Urteil
6 K 10671/17.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0319.6K10671.17.00
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Leitsätze
1. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Ausländer unter der gemäß § 10 Abs 2 S 2 des Asylgesetzes - AsylG - (juris: AsylVfG 1992) durch eine öffentliche Stelle mitgeteilten Anschrift "wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist", ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Anschrift abzustellen. Ob der Ausländer noch zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs oder der gerichtlichen Entscheidung dort wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, ist unbeachtlich.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.32)
2. Zur Entscheidung der Frage, welche Anschrift die "letzte bekannte Anschrift" gemäß § 10 Abs 2 S 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung zur Post abzustellen.(Rn.27)
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach Eintritt der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs 2 S 4 AsylG (juris: ASylVfG 1992) nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ohne Verschulden an der Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs 1 AsylG (AsylVfG 1992) gehindert war.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Ausländer unter der gemäß § 10 Abs 2 S 2 des Asylgesetzes - AsylG - (juris: AsylVfG 1992) durch eine öffentliche Stelle mitgeteilten Anschrift "wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist", ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Anschrift abzustellen. Ob der Ausländer noch zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs oder der gerichtlichen Entscheidung dort wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, ist unbeachtlich.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Zur Entscheidung der Frage, welche Anschrift die "letzte bekannte Anschrift" gemäß § 10 Abs 2 S 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung zur Post abzustellen.(Rn.27) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach Eintritt der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs 2 S 4 AsylG (juris: ASylVfG 1992) nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ohne Verschulden an der Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs 1 AsylG (AsylVfG 1992) gehindert war.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO, ist bereits unzulässig, da die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind mithin nicht gegeben. I. Die Klagefrist begann gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG bereits am 27. April 2017, dem Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post (Bl. 134 der Asylakte), da die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG gegeben sind. Insbesondere „wohnte“ der Kläger i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anschriftenmitteilung durch die öffentliche Stelle an die Beklagte vom 12. August 2015 unter der mitgeteilten Anschrift (im Ergebnis wohl auch: BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – 15 ZB 97.34643 –, juris, Rn. 3; ablehnend: VG Minden, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 10 K 1890/10.A –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Klage wurde somit nach Ablauf der Klagefrist am 23. August 2017 erhoben. Eine Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren. Dabei führt – wie der Kläger zu Recht ausführt – nicht jede erfolglose Zustellung zu einer Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG, sondern nur eine solche, die in der in § 10 Abs. 2 S. 1 bis 3 AsylG beschriebenen Weise erfolgt. Die Voraussetzungen der § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG liegen aufgrund des gegebenen Sachverhalts vor. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG. Im Einzelnen: 1. Eine ordnungsgemäße (versuchte) Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Var. 1 AsylG, bei welcher die Sendung gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG als unzustellbar zurückkam, ist erfolgt. Am 28. April 2018 sollte der streitgegenständliche Bescheid gegen Postzustellungsurkunde gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG – i.V.m. §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung – ZPO – dem Kläger unter der Anschrift „R...“ zugestellt werden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, der gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO bezüglich ihres Inhalts die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2004 – VIII B 77/04 –, juris, Rn. 4), war der Kläger unbekannt verzogen, sodass der Bescheid als unzustellbar zurückkam, § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG. 2. Bei der Anschrift, an die der Bescheid adressiert war, handelte es sich auch um die letzte Anschrift, die der jeweiligen Stelle – hier: der Beklagten – aufgrund einer Mitteilung durch eine öffentliche Stelle bekannt war, § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, welche Anschrift die „letzte“ war, die der jeweiligen Stelle bekannt war, ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post. Dem liegt das Telos zugrunde, dass die jeweilige Stelle in diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat, an welche Adresse eine Zustellung erfolgen soll. Die Mitteilung einer Anschrift nach der Aufgabe des Bescheides zur Post durch die jeweilige Stelle ist insoweit unbeachtlich. Dies folgt insbesondere aus der Systematik des § 10 Abs. 2 AsylG, nach dessen Satz 4 die Zustellungsfiktion auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post zurückwirkt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. b) Aufgrund des Asylantrages des Klägers vom 21. Mai 2015 war der Beklagten zunächst dessen Adresse in der Aufnahmeeinrichtung in T..., „...“ bekannt, § 10 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Var. 1 AsylG. Eine spätere Mitteilung einer abweichenden Anschrift durch den Kläger i.S.d. § 10 Abs. 2 S.1 Hs. 2 Var. 2 AsylG erfolgte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post am 27. April 2017 nicht. c) Nach dem 21. Mai 2015 teilte die Kreisverwaltung A... – mithin eine öffentliche Stelle i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG – der Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2015 mit, dass der Kläger unter der Anschrift „R...“ wohnhaft sei. Bis zum 27. April 2017 erlangte die Beklagte keine Kenntnis von einer abweichenden, aktuelleren Anschrift des Klägers. Danach ist die letzte bekannte Anschrift des Klägers durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden, § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG. 3. Es fehlt auch nicht an der Voraussetzung, dass der Kläger unter der genannten Anschrift wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist. Der Kläger „wohnt“ i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Mitteilung der Anschrift durch die öffentliche Stelle unter der mitgeteilten Anschrift. a) Die Auslegung des Erfordernisses, dass der Ausländer unter der Anschrift „wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist“, kann nicht abschließend unter Bezugnahme auf den Normwortlaut erfolgen. Dieser ist hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer unter der mitgeteilten Anschrift wohnen oder zu wohnen verpflichtet sein muss, unergiebig (entgegen VG Minden, a.a.O., Rn. 30, 33). Dem Wortlaut ist zwar eindeutig zu entnehmen, dass der Ausländer unter der mitgeteilten Anschrift „wohnen“ oder „zu wohnen verpflichtet sein“ – und nicht etwa „gewohnt haben“ oder „zu wohnen verpflichtet gewesen sein“ – muss; so folgt aus der durch den Gesetzgeber gewählten (Gegenwarts-)Zeitform, dass die Anschrift die gegenwärtige Wohnanschrift sein muss. Dem Wortlaut kann jedoch nicht entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt die mitgeteilte Anschrift die gegenwärtige Wohnanschrift darstellen muss. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Minden in seiner o.g. Entscheidung für die Annahme der Zustellungsfiktion vorausgesetzt, dass die Kläger „im Zeitpunkt der Zustellung“ unter der mitgeteilten Anschrift wohnen (VG Minden, a.a.O., Rn. 34), ohne dass der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG dafür einen Anhaltspunkt böte. In der Kommentarliteratur wird – vage bis missverständlich – vertreten, die „mitgeteilte Anschrift [müsse] zumindest im Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung zutreffend sein. Der Asylbewerber muss dort also gegenwärtig tatsächlich wohnen oder jedenfalls zu wohnen verpflichtet sein.“ (Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 1. November 2018, AsylG § 10 Rn. 29). Vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach in Asylverfahren grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, und der durch den Gesetzgeber gewählten Zeitform des Präsens wäre bei strenger Wortlautauslegung eher der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Dies wird auch in oben zitierten Kommentarstelle entgegen der im vorangehenden Satz getroffenen Feststellung angedeutet. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist, lässt sich somit jedenfalls nicht auf eine Wortlautauslegung, sondern vielmehr auf eine von systematischen, teleologischen und historischen Erwägungen geleitete Auslegung stützen. b) Aufgrund der danach gebotenen Auslegung nach Telos, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm ist als maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob der Kläger unter der durch die öffentliche Stelle mitgeteilte Anschrift wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, der Zeitpunkt der Mitteilung der Anschrift durch die öffentliche Stelle an das Bundesamt anzusehen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AsylG ist Bestandteil eines Systems von Zustellungsvorschriften, das von jenem der allgemeinen Vorschriften über die Zustellung deutlich abweicht. Daher ist zur Bestimmung des Inhalts von § 10 Abs. 2 AsylG in besonderem Maße der mit diesen Vorschriften verfolgte Zweck sowie das Normverhältnis von § 10 Abs. 1 AsylG zu § 10 Abs. 2 AsylG zu beachten. § 10 Abs. 1 AsylG enthält eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Ausländers, während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können, wobei er insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen hat. Entgegen der verbreiteten Bezeichnung (statt vieler: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 10 Rn. 5) handelt es sich nicht um eine Mitwirkungspflicht, da ihr kein korrespondierendes Recht gegenübersteht, sondern um eine bloße Obliegenheit, bei deren Verletzung der Ausländer jedoch mit für ihn nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechnen muss (vgl. zur Obliegenheit: Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, Einl v § 241, Rn. 13 m.w.N.). Diese nachteiligen Folgen ergeben sich abschließend aus § 10 AsylG. Daher ist bei der Auslegung des § 10 Abs. 2 AsylG, der die Rechtsfolgen für Verletzungen der in § 10 Abs. 1 AsylG normierten Obliegenheit enthält, die Kongruenz der beiden Absätze zu beachten. § 10 Abs. 1 AsylG, der zwar die Obliegenheit, nicht aber die Folgen ihrer Verletzung normiert, ist zugleich Grundlage und äußere Grenze der Bestimmungen in § 10 Abs. 2 AsylG, woraus folgt, dass die Zustellungsfiktion stets, aber auch nur dann greifen soll, wenn der Ausländer seine Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt. c) Der Zweck der Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG ist bereits der Gesetzesbegründung zum Entwurf der Vorschrift des im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 Abs. 1, 3 und 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVerfG – (BT-Drucks. 9/875, S. 18) zu entnehmen. Danach ergäben sich erhebliche Verzögerungen im Asylverfahren dadurch, dass häufig die Anschrift des Asylbewerbers unbekannt sei und Zustellungen nicht bewirkt werden könnten. Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Asylbewerbers seien sehr zeitaufwendig und erst nach deren nachgewiesenen erfolglosen Verlauf könne eine öffentliche Zustellung erfolgen. Diese Zustellungsschwierigkeiten sollten dadurch behoben werden, dass eine Verpflichtung des Asylbewerbers gesetzlich normiert wird, seine Anschrift und Anschriftenänderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen. Für den Fall, dass ein Schreiben den Asylbewerber an der angegebenen Anschrift nicht erreicht, werde angeordnet, dass er eine Zustellung an die zuletzt angezeigte Anschrift gegen sich gelten lassen müsse. Aus dem letztgenannten Satz folgt der noch heute unverändert verfolgte Zweck des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG, den Kläger an der Mitteilung einer Anschrift auch dann festzuhalten, wenn diese nicht seine tatsächliche Wohnanschrift ist, sofern er der jeweiligen Stelle entgegen der ihn treffenden Obliegenheit seine zutreffende, aktuelle Anschrift nicht mitteilt. Diese Obliegenheitsverletzung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, die eine notwendige Voraussetzung der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG darstellt, folgt in diesen Fällen ohne weiteres daraus, dass der Asylsuchende der jeweiligen Stelle eine Adresse mitgeteilt, später jedoch versäumt hat, seine aktuellere Anschrift mitzuteilen. d) An diesem Zweck hat sich auch die Auslegung der hier streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG zu orientieren. Sie beruht auf dem Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062). Nach der entsprechenden Gesetzesbegründung müsse der Ausländer die Zustellung gegen sich gelten lassen, sofern es sich um die letzte dem Bundesamt bekannte Anschrift handelt, die von einer öffentlichen Stelle mitgeteilt wurde. Voraussetzung dafür sei, dass die zutreffende Anschrift des Ausländers mitgeteilt wurde. Die Verpflichtung des Ausländers nach Abs. 1 bleibe unberührt (BT-Drucks. 12/4450, S. 16). aa) Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Zustellungsfiktion auf Anschriften, die nicht der Ausländer, sondern eine öffentliche Stelle mitgeteilt hat, dient erkennbar dazu, auch dann eine wirksame (fiktive) Zustellung bewirken zu können, wenn dem Bundesamt durch die – in der Praxis häufigen – Mitteilungen öffentlicher Stellen bekannt wird, dass der Ausländer nach seiner Asylantragstellung oder nach einer bereits erfolgten Adressmitteilung umgezogen ist, ohne seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Auch in diesen Fällen besteht das dem § 10 AsylG zugrundeliegende Interesse, Verzögerungen im Verfahren durch Komplikationen bei der Zustellung vorzubeugen, welchen der Gesetzgeber bereits mit dem § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG begegnen wollte. bb) Anders als in den Fällen des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG folgt jedoch allein aus einer Mitteilung der Anschrift durch eine öffentliche Stelle noch kein Anhaltspunkt für eine Verletzung der sich aus § 10 Abs. 1 AsylG ergebenden Obliegenheit, die es rechtfertigen würde, zum Nachteil des Ausländers gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG eine Zustellung zu fingieren. Würde jede Adressmitteilung durch eine öffentliche Stelle die Grundlage für eine Zustellungsfiktion bilden, müsste der Ausländer in den Fällen, in denen die Behörde versehentlich eine falsche Adresse mitteilt, womöglich einen erfolglosen Zustellungsversuch gegen sich gelten lassen, ohne dass er dies durch die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheit hätte verhindern können. Vor diesem Hintergrund ist das Erfordernis, dass der Kläger unter der durch die öffentliche Stelle mitgeteilten Adresse „wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist“, als Zurechnungskriterium auszulegen. Die Mitteilung der Anschrift durch eine öffentliche Stelle gereicht danach stets – aber auch nur dann – zum Nachteil des Ausländers, wenn dieser seiner Obliegenheit, seine Adresse mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für den hier nicht einschlägigen Fall, dass der Ausländer nicht unter der Adresse wohnt, unter der er zu wohnen verpflichtet ist. cc) Die erforderliche Zurechnung der Mitteilung der Anschrift durch eine öffentliche Stelle zum Ausländer ist danach bereits dann gegeben, wenn die Anschrift, welche die öffentliche Stelle dem Bundesamt mitteilt, dieselbe ist, die der Ausländer im gleichen Zeitpunkt bei gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheit mitgeteilt hätte. Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, ist der Ausländer so gestellt, wie er stünde, wenn er seine Obliegenheit gewissenhaft erfüllt hätte. Sämtliche Ereignisse, die der Mitteilung der Anschrift durch die öffentliche Stelle zeitlich nachfolgen, sind daher für die Zurechnung dieser Mitteilung zum Kläger unbeachtlich. dd) Diese Betrachtung wird auch durch die Angabe in der Gesetzesbegründung gestützt, Absatz 1 bleibe unberührt (BT-Drucks. 12/4450, S. 16). Die Auslegung von § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG dahingehend, dass der Ausländer noch im Zeitpunkt der Zustellung unter der Anschrift wohnen müsse, würde dazu führen, dass der Ausländer angereizt würde, von der Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG dauerhaft abzusehen. Zugleich würde hierdurch die Zustellung in Asylverfahren entgegen der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers wesentlich erschwert. Würde der Ausländer nach der Mitteilung der letzten bekannten Anschrift durch eine öffentliche Stelle umziehen und würde zugleich verlangt, dass die mitgeteilte Anschrift noch im Zeitpunkt der Zustellung seine tatsächliche Wohnanschrift sei, wäre eine fiktive Zustellung an ihn dauerhaft ausgeschlossen, solange er nicht selbst seine Anschrift der jeweiligen Stelle mitteilt. Sieht der Ausländer nämlich von der Mitteilung seiner Anschrift ab, könnte an ihn bloß unter seiner jeweils aktuellen Wohnanschrift wirksam zugestellt werden. Eine fiktive Zustellung an die alte, letzte bekannte Adresse wäre ausgeschlossen. In der Folge müsste das Bundesamt oder eine andere öffentliche Stelle bei jedem weiteren Umzug des Ausländers dessen aktuelle Anschrift in Erfahrung bringen oder aber den Bescheid öffentlich zustellen, da ab dem Zeitpunkt des Umzugs der Kläger nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift wohnt. Eine fiktive Zustellung an den Ausländer unter der neuen Adresse würde erst dann möglich, wenn der Ausländer seine jeweils neue Adresse selbst mitteilt, § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG. Der Ausländer würde sich, nachdem eine öffentliche Stelle seine Anschrift mitgeteilt hat, durch die Mitteilung seiner Anschrift dem Risiko einer fiktiven Zustellung aussetzen, welches nicht bestehen würde, wenn er seine Obliegenheit zur Anschriftenmitteilung verletzt. Die Verletzung der Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG wäre daher ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Anschrift durch eine öffentliche Stelle für den Ausländer nicht mit rechtlichen Nachteilen, sondern mit rechtlichen Vorteilen verbunden. Danach liefe die Obliegenheit in den Fällen, in denen die letzte bekannte Anschrift des Ausländers durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt wurde, ins Leere. Die weitergehende, strenge Wortlautauslegung des Erfordernisses, dass der Ausländer unter der mitgeteilten Anschrift im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung „wohnt“, würde darüber hinaus zu der durch das Gesetz erkennbar nicht bezweckten Folge führen, dass der Kläger die Zustellungsfiktion noch im laufenden gerichtlichen Verfahren eigenmächtig durch Umzug beseitigen könnte. ee) Nach alledem wohnte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt unter der von der öffentlichen Stelle mitgeteilten Anschrift „R...“. 4) Der Eintritt der Zustellungsfiktion setzt einen schriftlichen Hinweis auf die Zustellungspflichten voraus, dessen Empfang zu bestätigen ist, § 10 Abs. 7 AsylG. Dieser ist am 21. Mai 2015 in den Sprachen Deutsch und Dari erfolgt (Bl. 11 und 15 der Asylakte). 5) Die Klagefrist wurde durch die Zustellungsfiktion in Lauf gesetzt und begann nicht durch eine weitere Zustellung desselben Bescheides, etwa an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, erneut. Der Lauf der Frist beginnt für jeden einzelnen Beteiligten zu dem Zeitpunkt, in dem ihm gegenüber wirksam (fiktiv) zugestellt, eröffnet oder verkündet wurde. Soweit ein Verfahrensbeteiligter mehrere Prozessbevollmächtigte hat und, ohne dass dies erforderlich wäre, an mehrere von ihnen eine Zustellung erfolgt, so ist für den Fristbeginn allein die zeitlich erste Zustellung maßgeblich (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 57 VwGO, Rn. 12 f.). Dies gilt in gleicher Weise für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger im Verhältnis zu seinem – späteren – Prozessbevollmächtigten. Dass durch erneute Zustellung eines Bescheides die durch eine vorhergehende Zustellung bereits wirksam in Lauf gesetzte Rechtsbehelfsfrist verlängert oder gar, was hier in Betracht käme, eine abgelaufene Rechtsbehelfsfrist abermals in Lauf gesetzt würde, sodass auf diesem Wege die Bestandskraft der Entscheidung entfiele, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 –, BVerwGE 58, 100-107). Die neuerlich vorgenommene Zustellung stellte daher lediglich eine zusätzliche, rechtlich bedeutungslose Maßnahme dar, durch die über die Entscheidung informiert wurde und die auch durch formlose Übersendung eines Abdrucks hätte erfolgen können (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1983 – 1 B 152.83 –, juris, Rn. 5). 6. Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG ist eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach (fiktiver) Zustellung der Entscheidung zu erheben. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG gilt die Zustellung als mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die fiktive Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte danach mit der Aufgabe des Bescheides zur Post am 27. April 2017. Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2 Var. 1, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – endigte die Frist zur Klageerhebung zwei Wochen nach dem 27. April 2017, mithin mit Ablauf des 11. Mai 2017. Die Erhebung der Klage gemäß § 81 Abs. 1 VwGO erfolgte erst durch Zuleitung der Klageschrift an das Gericht durch Einlegen in den Nachtbriefkasten am 23. August 2017. Sie war nach alledem verfristet. 7. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Gemäß § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Zweiwochenfrist vorgetragen werden oder für das Gericht ohnedies offenkundig sind. Solche Wiedereinsetzungsgründe sind jedoch weder vorgetragen noch für das Gericht offenkundig. Vielmehr war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert, § 60 Abs. 1 VwGO. Anknüpfungspunkt für das Verschulden im Rahmen der Zustellungsfiktion können nur die Umstände sein, die zum Eintritt der Zustellungsfiktion geführt haben, da die tatsächliche Unkenntnis vom Bescheid typische Folge der Zustellungsfiktion ist (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 L 66/19.KS.A –, juris, Rn. 32 m.w.N). Dass der Kläger unverschuldet daran gehindert gewesen wäre, seine Mitwirkungsobliegenheit zu erfüllen, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr gab in seinem Namen der für die Flüchtlingshilfe ... tätige Herr ... mit Schreiben vom 9. August 2017 gegenüber dem Bundesamt an, der Kläger sei seit dem 20. Januar 2017 unter der Anschrift „S...“ gemeldet. Möglicherweise habe er es versäumt, die Änderung seiner Anschrift dem Bundesamt zu melden. Eine Mitteilung seiner Adresse an das Bundesamt vor dem 9. August 2017 ist nicht erfolgt. Der Kläger versäumte es danach nicht ohne Verschulden, ab dem 20. Januar 2017 seiner Obliegenheit, seine Anschrift gegenüber dem Bundesamt mitzuteilen, nachzukommen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO . Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Der etwa im Jahr ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz L.... Von dort aus reiste er etwa im April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21. Mai 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag stellte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 2. März 2017 gab der Kläger im Wesentlichen zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe in seiner Heimat mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Einer seiner Brüder sei bereits verheiratet. Auch dessen Ehefrau habe dort gelebt. Alle zwei bis drei Monate habe er Kontakt zu seinem Onkel in Afghanistan. Eine Schule habe er nicht besucht. Seine Familie hätte eigenes Land besessen. Er selbst sei Bauer gewesen. Sein Vater habe Kühe und Schafe verkauft, zudem die eigene Ernte. Zu seinem Verfolgungsschicksal trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Leute des IS hätten das Dorf angegriffen. Dabei seien viele Leute getötet worden. Die Ernte der Familie sei zerstört und viel Schaden angerichtet worden. Ein paar Tage lang habe die Polizei nicht ins Dorf kommen können. Nach ein paar Tagen sei die Polizei gekommen. Der Vater des Klägers sei der Älteste im Dorf gewesen und die Polizei habe zu ihm gesagt, er solle es einrichten, dass jemand die Polizei in solchen Fällen schnell informieren könne. Auf den Wunsch des Vaters sollte der Kläger die Rolle als Beobachter übernehmen. Dazu habe er sich auch bereit erklärt. In dem Dorf habe es einen Mullah gegeben, der gegen die Regierung gewesen sei, was der Kläger der Polizei mitgeteilt habe. Diese habe ihn geheißen, weiter in dem Kontakt zu dem Mullah zu stehen. Er habe dem Mullah seine Telefonnummer gegeben. Dieser habe ihm vorgeschlagen, mit ihnen gegen die Regierung zusammenzuarbeiten, worauf er sich eingelassen habe. Der Mullah habe angekündigt, die Telefonnummer des Klägers an Gruppen weiterzugeben, denen sich der Kläger zum Kampf anschließen sollte. Dies habe er verweigert, aber gesagt, er könne helfen. Der Mullah habe dem Kläger Fragen zu den Polizeiposten im Dorf gestellt, welche der Kläger der Polizei mitgeteilt habe. Bei einem weiteren Angriff, bei dem es viele Tote und Verletzte gegeben habe, sei ein anderer Mullah getötet worden. Der Kläger habe einen Anruf von der Gruppe des Verstorbenen Mullahs erhalten. Sie hätten sich mit ihm treffen wollen, was der Kläger jedoch nicht gewollt habe. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe von dem Anruf erzählt. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle keine Angst haben und nach Hause gehen. Er sei jedoch zu einem Freund gegangen, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe. Dann habe er erfahren, dass das Haus der Familie angegriffen worden sei. Dabei seien sein Vater, seine Nichte und sein Neffe verletzt sowie ein Bruder getötet worden. Die Verletzten seien ins Krankenhaus gebracht worden. Zehn Tage später seien sie zu einem Onkel nach Kabul gefahren, wo sein Vater und sein Onkel ihm vorgeschlagen hätten, das Land zu verlassen. Durch Bescheid der Beklagten vom 25. April 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid sollte dem Kläger am 28. April 2017 unter der Adresse „R...“ zugestellt werden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei der Kläger jedoch unbekannt verzogen (Bl. 135, 136 der Asylakte). Dass der Kläger unter der genannten Anschrift wohne, teilte die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung A... bereits mit Schreiben vom 12. August 2015 der Beklagten mit (Bl. 46 der Asylakte). Am 11 August 2017 teilte der Kläger mit Unterstützung der Flüchtlingshilfe ... der Beklagten mit, dass sich seine Adresse geändert habe. Statt unter der im Bescheid genannten Anschrift, die er im Schreiben vom 11. August 2017 als „bisherige Adresse“ angab, sei er danach in der „S...“ wohnhaft. Das Schreiben wurde vom Kläger unterschrieben (zu alledem Bl. 154 der Asylakte). Ausweislich der ergänzenden Angaben zu der Adressmitteilung durch die Flüchtlingshilfe ... habe der Kläger bereits seit dem 20. Januar 2017 unter der neuen Adresse gewohnt. Möglicherweise habe er es versäumt, die Änderung seiner Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Er hätte große Sorge, dass ihn wichtige Schreiben nicht erreicht hätten und er sie deswegen nicht habe beantworten können (Bl. 155 der Asylakte). Der Bescheid wurde daraufhin den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. August 2017 bekanntgegeben. Am 23. August 2017 wurde Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2017 erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Klage sei erstmals am 22. August 2017 zugestellt worden, wodurch die Klagefrist in Gang gesetzt worden sei. Eine vorherige fiktive Zustellung sei nicht erfolgt. Dies setze voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung noch unter der mitgeteilten Adresse wohne, was hier nicht der Fall sei. Aufgrund der Tätigkeit des Klägers für die Polizei hätten die Taliban ein erhebliches Interesse daran, den Kläger zur Rechenschaft zu ziehen. Die Taliban seien in der Lage, Personen landesweit aufzuspüren. Jedenfalls sei dem Kläger ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen, da er Analphabet sei und bislang lediglich seinen Vater bei landwirtschaftlichen Arbeiten unterstützt habe. Ohne die Hilfe seiner Familie wäre er außerstande, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.