Urteil
9 K 6781/17.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Unterhaltslast für die Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll. 2 Seit mehreren Jahren besteht zwischen der Klägerin und der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll Streit über die Unterhaltspflicht hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft. Die Ufermauern, die in den 1950er Jahren errichtet worden sind, weisen an einigen Stellen Schäden auf. Insbesondere lösen sich Steine, die in das Bachbett fallen oder zu fallen drohen. 3 Am 2. April 2014 gab der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 8. August 2013 eine Mitteilung folgenden Wortlauts bekannt, die er im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll Nr. 15 vom 11. April 2014 veröffentlichte: 4 „Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung 5 Auf Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll mit Sitz in 54584 Jünkerath stellt die Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Sitz in 54550 Daun gemäß § 70 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) als zuständige Wasserbehörde fest, dass seit Inbetriebnahme des Hochwasserrückhaltebeckens, Gemarkung Stadtkyll, Flur ... , Flurstück ... die Funktion der Ufermauern entlang der Wirft, Gewässer III. Ordnung, Gemarkung Stadtkyll, als Hochwasserschutzmauern im Sinne des § 84 LWG entfallen ist (Az. 6-55200-661-02). 6 Begründung: 7 Aufgrund der durchgeführten Berechnungen liegt der Wasserspiegel des maßgeblichen 100jährigen Hochwasserereignisses unterhalb des Geländeniveaus der angrenzenden Ufergrundstücke. 8 Diese Grundstücke befinden sich im Anliegereigentum mit der Folge, dass die Wirft bis zur Mitte des Gewässers (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 LWG) sowie der jeweilige Mauerbereich dem Eigentümer des Ufergrundstückes gehört. 9 Bei den Ufermauern handelt es sich zudem um Anlagen am Gewässer im Sinne des § 76 LWG, die gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 LWG von Eigentümern und Besitzern so zu erhalten sind, dass nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer verhindert werden. Die Unterhaltung der Ufermauern obliegt somit den jeweiligen Grundstückseigentümern. 10 Diese Feststellung wird hiermit bekanntgegeben. 11 Daun, 02.04.2014" 12 Gegen diese Allgemeinverfügung legten mehrere Anlieger Widerspruch ein. Auf die Widersprüche der Anlieger, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Allgemeinverfügung vom 2. April 2014 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 11. September 2015 auf. 13 Am 13. Oktober 2015 erhob die Klägerin gegen die ergangenen Widerspruchsbescheide Klage. Diese Klage wurde von der 6. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 14. März 2016 - 6 K 3268/15.TR - abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Ufermauern nicht um sonstige Anlagen nach §§ 36 WHG, 32 Abs. 1 S. 2 LWG handele, da die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten. 14 Am 6. April 2016 reichte die Klägerin ein Schreiben bei dem Beklagten folgenden Wortlauts ein: 15 „Wir, die Verbandsgemeinde Obere Kyll, beantragen daher den Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß 41 LWG für die Frage, wem die Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer 3. Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll obliegt. “ 16 Mit Bescheid vom 8. November 2016 entschied der Beklagte, dass die Klägerin unterhaltspflichtig hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer dritter Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll sei. 17 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden obliege. In dem Urteil der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 14. März 2016 habe das Gericht mehrfach ausgeführt, dass die Ufermauern auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten, sodass als Folge dessen die Unterhaltungslast dem jeweiligen Gewässerunterhaltspflichtigen obliege. Insbesondere sei § 76 LWG nicht anwendbar. Bei der Ufermauer handele es sich weder um eine öffentliche Hochwasserschutzanlage i.S.v. § 76 Abs. 2 LWG noch um eine sonstige Anlage i.S.v. § 76 Abs. 5 S. 1 LWG. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP nehme die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die Aufgabe des Ausbaus und der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung wahr. Die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung sei nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP am 1. Januar 1975 aufgrund des § 1 Abs. 1 AufgabenÜbV vom 2. September 1974 von der beigeladenen Ortgemeinde Stadtkyll auf die Klägerin übergegangen. In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 3 LWG sei dies nunmehr spezialgesetzlich bestimmt. 18 Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2016 legte die Klägerin am 12. Dezember 2016 Widerspruch ein. 19 Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. April 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 20 Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Kreisrechtsausschuss aus: Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 41 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Gemäß § 41 Abs. 2 LWG stelle die Wasserbehörde Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Der Bescheid vom 8. November 2016 konkretisiere die Unterhaltungslast dahingehend, dass auch die Ufermauer von der allgemeinen Unterhaltungslast erfasst sei. Eine abweichende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft sei nicht einschlägig. Die Ufermauern seien weder als öffentliche Hochwasserschutzanlage gemäß 76 Abs. 2 LWG zu charakterisieren noch seien sie eine sonstige Anlage im Sinne des § 76 Abs. 5 LWG. Unter den Begriff der sonstigen Anlage falle nur eine Anlage, deren Errichtung nicht erforderlich war, um die Allgemeinheit zu schützen, sondern deren Errichtung zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Dass die Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte errichtet wurden, sei aus keiner der vorliegenden Dokumente oder den historischen Quellen erkennbar. Mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelungen verbleibe es bei der allgemeinen Gewässerunterhaltungslast gemäß den §§ 34, 35 LWG. Vor dem Hintergrund des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP könne die Frage dahinstehen, ob die Unterhaltungslast aufgrund einer früher geltenden Rechtslage der Ortsgemeinde oblegen habe. 21 Am 17. Mai 2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2017 Klage erhoben. 22 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Kreisrechtsausschuss verkenne, dass die 6. Kammer des erkennenden Gerichts in dem Urteil vom 14. März 2016 die Frage, ob die Ufermauern auch eine Hochwasserschutzfunktion erfüllen, nicht entschieden habe. Bei den Ufermauern handele es sich um eine Hochwasserschutzanlage i.S.d. § 76 Abs. 5 S. 1 LWG, da die Ufermauern wasserwirtschaftlichen Zwecken, dem Hochwasserschutz für die jeweiligen Grundstückseigentümer, sowie den Grundstückseigentümern selbst zur Abstützung ihrer Grundstücke dienten. Die Ufermauern seien nicht im Sinne des § 76 Abs. 2 LWG im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich gewesen und zum Schutz der Allgemeinheit errichtet worden. Die Ufermauern seien vielmehr vorwiegend zum Schutz der Anlieger und auch im öffentlichen Interesse errichtet worden. Dass die Einrichtung der Ufermauer durch die beigeladene Ortgemeinde Stadtkyll erfolgt sei, spreche allein nicht für eine Errichtung im öffentlichen Interesse. Auf die Aufgaben-Übergangs-Verordnung komme es nicht an, da keine der genannten Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AufgabenÜbV betroffen sei. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Ortsgemeinde Stadtkyll Trägerin der Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll ist. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er verweist auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und führt weiter aus: Die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung sei gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO am 1. Januar 1975 aufgrund von § 1 Abs. 1 S. 1 AufgabenÜbV von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden übergegangen. Damit sei auch die wasserrechtlich einer Ortgemeinde nach § 76 Abs. 5 LWG obliegende Pflicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen. 28 Die Beigeladene beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei nach den §§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO, 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung zuständig. Die Ufermauern seien wesentliche Teile des Gewässers und seien dazu bestimmt, unter anderem den Wasserabfluss zu sichern, einen störungsfreien Abfluss zu gewährleisten und damit Schäden durch das Gewässer zu verringern oder zu vermeiden. Die Unterhaltung und Sanierung von doppelfunktionalen Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten, als auch die Nutzbarkeit anliegender Grundstücke förderten, sei alleinige Aufgabe der Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Ufermauern seien möglicherweise auch dem öffentlichen Hochwasserschutz zu dienen bestimmt gemäß § 76 Abs. 2 LWG. Dies ergebe sich aus dem Hochwasserrisikomanagement-Plan Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar, Stand: 15. Dezember 2015. 31 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten, sowie der Gerichtsakte zum Az. 6 K 3268/15.TR verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 33 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten, dass der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in der Ortslage Stadtkyll obliegt. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 34 Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz - LWG - trifft bei Gewässern dritter Ordnung - wie vorliegend der Wirft - die untere Wasserbehörde eine Entscheidung, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt; in diesem Fall stellt die Wasserbehörde gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 LWG (auch) Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. 35 Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass nicht der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in der Ortslage Stadtkyll obliegt, sondern die Klägerin dafür verantwortlich ist. 36 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG, der aufgrund der insoweit nach § 40 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - den Ländern überlassenen Bestimmung der Gewässerunterhaltungspflichtigen weitergilt, obliegt die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst dabei nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2). 37 Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LWG obliegt die Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG an Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. 38 Nach § 76 Abs. 3 Satz 2 LWG gilt § 77 Abs. 2 LWG entsprechend für die Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende sonstige Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG stehen und Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG sind. Nach § 77 Abs. 2 LWG sind Betrieb und Unterhaltung Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. 39 Demgegenüber sind gemäß § 76 Abs. 5 Satz 2 LWG Hochwasserschutzanlagen sowie anderen Zwecken dienende Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes bestehen, von dem bisherigen Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Unter Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 5 S. 1 LWG fallen Anlagen, deren Errichtung nicht erforderlich war, um die Allgemeinheit zu schützen, sondern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Bauträger können dabei auch Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen sein (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 3 zu § 76 LWG). 40 Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei den in Rede stehenden Ufermauern nicht um eine Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 5 S. 1 LWG. 41 Grundsätzlich ist bei der Frage, wem die Unterhaltungslast für Ufermauern obliegt, zu berücksichtigen, dass Ufermauern in der Regel wasserwirtschaftliche Ziele und subjektive Interessen der Eigentümer der Anliegergrundstücke zugleich verfolgen, da praktisch jede Ufermauer auch der Absicherung des angrenzenden Geländes und der besseren baulichen Nutzbarkeit des Anliegergrundstückes dient (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2014 - 4 K 952/13.NW - juris - Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 - 7 K 1689/10 - juris - Rn. 56). 42 Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen steht nicht fest, dass die Errichtung der Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Historische Dokumente aus den 1950er Jahren lassen darauf schließen, dass die Ufermauern zur Regulierung der Wirft errichtet wurden und damit nicht überwiegend zum Schutz der Anlieger - somit zum Schutz einzelner Objekte - errichten wurden. In der Sitzungsniederschrift des Gemeinderates vom 5. August 1952 finden sich folgende Ausführungen: 43 „Der Gemeinderat wünscht, dass an dem geplanten Stück von der Wirfteinmündung bis zur Brücke besonders die durch Hochwasser gefährdeten Stellen berücksichtigt werden. Das Kreisbauamt nimmt in den ersten Tagen die Aushebung des geplanten Ablaufes des Bachbettes vor, damit die Anlieger hier sehen können, was sie eventuell an Land verlieren. 44 Im Interesse der Allgemeinheit kann aber von der geplanten Linienführung nicht erheblich abgewichen werden. “ 45 Die Dokumente belegen auch, dass die Regulierung der Wirft in diesem Bereich seinerzeit dringend notwendig war (vgl. Zeitungsartikel „Stadtkyll muss noch schöner werden" vom 19. September 1952). Die Stadtkyller Chronik hält für das Jahr 1953 fest, dass die Wirft reguliert und in Stein gefasst wurde, wodurch alljährliche Überschwemmungen überwunden und wertvolles Garten- und Wiesenland gesichert werde. Die Ufermauern dienten jedenfalls seinerzeit auch dazu, einer Hochwassergefährdung vorzubeugen (vgl. etwa Zeitungsartikel „Umschau im Stadtkyll" vom 16. Juli 1954, „Solides Wirtschaften im Amtsbezirk Stadtkyll" vom 4. März 1955). Damit dienten die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. Urteil vom 14. März 2016 der 6. Kammer des erkennenden Gerichts - 6 K 3268/17.TR -). Auch in den Konstellationen, in denen die Anlage eine Doppelfunktion wahrnimmt, wie regelmäßig bei Ufermauern, kann nicht ohne weiteres auf die Errichtung der Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis geschlossen werden. 46 Auch handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine sonstige Anlage nach § 76 Abs. 5 Satz 1 LWG, die zu anderen Zwecken errichtet, aber in den Hochwasserschutz einbezogen worden ist. 47 Die Ufermauern wurden nicht zu anderen Zwecken, sondern jedenfalls seinerzeit auch zur Vorbeugung einer Hochwassergefährdung errichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Hochwasser nach der Legaldefinition des § 72 WHG die zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer ist. Hochwasser liegt danach schon dann vor, wenn das Gewässer aus seinem normalen Gerinne heraustritt. Hochwasserschutz ist somit nicht erst dann einschlägig, wenn die Wirft die Geländekante erreicht (vgl. VG Aachen a.a.O, juris - Rn. 81). 48 Die historischen Dokumente, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 5. August 1952, belegen, dass die Ufermauern seinerzeit zumindest auch aus dem wasserwirtschaftlichen Zweck der Sicherung des Hochwasserabflusses im Bereich der Wirfteinmündung bis zur Brücke und somit nicht zu anderen Zwecken i.S.d. § 76 Abs. 5 Satz 1 LWG errichtet wurden. Die Kammer geht nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ferner davon aus, dass die Ufermauern gegenwärtig nicht in den öffentlichen Hochwasserschutz nach § 76 Abs. 2 LWG einbezogen sind. Die Beteiligten selbst haben die gegenwärtige Einbeziehung in den öffentlichen Hochwasserschutz verneint. Die Beteiligten haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf den mangelhaften bauchtechnischen Zustand der Ufermauern und das im Oberlauf der Wirft errichtete Wasserrückhaltbecken als Hochwasserschutzmaßnahme verwiesen. 49 Auch handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 2 LWG. 50 Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG. Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG können Deiche, Hochwasserschutzmauern, Schöpfwerke, Siele, sonstige bauliche Nebenanlagen und mobile Hochwasserschutzanlagen sein. 51 Die Unterhaltungslast an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen besteht sowohl an den auf Grund der Verpflichtung nach § 76 Abs. 3 LWG neu gebauten als auch an solchen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes bereits bestanden haben und nach dem neuen Recht - wären sie nicht vorhanden - von dem Träger der Ausbaulast gebaut werden müssten (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.2.2.1 zu § 76 LWG). 52 Die Verpflichtung zum Ausbau von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen besteht, wenn und soweit solche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich sind. Wann dies der Fall ist, wurde im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Erfordernis dürfte dann vorliegen, wenn durch Überschwemmungen, die nicht auf andere Weise vermieden werden können (z.B. durch Hochwasserrückhaltung), die Bevölkerung bedroht ist oder häufige Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten, d. h. wenn ein allgemeines Schutzbedürfnis Maßnahmen gebietet. Gleichwohl liegt es weitgehend im Planungsermessen des Ausbaupflichtigen, ob und auf welche Weise ein Ausbau erfolgen soll (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.1.1 zu § 76 LWG). 53 Die Pflicht, Hochwasserschutzanlagen auszubauen, besteht nur, soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das heißt, dass hinsichtlich des zu verwirklichenden Grades des Hochwasserschutzes eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen, wie Verkehr, Landschaftsschutz usw. erfolgen muss. Auch die für den Ausbau aufzuwendenden Mittel sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.1.3 zu § 76 LWG). 54 Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine öffentliche Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Ufermauern entlang der Wirft - wären sie nicht vorhanden - von dem Träger der Ausbaulast gegenwärtig so gebaut werden müssten, zumal der Träger der Ausbaulast ein weitgehendes Planungsermessen hat. Darüber hinaus wurde bereits im Oberlauf der Wirft ein Wasserrückhaltbecken zum Hochwasserschutz errichtet. 55 Bei den Ufermauern entlang der Wirft handelt es sich ferner nicht um eine im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende sonstige Anlage nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Sonstige Anlagen stehen im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG und sind Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG. 56 Die Ufermauern sind vorliegend nicht Inhalt des Hochwasserrisikomanagement-Plans Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar, Stand: 15. Dezember 2015. Insbesondere handelt es sich bei den Ufermauern nicht um technische Schutzanlagen im Sinne des Hochwasserrisikomanagement-Plans Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar. 57 Bei den Ufermauern handelt es sich auch nicht um sonstige Anlagen nach §§ 36 WHG, 32 Abs. 1 S. 2 LWG, da die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Kammer verweist dazu auf die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils vom 14. März 2016 der 6. Kammer des erkennenden Gerichts - 6 K 3268/15.TR -. 58 Demnach obliegt der Klägerin die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG. 59 Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst dabei nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2) (vgl. VG Neustadt, a.a.O, juris - Rn. 22; VG Aachen a.a.O, juris - Rn. 72). 60 Die Ufermauern sind, da sie unmittelbar an das Wasser angrenzen, als wesentlicher Teil des Ufers anzusehen (VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 A 31/05, juris - Rn. 17). Das Ufer umfasst die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche, somit auch den Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante (vgl. VG Neustadt a.a.O, juris - Rn. 24; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 54). 61 Die Ufermauern dien(t)en zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss als wasserwirtschaftlichem Zweck. Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hat als Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen Ausdruck im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) und der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG), gefunden (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 30; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 72). 62 Ufermauern haben regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung, insbesondere in Tallagen (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 24; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 73). So ist es auch bei den in Rede stehenden Ufermauern. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten des von der tieferliegenden Wirft durchzogenen Talbereichs von der Gemeinde Stadtkyll begünstigt die befestigte Einfassung der Ufer durch Mauern statt durch schräge Böschungen den (schnelleren) Wasserabfluss. Da die Wirft deutlich unterhalb des natürlichen Geländeniveaus liegt, dient die Uferbefestigung zudem auch heute noch dazu, das Ufer vor Angriffen des Wassers zu sichern, ein Heraustreten der Wirft aus dem Gewässerbett zu verhindern und somit den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zielgerichtet zu ermöglichen. 63 Der aufgezeigte Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 2 WHG nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Es kann hinsichtlich einer Anlage, die vor mehr als einem halben Jahrhundert errichtet wurde, daher keine Berücksichtigung finden, dass nach heutigem ökologischen Verständnis eine Einmauerung des gesamten Ufers nicht als erstrebenswert erscheint (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 32; Aachen a.a.O., juris-Rn. 86). 64 Dienten somit die Ufermauern wasserwirtschaftlichen Zwecken, obliegt der Klägerin die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO RP - nehmen die Verbandsgemeinden anstelle der Ortsgemeinden den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 9 Aufgaben-Übergangs-Verordnung - AufgÜgV RP - ging diese in § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP bezeichnete Aufgabe am 1. Januar 1975 auf die Verbandsgemeinden über, sodass es auf den in § 56 Abs. 1 Nr. 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 1. August 1960 genannten Träger der Unterhaltungslast vorliegend nicht ankommt. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vergleiche § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). 66 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11,711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 67 Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 68 Beschluss 69 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).