Urteil
6 K 6203/18.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0916.6K6203.18.00
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Homo- und Transsexuellen droht in Malaysia trotz offener Ablehnung durch die Mehrheitsgesellschaft und die Politik keine staatliche Verfolgung. Soweit homosexuelle Personen in Malaysia durch den Staat diskriminiert werden, erreichen diese Diskriminierungen nicht das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgungshandlung. Soweit vereinzelt staatliche Maßnahmen gegen Homo- und Transsexuelle in Malaysia erfolgen, die das Gewicht einer Verfolgungshandlung erreichen, begründet die Annahme einer einer Gruppenverfolgung zum Nachteil aller Homo- und Transsexueller.(Rn.39)
(Rn.40)
2. Homo- und Transsexuellen droht in Malaysia jedenfalls dann keine nichtstaatliche Verfolgung, wenn sie weder Muslime noch Transfrauen sind.(Rn.44)
3. Der malaysische Staat ist fähig und willens, Homo- und Transsexuelle vor Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zu schützen.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homo- und Transsexuellen droht in Malaysia trotz offener Ablehnung durch die Mehrheitsgesellschaft und die Politik keine staatliche Verfolgung. Soweit homosexuelle Personen in Malaysia durch den Staat diskriminiert werden, erreichen diese Diskriminierungen nicht das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgungshandlung. Soweit vereinzelt staatliche Maßnahmen gegen Homo- und Transsexuelle in Malaysia erfolgen, die das Gewicht einer Verfolgungshandlung erreichen, begründet die Annahme einer einer Gruppenverfolgung zum Nachteil aller Homo- und Transsexueller.(Rn.39) (Rn.40) 2. Homo- und Transsexuellen droht in Malaysia jedenfalls dann keine nichtstaatliche Verfolgung, wenn sie weder Muslime noch Transfrauen sind.(Rn.44) 3. Der malaysische Staat ist fähig und willens, Homo- und Transsexuelle vor Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zu schützen.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, ist in der Sache nicht begründet, denn der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zur Seite. Der ihre dahingehenden Anträge ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid wird vorbehaltlich nachfolgender Abweichungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, jeweils juris). Als Schutzsuchendem obliegt es dem Asylsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (HessVGH, Urteil vom 4. September 2014, - 8 A 2434/11.A – m.w.N.). Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Vortrag der Klägerin zu einer erlittenen Vorverfolgung war im Verlauf des Asylverfahren inkohärent und unplausibel und wies zudem Widersprüche zu dem Vortrag ihrer Lebenspartnerin auf, welcher sich auf den gleichen Lebenssachverhalt bezogen habe, Art. 4 Abs. 5 lit. c) Qualifikationsrichtlinie. Zudem hat sie ihren ausreisebegründenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung ohne zureichende Erklärung gesteigert. Daher und auch aufgrund des Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer ihre generelle Glaubwürdigkeit nicht festzustellen, Art. 4 Abs. 5 lit. e) Qualifikationsrichtlinie (zu alledem 1.). Ihre – als solche hier angenommene – homosexuelle Orientierung sowie ihre transsexuelle Identität setzt sie in ihrem Heimatland zwar Diskriminierungen aus; diese erreichen jedoch unter Würdigung aller Umstände nicht die für eine asylrelevante Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (zu alledem 2.). 1. Die Klägerin gab in der Anhörung an, sie sei durch einen Vorfall zur Ausreise veranlasst worden, bei welchem ihre Lebenspartnerin und sie in einem Park gesessen hätten. Polizisten seien gekommen und hätten sie gefragt, ob sie Lesben seien. Dies hätten sie bejaht. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten mit auf die Polizeistation gehen. Ihre Lebenspartnerin habe dann geweint und die Polizisten angebettelt. Dann sei ein Polizist auf die Klägerin zugekommen und habe 1.000 Ringgit von ihr verlangt. Sie habe geantwortet, sie habe kein Geld. Er habe ihr dann in die Tasche gefasst und das Geld herausgeholt. Er habe gesagt, wenn sie noch einmal dort gesehen würden, müssten sie auf jeden Fall mit in das Gefängnis. Dann sei sie weggelaufen. Auf Nachfrage gab sie an, sie hätten die Frage des Polizisten, ob sie lesbisch seien, nicht bejaht, sondern nur mit dem Kopf genickt. Dies hätten sie getan, weil der Polizist Inder gewesen sei und sie nicht gedacht hätten, dass er sie mitnehmen würde. Ihre Lebenspartnerin gab demgegenüber an, dass der Polizist die 1.000 Ringgit (dies entspricht gut 200 €) von dieser verlangt habe. Auf Nachfrage gab diese an, dass ihre Partnerin und sie gesagt hätten, dass sie sich entschuldigen, aber lesbisch seien. Der Polizist habe dann gesagt, sie sollte ihm, wenn sie lesbisch seien, geben, was sie an Geld hätten. Daraufhin habe sie ihm die 1.000 Ringgit gegeben. Dieser oberflächliche und detailarme Vortrag steht in mehrerlei Hinsicht in unauflöslichem Widerspruch zu den Angaben ihrer Lebenspartnerin in deren Anhörung vor dem Bundesamt sowie den Darstellungen der beiden genannten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gab auch ihre Lebenspartnerin in ihrer Anhörung zunächst an, dass sie gefragt worden seien, ob sie lesbisch seien. Dies hätten sie bejaht. Sie hätten gesagt, sie seien lesbisch und würden sich entschuldigen. Dies ist jedoch mit der Angabe der Klägerin, diese hätte dem Polizist nonverbal mitgeteilt, sie seien lesbisch, schlechthin nicht zu vereinbaren. Zudem gab die Lebensgefährten der Klägerin an, sie habe dem Polizisten das Geld gegeben. Darüber hinaus schilderte die Klägerin den weiteren Verlauf in der mündlichen Verhandlung grob abweichend von ihren Darstellungen in der Anhörung. Während sie in der Anhörung angab, sie sei weggelaufen, nachdem der Polizist sie angesprochen hätte, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, der Polizist habe sie aufgefordert, wegzugehen. Ihre Lebenspartnerin und sie hätten dann das Auto der Klägerin genommen, um zu verschwinden. Die Polizei sei ihnen gefolgt. Sie habe wissen wollen, wo sie wohnten. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit gegenüber der Anhörung wesentlich gesteigert bzw. modifiziert, ohne dass dies hinreichend erklärt worden sei. In der Anhörung gab sie noch an, der Vorfall, bei dem ihre Lebenspartnerin und sie im Park angesprochen worden seien, habe damit geendet, dass sie weggelaufen seien. Zwar berichtete sie auch in der Anhörung davon, dass sie einmal Kontakt zur Polizei gehabt habe. Dort sprach sie jedoch davon, dass die Polizei sie aufgefordert habe, ihnen zu folgen. Sie sei vor ihnen in Richtung der Polizeistation gefahren, die Polizei hinter ihr. Kurz vor der Polizeistation sei sie dann vor ihnen geflüchtet. Dies sei geschehen, als sie ihre Lebenspartnerin zum Bahnhof gebracht habe. In der Anhörung schilderte die Klägerin also noch zwei unterschiedliche Vorfälle. In der mündlichen Verhandlung konstruierte sie diese beiden Vorfälle erkennbar zu einem einzigen. Auf Vorhalt des gegenüber der Anhörung vor dem Bundesamt neuen Vortrags erklärte die Klägerin, sie habe dies auch schon in der Anhörung angegeben. Sie habe aber kein Deutsch verstanden nicht gewusst, was der Dolmetscher gesagt habe. Mit dieser Erklärung, setzt sie sich jedoch in einen offenen Widerspruch zu ihrer Angabe auf dem Kontrollbogen zum Anhörungsprotokoll, wonach ihr die Tonaufzeichnung bzw. Niederschrift rückübersetzt worden sei, das Protokoll ihren in der Anhörung gemachten Angaben entspreche und ihre Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Die Angabe der Klägerin ist auch insoweit nicht plausibel. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass jeder Kommunikationsakt, insbesondere zwischen fremden Personen, zumal mit unterschiedlichen Dialekten oder Akzenten, fehleranfällig ist. Diese Fehler sind jedoch insbesondere auf missverständliche oder unbekannte Vokabeln zurückzuführen. Es mag auch im Einzelfall vorkommen, dass das Erfordernis der Übersetzungen einen Asylbegehrenden bei seinem Vortrag hemmt. Der Verweis auf Verständigungsschwierigkeiten ist demgegenüber ungeeignet, schlüssige und folgerichtige, aber inhaltlich divergente Angaben zu erklären. Dem Vernehmungsprotokoll ist nämlich ein kohärenter Sinngehalt zu entnehmen, der dahingeht, dass die Klägerin von der Polizei aufgefordert worden sei, ihr Geld zu geben. Daraufhin habe der Polizist ihr das Geld abgenommen. Sie sei daraufhin weggelaufen. Bereits die grob divergente Schilderung des als Anlass zur Ausreise vorgetragenen Geschehens in Verbindung mit den ihrerseits wahrheitswidrigen Versuchen, die Widersprüche in der Schilderung zu erklären, lässt die Glaubwürdigkeit der Klägerin untergehen. Die Schilderung des Geschehens durch die Klägerin ist über die genannten Widersprüche hinaus auch unplausibel. Auch wenn man wohlmeinend unterstellt, dass ein Polizist sie gefragt habe, ob die Klägerin und ihre Lebenspartnerin lesbisch seien und sie dies bejaht hätten, ist der abgeänderte Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der Polizist der Lebenspartnerin der Klägerin in die Tasche gegriffen und aus dieser 1.000 Ringgit genommen habe, unplausibel. Selbst wenn man weiter unterstellt, dass der Polizist die Absicht hatte, sich zu bereichern, ist nicht nachzuvollziehen, woher er hätte wissen sollen, dass die Klägerin 1.000 Ringgit mit sich führen und obendrein in dieser Hosentasche aufbewahren würde. Dies liegt auch nach der Angabe der Lebenspartnerin der Klägerin, sie und die Klägerin hätten ihre Arbeitskleidung getragen, nicht nahe. Sie selbst sei als Callcentermitarbeiterin tätig gewesen. Auch wenn man diese Tätigkeit an ihrer Arbeitskleidung erkannt hätte, wäre nicht daraus zu schließen, dass sie erhebliche Summen an Bargeld mit sich führte. Auch hieraus schließt die Kammer, dass die Klägerin einen Vortrag konstruiert. Der Vortrag der Klägerin ist, soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte, auch im Übrigen unplausibel. So ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Polizei sie erst fortschicken sollte, um sie dann kurz darauf verfolgen zu wollen. Die Angabe, die Polizisten hätten wissen wollen, wo sie wohnten, plausibilisiert dies nicht. Hätten die Polizisten dies gewollt, wäre dies für sie einfacher und naheliegender dadurch möglich gewesen, dass sie von der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin die Vorlage ihrer Personalausweise verlangt hätten, die ausweislich der Kopie der Verwaltungsakte auch die Adresse der Klägerin enthalten. Von vornherein ist jedoch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Polizei zwei zufällig angetroffenen lesbische Frauen nach Hause verfolgen sollte. Der klägerisch angegebene Grund, sie hätten mehr Geld von ihnen gewollt, plausibilisiert das Vorgehen nicht. Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin oder ihre Lebenspartnerin sei besonders wohlhabend, bestanden nicht. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass die Polizisten in Malaysia in der von der Klägerin vorgetragenen Weise systematisch Zahlungen von Bürgern durch Nötigung erwirken. Erst recht ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Polizei, wie die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, sie zwei bis drei Tage später wieder verfolgt haben sollte. Selbst wenn dieselben Polizisten sie wiedererkannt haben sollten, liegt der Schluss, diese hätten die Klägerin verfolgt, um mehr Geld von ihr zu bekommen, gänzlich fern. Die Klägerin war nicht erkennbar wohlhabend. Ein Interesse der Polizisten, die insoweit außerhalb ihrer eigentlichen Funktion kriminell gehandelt hätten, ausgerechnet der Klägerin, die ihnen zwei bis drei Tage zuvor zufällig begegnet sei, nachzustellen, ist nicht ersichtlich. Auch zu den weiteren Geschehnissen im Heimatland trug die Klägerin erkennbar wahrheitswidrig vor. So habe sich nach ihren Angaben in der Anhörung ein Vorfall ereignet, bei welchem ihre Lebenspartnerin und sie auf einem Motorrad gewesen seien, als ein Inder gegen das Motorrad getreten habe, woraufhin sie von diesem heruntergefallen seien. Ihre Lebenspartnerin führte die von der Klägerin benannten Verletzung in deren Anhörung auf Brandverletzungen nach Misshandlungen durch ihre Schwägerin zurück. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, nicht etwa ein Inder, sondern zwei muslimische Malaien hätten gegen das Motorrad getreten und die Verletzungen der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin verursacht. Die Ursache der durch Lichtbilder dargelegten Verletzungen wurde mithin durch dreierlei unterschiedliche Hergänge erklärt. Dies offenbart, dass die Klägerin und ihre Lebenspartnerin bemüht waren, die Verletzung auf ein dem Asylverfahren – vermeintlich – möglichst nützliches, aber konstruiertes Geschehen zurückzuführen. Auch dieser Vortrag erschüttert die Glaubwürdigkeit der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin ist auch insoweit zwischen ihren Angaben im Rahmen der Anhörung und der mündlichen Verhandlung widersprüchlich, als sie in der mündlichen Verhandlung angab, ihre Lebenspartnerin und ihre Mutter hätten einen Monat lang das Problem gehabt. In der Anhörung habe sie aber nur von dem Tag gesprochen, als sie geschlagen und herausgeworfen worden sei. Ausweislich des Anhörungsprotokolls beantwortete die Klägerin jedoch die Frage, ob sie mit ihrer Freundin gemeinsam eine Zeit lang bei ihren Eltern gewohnt habe, indem sie angab, sie sei nur einem Tag bei ihnen zu Hause gewesen. Auch dieser Vortrag ist erkennbar widersprüchlich und erschüttert die Glaubwürdigkeit der Klägerin. Die Umstände eines gemeinsamen Aufenthalts der Kläger mit ihrer Lebensgefährtin sind damit bereits in den wesentlichen Grundzügen nicht glaubhaft gemacht. Nach alledem ist kein Sachverhalt festzustellen, der die Prognose tragen würde, dass die Klägerin aus individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 2. Der Klägerin droht in ihrem Heimatland auch keine asylrelevante Gruppenverfolgung aufgrund von Homosexualität oder Transsexualität. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Beziehung zu ihrer Lebenspartnerin jedenfalls in ihrem Heimatland als homosexuell angesehen würde, § 3b Abs. 2 AsylG. Dies gilt auch dann, wenn sie sich als Mann identifiziert. Allein aufgrund der homosexuellen Orientierung und der transsexuellen Identität der Klägerin vermag die Kammer allerdings ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich zwar auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 –; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, jeweils juris). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt jedoch voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sodass sich jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG a.a.O.). Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Verfolgungshandlungen müssen – sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt – im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris). Homosexuellen Frauen und Transsexuellen droht in Malaysia trotz offener Diskriminierung keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung (a.). Soweit homosexuellen Frauen und Transsexuellen in Malaysia durch nichtstaatliche Akteure eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu gewärtigen hatten, ist weder erkennbar, dass der malaysische Staat diesen Frauen aus Gründen ihrer Homosexualität staatlichen Schutz verweigert, noch, dass etwaige Handlungen nichtstaatliche Akteure in jedem Einzelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen würden (b.). a. Homo- und transsexuelle Personen werden in Malaysia offen diskriminiert. Verhaltensweisen, die Homo- oder Transsexualität ausdrücken, werden in der Gesellschaft verbreitet als von der Norm abweichend und falsch angesehen. Die „Korrektur“ solcher Verhaltensweisen um jeden Preis wird sozial gebilligt (Jeremy Tan Fok Jun, in: ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 451). Dies drückt sich unter anderem darin aus, dass der malaysische Staat Konversionstherapien zur „Heilung“ von homo- und transsexuellen Personen öffentlich unterstützt (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 451, 453). So hat etwa das Gesundheitsministerium Malaysias im Juni 2017 eine Konversionstherapie in einem Aufruf für Beiträge zu einem Videowettbewerb befürwortet. Im Dezember 2017 hat der Staat Terengganu verlautbart, er plane einen Kurs zu Konversionstherapien, der sich an Transfrauen richte. Im Februar 2018 veröffentlichte eine malaysische Zeitung eine Checkliste, wie man einen Homosexuellen identifizieren könne. Im Oktober 2018 veröffentlichte die Regierung Malaysias eine Programmanwendung, um ihren Nutzern „praktische Wege zur Überwindung des Problems der Homosexualität“ aufzuzeigen. Im September 2017 kündigte die Migrationsbehörde in einer Presseerklärung an, dass sie eine „Gay Party“, die für den 30. September 2017 in einem Club in Kuala Lumpur geplant gewesen sei verboten habe. Nach den Angaben des Generaldirektors der Behörde diene dies dazu, die öffentliche Ordnung zu erhalten, da Veranstaltungen Homosexueller eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen würden. Im Februar 2018 wurde einer offen lesbisch auftretenden Sängerin aus Hongkong eine Auftrittsgenehmigung verweigert, was mutmaßlich auf ihren Einsatz für die Belange von Homo- und Transsexuellen zurückzuführen sei. Im April 2017 ordnete der Minister für religiöse Angelegenheit Malaysias an, zwei Porträts von Aktivisten für die Rechte von Homo- und Transsexuellen sowie Regenbogenflaggen bei einem Kunstfestival zu entfernen. Ebenso ist eine Zensur von Filmen vorgesehen, die Szenen enthalten, welche „unangemessen“ seien, was auch die Themen Homo- und Transsexualität betreffe. Im September 2018 erklärte der Premierminister Malaysias Mahathir Mohamad, Malaysia könne die Kultur und Rechte von Homo- und Transsexuellen, etwa in der Gestalt der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht akzeptieren; dies seien „westliche“ Werte. Ebenfalls im September 2018 erklärte der Premierminister Malaysias, das Land würde den „Sodomie-Paragrafen“ nicht streichen. Malaysia sei eine muslimische Nation und toleriere „Sodomie“ nicht. Der Rest der Welt möge dies tun, aber sie könnten dies nicht. Dies sei gegen ihre Religion. Im Oktober 2018 stellte der Oppositionsführer Datuk Seri Ahmad Zahid Hamidi einen Zusammenhang zwischen einem Erdbeben, das in Indonesien stattgefunden habe und den dortigen Aktivitäten der homo- und transsexuellen Gemeinde her, wobei er angab, dass sie „sicherstellen müssten, dass Malaysia und die, die gegen die Homo- und Transsexuellen sind, von der Strafe Allahs verschont werden“ (Zu alledem: ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 451, 452, ebenso wiedergegeben in dem klägerisch vorgelegten Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019). Diese offen der Distinktion dienenden Haltung des malaysischen Staates und der qua Verfassung muslimischen Mehrheitsbevölkerung der Malaien führt jedoch nicht dazu, dass ein staatliches Verfolgungsprogramm anzunehmen wäre. Insbesondere schlägt sie sich nicht in systematischen Eingriffen in asylrelevante Rechtsgüter nieder. Transsexualität ist in Malaysia entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht mit Strafe bedroht (vgl. Malaysia Report des australischen Außenministeriums von Juli 2016, wiedergegeben im klägerisch vorgelegten Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019). Benachteiligungen und Diskriminierungen erfolgen danach allenfalls nach den nachfolgend benannten Vorschriften, erreichen aber nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erhebliche Verfolgungsdichte. Nachteile, die Transsexuelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erleiden haben, erreichen nicht das Gewicht einer Verfolgungshandlung. Dies gilt insbesondere für die nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen mögliche personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts, das der eigenen Identität entspricht. Eine solche wird in der malaysischen Justiz teils befürwortet, teils abgelehnt (ILGA, Trans Legal Mapping Report November 2017, S. 33). Die rechtliche Nichtanerkennung des Geschlechts, das der eigenen Identität entspricht, stellt jedoch keine staatliche Maßnahme dar, die eine staatliche Verfolgung konstituiert. Auch der Ausdruck der transsexuellen Identität, insbesondere durch Transvestismus („cross-dressing“) ist nicht kriminalisiert. Ein entsprechendes strafbewehrtes Verbot nach dem Recht der Scharia im Staat Negeri Sembilan erklärte ein malaysisches Obergericht im November 2014 für verfassungswidrig und erkannte, die Existenz eines Gesetzes, das den Ausdruck der Geschlechtsidentität bestrafe, sei erniedrigend und beraube die Betroffenen ihrer Würde und ihres gesellschaftlichen Geltungsanspruchs (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 452). Soweit eine Strafbarkeit von Homosexualität in Malaysia vorgetragen wird, kann eine solche allein aus dem Art. 377A des malaysischen Strafgesetzbuches (Act 574 Penal Code, in der Fassung vom 1. Januar 2015) abgeleitet werden. Diese Norm, die auf das britische Kolonialrecht zurückgeht, stellt sexuelle Handlungen zwischen zwei Personen die mit dem Einführen des Penis in den Anus oder den Mund der anderen Person einhergehen als „fleischlichen Verkehr wider die natürliche Ordnung“ („Carnal intercourse against the order of nature“, sinngemäß „widernatürliche Unzucht“) unter Strafe und bedroht solche Handlungen mit bis zu 20 Jahren Haft und Auspeitschungen. Diese Norm, die ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zu homosexuellen Verbindungen herstellt, sondern grundsätzlich unterschiedslos auf sexuelle Handlungen heterosexuelle und männlicher homosexuelle Paare Anwendung findet, wird trotz der verbreiteten öffentlichen Ablehnung von Homosexualität nur selten angewandt (vgl. Reuters – Malaysian PM says caning of lesbians counter to 'compassion of Islam', 06.09.2018; Auswärtiges Amt, Reisewarnungen Malaysia, wiedergegeben im Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019). Es besteht daher bereits für homosexuelle Männer nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, nach der genannten Strafvorschrift bestraft zu werden. Zwar hat im Februar 2015 eine Verurteilung eines Oppositionspolitikers nach diesem Straftatbestand zu fünf Jahren Haft große Aufmerksamkeit erregt; diese Verurteilung ist jedoch als politisches Mittel zu deuten, wurzelt also vielmehr in der Bedeutung des Verurteilten für die Opposition als in dessen sexueller Orientierung (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 451). Derselbe Politiker wurde im Mai 2018 auf der Haft entlassen und erhielt eine umfassende königliche Begnadigung durch den König des Landes nach Abstimmung mit dem Gnadenrat und dem Premierminister. Die Begnadigung wurde damit begründet, dass ein Fehlurteil („miscarriage of justice) gesprochen worden sei (Business Insider Malaysia – Malaysia’s jailed leader-in-waiting has been released from custody and given a full royal pardon, 16.05.2018). Erst recht sind die Klägerin und ihre Lebenspartnerin – eine homosexuelle Frau und ein Transmann, also eine Person, die als Frau geboren wurde und sich als Mann identifiziert – nicht von einer Bestrafung nach diesem Paragraphen bedroht, da ihnen die Verwirklichung des genannten Straftatbestandes nicht möglich ist, da sie beide mangels Penis die tatbestandliche Handlung nicht vornehmen können. Nichts anderes folgt aus Art 377CA des malaysischen Strafgesetzbuches, der – entgegen den irrigen Ausführungen in dem klägerisch vorgelegten Schreiben der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität vom 9. September 2019 – sexuelle Handlungen, die mit dem Einführen eines beliebigen Gegenstandes in die Vagina oder den Anus einer anderen Person nur dann unter Strafe stellt, wenn sie ohne Einwilligung der betreffenden Person erfolgen („without the other person’s consent“, Act 574 Penal Code, a.a.O.). Damit entspricht die Norm im Wesentlichen dem deutschen Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Abs. 6 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB – sodass insoweit keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Gesetzgebung bestehen. Anhaltspunkte für eine systematische diskriminierende Strafverfolgungspraxis ergeben sich aus den umfangreichen Erkenntnismitteln nicht. Auch der Straftatbestand des Art. 377D des malaysischen Strafgesetzbuchs begründet nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung. Dieser stellt die Begehung einer groben Unsittlichkeit unter Strafe. Auch diese Norm wirkt jedoch nicht ohne Weiteres diskriminierend, sondern entspricht im Wesentlichen den Straftatbeständen der § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) und § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses). Auch hinsichtlich dieses Straftatbestandes ist den Erkenntnismitteln keine Verfolgungspraxis zu entnehmen, die eine Regelvermutung der Verfolgung begründen würde. Nichts anderes gilt in Bezug auf Section 21 des Minor Offences Act von 1955 (wiedergegeben in dem Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019). Dieser droht für öffentliche Trunkenheit und anderes aufrührerisches, ordnungswidriges und unsittliches Verhalten bei Erstbegehung ein Bußgeld von bis zu 25 Ringgit (Dies entspricht gut fünf Euro) oder bis zu 14 Tage Haft, im Wiederholungsfalle ein Bußgeld von bis zu 100 Ringgit (Dies entspricht gut 20 €), bis zu drei Monate Haft oder beides zugleich an. Diese Vorschrift komme nach dem von den Klägerinnen zitierten Bericht „Legal Gender Recognition in Malaysia“, dort S. 32, besonders dann zur Anwendung, wenn eine große Zahl von Transsexuellen bei einer Durchsuchung festgenommen werden solle. In einem weiteren Bericht ist davon die Rede, dass „Behörden Transsexuelle oft“ wegen unsittlichen Verhaltens belangen würden (US State Department, Country Report on Human Rights Practices for 2018 – Malaysia vom 12. März 2019, wiedergegeben im Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019). Der detailliertere Malaysia Report des australischen Außenministeriums (ebenfalls wiedergegeben im Schreiben des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland vom 10. September 2019) berichtet auch, dass Transsexuelle festgenommen würden. Die entsprechenden Vorschriften würden jedoch in erster Linie auf Männer im biologischen Sinne angewandt, die sich als Frauen kleiden. Auch insoweit lässt sich auf Grundlage der Erkenntnismittel keine Verfolgungsdichte feststellen, die einer flächendeckenden Suche nach und Inhaftierung von Transsexuellen gleichkäme und welche die Regelvermutung einer Verfolgung begründen würden. Jedenfalls ist eine staatliche Gruppenverfolgung in der zu entscheidenden Konstellation nicht anzunehmen, da die Klägerin ein Transmann ist, also eine Frau im biologischen Sinne, die sich als Mann identifiziert und als solcher kleidet. Die Klägerin und ihre Lebensgefährtin trugen entsprechende Verfolgungen von Transsexuellen auch zum Nachteil Dritter im gesamten Verfahren nicht vor, sondern gaben an, diese würden von Polizisten zu Geldzahlungen erpresst. Auch die anderen Erkenntnismittel lassen solche Vorfälle nicht erkennen. Das in Malaysia in unterschiedlichen Staaten teils heterogene Scharia-Recht sieht Strafen für Ausdrucksformen von Homo- und Transsexualität vor. Auch insoweit findet jedoch ein Vollzug nur vereinzelt statt. So wurde ein lesbisches Paar von einem Scharia-Gericht in Terengganu zu einer Geldbuße und Stockschlägen verurteilt (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 452). Dabei ist bereits fraglich, ob die Handlung als staatlich zu qualifizieren ist, da sie auch vom malaysischen Staat in der Gestalt der Nationalen Menschenrechtsinstitution, als den Grundsätzen einer „kultivierten, zivilisierten, gemäßigten und fortschrittlichen Gesellschaft“ zuwiderlaufend bezeichnet wurde (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 452). Auch der Premierminister Malaysias verurteilte die verhängte Strafe und erklärte, der Vorfall hinterlasse einen schlechten Eindruck vom Islam. Es sei wichtig, dass sie zeigten, dass der Islam keine grausame Religion sei, die diakonische Strafen auferlege, um andere zu erniedrigen (Reuters – Malaysian PM says caning of lesbians counter to 'compassion of Islam', 06.09.2018). Auch bei Annahme einer staatlichen Verantwortlichkeit ist festzuhalten, dass das genannte Urteil singulär geblieben ist, sodass darin jedenfalls kein staatliches Verfolgungsprogramm gesehen werden kann. Es folgt daher auch daraus nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung einer jeden lesbischen Frau. Jedenfalls begründet das Urteil des Scharia-Gerichts nicht die Prognose einer Verfolgung der Klägerin, da diese nicht dem muslimischen Glauben angehört und somit nicht dem Scharia-Recht bzw. dem Geltungsanspruch der Scharia-Gerichtsbarkeit unterfällt. Nach alledem kann eine staatliche Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer Homo- und Transsexualität nicht angenommen werden. Zwar fördert der malaysische Staat eine Diskriminierung von Homo- und Transsexuellen, welche jedoch nicht das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erlangt. Die öffentliche Abgrenzung von der Gruppe der Homo- und Transsexuellen durch Vertreter des malaysischen Staates führt aus den genannten Gründen nicht dazu, dass der Einzelne Handlungen zu gewärtigen hätte, welche asylrelevant würden. Dass der Staat den einzelnen Homo- bzw. Transsexuellen nicht in asylrelevanter Weise in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt, wird auch dadurch indiziert, dass die Klägerin einen Verfolgungsvortrag konstruieren musste, mithin keinem staatlichen Verfolgungsprogramm ausgesetzt war. Auch die ausdrückliche Nichtanerkennung von Rechten der Homo- und Transsexuellen zur politischen Distinktion konstituiert kein staatliches Verfolgungsprogramm. Hierfür wären vielmehr Maßnahmen erforderlich, die in asylrechtlich relevante Schutzgüter eingriffen. Solche sind jedoch nicht festzustellen. b. Die Klägerin hat auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nichtstaatliche Verfolgung zu gewärtigen. Verfolgungshandlungen, die auf alle sich in der Heimat der Klägerin aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht und die nicht mehr nur eine Vielzahl von Einzelfälle darstellen, sind nicht erkennbar. Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure kommen vor allem durch die Scharia-Gerichte und andere muslimische Einrichtungen in Betracht. Auch diese erfolgen jedoch nicht flächendeckend. Den Erkenntnismitteln sind auch insoweit nur Einzelfälle zu entnehmen. Dass die Verschonung lesbischer Frauen durch Scharia-Gerichte und andere muslimische Einrichtungen im Einzelfall als zufällig erscheine, kann nicht festgestellt werden. In der zu entscheidenden Konstellation ist die Frage nach der Verfolgungsdichte durch Scharia-Gerichte und andere muslimische Einrichtungen bereits unerheblich und daher nicht zu entscheiden, da diese Einrichtungen keine Rechtsprechungsgewalt über die Klägerin ausüben, da diese keine Muslimin ist. Gewaltakte durch Einzelne zum Nachteil von Homo- und Transsexuellen finden zwar bedauerlicherweise statt, beschränken sich jedoch auf Einzelfälle. So sei im August 2018 eine Transfrau von einer Gruppe von Personen angegriffen worden. Im Jahr 2017 seien mindestens drei Transfrauen getötet worden. In einem der Fälle seien fünf Brüder wegen dieser Tat verhaftet worden (ILGA, State Sponsored Homophobia 2019, S. 452). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass jeder einzelne Homo- oder Transsexuelle in Malaysia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Angriffe oder Bedrohungen zu gewärtigen hätte, zumal den Erkenntnismittel Übergriffe auf Transmänner nicht zu entnehmen sind. Die klägerisch vorgelegten Schreiben enthalten keine abweichenden Informationen. Zwar verweisen diese jeweils auf einen Bericht einer Tötung eine Transfrau aus dem Dezember 2018 sowie dem Januar 2019. Auch dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, dass die Zahl der Übergriffe auf Homo- und Transsexuelle gering bleibt und keineswegs den Schluss zulässt, dass jeder Homo- und Transsexuelle in Malaysia derartige Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Darüber hinaus sind sämtliche der den Erkenntnismitteln zu entnehmenden Opfer von gewaltsamen Übergriffen Transfrauen. Dass Transmänner, wie die Klägerin, in der Vergangenheit asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen wären, ist nicht einmal in Einzelfällen feststellbar. Auch bei Annahme einer solchen Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure wäre die Klägerin auf staatlichen Schutz zu verweisen, § 3d AsylG. Es kann auch vor dem Hintergrund der offenen Diskriminierung durch den malaysischen Staat nicht davon ausgegangen werden, dass er den Homo- und Transsexuellen Schutz vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure verweigern würde, was sich auch an der oben zitierten Festnahme der fünf mutmaßlichen Angreifer zeigt. Anhaltspunkte dafür, dass asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen Homo- oder Transsexuelle nicht verfolgt, insbesondere keine Maßnahmen unternommen würden, solche zu verhindern, zu ermitteln und zu ahnden, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Es ist gleichsam nicht ersichtlich, dass der malaysische Staat wegen der Homo- bzw. Transsexualität der Klägerin nicht willens wäre, diese zu schützen. So konnte auch die Klägerin mit einem Anliegen eine Polizeistation aufsuchen, wie sich aus einem in der Akte befindlichen Polizeibericht ergibt. Damit steht der Klägerin auch wirksamer Schutz vor Verfolgung in Malaysia zu, der nicht nur vorübergehender Art ist. Danach hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. II. Der Klägerin steht auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Dem Vortrag der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin ist nichts zu entnehmen, das über die Ausführungen unter I., insbesondere zur ihrer sexuellen Identität bzw. Ausrichtung hinaus einen Anhalt für die Annahme gibt, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. III. Die Klägerin kann sich ferner nicht auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Malaysia eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder eine der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – zu gewärtigen hätte, bestehen nicht. Die Klägerin hat in Malaysia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Im Anschluss studierte sie an der Universität Logistik und Lieferkettenmanagement. Sie schloss ihr Studium mit Diplom ab. Sie spricht Englisch, Tamilisch, Chinesisch und Deutsch. Sie besucht einen Sprachkurs, um das Niveau B1 in Deutsch zu erreichen. In Malaysia hat sie in einem Callcenter und im Kundenservice gearbeitet. Aufgrund der sehr guten Arbeitsmarktsituation in Malaysia (die Arbeitslosenquote liegt bei nur 3,4 %, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Malaysia, Stand: Juli 2019) und ihrem hohen Bildungsstand ist bei der arbeitsfähigen Klägerin davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland erneut eine existenzsichernde Arbeit finden wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann (vgl. Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG)/Government Assisted Repatriation Programme – (GARP) REAG/GARP-Programm 2019, Januar 2019). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Beklagte hat nach alledem auch das Feststellen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zutreffend abgelehnt. Die Klage war nach alledem abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Da die Beklagte in insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Die 1995 geborene Klägerin ist malaysische Staatsangehörige, chinesischer und indischer Volks- und buddhistischer Religionszugehörigkeit. Sie stammt aus Kuala Lumpur. Von dort aus reiste sie nach eigenen Angaben 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag stellte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie haben zuletzt bei ihren Eltern gelebt. Zuvor hätte sie bei ihrer Großmutter gelebt. Aufgrund von Problemen mit ihrer Großmutter habe sie deren Haus verlassen. Sie sei transsexuell und würde von ihrer Familie und der Gesellschaft nicht akzeptiert. Sie fürchte auch die Polizei, da Transsexualität in Malaysia unter Strafe stehe. Etwa am 15. Oktober 2018 sei sie zu ihren Eltern gezogen. Zuvor habe sie etwa acht Monate lang beginnend ab Januar 2018 mit ihrer Lebensgefährtin (der Klägerin im Verfahren 6 K 6107/18.TR) zusammengelebt. Sie habe von Januar bis Juni 2018 in einem Unternehmen in einem Callcenter gearbeitet. Anfangs hätte sie sich normal angezogen und lange Haare gehabt, als sie dort gearbeitet habe. Der Besitzer des Unternehmens habe aber gefordert, die Kultur zu respektieren und dass sich die Klägerin wieder wie eine Frau kleide. Ihre Lebensgefährtin und sie hätten in einem Park gesessen, als die Polizei gekommen sei und sie gefragt hätte, ob sie Lesben seien. Dies hätten sie bejaht. Die Polizei hatte sie aufgefordert, sie auf die Polizeistation zu begleiten. Ihre Lebensgefährtin habe geweint und die Polizei angebettelt. Daraufhin sei ein Polizist zu der Klägerin gekommen und habe 1.000 Ringgit verlangt. Sie habe gesagt, sie hätten kein Geld. Er habe daraufhin in ihre Tasche gefasst und das Geld herausgeholt. Er habe gesagt, wenn er sie noch einmal dort sehen würde, müssten sie auf jeden Fall mit ins Gefängnis. Sie sei daraufhin weggelaufen. Sie sei zu ihren Eltern gegangen. Dort habe sich ihre Mutter daran gestört, dass sie eine Freundin habe. Sie habe diese geschlagen und aus dem Haus geworfen und der Klägerin den Kontakt mit ihr verboten. Dies sei im Juni oder Juli geschehen. Ihre Lebensgefährtin sei nur einen Tag zu Hause gewesen. Sie habe mit der Klägerin leben wollen, als sich dieser Vorfall mit der Mutter ereignet habe. Die Klägerin habe ihre Lebensgefährtin dann an einen anderen Ort gebracht und sei nach Hause zurückgekehrt, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Dass sie transsexuell sei, habe sie schon im Alter von fünf Jahren gewusst. Sie habe im Jahr 2016 das College in der Fachrichtung Logistik und Büromanagement abgeschlossen. Vor ihrer Ausreise habe ihre Großmutter gesagt, sie würde sich für die Klägerin schämen. Sie habe gesagt, es sei nach dem malaysischen Recht nicht erlaubt. Es habe eine Geschichte mit einem Schwulen gegeben, der zu Tode geprügelt worden sei. Die Sache sei vor Gericht gekommen und das Verfahren gegen die Täter sei eingestellt worden. Zu den Gründen ihrer Ausreise trug die Klägerin vor, sie sei transsexuell, was in Malaysia verboten sei. Inhaftiert, angeklagt oder Betroffene polizeilicher Ermittlungen sei sie nie gewesen. Es habe aber ein Vorkommnis gegeben, bei welchem ihre Lebensgefährtin und sie auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien. Ein Inder habe gegen das Motorrad getreten, wobei sie mit dem Motorrad umgefallen seien und sich verletzt hätten. Ihre Lebensgefährtin habe deshalb Verletzungen an der Schulter. Wann dieses Ereignis gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei im Jahr 2018 gewesen. Sie sei am Bein verletzt worden und habe ärztlich behandelt werden müssen. Sie befürchte, dass die Polizei sie kriegen werde. Diese suche Leute wie sie. Ihre Familie habe sie rausgeschmissen und sie bedroht, dass sie bei der Polizei eine Anzeige aufgäben. Zwei Personen, die sich für die Rechte der „LBGTI-Leute“ eingesetzt hätten, seien erwischt und inhaftiert worden. Als Transmann müsste sie auch immer mit auf die Polizeistation gehen. Auf Nachfrage gab sie an, die Polizei habe sie einmal aufgefordert, ihr zu folgen. Sie sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und vor ihnen in Richtung Polizeistation gefahren. Kurz vor der Polizeistation sei sie von ihnen geflüchtet. Dies sei in der Mitte oder zu Beginn des Jahres 2018 geschehen. In dieser Zeit hätten die Klägerin und ihre Lebensgefährtin zusammengelebt. Auf der Polizeistation habe geklärt werden sollen, ob sie eine Frau oder ein Mann sei, ob sie eine Lesbe sei oder nicht. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, sei sie von ihrem Cousin vergewaltigt worden, weil sie ein Transmann sei. Durch Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2018, zugestellt am 17. Dezember 2018, wurden die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Malaysia aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 10. Dezember 2018 wurde Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2018 erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, in Malaysia sei ihr ein Leben auf Grundlage anerkannter Menschenrechte nicht möglich, da dort für die „Heilung“ von Homosexualität geworben werde und die Rechte von Personen mit Transidentität nicht geachtet würden. Ein Oppositionsführer in Malaysia sei wegen Homosexualität zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, da in diesem Land Homosexualität verboten sei und mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden könne. Es könne dort auch zu Auspeitschungen kommen, wenn man bei geschlechtlichen Handlungen auffällig werde, die gegen den Koran verstoßen. Dies sei etwa im September 2018 einem lesbischen Paar geschehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die in zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.