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Urteil

5 K 723/11.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2011:0921.5K723.11.TR.0A
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Leitsätze
1. In Nigeria besteht bei der Volksgruppe der Bini keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Zwangsbeschneidung.(Rn.17) 2. Solange die EU-Richlinie 2008/115 (juris: EGRL 115/2008)  in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht berechtigt, bei einem erfolglos gebliebenen Asylbewerber eine 30-tägige Ausreisefrist anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Frist kürzer ist als die Monatsfrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.17)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2011 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin unter Nr. 4 eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Nigeria besteht bei der Volksgruppe der Bini keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Zwangsbeschneidung.(Rn.17) 2. Solange die EU-Richlinie 2008/115 (juris: EGRL 115/2008) in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht berechtigt, bei einem erfolglos gebliebenen Asylbewerber eine 30-tägige Ausreisefrist anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Frist kürzer ist als die Monatsfrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.17) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2011 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin unter Nr. 4 eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch weitgehend nicht begründet, der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt noch ein solcher auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten zur Seite. Außerdem erweist sich die ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Rechtswidrig ist lediglich die der Klägerin gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise und daher aufzuheben. Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besteht aus den im Bescheid der Beklagten genannten Gründen nicht. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 77 AsylVfG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Entscheidung der Beklagten zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Klägers und dem Nichtbestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 - 5, Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Ergänzend ist lediglich auszuführen, das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Klägerin in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht. Wie das Auswärtige Amt bereits in seiner Auskunft vom 27. Dezember 2002 - 508-516.80/40129 - ausgeführt hat, werden Beschneidungen in Nigeria generell nicht gegen den Willen der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vorgenommen. Zudem könne derartigen Bedrohungen grundsätzlich durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden. Ferner muss gesehen werden, dass es in einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Juli 2005 - 508-516.80/43807 - heißt, dass keine Belege dafür vorliegen, dass bei der Volksgruppe der Bini, welche auch als Edo bezeichnet wird, überhaupt noch die Praxis der weiblichen Beschneidung durchgeführt wird, geschweige denn, dass dies nur in besonderem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Eheschließung angewendet wird. Von allen in diesem Zusammenhang befragten Angehörigen der Volksgruppe der Bini sei die Praxis der weiblichen Beschneidung übereinstimmend als überkommener und bereits seit vielen Jahren nicht mehr angewandter Brauch zurückgewiesen worden. Schließlich ist im nigerianischen Bundesstaat Edo, in dem die Mutter der Klägerin ihren Angaben zufolge gelebt haben will, eine Beschneidung von Frauen gesetzlich verboten (vgl. ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011). Außerdem können Frauen in Nigeria effektiven Schutz und Unterstützung durch weibliche NGO's, die ihren Sitz in Lagos - wo die ... sich ihren Angaben zufolge ja zuletzt aufgehalten haben will - und in Abuja haben, oder auch durch die etablierten Kirchen erhalten (vgl. Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 1. März 2003, MilO, Dok.-Nr. NIG00054335; Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Juni 2005 - 5 K 402/05.TR -). Rechtmäßig ist ferner auch dem Grunde nach die im Bescheid des Bundesamtes unter Nr. 4 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die die Beklagte zu Recht auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG gestützt hat. Rechtswidrig ist die Entscheidung unter Nr. 4 des Bescheids der Beklagten allerdings insoweit, als der Klägerin eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt in den Fällen der vorliegenden Art die dem Ausländer von der Beklagten zu setzende Ausreisefrist einen Monat nach Zustellung des Bescheids - nicht 30 Tage, wie im Bescheid angeordnet - und endet im Falle der Klageerhebung einen Monat - nicht 30 Tage - nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Soweit seitens der Beklagten in deren Einzelentscheiderbrief 8/2011 ausgeführt wurde, dass sich die 30-tägige Frist aus der bislang in Deutschland noch nicht umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG ergebe, das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie laufe und ein Ausländer durch eine 30-tägige Frist allenfalls dann in eigenen Rechten verletzt sein könnte, wenn infolge des Zustellungstages die Monatsfrist 31 Tage umfasse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Richtlinien begründen nach Art. 288 Abs. 3 AEUV Verpflichtungen nur für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind. Verletzt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie, so kann sich zwar ein Gemeinschaftsbürger zu seinen Gunsten u.U. auf die Richtlinie berufen. Umgekehrt kann sich der Mitgliedstaat, der die fristgerechte Umsetzung unterlassen hat, allerdings nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gegenüber den Gemeinschaftsbürgern nicht auf Beschränkungen berufen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie ergeben, von ihm aber nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden sind (vgl. BFH Vorlagebeschluss vom 27. Mai 2009 - I R 30/08 -, juris mit weiteren Nachweisen). Von daher ist es der Beklagten derzeit - abzustellen ist insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht - grundsätzlich verwehrt, anstelle der sich aus § 38 AsylVfG ergebenden Monatsfrist nach Art. 7 Richtlinie 2008/115/EG eine 30-tägige Ausreisefrist festzusetzen, denn das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist bislang nicht abgeschlossen; die Beratung des Bundesrates über das eine Änderung des § 38 AsylVfG vorsehenden Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex ist für die 886. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 23. September 2011 vorgesehen. Sieht aber § 38 Abs. 1 AsylVfG nach wie vor eine Monatsfrist vor, so besteht die Gefahr, dass diese gesetzliche Frist durch die Festsetzung einer 30-tägigen Frist im angefochtenen Bescheid verkürzt wird. Durch die dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist soll er klar erkennen können, innerhalb welchen Zeitraums er freiwillig ausreisen kann, ehe er mit einer zwangsweisen Abschiebung rechnen muss. Nun deckt sich zwar bei vier Monaten im Jahr die in § 38 Abs. 1 AsylVfG vorgesehene Monatsfrist mit einer 30-tägigen Frist und ist im Monat Februar sogar länger. Sieben Monate eines Jahres umfassen indessen 31 Tage, so dass während eines Zeitraums von mehr als der Hälfte eines Jahres eine 30-Tage-Frist die Monatsfrist des § 38 AsylVfG rechtswidrig verkürzt. Hinzu kommt, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bestimmt, dass in den Fällen der Klageerhebung die Monatsfrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet. Da indessen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, nicht abzusehen ist, wann der unanfechtbare Abschluss des Asylverfahrens eintreten wird, kann die Fristsetzung vorliegend keinen Bestand haben, denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss feststehen, ob die gesetzte Ausreisefrist rechtmäßig ist, zumal in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren kein Raum mehr für eine Überprüfung der gesetzten Frist bleibt. Besteht aber die Gefahr, dass einem Ausländer eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt wurde, so ist die Fristsetzung rechtswidrig und deshalb aufzuheben, ohne dass dem Gericht die Möglichkeit eröffnet ist, die Frist selbst rechtmäßig anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 - 10 C 18.09 -, juris, und insbesondere zur fehlerhaften Fristberechnung in Fällen der vorliegenden Art: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. August 2011 - 24 K 2900/11.A - und VG Saarland, Urteil vom 31. August 2011 - 10 K 645/11 -, beide veröffentlicht in juris). Im Übrigen kann die Klage indessen mit der auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die am ... 2010 in Deutschland als Tochter von Frau ..., der Klägerin des Verfahrens 5 K 692/11.TR, geborene Klägerin erstrebt ihre Asylanerkennung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Am 2. Dezember 2010 stellte die Mutter der Klägerin bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem sie am 4. November 2010 bei der ... als Asylbewerberin erfasst worden war. Bei der Asylbeantragung gab sie an, nigerianischer Staatsangehörigkeit und am ... 1979 in ... geboren zu sein; sie gehöre der Volksgruppe der Yoruba an und sei christlicher Religionszugehörigkeit. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Dezember 2010 trug sie vor, sie gehöre der Volksgruppe der Bini an und habe mit ihrer Mutter nach dem Tod ihres Vaters bei Freunden in ... gewohnt. Ein Gönner habe 1993 die Beerdigung ihres Vaters übernommen und anschließend traditionsgemäß um ihre Hand angehalten. Der Mann habe allerdings schon drei Frauen und Kinder, die älter als sie selbst gewesen seien. Deshalb habe sie das Angebot abgelehnt, zumal ihr gesagt worden sei, dass sie vor einer Hochzeit erneut vollständig beschnitten werden müsse. Deshalb sei der jüngere Bruder ihres Vaters sehr böse gewesen und habe schließlich mit ihrer Tötung gedroht. Daraufhin sei sie nach ... gegangen und habe dort als Friseurin ihren Lebensunterhalt verdient. Schließlich habe sie einen Mann kennengelernt, der ihr und anderen Mädchen versprochen habe, sie nach Holland zu bringen; dort sollten sie als Putzfrauen arbeiten. Sie habe sich dann von Dezember 2009 bis Anfang November 2010 in den Niederlanden aufgehalten. Vater ihres ungeborenen Kindes sei ein angeblich in Dortmund lebender Mann namens ..., den sie bei einer Weihnachtsparty in Holland kennengelernt habe. Der Asylantrag der Mutter der Klägerin blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2011, der am 12. Mai 2011 zugestellt wurde, sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen darf und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge über die Niederlande nach Deutschland eingereist sei, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, denn das Vorbringen der Klägerin sei völlig unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Für die Klägerin wurde gemäß § 14a AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet, zu dessen Begründung der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das Asylverfahren der Mutter verweist und die Auffassung vertritt, dass der Klägerin in Nigeria eine Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung drohe. Der Asylantrag der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2011, der am 9. Mai 2011 zur Post gegeben wurde, sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen darf und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass eine Zwangsbeschneidung keine politische Verfolgung darstelle, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Hinzu komme, dass eine Zwangsbeschneidung im nigerianischen Bundesstaat Edo, aus dem die Mutter der Klägerin stamme, unter Strafe stehe. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, denn eine Zwangsbeschneidung gegen den Willen der Mutter nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Am 25. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, ohne diese schriftsätzlich zu begründen. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht haben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und ihre Mutter die ihnen eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2011. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 32 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Nigeria lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.