbeitsergebnisses und der Unterlagen überprüfbar gewesen seien. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile erfolge auf der Grundlage jährlicher Abstimmungen des Prüfungsausschusses, in deren Rahmen die Aufgabenstellungen und Bewertungsbögen überarbeitet würden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.