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Urteil

5 K 368/13.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2013:0703.5K368.13.TR.0A
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Leitsätze
1. Eine wirksame Beauftragung mit einer Professorenvertretung im Sinne von § 50 Abs. 5 des Hochschulgesetzes (juris: HSchulG RP) kann nur vom Präsidenten der Universität wirksam ausgesprochen werden.(Rn.19) 2. Alleine das Erbringen überobligatorischer, d. h. über eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre hinausgehend geleisteter Dienste, bedingt keinen Vergütungsanspruch sondern bedarf einer vertraglichen Grundlage.(Rn.21) 3. Auch auf ein faktisches Dienstverhältnis kann ein solcher Vergütungsanspruch nur gestützt werden, sofern eine natürliche Willensübereinstimmung über die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit vorhanden ist.(Rn.23) 4. Ein Privatdozent, der überobligatorisch Dienste erbringt, ist zur Geschäftsführung gegenüber der Universität berechtigt.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wirksame Beauftragung mit einer Professorenvertretung im Sinne von § 50 Abs. 5 des Hochschulgesetzes (juris: HSchulG RP) kann nur vom Präsidenten der Universität wirksam ausgesprochen werden.(Rn.19) 2. Alleine das Erbringen überobligatorischer, d. h. über eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre hinausgehend geleisteter Dienste, bedingt keinen Vergütungsanspruch sondern bedarf einer vertraglichen Grundlage.(Rn.21) 3. Auch auf ein faktisches Dienstverhältnis kann ein solcher Vergütungsanspruch nur gestützt werden, sofern eine natürliche Willensübereinstimmung über die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit vorhanden ist.(Rn.23) 4. Ein Privatdozent, der überobligatorisch Dienste erbringt, ist zur Geschäftsführung gegenüber der Universität berechtigt.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist – ausgehend von dem behaupteten Anspruch des Klägers - gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ergeben die Behauptungen des Klägers - ihren Nachweis unterstellt -, dass eine vor das angerufene Gericht gehörende Streitigkeit vorliegen kann, so ist der Rechtsweg zu bejahen (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1961 – V C 105.60 -). Im vorliegenden Fall ergeben die Behauptungen des Klägers die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen, vor die Verwaltungsgerichte gehörenden Anspruchs, nachdem er einen Vergütungsanspruch aus einer Professurvertretung und damit im Zusammenhang stehende Reisekosten geltend macht. Ein derartiges Rechtsverhältnis wird üblicherweise als öffentlich-rechtliches und nicht als privatrechtliches Dienstverhältnis eingegangen, da der Professurvertreter die ihm übertragenen Aufgaben selbständig wahrnimmt, ein privatrechtliches Dienstverhältnis hingegen im Wesentlichen von der Erbringung unselbständiger, fremdbestimmter Leistung geprägt ist. Streitgegenständlich gemacht ist mithin eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende Anspruchsgrundlage, bei der es sich auch nicht um eine solche handelt, die aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann (vgl. zur alsdann bestehenden Verweisungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144/91 -). Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln ist die allgemeine Leistungsklage gegen den möglichen Gegner des behaupteten Anspruchs zu richten, was in der Regel der Rechtsträger ist, der nach dem materiellen Recht aus dem behaupteten Anspruch zu dessen Erfüllung verpflichtet wäre. Ein behaupteter Anspruch aus einer Professurvertretung richtet sich gem. §§ 50 Abs. 5, 43 Abs. 1, 103 Abs. 1 des Hochschulgesetzes - HochSchG – gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Universität ..., da die Hochschulbediensteten gem. § 43 Abs. 1 HochSchG in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen und von diesem ihre Vergütung beziehen. Die Klage führt in der Sache indes nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus einer Professurvertretung nicht zu, weil eine dieses Begehren tragende Anspruchsgrundlage nicht besteht. Der Kläger ist weder i.S.v. § 50 Abs. 5 des Hochschulgesetzes - HochSchG – mit der Wahrnehmung einer Professurvertretung beauftragt worden noch besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung einer dementsprechenden entgeltlichen Dienstleistung. Der Kläger kann sein Vergütungsbegehren zunächst nicht darauf stützen, dass ihm gem. § 50 Abs. 5 des Hochschulgesetzes - HochSchG – bis zur endgültigen Besetzung der im Sommersemester 2007 vakant gewordenen Professur des Prof. Dr. A... die Wahrnehmung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertragen worden wäre, da eine solche Beauftragung nur vom Präsidenten der Universität ... rechtwirksam hätte ausgesprochen werden können, woran es vorliegend unstreitig fehlt. Unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich überhaupt möglich wäre, ist einer Professurvertretung seitens des Präsidenten der Universität ... entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht „stillschweigend zugestimmt“ worden. Abstellend auf den insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann eine diese Annahme tragende Willensbetätigung des Präsidenten der Universität ..., die allenfalls der zwischen dem Kläger und den Fachvertretern, Prof. Dr. von c... und Prof. Dr. B..., gewechselten Korrespondenz entnommen werden könnte, nicht angenommen werden. Dass eine Lehrstuhlvertretung gewünscht ist, ist der zwischen dem Kläger und den o.g. Fachvertretern gewechselten E-Mail-Korrespondenz nicht im Ansatz zu entnehmen. Was die gewünschte fachliche Betätigung des Klägers betrifft, findet sich dort vielmehr lediglich die seitens des Faches an den Kläger gerichtete Bitte um ein Lehrangebot; die für ein Professurvertretungsverhältnis typischen Regelungen – wie sie im von der Universität ... verwandten Formblatt Bl. 39 der Gerichtsakte dargestellt sind - finden keinerlei Erwähnung oder Anklang. Ansonsten beschäftigt sich diese Korrespondenz im Wesentlichen mit der Frage der Reisekosten. In Anbetracht der jahrelangen vorherigen Lehrangebote des Klägers im Rahmen der unentgeltlichen Titellehre kann dieser Korrespondenz bei objektiver Betrachtung kein weitergehender Bindungswille des Präsidenten der Universität, auf den im Rahmen der Erteilung einer Professurvertretung maßgebend abzustellen ist, entnommen werden. Aus den gleichen Erwägungen ist dem Kläger auch kein Lehrauftrag erteilt worden, wobei der Kläger im Übrigen selbst im Hinblick auf die von ihm eigenverantwortlich ausgeübten Prüfertätigkeiten im Diplomstudiengang das Bestehen eines Lehrauftrages verneint. Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch für die von ihm im streitgegenständlichem Zeitraum unzweifelhaft erbrachten überobligatorisch, d.h. über seine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre hinausgehend geleisteten Dienste auch nicht auf vertraglicher Grundlage verlangen, weil eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Erbringung entgeltlicher Dienste, die im Übrigen als öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte, zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden ist. Unabhängig davon, dass seitens der Universität ... nicht von einer entgeltlichen Leistungserbringung des Klägers ausgegangen worden ist, ist auch der Kläger selbst zum Zeitpunkt der Übernahme der Lehrveranstaltungen – und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Annahme eines Vertragsabschlusses - von einer vergüteten Tätigkeit nicht ausgegangen. Insoweit ist selbst seinen seitens seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte an die Universität ... gerichteten Schreiben vom 27. Januar und 31. März 2011 (Bl. 85 ff. und Bl. 163 ff. der Verwaltungsakte) noch eindeutig zu entnehmen, dass er die ihm ab dem Sommersemester 2007 angetragene überobligatorische, d.h. über seine Pflicht zur unentgeltlichen Titellehre hinausgehende Dienstleistung im Hinblick auf die avisierte Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ übernommen hat. Mithin ist der Kläger selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Lehrveranstaltungen nicht von einer vergüteten Tätigkeit als Professurvertreter ausgegangen. Für diese Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kläger einen diesbezüglichen Anspruch erstmals vier Jahre nach Übernahme der entsprechenden Tätigkeit geltend gemacht hat. Alleine der Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überobligatorische Leistungen erbracht hat, vermag den geltend gemachten Vergütungsanspruch ebenfalls nicht zu tragen. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40/92 -) verweist, wonach der Eingriff in das Grundrecht des Privatdozenten auf freie Berufswahl durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre nur verhältnismäßig ist, solange diese eine Semesterwochenstunde nicht überschreitet und andere vergleichbare Lehrtätigkeiten des Privatdozenten an der Hochschule auf sie angerechnet werden, geht hiermit ein mit der Leistungsklage durchsetzbarer unmittelbarer Geldleistungsanspruch nicht einher, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Der Kläger kann den geltend gemachten Vergütungsanspruch auch nicht auf die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Grundsätze über ein faktisches Vertragsverhältnis stützen. Diese Rechtsfigur dient dem Schutz des Vertragspartners mit der Folge, dass ein Anspruch auf angemessenen/üblichen Lohn besteht, wenn eine Leistung erbracht und wissentlich und willentlich entgegengenommen worden ist, aus Rechtsgründen aber kein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1972 – 5 AZR 379/71 – und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 1999 – 7 B 98.2272 -). Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da die insoweit erforderliche natürliche Willensübereinstimmung über die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit – wie soeben ausgeführt – gerade nicht vorliegt. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Vorschriften der §§ 677, 683, 684 BGB besteht ebenfalls nicht. Zunächst entsprach die Übernahme einer vergüteten Geschäftsführung gerade nicht dem tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Beklagten. Für den Kläger streitet in diesem Zusammenhang auch nicht die Regelung des § 679 BGB, wonach ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht kommt, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Erforderlich wäre insoweit, dass das Eingreifen des Klägers zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen die Erfüllung gerade der in Rede stehenden Verpflichtung durch diesen geboten hätte (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 679 Rn. 3). Auch unter Zugrundelegung der angespannten Personalsituation des Fachs nach Emeritierung des Prof. Dr. A... fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen ohne den Kläger unter keinen Umständen durch die Universität ... hätten gewährleistet werden können. Unabhängig davon war der Kläger im Übrigen aber auch aufgrund seiner Befugnisse als Privatdozent zur Geschäftsführung berechtigt gewesen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag mithin nicht gegeben sind. Dass der Kläger über seine Pflicht zur unentgeltlichen Titellehre hinausgehend geleistet hat, steht dem nicht entgegen, da § 16 Abs. 3 der Habilitationsordnung Mehrleistungen nicht ausschließt. Zuletzt kann der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht auf den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet ist, gestützt werden. In entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 814 BGB scheitert der geltend gemachte Anspruch daran, dass der Kläger als langjähriger Privatdozent gewusst hat, dass er zur überobligatorischen Leistungserbringung nicht verpflichtet gewesen ist. Vielmehr hat der Kläger – wie oben bereits ausgeführt – seinen überobligatorischen Einsatz bewusst im Hinblick auf die avisierte Ernennung zum „außerplanmäßigen Professor“ erbracht. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung weiterer Reisekosten zu. Dass die erfolgten Reisekostenabrechnungen unter Zugrundelegung der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes an sich fehlerhaft erfolgt wären, macht der Kläger nicht geltend. Entsprechendes drängt sich dem Gericht auch nicht auf. Vielmehr macht der Kläger im Ergebnis geltend, dass ihm pro Semester Reisekosten in Höhe von 2000,00 € - und für den streitgegenständlichen Zeitraum mithin 10.000,00 € - Reisekosten zugesagt worden seien, auf deren Auszahlung er Anspruch habe. Diese Annahme ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden E-Mail-Korrespondenz vom 13. November 2006, 28 Juni 2007 und 11. September 2007 indes nicht zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus Wortlaut und Inhalt dieser Korrespondenz eindeutig, dass es sich nicht um die generelle und voraussetzungslose Zusage von Reisekosten in Höhe von 2.000,00 € pro Semester handelt, sondern um die Zusage von Reisekostenübernahme je Semester bis maximal 2.000,00 €, über die je Semester abgerechnet wird. Sowohl unter Zugrundelegung eines allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts - und erst Recht unter Zugrundelegung des subjektiven Empfängerhorizonts des Klägers als langjährig für die Universität ... Tätigen und mit deren Reisekostenabrechnungen Vertrauten – ergibt sich aus dem Inhalt der Korrespondenz mithin gerade keine Zusage auf Übernahme von übertragbaren und kumulierbaren Reisekosten in Höhe von 2000,00 € pro Semester, wobei sich für das Wintersemester 2008/2009 eine für die vorangegangenen Semester vergleichbare Zusage ohnehin nicht findet. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 und das Wintersemester 2008/2009 macht der Kläger zudem Reisekosten von über 2000,00 € geltend, sodass der überschießende Betrag mangels Erkennbarkeit einer fehlerhaften Reisekostenabrechnung ohnehin von vorneherein nicht begründet geltend gemacht ist. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge insgesamt abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.982,72 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger begehrt eine Vergütung für die Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen im Zeitraum Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2009 sowie die Zahlung von (weiteren) Reisekosten. Der Kläger schloss 1989 sein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität ... ab. Anschließend war er bis 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Finanzwissenschaft und bis 1999 als Hochschulassistent an diesem Lehrstuhl tätig. Nach Promotion im Jahre 1992 habilitierte er sich im Jahre 1999 und erhielt die venia legendi mit der Lehrbefähigung für das Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“. Unmittelbar im Anschluss an die Habilitation hielt der Kläger im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre Lehrveranstaltungen zu unterschiedlichen Themengebieten der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre, beginnend im Wintersemester 2000/2001. Im Wintersemester 2006/2007 emeritierte der damalige Inhaber der ordentlichen Professur für Finanzwissenschaft, Prof. Dr. A... Zum Wintersemester 2007/2008 wurde der Lehrstuhl mit Prof. Dr. C... neu besetzt. Der Kläger sagte auf Bitten des Fachs die Übernahme von Vorlesungen im Fach Finanzwissenschaften ab dem Sommersemester 2007 zu, wobei er im Sommersemester jeweils die Vorlesung „Finanzwissenschaft II, Öffentliche Finanzen und Makrosteuerung“ und im Wintersemester jeweils die Vorlesung „Finanzwissenschaft I, Öffentliche Finanzen und Mikrosteuerung“ übernahm. Eine Entgeltregelung wurde zwischen den Beteiligten nicht getroffen. Es existiert E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Sprecher des Faches VWL, Prof. Dr. B..., sowie mit Prof. Dr. C... Wegen des Inhalts dieser Korrespondenz wird auf Bl. 67 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. In einer sich bei den Akten befindlichen Übersicht der Beklagten zu den Reisekosten (Bl. 153 der Verwaltungsakte) ist die Summe der entstandenen Reisekosten für das Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2009 mit 9.921,85 Euro aufgelistet. Daneben befindet sich eine Auflistung der erfolgten Erstattungen in Höhe von 8.793,31 Euro. In der dritten Zeile heißt es dann „nicht erstatteter Rest: 1.128,54 Euro“. Die zu erstattenden Kosten seien unter Zugrundelegung des LRKG errechnet worden. Nachdem zunächst vorgerichtlich über die Höhe der zu erstattenden Reisekosten gestritten wurde, hat der Kläger am 12. Dezember 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, er sei im Zeitraum Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2009 nicht im Bereich der unentgeltlichen Titellehre tätig, sondern vielmehr mit einer Professurvertretung beauftragt gewesen. Unerheblich sei, dass der Präsident der Universität den Auftrag nicht persönlich erteilt oder diesem direkt zugestimmt habe. Ausreichend sei eine konkludente Zustimmung. Jedenfalls habe der Kläger Dienstleistungen in Form der Ausübung einer anteiligen Lehrstuhlvertretung erbracht. Neben der Lehr- und Prüfungstätigkeit hätten Aufgaben der Qualitätssicherung, der Lehre, der Studienberatung und das Angebot von Sprechstunden für Studierende zu seiner Tätigkeit gehört. In Abgrenzung zur unentgeltlichen Titellehre, die er im Zeitraum Wintersemester 2000/2001 bis Wintersemester 2006/2007 im Rahmen seiner Privatdozentur erbracht habe, sei die Lehrstuhlvertretung inhaltlich an curriculare Erfordernisse, Vorgaben und Wünsche der Fachvertreter VWL gebunden. Ab dem Sommersemester 2007 sei er inhaltlich an die Vorgaben der Universität betreffend den Vorlesezyklus „Finanzwissenschaft I und II“ faktisch gebunden gewesen. Die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen überstiegen bei weitem den üblichen und rechtlich zulässigen Umfang unentgeltlicher Titellehre. Die in der Habilitationsordnung der Universität enthaltene Regelung über die unentgeltliche Titellehre verstoße insoweit auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1994 und damit gegen höherrangiges Recht. Auch die Qualität der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen unterscheide sich deutlich von den bisher im Rahmen der unentgeltlichen Titellehre gehaltenen Seminaren. Im Unterschied zu seinen bisherigen unentgeltlichen Tätigkeiten seien ihm seit dem Sommersemester 2007 auch Reisekosten erstattet worden, deren Höhe allerdings umstritten sei. Eine unentgeltliche Titellehre sei damit zu verneinen. Da eine Entgeltregelung nicht getroffen worden sei, sei in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da die in Auftrag gegebenen Leistungen sich auf Bereiche erstreckten, für deren Wahrnehmung eine Lehrbefugnis und -befähigung als Hochschullehrer erforderlich gewesen sei – dies betreffe insbesondere das eigenständige und eigenverantwortliche Durchführen der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfungen – sei er mithin als Vertreter einer Professur beschäftigt gewesen. Die Besoldung einer Professur richte sich nach dem Landesbesoldungsgesetz. Die Grundgehaltseinstufung trage die Bezeichnung W 3 und liege in Rheinland-Pfalz in der Grundvergütung bei 5.160,22 Euro monatlich. Mit dem dargestellten Dienstleistungsvolumen habe er eine solche Stelle zu 25% ausgeübt. Damit liege die aus der Grundvergütung abgeleitete übliche Vergütung bei 1.290,00 Euro monatlich. Da er insgesamt 30 Monate dergestalt tätig gewesen sei, errechne sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 38.701,80 Euro. Ferner stünden ihm nicht gezahlte Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.280,92 Euro zuzüglich Anwalts- und Nebenkosten zu. Über den genannten Zeitraum seien ihm Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 10.903,26 Euro entstanden. Diese seien indes nur unvollständig, nämlich in Höhe von 9.701,85 Euro, beglichen worden. Für das Sommersemester 2007 stünden noch 349,94 Euro aus, für das Wintersemester 2007/2008 noch 238,63 Euro, für das Sommersemester 2008 noch 193,34 Euro, für das Wintersemester 2008/2009 noch 346,63 Euro und für das Sommersemester 2010 noch 72,87 Euro. Darüber hinaus habe der Kläger auf Einladung der Beklagten am 25. Juni 2010 einen Vortrag gehalten. Hierbei seien Reisekosten in Höhe von 345,26 Euro entstanden. Erstattet worden seien indes lediglich 265,74 Euro, so dass insoweit noch Reisekosten in Höhe von 79,51 Euro offen ständen. Die entsprechenden Beträge habe er mit Schreiben vom 24. Juni 2011, 04. November 2009 und vom 22. Juli 2010 geltend gemacht. Der Kläger beantragt: 1. Den Beklagten zu verurteilen, den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 38.701,80 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweilig gültigen Basissatz seit dem 24. Juli 2011 zu bezahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, die noch ausstehenden Reisekosten in Höhe von 1.128,54 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Den Beklagten zu verurteilen, weitere Reisekosten in Höhe von 72,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 22. August 2010 zu zahlen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, Reisekosten in Höhe von 79,51 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2010 zu zahlen. 5. Den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines klageabweisenden Antrages führt er aus, der Kläger sei als Habilitierter verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden pro Jahr an der Universität ... unentgeltlich zu lehren, um seine Lehrbefugnis zu erhalten. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen in Wahrnehmung dieser Verpflichtung aus § 16 Abs. 3 der Habilitationsordnung unentgeltlich erbracht, für die er nun unberechtigterweise eine Professur Vertretung geltend mache. Ein entsprechender Anspruch bestehe jedoch nicht, da weder eine Beauftragung gemäß § 50 Abs. 3 HochSchG erfolgt noch ein Dienstvertrag geschlossen worden sei. Ein Auftrag für eine Professurvertretung werde immer nur vom Präsidenten der Universität schriftlich erteilt. Diesem Professurvertretungsauftrag gehe ein Vorschlag des Fachbereichs voraus, der zunächst in einer Fachbereichsratssitzung mit Abstimmung beraten und entschieden und dann vom Senat der Universität behandelt werde. Beide Gremienberatungen und -abstimmungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. In der schriftlichen Beauftragung als Professurvertreter, die vom Präsidenten unterschrieben werde, finde sich eine detaillierte Regelung zu verschiedenen mit der Professurvertretung im Zusammenhang stehenden Themenkomplexen. Zudem fordere die Professurbeauftragung dazu auf, dass sich der vorgesehene Professurvertreter für die Zeit seiner Vertretung von seiner derzeitigen Tätigkeit beurlauben lasse. Die Universität habe zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis vom Kläger erhalten, dass er sich von seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Ministerialrat bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages für die angebliche Professurvertretung habe beurlauben lassen. Zudem sei eine anteilige Professurvertretung mit nur 25% an Universitäten ohnehin völlig unüblich. Der Kläger sei vielmehr als habilitierter Privatdozent im Rahmen der ihm obliegenden unentgeltlichen Titellehre tätig gewesen. Die nach der Habilitationsordnung geforderten zwei Semesterwochenstunden pro Jahr, um die venia legendi zu erhalten, stellten eine Untergrenze dar, die der Habilitierte selbstverständlich auch überschreiten könne. Es sei richtig, dass der Kläger bis einschließlich Wintersemester 2006/2007 nur Seminare und keine einzige Vorlesung gehalten habe. Privatdozenten stehe es jedoch frei, ihre Lehrverpflichtung in Seminaren oder aber Vorlesungen zu erfüllen. Privatdozenten hätten meist aus eigenem Interesse den Wunsch, Vorlesungen und Seminare abwechselnd anzubieten, um so ihre breite Verwendungs- und Lehrkompetenz unter Beweis zu stellen. Dies geschehe in der Regel vor dem Hintergrund einer möglichen Bewerbung um eine reguläre Professur oder der Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors. Daher sei die Bitte des Sprechers der VWL an den Kläger, nach Pensionierung von Prof. Dr. A... dessen Vorlesung „Finanzwissenschaft“ zu übernehmen, weder unüblich noch einem Privatdozenten unzumutbar. Professurvertretungen würden im Übrigen auch nur dann ausgesprochen, solange eine Professur bis zum Abschluss des Wiederbesetzungsverfahrens wirklich vakant sei. Diese sei hier vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 der Fall gewesen. Ab dem 01. Oktober 2007 sei die Professur mit dem Nachfolger besetzt worden. Aufgaben einer Professurvertretung seien demnach allenfalls im Sommersemester 2007 wahrzunehmen gewesen. Was die Frage der Reisekosten angehe, würden üblicherweise für die Ausübung einer unentgeltlichen Titellehre keine Reisekosten zugesagt. Als Entgegenkommen an den Kläger, da man seine weite Anreise von Berlin kenne, seien ihm in den e-mails vom 13. November 2006, 28. Juni 2007 und 11. September 2007 für das jeweilige Semester Zusagen über Reisekosten bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro gemacht worden. Damit seien Reisekosten unter Beachtung der an der Universität üblichen Regelungen im Landesreisekostengesetz und der Landeshaushaltsordnung gemeint gewesen, was dem Kläger hätte bekannt sein müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.