Beschluss
5 O 2903/16.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2016:0705.5O2903.16.00
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Leitsätze
Bei Untätigkeitsklagen im Asylrecht besteht grundsätzlich keine Veranlassung, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend vom Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RVG festzusetzen.(Rn.1)
Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2016 – 5 K 1003/16.TR – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Untätigkeitsklagen im Asylrecht besteht grundsätzlich keine Veranlassung, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend vom Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RVG festzusetzen.(Rn.1) 1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2016 – 5 K 1003/16.TR – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der gemäß §§ 164, 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Erinnerung zulässige Antrag der Antragstellerin auf Entscheidung des Gerichts hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Gerichts vom 22. Juni 2016, mit dem geltend gemacht wird, dass bei der Festsetzung der aufgrund des Urteils der Kammer vom 15. Juni 2016 – 5 K 2003/16.TR – von ihr an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten statt von dem vollen Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – lediglich von einem nach Abs. 2 der Bestimmung halbierten Betrag auszugehen sei, ist nicht begründet, denn es besteht vorliegend keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend von dem Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG in Ansatz zu bringen, weil nicht erkennbar ist, dass der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Das mit dem vorgenannten Urteil der Kammer abgeschlossene Verfahren war als Untätigkeitsklage darauf gerichtet, die Beklagte bzw. jetzige Antragstellerin zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers bzw. jetzigen Antragsgegners fortzuführen und zu bescheiden. Zwar kann das Gericht gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Vorliegend bestand indessen keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung, denn das vorangegangene Klageverfahren betraf – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den Regelanwendungsfall des § 30 Abs. 1 RVG. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 30 RVG (vgl. BT-Drucksache 17/11471 S. 268 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Kostenermittlung für alle asylrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich ein einheitlicher Wert von 5.000 € zugrunde gelegt werden soll und die bisherige Praxis, für Klagen gegen bestimmte einzelne asylrechtliche Teilentscheidungen wie eine Abschiebungsandrohung, eine Abschiebungsanordnung oder gegen eine Durchsetzung der Ausreisepflicht, verminderte Gegenstandswerte in Ansatz zu bringen, keinen Fortbestand mehr haben soll. Nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten. Davon, dass es sich bei dem vorliegenden Klageverfahren um ein besonders einfach gelagertes und für den Betroffenen weniger bedeutsames Verfahren handelt, geht die Kammer jedoch nicht aus, denn gerade der Fortgang des Verfahrens und eine abschließende Entscheidung haben für den Asylbewerber einen hohen Stellenwert. Hinzu kommt, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Insoweit verbietet es sich zur Überzeugung der Kammer, für bestimmte Kategorien von Klagen – wie z.B. die Untätigkeitsklagen – generell einen nach § 30 Abs. 2 RVG reduzierten Betrag in Ansatz zu bringen, da hier eben kein Einzelfall vorliegt. Im Übrigen widerspräche eine derartige generelle Praxis zur Berücksichtigung eines reduzierten Wertes dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Gegenstandwert in Asylverfahren grundsätzlich zu vereinheitlichen (vgl. auch Beschluss der 6. Kammer des beschließenden Gerichts vom 6. April 2014 – 6 K 70/14.TR –), so dass sich die Kammer der von der Antragstellerin zitierten gegenteiligen Rechtsprechung des VG Ansbach (Beschluss vom 7. September 2015 – AN 1 K 15.30313 – und Urteil vom 26. Januar 2016 – 3 K 15.30560 –, beide veröffentlicht bei juris) nicht anzuschließen vermag. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf sämtliche unselbständige und selbständige Nebenverfahren (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2014 -5 L 5/14.TR-, mit weiteren Nachweisen, juris).