Urteil
5 K 2104/22.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0819.5K2104.22.TR.00
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Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist, wenn es einen Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen darf, bei seiner Prüfung nicht an Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden.(Rn.21)
2. Im Falle einer ablehnenden Sachentscheidung über einen Asylantrag steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftstaat kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Schutzzuerkennung durch einen anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet keine Anwendung mehr, sobald der Ausländer einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtling gestellt hat, der dieses zur Sachentscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet. Dies folgt aus dem Vorrang des Asylverfahrens aus § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ohne dass es einer teleologischen Reduktion des Satzes 2 der Norm bedürfte.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist, wenn es einen Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen darf, bei seiner Prüfung nicht an Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden.(Rn.21) 2. Im Falle einer ablehnenden Sachentscheidung über einen Asylantrag steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftstaat kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Schutzzuerkennung durch einen anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet keine Anwendung mehr, sobald der Ausländer einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtling gestellt hat, der dieses zur Sachentscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet. Dies folgt aus dem Vorrang des Asylverfahrens aus § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ohne dass es einer teleologischen Reduktion des Satzes 2 der Norm bedürfte.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, da sie hierauf gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung hingewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das Bundesamt hat zu Recht in der Sache über den Asylantrag des Klägers entschieden. Hierbei war es nicht an die Entscheidung der Hellenischen Republik über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden. Eine solche Bindung folgt weder aus Unions- noch aus Völkerrecht. Der Kläger ist auch nicht ipso facto-Flüchtling. Auch nach den materiellen Bestimmungen hat er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten in Bezug auf Ägypten. Der angefochtene Bescheid vom 7. uli 2022 ist – auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung nach Ägypten – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht in der Sache über den Asylantrag des Klägers entschieden. Zwar wurde dem Kläger in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; die Beklagte ist allerdings daran gehindert, eine Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen, da sie festgestellt hat, dass dem Kläger als in Griechenland anerkanntem Flüchtling im Einzelfall durch die dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht (zur Rechtswidrigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung in diesen Fällen: EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 43). Diese Feststellung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ohne dass es hierauf noch ankäme, wäre der Kläger auch gehindert, sich darauf zu berufen, das Bundesamt hätte über seinen Asylantrag nicht in der Sache entscheiden dürfen, da er unzulässig sei. Hierdurch verstieße er gegen Treu und Glauben. Die Geltung dieses Grundsatzes auch im öffentlichen Recht ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – III C 115.71 – juris Rn. 18). Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – III C 115.71 – juris Rn. 18). Der Kläger hat den Asylantrag gestellt, weil er erreichen wollte, dass ihm in Deutschland die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt würde. Hierbei ging er von der Zulässigkeit seines Antrags aus oder gab zumindest gegenüber der Beklagten zu erkennen, dass er das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annehme. Die Beklagte hat daraufhin ihrer gesetzlichen Verpflichtung folgend das Asylverfahren durchgeführt und den Antrag des Klägers geprüft. Bis zur Entscheidung über den Antrag äußerte der Kläger nicht, dass er von der Unzulässigkeit seines eigenen Antrags ausgehe und gab jedenfalls konkludent zu erkennen, dass er eine Sachentscheidung begehre. Erst nach Abschluss des behördlichen Asylverfahrens durch die den klägerischen Antrag ablehnende Entscheidung beruft er sich darauf, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Beklagten – und mit ihr der Öffentlichkeit – ist es jedoch nicht zuzumuten, die Früchte des Verfahrens in Gestalt einer bestandskraftfähigen Sachentscheidung über einen Asylantrag aufzuheben und eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen, weil der Antragsteller mit seinem Antrag nicht den von ihm gewünschten Erfolg erreicht und sich von der als nachteilig empfundenen Sachentscheidung über seinen Antrag lösen möchte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm eine solche bereits in Griechenland zuerkannt worden sei. Das Bundesamt ist nicht an die Entscheidung der Hellenischen Republik hinsichtlich des Flüchtlingsstatus gebunden (zu alledem bereits etwa: VG Ansbach, Urteil vom 14. Mai 2020 – AN 17 K 17.51040 –, juris Rn. 21 - 27). Eine derartige Bindungswirkung ergibt sich nicht aus dem Unionsrecht. Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – besteht zwar die Kompetenz der Europäischen Union zur Festlegung eines in der ganzen Union einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und eines einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige. Wie aus Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV folgt, obliegt die Prüfung der Anträge jedoch den mitgliedstaatlichen Behörden. Die maßgebende Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29). Der Kläger äußert zwar die Auffassung, dass sich aus der Qualifikationsrichtlinie Vorgaben zur Anerkennung von Statusentscheidungen anderer Mitgliedstaaten ergäben, benennt diese aber nicht. Solche sind auch nicht erkennbar. Vielmehr geht das Unionsrecht nicht von der Möglichkeit einer „Anerkennung“ der Statusentscheidung eines anderen Mitgliedstaates aus. Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie – sieht vor, dass ein Asylantrag nach einer Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt – und nicht etwa mit einer Anerkennung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats bedacht – wird. Diese Rechtslage wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – bestätigt. Danach sind die Mitgliedstaaten sogar in den Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einer Person den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen – ohne die Entscheidung des schutzgewährenden Staates anzuerkennen –, wenn der schutzgewährende Staat dieser Person die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft systematisch und ohne echte Prüfung verweigert. Daraus, dass in Ausnahmefällen die Ablehnung eines Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig rechtswidrig ist, folgt nicht, dass der weitere Mitgliedstaat an die Entscheidung des ersten gebunden wäre. Für diese klägerisch angedeutete Annahme, dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Anerkennung der Statusentscheidung ohne inhaltliche Prüfung bestünde, ist dem Unionsrecht nichts zu entnehmen. Hierfür ist auch kein sachlicher Grund erkennbar. Für eine Bindungswirkung kann auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens herangezogen werden, denn dieser fordert nicht die Bindung an eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens bezieht sich lediglich darauf, dass im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass ein anderer europäischer Staat seine Asylentscheidungen nach rechtstaatlichen Gesichtspunkten unter Einhaltung von gemeinschaftlichen Verfahrensgrundsätzen und eines im Wesentlichen einheitlichen inhaltlichen Maßstabes trifft. Vorliegend geht es aber nicht um die internationale Zuständigkeit. Das Bundesamt hat die eigene Zuständigkeit vielmehr – den Vorgaben des Unionsrechts folgend zu Recht – angenommen und eine Sachentscheidung im Hinblick auf das Herkunftsland getroffen. Eine Bindung an die Entscheidung der Hellenischen Republik ergibt sich auch nicht aus Völkerrecht, insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – juris, Rn. 29). Ebenso wenig ergibt sich eine Bindung an die Entscheidung der Hellenischen Republik in Hinblick auf den Flüchtlingsstatus aus nationalem Recht. Die einzige insoweit in Betracht kommende Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sieht als Rechtsfolge einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat nicht die Anerkennung als Flüchtling, sondern ein Abschiebungsverbot vor (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29). Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch nicht ipso facto-Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie. Danach genießt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ipso facto den Schutz der genannten Richtlinie, wenn der Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ausweislich der Unionsrechtsprechung steht fest, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –) zurzeit die einzige Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hochkommissars für Flüchtlinge im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie und von Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris). Der Kläger genoss jedoch als ägyptischer Staatsangehöriger weder den Schutz des UNRWA noch war er zur Inanspruchnahme dieses Schutzes berechtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –, juris Rn. 43 ff.). Das erkennende Gericht ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht zur Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, da die vorliegende Entscheidung mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, vgl. Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Sache keine Pflicht des Gerichts zur Vorlage der klägerisch aufgeworfenen Frage besteht, ob ein von einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Ausländer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Qualifikationsrichtlinie Schutz genießt. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht keine Vorlagepflicht, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, juris Rn. 14). In Ansehung der Entscheidungsgründe der bereits genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 und vom 17. Juni 2010 ist die Rechtsfrage, wer den Schutz aus Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie genießt, dergestalt als durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelöst anzusehen, dass dieser Schutz auf Personen beschränkt ist, die den Schutz des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des UNRWA genossen oder hierzu zumindest berechtigt waren. Dieser Grund für den Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention, der zugleich Voraussetzung für den Status des ipso facto-Flüchtlings ist, ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 47). Überdies ist die Beantwortung der klägerisch aufgeworfenen Rechtsfrage nach dem Unionsrecht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, juris Rn. 16). Das Gericht ist überzeugt, dass die Schutzzuerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat zur Gewissheit der übrigen Mitgliedstaaten und des Europäischen Gerichtshof nicht den Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie begründet. Dieser würde jedenfalls den Wegfall eines früher gewährten oder aber zumindest dem Drittstaatsangehörigen zugänglichen Schutzes durch eine in Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention voraussetzen. Die klägerisch vertretene und offensichtlich unionsrechtswidrige Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie hätte zudem den Ausschluss des Klägers von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Die vorliegend erfolgte – und weiterhin wirksame – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat ist ebenso wenig wie der Schutz oder Beistand einer Organisation gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention Grundlage für den Schutz aus Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie. Vielmehr sieht Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie für Personen unter dem – – Schutz oder Beistand einer Organisation gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor. Der Kläger hat auch ungeachtet der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten in Bezug auf Ägypten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Das Gericht verweist insoweit – vorbehaltlich nachfolgender Ergänzungen – gemäß § 77 Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die es sich zu eigen macht. Dieser Einschätzung entgegenstehende Gründe hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert geltend gemacht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kläger gab an, sein Nachbar und dessen Söhne stritten mit ihm und seiner Familie um die gemeinsame Grundstücksgrenze ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und hätten seiner Familie vorgeworfen, den falschen Glauben zu haben. Sein Nachbar und dessen Söhne hätten ihn beschimpft und tätlich angegriffen. Der Kläger sei daraufhin nach Kairo gegangen, wo er sich dazu entschlossen habe, Ägypten zu verlassen. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers durch seinen Nachbarn in Ägypten bzw. dessen Söhne ist nicht dargelegt. Er hat Ägypten bereits nicht vorverfolgt verlassen, da er bei seinem Aufenthalt in Kairo keine Verfolgung oder Gefährdung gewärtigte. Dort sei ihm nichts passiert. Er sei wegen seiner Muskelschwäche im linken Bein seltsam beäugt worden, was indes kein asylrelevantes Ausmaß annimmt. Ihm ist daher zuzumuten, nach Kairo zurückzukehren. Auch bei wohlmeinender Annahme einer dem Kläger drohenden Verfolgungshandlung in Gestalt tätlicher Auseinandersetzungen an seinem Heimatort wäre der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sowie internen Schutzes zu verweisen. Der Kläger ist in der Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn und dessen Söhnen auf die Inanspruchnahme des Schutzes der staatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Bislang habe sich der Kläger lediglich an den Ortsvorsteher in seiner Heimat gewandt. Der Nachbar habe seine Taten abgestritten und behauptet, der Kläger sei wie ein Sohn für ihn. Dies offenbart zugleich, dass der Nachbarn Nachteile befürchtet, wenn ihm Übergriffe auf den Kläger nachgewiesen würden. Der Kläger hat es unterlassen, die ägyptische Polizei mit den Übergriffen durch seinen Nachbarn zu befassen. Dass der Nachbarn seine Taten leugnen würde, steht einem hinreichend wirksamen Schutz durch die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht entgegen, die in diesem Fall ermitteln müssten. Dafür, dass der Kläger nach einer Anzeige selbst ins Gefängnis käme, bis die Ermittlungen abgeschlossen seien, wie er es vorträgt, ist nichts erkennbar. Zudem ist dem Kläger jedenfalls gemäß § 3e AsylG zuzumuten, sich nach Kairo oder in eine andere ägyptische Großstadt zu begeben. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Vorliegend ist nicht zu befürchten, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ägypten landesweit Verfolgung droht. Auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens ist nichts dafür ersichtlich, dass sein Nachbar gewillt oder in der Lage wäre, ihn in Kairo oder einer anderen ägyptischen Großstadt ausfindig zu machen. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers allein aufgrund seines christlich-koptischen Glaubens besteht nicht. Übergriffe wegen seiner religiösen Überzeugung – außer im Rahmen der Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn – hatte der Kläger nach seinen Angaben bereits in seiner Heimat nicht zu gewärtigen. Er sei zwar als koptischer Christ bei Bewerbungen und bei dem Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen wegen seiner Behinderung schlecht behandelt worden, habe aber unbehelligt seinen Glauben leben, in die Kirche gehen und beten können. Dem jungen und trotz einer Muskelschwäche im linken Bein zumindest eingeschränkt arbeitsfähigen Kläger ist es schließlich möglich und zumutbar, sich in Kairo oder einer anderen der Großstädte Ägyptens niederzulassen und dort seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu sichern. Der Kläger hielt sich bereits für etwa zwei bis drei Monate unbehelligt in Kairo auf und wurde dort medizinisch versorgt. Er verfügt dort zudem über ein soziales Umfeld, an das er sich wenden kann, was sich in der Vergangenheit bereits daran zeigte, dass er bei einem Freund in Kairo wohnte, der sich nach der Einschätzung des Klägers weiterhin in Kairo aufhalte (Seite 3 der Niederschrift der Anhörung vom 31. Mai 2022). Seine Freunde und Geschwister haben ihm bereits während seines Aufenthalts in der Türkei Geld geschickt (Seite 4 der Niederschrift der Anhörung vom 31. Mai 2022). Ferner steht dem Kläger auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG zu, denn ihm droht im Heimatland kein in dieser Norm genannter Schaden mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe dafür vorgebracht hat, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen. Aus den dargelegten Gründen, weshalb dem Kläger keine Verfolgungshandlung droht, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht. Es besteht hinsichtlich Ägyptens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Darauf, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt also insbesondere in Betracht, wenn dem Ausländer konkret Nachstellungen durch Dritte drohen, vor denen der Staat keinen oder keinen hinreichenden Schutz bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 – 1 B 106.05 –, juris). Allerdings genügt allein die Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche Gefährdungssituation ist im vorliegenden Fall – wie das Bundesamt bereits auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheids eingehend und zutreffend ausführte – nicht gegeben. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht auch insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. An der Rückkehrsituation des erwachsenen und in Deutschland erwerbstätigen Klägers haben sich seit der Entscheidung des Bundesamts keine erheblichen Änderungen ergeben. Auch für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nichts ersichtlich. Dessen ungeachtet wäre die Behandlung von etwaigen Krankheiten jedenfalls im Großraum Kairo möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten Stand: Dezember 2021, S. 22). Die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig. Der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht § 60 Abs. 1 AufenthG zunächst von vornherein nicht entgegen. Im Fall eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG wäre erst im Rahmen der Zielstaatsbestimmung der Staat zu bezeichnen, in welchen der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 36). Der Kläger kann sich jedoch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Das Bundesamt war nicht verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger nicht nach Ägypten abgeschoben werden dürfe. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG tritt vorliegend im Rahmen der Normkollision hinter § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG zurück. Der in Teilen der Rechtsprechung (vgl.: VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 10 K 2844/20.A –, juris Rn. 99; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 – 16 K 1148/21.A –, juris Rn. 102) geforderten einschränkenden Auslegung – im Sinne einer teleologischen Reduktion – des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bedarf es nicht. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden. In den Fällen, in denen – wie hier – einem Ausländer in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und in denen zugleich das Bundesamt einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Sache abgelehnt hat, sind sowohl § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG als auch § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG tatbestandlich eröffnet. Eine solche Normkollision wollte der Gesetzgeber zwar dadurch ausschließen, dass er in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorsah, dass eine Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 „außer in den Fällen des Satzes 2“ in einem Asylverfahren erfolgen würde, sodass er ein Exklusivitätsverhältnis der beiden Tatbestände anstrebte. Dieses Exklusivitätsverhältnis ist jedoch in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, in der Sache über einen Asylantrag zu entscheiden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 43), aufgelöst. Entgegen der klägerischen Auffassung ist § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG im Kollisionsfall vorrangig vor § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG anzuwenden, sodass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nur dann besteht, wenn der Ausländer in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt wurde und das Bundesamt nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Dies folgt aus der Systematik, der Teleologie und der Historie der Norm. Der Wortlaut der Norm lässt keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, wie die Regelungen in Satz 1 und 3 einerseits und Satz 2 andererseits im Kollisionsfall zueinanderstehen. Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass die Sätze 1 und 3 Vorrang vor Satz 2 Variante 3 beanspruchen. § 60 Abs. 1 Satz 2 geht zurück auf § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG 1990 –) in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), der lediglich redaktionell geändert in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übernommen wurde. Zur Begründung des § 51 Abs. 2 AuslG 1990 führte die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf aus: „Absatz 2: Im geltenden Recht bereitet die Anwendung des § 14 AuslG 1965 keine Schwierigkeiten, wenn auf Grund des formellen Status des Ausländers feststeht, daß er den Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung genießt. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen sich die Frage der politischen Verfolgung erstmals im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung stellt. Nach bisherigem Recht hat die Ausländerbehörde in diesen Fällen in eigener Verantwortung die materielle Frage zu entscheiden, ob dem Ausländer in dem Aufnahmestaat politische Verfolgung droht. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend, weil er neben dem Asylverfahren einen weiteren Verfahrensweg zur Feststellung politischer Verfolgung eröffnet, der anders ausgestaltet ist. Einerseits werden dadurch die Ausländerbehörden überfordert und andererseits ist die rechtliche Gleichbehandlung der Ausländer, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen, nicht mehr gewährleistet. Die Frage der politischen Verfolgung soll deshalb künftig ausschließlich im Asylverfahren entschieden werden. Dementsprechend formalisiert Absatz 2 den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte. Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 51 nicht mehr die materielle Frage zu prüfen, ob der Ausländer politisch Verfolgter ist, sondern allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären.“ (BT-Drucks. 11/6321, Seite 74) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwei Zwecke verfolgt, nämlich einerseits die Entlastung der Ausländerbehörde von der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und andererseits die Konzentration des Verfahrens – einschließlich des Rechtswegs – hinsichtlich der Bestimmung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das behördliche Asylverfahren und das sich daran anschließende gerichtliche Verfahren, das spezifischen asylverfahrensrechtlichen Vorschriften unterliegt. Auf den vorliegenden Fall angewandt würde die klägerisch begehrte vorrangige Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG den genannten Zwecken zuwiderlaufen, nachdem der Kläger bereits erfolglos einen Asylantrag vor dem Bundesamt gestellt hat. Dass die Entscheidung des Bundesamts, sofern eine solche ergeht, ungeachtet einer etwaigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anspruchs aus § 60 Abs. 1 AufenthG maßgeblich ist, folgt aus dem Zweck der Norm, die Frage der politischen Verfolgung grundsätzlich ausschließlich im – nationalen – Asylverfahren entscheiden zu lassen und „dementsprechend“ (BT-Drucks. 11/6321, Seite 74) den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte im ausländerrechtlichen Verfahren zu formalisieren. Aufgrund des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 7. Juli 2022 besteht nämlich ungeachtet einer Entscheidung eines Drittstaats eine Grundlage, auf der die Frage nach dem Status des Ausländers geklärt werden kann. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts ist, wie aus § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG sowie aus § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 AufenthG folgt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers der intendierte Regelfall, von dem nur in den Fällen des Satzes 2 abgewichen werden soll, wenn eine solche Entscheidung des Bundesamts nicht ergeht bzw. im Fall der Variante 1 zu einer bestandskräftigen Zuerkennung führte und aus diesem Grund keine weitere Prüfung erfordert. Diese Absicht kommt in der Systematik des § 60 Abs. 1 AufenthG dergestalt zum Ausdruck, dass in den Sätzen 3 und 4 dem Bundesamt die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „außer in den Fällen des Satzes 2“ exklusiv übertragen wird. Die Fälle des Satzes 2 sind in der Folge lediglich solche, in denen sich der Ausländer ausschließlich auf eine formelle Position beruft. Mit der Stellung eines Asylantrags macht der Ausländer jedoch nicht mehr ausschließlich eine formelle Position – hier: die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland –, sondern die materiellen Umstände der Flüchtlingseigenschaft geltend. Zudem ist nicht auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend, dass sich der Kläger auch gegenüber der Ausländerbehörde auf seinen Flüchtlingsstatus in Griechenland und somit auf ein nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehendes Abschiebungsverbot berufen würde, dessen Voraussetzungen, was bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist, nicht erfüllt sind. Dies würde jedoch eine Verdopplung des Rechtsschutzes in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft eröffnen, welche der Gesetzgeber ausdrücklich auszuschließen gedachte. Dass die Bundesrepublik Deutschland nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 101) in bestimmten Fällen verpflichtet ist, nach einer Schutzzuerkennung zugunsten eines Ausländers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden, steht der genannten Auslegung nicht entgegen. Die frühere – auch klägerisch zitierte – deutsche Rechtsprechung ging entgegen den nun bekannten Vorgaben des Unionsrechts davon aus, dass die Geltendmachung internationales Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nach der Zuerkennung eines Schutzstatus durch einen anderen Mitgliedstaat stets unzulässig wäre (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 28). Dieser einst angenommene vorbehaltlose Vorrang der Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung vor der eigenen Prüfung durch die Bundesrepublik Deutschland ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen überholt, in denen – wie hier – dem Schutzberechtigten im schutzgewährenden Mitgliedstaat eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht. Der Europäische Gerichtshof wusste bei seiner Entscheidung aufgrund der Begründung der Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine unionsrechtliche Pflicht zur erneuten Sachentscheidung zu einer nochmaligen Durchführung eines Asylverfahrens und damit vorhersehbar zu divergierenden Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen führen würde (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 –, juris Rn. 25). Diesem Einwand ist der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht entgegengetreten. Es ist daher folgerichtig, dass der Ausländer mit einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland wie jeder andere Asylerstantragsteller – und nicht wie ein Schutzberechtigter – gestellt ist. Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht es einem in einem anderen Mitgliedstaat schutzberechtigten Ausländer frei, das Bundesamt nicht mit einem Antrag auf internationalen Schutz zu befassen, sodass die Ausländerbehörde in Ermangelung einer Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG feststellen müsste, dass der Ausländer nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden dürfte. Gleiches gilt, wenn der Ausländer beim Bundesamt lediglich die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Hinblick auf den schutzgewährenden Staat beantragt. Dass der Ausländer in den durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof eröffneten Fällen einer erneuten Sachprüfung die als vorteilhaft empfundene Aussicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlieren kann, ist Folge der mit dieser Vorschrift ausschließlich beabsichtigten Verfahrensvereinfachung und -konzentration und bedeutet nicht den Verlust einer schutzwürdigen subjektiven Rechtsposition des Ausländers. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots i.S.d. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise keinem rechtlichen Zweifel, sodass dem Kläger auch kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Befristung zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am *** geborene Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit, reiste über Griechenland, wo ihm am 16. April 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nach eigenen Angaben am 9. Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. März 2021 einen Asylantrag. Am 31. Mai 2022 wurde er persönlich angehört. Im Rahmen der persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an, er sei koptischer Christ und habe in Ägypten im Dorf Bani Edris in der Provinz Assiut gelebt. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Seine Mutter und seine kleine Schwester wohnten noch dort. Sein Vater lebe in Dubai. Zwei Monate vor seiner Ausreise sei der Kläger zu einem Freund nach Kairo gezogen. Die Familie des Klägers habe ein Grundstück, dass sie bewirtschafteten und auf dem sie Getreide anbauten. Sein Vater und seine zwei Brüder finanzierten den Unterhalt seiner Mutter. Der Kläger habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Ein Bruder lebe, wie sein Vater, in Dubai, der andere in Katar. Der Kläger habe die Schule mit dem Fachabitur im Bereich Wirtschaft abgeschlossen. Gearbeitet habe er jedoch nicht. Er habe auch keinen Wehrdienst geleistet, was er darauf zurückführe, dass er wegen einer Muskelschwäche im linken Bein beeinträchtigt sei und wegen seiner Muskelschwäche Probleme mit der Stuhlkontinenz habe. Ägypten habe er am 27. März 2019 verlassen. In Deutschland helfe er in einer Hotelküche aus und mache Vorbereitungen für den Küchenchef. Seine Familie habe wegen ihres Grundstücks Probleme mit einem Nachbarn gehabt. Dieser habe Teile des Grundstücks nehmen wollen. Wenn der Kläger sich dagegen gewehrt habe, sei er belästigt, beschimpft und geschlagen worden. Der Nachbar habe auch seine Söhne zum Kläger geschickt, um diesen zu schlagen. Er habe den Kläger auch mit dem Tode bedroht. Einmal habe er ihn mit einem Stein geschlagen, ein anderes Mal sein Bein mit heißem Wasser übergossen. Seine Söhne hätten ihn von einem Esel geschubst, sodass der Kläger ins Wasser gefallen sei. Der Nachbar habe gesagt, sie seien Sünder und ihr Buch sei nicht das richtige. Als der Kläger bedroht worden sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er sei nach Kairo gefahren, um wegen seines Beines behandelt zu werden. Er sei behandelt worden und seine Freunde hätten ihm empfohlen, das Land zu verlassen, weil ihm niemand geholfen habe. Auf der Straße sei er wegen seiner Behinderung seltsam beäugt worden. Wegen seiner Behinderung habe der Staat ihm nicht geholfen und der Kläger habe keine Arbeit gefunden. Außerdem sei er als Christ vielfach belästigt worden. Sein Vater habe ihm zudem eingeredet, er könne wegen seiner Behinderung nichts für die Familie machen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2022, zugestellt am 15. Juli 2022, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und setzte die Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist aus. Zugleich ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 20. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung durch die Hellenische Republik zu. Er habe Ägypten zudem vorverfolgt verlassen und befinde sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Ägyptens. Jedenfalls seien die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes –– zustehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.