OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 5639/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0531.7L5639.17.00
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem am 1. Mai 2017 begonnenen Abschnitt zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.559,76 € festgesetzt. Gründe 1 1. Der Antrag ist zulässig, er führt in der Sache auch zum Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem am 1. Mai 2017 bereits begonnenen Abschnitt zugelassen zu werden. 2 Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Hierbei müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –. 3 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass – abweichend von dem regulären und erst kurzfristig verstrichenen Einstellungstermin – eine unverzügliche bzw. sofortige Einstellung in den Vorbereitungsdienst durch Vorschriften ausdrücklich untersagt wäre oder wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes auch im Nachrückverfahren nicht möglich wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung des Antragstellers angesichts der versäumten Ausbildungszeit von erst einem Monat nicht mehr sinnvoll ausgeführt werden könnte. Dem Antragsteller ist im Hinblick auf die zu erwartende zeitliche Verzögerung auch nicht zuzumuten, die rechtskräftige Entscheidung über seine Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Namentlich kann er auch nicht in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des zum 1. November 2017 anstehenden regulären Einstellungstermins erneut um eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben. Denn der Antragsgegner vertritt mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2017 die Auffassung, dass der Antragsteller dauerhaft für den Beruf des Berufsschullehrers fachlich bzw. pädagogisch nicht geeignet sei, so dass eine weitere Bewerbung sich schon deshalb als aussichtslos erweisen dürfte. 4 Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers steht nicht entgegen, dass damit, jedenfalls soweit es seine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar betrifft, keine vorläufige Maßnahme, sondern die (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Dies ist ausnahmsweise möglich, wenn zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetzt – GG – garantierten effektiven Rechtsschutzes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung wie vorliegend von einem Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechterdings unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 – BVerwGE 109, 258 ff.). Eine Entscheidung in der Hauptsache würde aller Voraussicht nach zu spät kommen, um dem Antragsteller eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in absehbarer Zeit zu ermöglichen. 5 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Zulassung ergibt sich unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 4 a Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –. Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist eine allgemeine staatliche Ausbildungsstätte im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG. Dieser Anspruch ist nur nach Maßgabe des Artikels 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkbar (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 – juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller keinen Lehramtsstudiengang absolviert hat, mit dem er sich bereits durch sein Studium auf den Lehrerberuf festgelegt hätte. Denn auch ein Zweit- und Drittstudium oder eine Mehrfachausbildung fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvL 23/75 – juris; a. A. und insoweit zu eng unter Hinweis auf offen stehende Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bei erfolgreichem Abschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studiums: VG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2016 – 2 L 1052/16 – juris Rn. 10). 6 Für die vorliegend angewandte subjektive Zulassungsbeschränkung wegen angenommener dauerhafter fachlicher bzw. pädagogischer Nichteignung existiert bereits keine gesetzliche Grundlage. 7 Nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. 2012, 11) – SchulLehr2StPrV – müssen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein. Mit den hiermit in Bezug genommenen und in § 7 BeamtStG normierten allgemeinen Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses – der deutschen Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue sowie der nach Landesrecht vorgeschriebenen allgemeinen Befähigung – kann eine Zulassungsbeschränkung wegen fachlicher Nichteignung nicht begründet werden. Der Punkt der Befähigung erfasst in diesem Zusammenhang nur die Anforderungen, die nach den vom Landesgesetzgeber erlassenen laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Ernennung zu erfüllen sind, also die dienstrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen, worunter die erforderlichen Vorbildungsabschlüsse (Schul- und Ausbildungsabschlüsse), die ihnen gleichzusetzende Lebens- und Berufserfahrung sowie die für die Laufbahn zu absolvierenden Vorbereitungsdienste zu fassen sind (vgl. BeamtStG, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, Kugele, 1. Auflage 2010, § 7 Rn. 14). Entsprechende dienstrechtliche Vorbildungsvoraussetzungen enthalten die Regelungen des § 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst vom 15. August 2012 – SchulLbVO – und § 3 SchulLehr2StPrV. Diese landesrechtlichen Voraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten Quereinstieg nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 SchulLehr2StPrV – Abschluss eines für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeigneten Fachstudiums an einer Hochschule, Bestimmung der beiden Ausbildungsfächer (Ernährungswissenschaften und Chemie) durch das zuständige Ministerium sowie Nachweis einer bei einem beruflichen Fach geforderten darauf bezogenen fachpraktischen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten – werden von dem Antragsteller unstreitig erfüllt. 8 Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Ausbildungsanspruchs besteht daher im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 4 SchulLehr2StPrV für den Lehramtsbewerber grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz, da sich das Ermessen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Ausbildung bei Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und ausreichenden Kapazitäten regelmäßig auf „Null“ reduziert (vgl. zu dem Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/17 – juris Rn. 12 ff.). 9 Die hier vorgenommene subjektive Zulassungsbeschränkung aufgrund angenommener dauerhafter fachlicher bzw. pädagogischer Nichteignung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird (§§ 6 Abs. 1 LBG, 7 SchulLbVO) und daher zwingend mit dem formalen Akt der beamtenrechtlichen Ernennung im Sinne von § 8 BeamtStG verbunden ist, die gemäß § 9 BeamtStG grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist grundsätzlich jedem Bewerber garantiert. Alleinige Voraussetzung ist die Erfüllung der in § 3 SchulLehr2StPrV RP aufgeführten Voraussetzungen. Erst bei Bewerberüberhang sowie nicht ausreichenden Kapazitäten ist unter Umständen eine Wartezeit nach Maßgabe der in §§ 3 ff. der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 – LehrAAnwZulV – aufgestellten Kriterien hinzunehmen. Des Weiteren ist die Ernennung zum Studienreferendar im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht mit der Verleihung eines Amtes und der Einweisung in eine Planstelle verbunden. Zudem ist sie von Gesetzes wegen zeitlich auf den Ablauf des Tages begrenzt, an dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden wird (§ 6 Abs. 4 SchulLbVO). 10 Diese formell-rechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf entsprechen dem Wesen des Vorbereitungsdienstes, der gemäß Art. 12 Abs. 1 GG als öffentliche Ausbildungsstätte unter den Voraussetzungen des § 3 SchulLehr2StPrV allen Bewerbern gleichmäßig ohne Rücksicht auf die Qualität ihrer bisherigen Leistungen im Studium offensteht. 11 Angesichts dieser Umstände kann ein Ausschluss vom Vorbereitungsdienst nicht damit begründet werden, dass der Bewerber – noch oder gar dauerhaft – nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, die er regelmäßig und auch nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers erst im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes erlangen soll. 12 In dem Protokoll über das Eignungsgespräch vom 13. März 2017 ist vermerkt, dass der Antragsteller auch nach konkreten Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums bzw. eines PES-Arbeitsverhältnisses nur rudimentär in der Lage sei, naive Vorstellungen zur Gestaltung zeitgemäßen Unterrichts zu entwickeln. In der daraufhin ergangenen Ablehnungsmitteilung vom 21. März 2017 wird die Entscheidung nicht näher begründet sondern nur ausgeführt, dass die Kommission aufgrund des Einstellungs- und Auswahlgespräches vom 13. März 2017 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Antragsteller dauerhaft für den Beruf des Berufschullehrers fachlich bzw. pädagogisch nicht geeignet sei. 13 Zwar sind bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch die charakterliche und gesundheitliche Eignung in Extremfällen zu berücksichtigen (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 E 1150/09 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2016 – 2 L 572/16 – juris), jedoch kann ein Ausschluss nicht damit begründet werden, dass ein Bewerber, insbesondere ein Quereinsteiger, fachlich in dem Bereich ungeeignet sei, welchen er gerade erst im Verlaufe des angestrebten Vorbereitungsdienstes erlernen soll. 14 Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SchulLehr2StPrV haben Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im ersten Ausbildungsjahr bildungswissenschaftliche Grundkenntnisse zu erwerben und diese im Anschluss an das erste Ausbildungsjahr im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung unter Beweis zu stellen. Diese Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung (§ 11 Abs. 3 SchulLehr2StPrV). Erst das zweimalige Nichtbestehen dieser Prüfung bedingt nach § 11 Abs. 7 SchulLehr2StPrV die Beantragung der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und die damit einhergehende Einstufung als dauerhaft für den Beruf des Berufsschullehrers ungeeignet. 15 Durch diese Regelung wird das in § 1 Abs. 2 SchulLehr2StPrV festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich die Erlangung der Befähigung zur selbständigen Arbeit im Lehramt durch die Unterweisung in Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts, in Bezug auf Quereinsteiger aufgegriffen und deren Ausbildung individuell modifiziert, um bei solchen Lehramtsanwärtern regelmäßig auftretende bzw. zu erwartende Defizite im Bereich der Bildungswissenschaften auszugleichen. Hiermit korrespondiert auch die verlängerte Dauer des Vorbereitungsdienstes mit 24 anstatt ansonsten üblichen 18 Monaten (§ 2 Abs. 3 SchulLehr2StPrV). 16 Ausgehend hiervon und den insoweit eindeutig getroffenen gesetzlichen Grundlagen kann der Zugang zum Vorbereitungsdienst jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller verfüge nicht über die pädagogische Eignung, da er nicht bzw. nur rudimentär in der Lage sei, Vorstellungen zur Gestaltung zeitgemäßen Unterrichts zu entwickeln. Gerade von diesen Defiziten ist auch der Verordnungsgeber bei Quereinsteigern ausgegangen und hat diese erwartet. Sie können daher aber nicht bereits zur Begründung eines vorgeschalteten Ausschlusses vom Vorbereitungsdienst herangezogen werden. 17 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 3. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärtergrundbetrags und damit auf (6 x 1.259,96 € =) 7.559,76 € festgesetzt. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Halbierung des Streitwerts wegen des Eilverfahrens nicht in Betracht.