Urteil
5 K 837/13.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2014:0122.5K837.13.TR.0A
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Full-Service-Gastronomie, die eine Bedienung der Gäste am Tisch erfordert, stellt einen einer Feindifferenzierung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglichen Anlagentyp dar, so dass in den Textfestsetzungen eines Bebauungsplan für ein Mischgebiet eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass nur Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, die unter diesen Anlagentyp fallen.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Full-Service-Gastronomie, die eine Bedienung der Gäste am Tisch erfordert, stellt einen einer Feindifferenzierung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglichen Anlagentyp dar, so dass in den Textfestsetzungen eines Bebauungsplan für ein Mischgebiet eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass nur Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, die unter diesen Anlagentyp fallen.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Seite. Gemäß § 70 der Landesbauordnung - LBauO - vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt das Bauvorhaben der Klägerin indessen gegen § 30 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2441), weil es mit den Textfestsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen nicht zu vereinbaren ist. Das Bauvorhaben der Klägerin betrifft die Änderung eines Teils der Fläche einer bauaufsichtlich genehmigten Bäckerei in einen Sitzbereich für den Verzehr bäckereitypischer Artikel und damit eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung – BauNVO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132). Da indessen im fraglichen Bereich nach den Textfestsetzungen des Bebauungsplans nur Schank- und Speisewirtschaft aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig sind und der klägerische Betrieb der „Full-Service-Gastronomie“ nicht zugeordnet werden kann, stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Bauvorhaben der „Full-Service-Gastronomie“ zuzuordnen sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung angestellte Bauvorhaben, wie es insbesondere in dem Schriftsatz vom 3. Mai 2011 dahingehend beschrieben ist, dass der Sitzbereich für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Artikel vorgesehen sei. Mit dieser Betriebsbeschreibung liegt indessen keine „Full-Service-Gastronomie“ vor, denn kennzeichnend für eine derartige Gastronomie ist, dass eine Bedienungsperson die Bestellung des Gastes an einem Tisch aufnimmt und die bestellten Speisen und Getränke an den Tisch gebracht werden (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Full_service). Von daher hat die Beigeladene unter Ziffer 2 a der textlichen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans den Begriff der „Full-Service-Gastronomie“ zutreffend beschrieben und insbesondere keinen neuen eigenständigen Gastronomietypen kreiert, wie die Klägerin meint. Soweit die Klägerin des Weiteren die Auffassung vertritt, dass ihr Betrieb deshalb der „Full-Service-Gastronomie“ zuzuordnen sei, weil er mit Ausnahme der „Bedienung der Gäste am Tisch“ alle übrigen im Bebauungsplan genannten Kriterien dieser Gastronomieform erfülle, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, denn das Merkmal „Bedienung der Gäste am Tisch“ ist das herausgehobene Merkmal zur Abgrenzung dieses Gastronomietyps von anderen Gastronomietypen wie zum Beispiel Quickservice oder Fast-Food. Von daher entspricht das Bauvorhaben nicht den Textfestsetzungen des Bebauungsplans. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass die Textfestsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen bauplanungsrechtlich nicht zulässig seien, kann sich die Kammer dem ebenfalls nicht anschließen. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung – BauNVO – in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung geltenden bis zum 19. September 2013 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 [BGBl. I S. 132] (vgl. zur maßgebenden Fassung der BauNVO: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31.85 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 der Norm festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Vorliegend ist für den Bereich, in dem sich der Betrieb der Klägerin befindet, ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO festgesetzt, in dem nach Abs. 2 Nr. 3 der Norm Schank- und Speisewirtschaften grundsätzlich generell zulässig sind. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann allerdings in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die – wie vorliegend Schank- und Speisewirtschaften – nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Vorliegend hat die Beigeladene mit ihrer Änderung des Bebauungsplans den zuvor auf § 1 Abs. 5 BauNVO beruhenden generellen Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften, den die Kammer in einem rechtskräftigen Urteil vom 23. Mai 2007 – 5 K 161/07.TR –, ESOVGRP, als wirksam erachtet hat, abgeändert und eine Regelung dahingehend getroffen, dass andere als unter den Begriff der „Full-Service-Gastronomie“ fallende gastronomische Betriebe nicht zulässig sind. Eine derartige über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung ist vorliegend durch § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt, denn die Norm ermöglicht es, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist lediglich, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 11067/12.OVG – mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP). § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu „erfinden“. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - vielmehr hinreichend abstrakt getroffen werden. Dabei bestehen allerdings keine Bedenken gegen eine Differenzierung, die marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 - und Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31/98 -, beide veröffentlicht bei juris). Vorliegend handelt es sich bei der „Full-Service-Gastronomie“ in dem oben beschriebenen Sinn zur Überzeugung der Kammer um einen „bestimmten Anlagetyp“, der einer Feindifferenzierung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich ist. § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert nämlich die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist gerade, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Ausgehend hiervon betrifft die von der Beigeladenen vorgenommene Feindifferenzierung der „Full-Service-Gastronomie“ zur Überzeugung der Kammer keinen von der Beigeladenen erstmals geschaffenen, sondern – wie die obigen Ausführungen zur Erläuterung des Begriffs zeigen – um einen allgemein gültigen marktüblichen Gegebenheiten entsprechenden Anlagentyp. Des Weiteren liegen in Bezug auf die vorliegend streitige Textfestsetzung besondere städtebauliche Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO vor. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 – mit weiteren Nachweisen, juris). Diese speziellen Gründe ergeben sich vorliegend aus der im Tatbestand des Urteils auszugsweise wiedergegebenen Begründung des Bebauungsplans der Beigeladenen, so dass die Kammer den Bebauungsplan als rechtswirksam erachtet. Von daher widerspricht das Bauvorhaben der Klägerin den Textfestsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen. Die Zulassung des Bauvorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB scheidet aus, weil der Bebauungsplan keine Ausnahme vorsieht. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind und von daher kein Raum für eine Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3/99 -, juris). Nach der Norm kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei allen gesetzlich geregelten Befreiungstatbeständen der Nummern 1 - 3 der Vorschrift nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 4 B 29/09 -, juris). Vorliegend berührt eine Zulassung der Bauvorhabens indessen die Grundzüge der Planung. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Dabei darf eine Befreiung von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 4 C 10/09 – und vom 9. Juni 1978 – 4 C 54/75 -, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 – 4 B 35/04 - und vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 -, alle veröffentlicht bei juris). Ausgehend hiervon gehört es, wie sich aus den textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans ergibt, zu den Grundzügen der Planung, im fraglichen Baugebiet keine Gastronomie ohne Bedienungspersonal zuzulassen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den bauplanerischen Festsetzungen nicht erfüllt sind. Von daher kann die beantragte Baugenehmigung aufgrund der ihr entgegenstehenden Textfestsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen nicht erteilt werden, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob § 1 Abs. 9 BauNVO es ermöglicht, in einem Mischgebiet, in dem kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig sind, deren Zulässigkeit auf „Full-Service-Gastronomie“ zu beschränken. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von den in der Klageschrift gemachten Angaben, auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG), denn die Kammer erachtet aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten - der Umwandlung einer Teilfläche einer bauaufsichtlich genehmigten Bäckerei in einen gastronomisch genutzten Sitzbereich – Nr. 9.1.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Streitwertkatalogs aus dem Jahr 2004, DVBl. 2004, S. 1525, als nicht aussagekräftig. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer unter dem 18. März 2011 bauaufsichtlich genehmigten Bäckereiverkaufsfiliale am Marktplatz in der Altstadt von B. auf den Flurstücken Nrn. ..., Flur ..., Gemarkung B. - ... - dahingehend, dass ein bereits vorhandener 24,66 qm großer Sitzbereich mit 26 Sitzplätzen bauaufsichtlich genehmigt werden soll. Dabei wurde im Nachgang zu dem am 2. Mai 2011 bei der Verbandsgemeindeverwaltung B. eingereichten Baugenehmigungsantrag das Vorhaben mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 dahingehend beschrieben, dass der Sitzbereich für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Artikel vorgesehen sei. Das fragliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Altstadt B.“ vom 11. März 1999 in einem dort ausgewiesenen Mischgebiet, wobei die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der ursprünglichen Fassung für Mischgebiete unter Berufung auf § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemein zulässige Nutzung „Speise- und Schankwirtschaften“ ausschlossen, aber mit einer ersten Änderung des Bebauungsplans vom 8. August 2012 für die „im Geltungsbereich bestehenden Mischgebiete" unter Ziffer 2a dahingehend geändert wurden, dass „Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der ‚Full-Service-Gastronomie‘ innerhalb des Geltungsbereichs zulässig sind“. Insoweit heißt es in den dortigen Textfestsetzungen, dass zur "Full-ServiceGastronomie" (Voll-Service einschließlich Bedienung am Tisch die klassischen/traditionellen Restaurants, sogenannte Bedienrestaurants gehören, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - Geschlossene und temperierte Räume - Eine Bedienung der Gäste am Tisch - Sitzplätze (auf Grund der längeren Verweildauer der Gäste) analog zur Küchenkapazität - Toiletten (auf Grund der längeren Verweildauer der Gäste) - Vorhandensein von Garderobe - Stellplatznachweis gemäß Nr. 6.1 der VwV „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kfz“ Ziffer 2 b) der textlichen Festsetzungen schließt demgegenüber Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Quick-Service-Gastronomie" aus und führt insoweit aus: "Der Begriff der "Quick-Service-Gastronomie" ist in der Regel durch eine Ausgabe des Essens über eine Theke und eine kurze Verweildauer der Gäste (keine Bedienung, keine Sitzplätze, keine Toiletten, kein Stellplatznachweis gemäß Nr. 6. 1 der VwV" Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für KFZ") gekennzeichnet. Hierzu gehören der klassische Imbiss, Snack- und Heißverkauf, Take-away, Coffee Bars/Shops, Fastfood Gastronomie usw." In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass sich der bisherige Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften in der historischen Altstadt insoweit bewährt habe, als die unerwünschte Ansiedlung von „Schnell-Gastronomie“ habe verhindert werden können. Allerdings habe er auch die unerwünschte Folge gehabt, dass städtebaulich attraktive gastronomische Konzepte nicht hätten verwirklicht werden können. Von daher bestehe ein Bedarf, im Bereich der Schank- und Speisewirtschaften attraktive Neuansiedlungen zu ermöglichen. Allerdings solle die mittelalterliche Stadtanlage nicht zu einer „Schnellimbissmeile“ werden und daher nur eine Full-Service-Gastronomie – auch Bedienrestaurant genannt – zugelassen werden. Den Genehmigungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 ab und verwiese darauf, dass die Nutzungsänderung in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2013 zurück. Am 1. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der die beabsichtigte Nutzung ausschließende Bebauungsplan unwirksam sei, weil er keine zulässige Feingliederung im Sinne von § 1 Abs. 9, Abs. 5 BauNVO vornehme, die Differenzierung zwischen „Full-Service-Gastronomie“ und „Quick-Service-Gastronomie“ nicht hinreichend bestimmt sei und es an einer städtebaulichen Rechtfertigung der vorgenommenen Festsetzung fehle. Im Übrigen bestehe selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, da die beantragte Nutzung nicht unter den Begriff der „Quick-Service-Gastronomie“ falle. Es handele sich um geschlossene und temperierte Räume, Sitzplätze zur längeren Verweildauer der Gäste seien ebenso vorhanden wie eine Toilettenanlage sowie eine Garderobe. Auch ein Stellplatznachweis sei geführt. Selbstverständlich habe die Klägerin auch Bedienungspersonal für das Café und die Bäckerei. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung. Das Bedienungspersonal könne sowohl an der Theke, der seitlich versetzten Kaffeemaschine aber auch am Tisch die Gäste bedienen. Die Tatsache, dass die Gäste ihr benutztes Geschirr selbst auf ein Abräumregal stellen und damit selbst aktiv am Bedienungsgeschehen teilhaben, könne schlechterdings nicht dazu führen, dass der Betrieb der Klägerin zu der von der Beigeladenen und den Beklagten als nicht erwünscht angesehenen Quick-Service-Gastronomie gehöre. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zur Errichtung einer Bäckereifiliale mit Sitzbereich zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet den einschlägigen Bebauungsplan für wirksam und ist der Auffassung, dass die beantragte Nutzungsänderung sich nicht auf eine zulässige Nutzung im Sinne dieses Bebauungsplanes beziehe, weil sie nicht als „Full-Service-Gastronomie“ eingeordnet werden könne. Ausweislich des die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung ergänzenden Schreibens des Planungsbüros Porten vom 3. Mai 2011 sei der Sitzbereich für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Artikel vorgesehen. Auch im Klagebegründungsschriftsatz vom 20. August 2013 sei noch vorgetragen worden, dass eine Bedienung der Gäste am Tisch nicht vorgesehen sei. Wenn nun behauptet werde, dass Bedienungspersonal eingesetzt werden solle, handele es sich um ein anderes, neues Bauvorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Bebauungsplan in der geltenden Fassung dem Bauvorhaben der Klägerin entgegenstehe und die Klägerin im Übrigen bei Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans von vornherein keinen Genehmigungsanspruch haben könne, weil der ursprüngliche Bebauungsplan vom 18. März 1999 Schank- und Speisewirtschaften vollständig ausgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.