Urteil
5 K 239//11.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2011:0914.5K23911.TR.0A
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Leitsätze
Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG stellt jedenfalls dann kein gegenüber der Rücknahme des Genehmigungsbescheides milderes Mittel dar, wenn das mit einer hypothetischen nachträglichen Anordnung anzuordnende Bauwerk (Abluftkamin mit einer Höhe von 62 m) aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht realisierbar wäre.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG stellt jedenfalls dann kein gegenüber der Rücknahme des Genehmigungsbescheides milderes Mittel dar, wenn das mit einer hypothetischen nachträglichen Anordnung anzuordnende Bauwerk (Abluftkamin mit einer Höhe von 62 m) aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht realisierbar wäre.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 48 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG -. Nach diesen Bestimmungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG auch im Rahmen des Immissionsschutzrechtes Anwendung finden kann. Die §§ 17 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz - BImschG - sind insoweit nicht abschließend (Jarass, BImschG, Komm., 8. Aufl. 2010, § 21 Rdnr. 39). Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG hier vorliegen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2008 zur Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage ist rechtswidrig. Hierzu im Einzelnen: Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage lagen von Anfang an nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 BImschG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und eine aufgrund es § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stand der Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImschG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als Maßstab für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Umgebung hat der Beklagte die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Bei der Prüfung des Schutzgrundsatzes ist der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass die Immissionsbeiträge der Anlage der Klägerin nicht erheblich sind (Ziff. 3.3 GIRL). Aufgrund der neuen lokalklimatischen Erkenntnisse steht indessen auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Irrelevanzwert von 0,02 in der Ortsgemeinde ... bei weitem überschritten wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich das Gericht auch keine Überzeugung davon verschaffen, dass die relative Häufigkeiten der Geruchsstunden den Immissionswert von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete nicht überschreitet. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid auf den Seiten 10 und 11 bereits durch Berechnungen ausführlich dargestellt, dass der Immissionswert von 0,1 durch die Klärschlammtrocknungsanlage allein bereits erreicht werden dürfte. Unter Einbeziehung der beiden vorhandenen Biogasanlagen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der maßgebliche Immissionswert überschritten wird. Auch die Vertreter der Klägerin mussten in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass die Einhaltung der maßgeblichen GIRL-Werte nur durch die Errichtung der Abluftreinigungseinrichtung zu erreichen ist, die Gegenstand des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR ist. Andere geeignete Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Nach Überzeugung des Gerichts wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, den plausiblen Angaben und Berechnungen des Beklagten entgegenzutreten. In dem zurückgenommenen Genehmigungsbescheid war die Klägerin verpflichtet, im Falle des Scheiterns des Irrelevanzkriteriums eine Berechnung aus Vor- und Zusatzbelastung zu erstellen (Ziff. 4.10 des Bescheides). Eine derartige Berechnung hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Die Kammer vermag auch dem Einwand des Beigeladenen nicht beizutreten, wonach die Anlage der Klägerin möglicherweise fehlerhaft "beschickt" worden ist. Der Verdacht des Beigeladenen ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht erhärten. Unabhängig hiervon ist zu sehen, dass der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Beklagten die letzte Behördenentscheidung ist. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten am 19. Januar 2011 waren dem Beklagten indessen Vermutungen bezüglicher einer möglicherweise fehlerhaften Beschickung der Anlage nicht bekannt. Folgerichtig hatte er keine Veranlassung, den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären. Auch zeigt der Beigeladene nicht auf, dass die Klärschlammtrocknungsanlage ohne Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatzes betrieben werden kann. Zwar führt er aus, es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Anlage mit den GE-Werten, wie sie in der Messung von BBM ermittelt worden sei, betrieben werden könne. Dieser Einwand führt jedoch nicht weiter, da er die besonderen lokalklimatischen Bedingungen unberücksichtigt lässt, die vor Ort bestehen. Zwischen den Beteiligten ist offensichtlich unstreitig, dass eine Klärschlammtrocknungsanlage der hier vorliegenden Art an anderer Stelle genehmigungskonform betrieben werden könnte. Auch war der Beklagte nicht verpflichtet, alternative technische Möglichkeiten zu prüfen. Ungeachtet der Frage, ob es Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, selbst andere technische Lösungsmöglichkeiten zu suchen, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Klägerin selbst nur eine einzige technische Lösungsmöglichkeit für die verfahrene Situation sieht. Bereits der Gutachter der Klägerin, Herr Dipl.-Geoökologe Michael K. von Firma M.-BBM, hat in seinem Gutachten vom 25. Mai 2010 ausgeführt, eine wirksame Verminderung von Geruchswahrnehmungen in der Nachbarschaft der Anlage werde vor allem durch die vorgesehene Maßnahme zur Verbesserung der Ableitbedingungen gewährleistet; vergleichbare Effekte könnten durch die alleinige Realisierung am Markt verfügbarer und für die vorliegende Anlage geeignete alternativer oder ergänzender emissionsmindernde Konzepte nicht erzielt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nochmals bestätigt, dass als geeignete Maßnahme nur die Errichtung eines Kamins in Betracht komme. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung des Beklagten sind nicht ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Der Beklagte hat hier erwogen, dass nach Abwägung aller zu berücksichtigender Interessen im Licht der Zielsetzungen des Immissionsschutzrechtes vorliegend das Interesse der Klägerin am Fortbestand der zu ihren Gunsten erteilten Genehmigung gegenüber den entgegenstehenden, auf die Aufhebung gerichteten Interessen zurücktreten müsse. Es überwiege das durch die Regelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und letztlich auch grundrechtlich geschützte Interesse einer Vielzahl von Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage wohnten, arbeiteten oder über ihr Grundeigentum verfügten, sicher vor von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen durch Geruch geschützt zu werden. Hinzu trete des Weiteren das Interesse der Ortsgemeinde ... an der Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer städtebaulichen Belange und ihrer Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde. Die vorgenannten Erwägungen sind nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Rücknahmebescheid des Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere kann eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImschG nicht als milderes und gleichzeitig taugliches Mittel angesehen werden. Inhalt einer nachträglichen Anordnung könnte nach Lage der Dinge allein sein, der Klägerin die Errichtung des Abluftkamines aufzugeben. Der Bau eines Abluftkamines ist jedoch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht möglich, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR entschieden hat. Weitere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist der Rücknahmebescheid des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da dieser in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.684,77 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gründe Bei der Bemessung des Streitwertes lehnt sich das Gericht an Ziffer 19.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525) an. Nach dieser Ziffer beträgt der Streitwert bei Stilllegung oder Betriebsuntersagung einer Anlage 1 Prozent der Investitionssumme. Die Investitionssumme beträgt nach Angaben der Klägerin 1.668.477,-- €. Von dieser Summe war für die Bemessung des Streitwertes 1 Prozent anzusetzen. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem 17. Januar 2008 die Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage in ... mit einer Kapazität von 9.000 t/A. Der Standort der inzwischen errichteten Anlage liegt in der Gemarkung ..., 300 m von der B... entfernt. Das Klärschlammtrocknungsverfahren nutzt sonnenenergie- und biogasbetriebene Blockheizkraftwerke. Die Anlage der Klägerin liegt innerhalb des Bebauungsplanes "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik - Auf dem ... Flur -" der Ortsgemeinde .... Am 2. Juni 2008 legte der Beigeladene eine Geruchsimmissionsprognose für das geplante Vorhaben der Klägerin vor. Der Gutachter gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die zu erwartende Zusatzbelastung durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage eine relative Häufigkeit von Geruchsstunden von 0,02 an den benachbarten immissionsempfindlichen Nutzungen nicht überschreite. Dies gelte, sofern der Klärschlamm vorentwässert und stabilisiert angeliefert werde. Während windschwacher Strahlungsnächte komme es darüber hinaus in der bebauten Ortslage der Gemeinde ... und in ... zu einer Überlagerung der Geruchseinwirkungen aus der Klärschlammtrocknungsanlage und der Geruchseinwirkungen aus der benachbarten genehmigten Biogasanlage, so dass bei der Ausbildung von Kaltluftströmungen durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage keine Erhöhung der Häufigkeit der Geruchsstunden durch die vorhandenen geruchsintensiven Nutzungen an den immissionsempfindlichen Nutzungen zu erwarten seien. In seiner Sitzung vom 13. Mai 2008 beschloss die Ortsgemeinde ..., das erforderliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin herzustellen. Der Gemeinderat ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass in der Anlage ausschließlich stabilisierter Klärschlamm (biologisch inaktiver und damit geruchsarmer Klärschlamm) verarbeitet werde. Am 21. Juli 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage. Die Genehmigung des Beklagten wurde mit folgender Nebenbestimmung versehen: 4.10 Frühestens drei Monate, spätestens neun Monate, nach Aufnahme des Betriebs der Anlage ist eine olfaktometrische Messung des Abluftstromes in den Abluftkaminen durchzuführen. Die Unterschreitung der Irrelevanzgrenze ist mit den gemessenen Daten zu überprüfen, anderenfalls ist eine Berechnung aus Vor- und Zusatzbelastung zu erstellen. Die Messungen und die Berechnungen haben durch einen hierfür zugelassenen Sachverständigen zu erfolgen. Der Messbericht sowie die Bewertung der Ergebnisse durch den Sachverständigen sind der SGD Nord vorzulegen." Im August 2008 wurde mit dem Bau der Anlage begonnen. Im März 2009 wurde die Anlage der Klägerin dann in Betrieb genommen. Nach Inbetriebnahme der Anlage kam es auf dem Gebiet der Ortsgemeinde ... zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Klägerin versuchte in der Folgezeit, in Abstimmung mit den Fachbeamten des Beklagten die Ursache für die Geruchsbeeinträchtigungen in der Ortsgemeinde ... zu ermitteln. In diesem Zusammenhang gab sie auch eine gutachterliche Untersuchung der meteorologischen Verhältnisse im Umfeld des Standortes ihrer Anlage in Auftrag. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2010 führte der Deutsche Wetterdienst aus, aufgrund eines stark verengten Abflusses im ... staue sich die Kaltluft bereits kurz nach Beginn einer Strahlungsnacht im Ortsbereich von ... auf, wo der ... in die ... münde. Der Rückstau der Kaltluft habe sich nach zwei Stunden Simulationszeit auch bis in den ... ausgedehnt. Die Kaltluft erreiche im ... im Untersuchungsgebiet eine Mächtigkeit von bereits 50 m. Nach drei Stunden Simulationszeit habe sich ein großräumiges Kaltluftstaugebiet gebildet. Es erstrecke sich von der L... über den gesamten Raum ... bis zurück in das ... und erreiche eine Mächtigkeit von bis zu 80 m. Die Kaltluft in diesen Staugebieten "wabere" mit nordöstlicher Richtung sehr schwach in Bodennähe in Richtung L..., d. h. immer der Abflussrichtung des Flusses folgend. Im Endeffekt stagniere die Kaltluft großflächig. In einer immissionstechnischen Stellungnahme vom 23. März 2010 führte der beigeladene Dipl.-Ing. ... aus, aus den Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes gehe hervor, dass sich in bis zu 25 % aller Nächte eines Jahres in der ... Senke Kaltluft von den umliegenden Höhenzügen und aus der Ebene selbst bilde, sammle und dem topografisch bedingten Gefälle folgend abfließen könne. Dabei trete in den ersten Stunden eine - wie von Bürgern aus ... beschriebene - bodennahe Luftströmung aus nördlicher Richtung auf, so dass auch die aus der Klärschlammtrocknungsanlage emittierten Geruchsstoffe nahezu unverdünnt in die bebaute Ortslage von ... transportiert würden. Dieser Geruchsstofftransport durch Kaltluftströmungen könne unterbunden werden, indem die Geruchsstoffe nicht in den Kaltluftsee bzw. nicht in die Kaltluftströmung, sondern über die Kaltluftmassen, also in Höhen über 80 m über Gelände am Anlagenstandort abgegeben würden. Dies könne durch einen Kamin erfolgen. Dabei sei eine Höhe der Kaminöffnung von 61 m über Gelände ausreichend, um die Abluft der Klärschlammtrocknungsanlage in eine Höhe von 81 m über Gelände zu transportieren. Mit Bescheid vom 7. September 2010 nahm der Beklagte seinen Genehmigungsbescheid vom 21. Juli 2008 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Zur Begründung führte er aus, Grundlage der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf die von der Anlage verursachten Geruchsimmissionen sei im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren die gutachterliche Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen vom 2. Juni 2008 gewesen. Seit Inbetriebnahme der Anlage im März 2009 sei es immer wieder zu Geruchsbeschwerden von Einwohnern der Ortsgemeinde ... gekommen. Die daraufhin von der Klägerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Bereich der Ortsgemeinde ... in ca. 25 % der Nächte eines Jahres ein Kaltluftsee mit der Höhe von bis zu 100 m über der Ortslage und bis zu 80 m über dem Anlagenstandort bilde. In diesem Kaltluftsee bleibe die geruchsbeladene Abluft der Klärschlammtrocknungsanlage gefangen und werde in Richtung des Ortes getragen. Die Rücknahmevorschriften des Immissionsschutzrechtes seien für den Fall der Rücknahme rechtwidriger Anlagengenehmigungen anwendbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Juli 2008 lägen vor. Aufgrund des Ergebnisses der gutachterlichen Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen sei er davon ausgegangen, dass die Anlage das sogenannte Irrelevanzkriterium erfülle. Mit der gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes seien jedoch nachträglich Tatsachen bekannt geworden, durch welche der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen vom 2. Juni 2008 in wesentlichen Punkten die Grundlage entzogen worden sei. Der Gutachter habe danach die zu erwartende Zusatzbelastung massiv unterschätzt. Der Nachweis der Unterschreitung der Irrelevanzgrenze sei damit aus heutiger Sicht nicht erbracht. Eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen führe vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Immissionsschutzrechtes zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Klägerin am Fortbestand ihrer Genehmigung gegenüber dem entgegenstehenden, auf die Aufhebung der Genehmigung gerichteten Interesse zurückstehen müsse. Die Rücknahme der Genehmigung sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. November 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beklagte habe seine Entscheidung ohne eine ausreichende tatsächliche Abklärung mit der Geruchsimmissionssituation vorgenommen. Es hätte eine Ermittlung der tatsächlichen Immissionen erfolgen müssen. Die Behörde trage die Beweislast sowohl für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes als auch das fehlende Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes. Ferner hätte der Beklagte vor der Anwendung der Rücknahmevorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Vorschriften der §§ 17 und 20 Bundesimmissionsschutzgesetz prüfen müssen. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des Bescheides könne nicht allein dadurch erbracht werden, dass das Irrelevanzkriterium widerlegt werde. Ergebnisse einer Begutachtung seien nicht dargelegt. Der Beklagte habe insbesondere nicht in ausreichendem Maße geprüft, ob durch nachträgliche Anordnungen die Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert werden könnten, die nicht mehr als erhebliche Belästigungen anzusehen seien. Eine der Möglichkeiten zur Vermeidung der Belästigung sei die Errichtung eines Kamins, so wie von der Klägerin beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei seinerzeit von ihm auf der Grundlage der von der Klägerin mit den Antrags- und Planunterlagen vorgelegten gutachterlichen Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der Anlage im Hinblick auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch bejaht worden, denn der Beigeladene sei aufgrund seiner Berechnung zu dem Ergebnis gekommen, dass die zu erwartende Zusatzbelastung durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage an den benachbarten immissionsempfindlichen Nutzungen eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,02 nicht überschreite. Die neuen Erkenntnisse bezüglich der besonderen lokalklimatischen Verhältnisse im Umfeld des Anlagenstandortes sowie deren Bedeutung für die Geruchsimmissionen hätten jedoch zu einem anderen Ergebnis geführt. Gehe man davon aus, dass das vom Deutschen Wetterdienst in seinem Gutachten beschriebene Phänomen eines Kaltluftsees an 25 % der Jahrestage auftrete und nehme man ferner an, dass bei Auftreten des Phänomens während insgesamt 8 Stunden Gerüche von der Klärschlammtrocknungsanlage in die bebaute Ortslage verfrachtet würden, so werde innerhalb eines Jahres von der Klärschlammtrocknungsanlage allein aufgrund der Kaltluftströme 730 Stunden Geruchsimmissionen in der bebauten Ortslage hervorgerufen. Verglichen mit der Gesamtzahl der Stunden eines Jahres ergebe sich damit bereits eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,0833. Hinzu kämen die von der Anlage in der übrigen Zeit verursachten Geruchsimmissionen. Hierbei könne von 161 Stunden ausgegangen werden. Die relative Häufigkeit der von der Anlage verursachten Geruchsstunden betrügen damit insgesamt 0,10. Es müsse als gesichert angesehen werden, dass die Immissionsprognose des Beigeladenen vom 2. Juni 2008 die Zusatzbelastung massiv unterschätzt habe. Die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Juli 2008 sei damit hinreichend dargelegt. Einer Ermittlung der tatsächlichen Immissionen im Rahmen eines Überwachungsverfahrens, wie dies die Klägerin forderte, bedürfe es zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung daneben nicht mehr. Wie die überschlägige Abschätzung der Zusatzbelastung aufzeige, dürfte der für die bebaute Ortslage von ... einschlägige Immissionswert von 0,10 allein durch die Immissionen der Klärschlammtrocknungsanlage ausgeschöpft werden. Weiterhin gestützt werde die Annahme erheblicher Belästigungen durch Geruch durch die Vielzahl der bei ihm und anderen Stellen nach Aufnahme des Betriebs der Klärschlammtrocknungsanlage eingegangenen Nachbarbeschwerden. Auch sei zu sehen, dass nach der GIRL Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Von einer Anordnung der Geruchsimmissionsmessung sei abgesehen worden. Diese sich im Regelfall über ein Jahr hinziehende Messung bei laufendem Betrieb der Anlage hätte die Nachbarn schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt. Nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen im Licht der Zielsetzungen des Immissionsschutzrechtes müsse vorliegend das Interesse der Klägerin am Fortbestand der zu ihren Gunsten erteilten Genehmigung gegenüber den entgegenstehenden, auf die Aufhebung gerichteten Interessen zurücktreten. Eine nachträgliche Anordnung hätte im vorliegenden Fall nicht ergehen können. Die Klägerin habe für diejenigen technischen Änderungen an ihrer Anlage eine Änderungsgenehmigung beantragt, die sie selbst als einzig aus technisch-naturwissenschaftlichen Gründen zielführende und zugleich wirtschaftlich tragbare Lösungsalternative ansehe. Es habe seitens des Beklagten kein ernstlicher Zweifel daran bestanden, dass die Klägerin im Falle der Genehmigung willens und in der Lage gewesen sei, die von ihr geplanten technischen Maßnahmen auch zeitnah umzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei eine nachträgliche Anordnung nicht erforderlich gewesen. Auch im Falle einer nachträglichen Anordnung hätte er im Übrigen bauplanungsrechtliche Hindernisse berücksichtigen müssen. Auch im Falle einer nachträglichen Anordnung seinerseits hätte dies die Klägerin nicht davon befreit, für den Bau des Kamins eine Baugenehmigung einzuholen, die wiederum nur hätte erteilt werden können, sofern das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre und die Ortsgemeinde ... ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt hätten, denn auch bei abschließend bestimmten nachträglichen Anordnungen trete die Konzentrationswirkung des § 13 nicht ein, weshalb vom Anlagenbetreiber eventuell erforderliche Parallelgenehmigungen eingeholt werden müssten. Die Rücknahme der Genehmigung sei auch angemessen und verhältnismäßig. Dabei komme auch zum Tragen, dass der Klägerin wegen der verlorenen Investition in die Planung und Errichtung der Anlage gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz zustünden. Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 24. Januar 2011 hat die Klägerin am 21. Februar 2011 Klage erhoben. Die Klägerin führt aus, es liege keine ausreichende tatsächliche Abklärung der Geruchsimmissionssituation vor. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, auf das sich der Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides stütze, sei ausdrücklich als "grobe Abschätzung" bezeichnet. Es sei nicht in ausreichendem Maße geprüft, ob durch Auflagen, nämlich insbesondere durch den Bau eines Abluftkamines, die Belästigung beseitigt werden könne. Angesichts der enormen Investition sei es geboten, alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen und zuzulassen, die einen Betrieb ohne Beeinträchtigung der Bevölkerung zulasse. Der Beklagte könne sich nicht auf bloße Abschätzungen bei der Frage der Rücknahme des Bescheides zurückziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 7. September 2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schriftliche Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand seines Vortrages. Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er führt aus, die Verfügung sei ermessensfehlerhaft, da der Beklagte seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe und diesen darüber hinaus nicht ausreichend aufgeklärt habe. Zunächst sei der Umstand, dass von einer Klärschlammtrocknungsanlage überhaupt massive Gerüche ausgingen, sehr ungewöhnlich. Auch der Charakter der festgestellten Gerüche sei höchst ungewöhnlich. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Anlage nicht genehmigungskonform betrieben worden sei. Möglicherweise seien Schlämme nicht ausgefault. Ferner bestünde die Möglichkeit, dass die Schlämme zu feucht gewesen seien und zu lange im Eingabebunker verweilt hätten und dadurch Faulprozesse in Gang gesetzt worden seien. Die nachträglich vom Beklagten angestellten Berechnungen reichten nicht aus. Der Beklagte hätte auch berücksichtigen müssen, dass Klärschlamm bedeutend weniger unangenehm rieche als z.B. Gülle. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Anlage genehmigungskonform betrieben werden könne. Alternative technische Möglichkeiten hätten weiter aufgeklärt werden müssen. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig, da der Beklagte mit milderen Mitteln vorgehen könnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.