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Urteil

5 K 1727/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0510.5K1727.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Zwischen den Parteien steht die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer LED-Reklametafel im Streit. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: 2 Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstückes ... in ... – Gemarkung ..., ..., ... –, das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans ... „..., ...“ vom 1. Oktober 2009 liegt, der für es ein Mischgebiet festsetzt. 3 Unter Ziff. III des Bebauungsplans sind örtliche Bauvorschriften nach Maßgabe der § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO aufgenommen. Unter Ziff. III.2. heißt es dabei: 4 2. Werbeanlagen 5 Werbeanlagen dürften nur an der Stätte der Leistung errichtet werden. Die Anbringung von Werbeanlagen oberhalb der Traufe ist unzulässig. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig. 6 In der Planbegründung ist hierzu unter Ziff. 8 ausgeführt: 7 Mit der Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen sollen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden. Entsprechende Anlagen werden nur zugelassen, wenn es sich um Einrichtungen an der Stätte der Leistung handelt. Mit dieser Regelung soll der Entstehung von „gebietsfremden“ Anlagen entgegengewirkt werden. Dies wird als erforderlich angesehen, da in den benachbarten Versorgungsbereichen ... und ... bereits störende Werbeanlagen errichtet wurden. Aus dem gleichen Grund werden auch Anlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Traufe von Gebäuden ausgeschlossen. 8 Mit Antrag vom 27. Juli 2016 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Anbringung einer LED-Reklametafel mit Wechselwerbung an der nordwestlichen der ... Straße zugewandten Außenwand der auf dem Grundstück befindlichen Immobilie. Dem Antrag war eine Bildmontage beigefügt, wonach die zur Genehmigung gestellte Reklametafel eine Größe von 0,15 m x 0,5 m x 4,5 m besitzen und in einer Höhe von etwa 3,5 m angebracht werden soll. 9 Mit Bescheid vom 17. August 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen gemäß Ziff. III.2. des Bebauungsplans „... Straße, ... Straße“ und die fehlende Möglichkeit einer Befreiung hiervon ab. 10 Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger unter dem 30. August 2016 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar sei. Zudem werde der Sitz des von dem Kläger betriebenen Unternehmens zukünftig an die Adresse ... verlegt werden, sodass es sich bei der LED-Werbetafel um eine Werbeanlage am Ort der Leistung handele. 11 Da sich die Beklagte zur Abhilfe außerstande sah, legte sie den Widerspruch des Klägers dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers um zeitnahe Entscheidung gebeten hatte, teilte der Stadtrechtsausschuss mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 mit, dass aufgrund einer Vielzahl zeitlich vorrangiger Verfahren mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. 12 Unter dem 13. Februar 2017 hat der Kläger sodann die vorliegende Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiterverfolgt. 13 Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm - bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen über die bauliche Zulässigkeit von Werbeanlagen - ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zustehe, da die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziff. III. des Bebauungsplans nicht zu den Grundzügen der Planung zu zählen seien. Überdies sei nicht erkennbar, dass die Beklagte mit den getroffenen Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolge, was jedoch zur Wirksamkeit von Festsetzungen über die Zulässigkeit von Werbeanlagen zwingend erforderlich sei. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. August 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbeanlage mit Wechselwerbung zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt sie aus, dass dem geplanten Vorhaben die unter Ziff. III.2. des Bebauungsplans enthaltenen Festsetzungen entgegenstünden. Durch diese Festsetzungen solle eine Überfrachtung des städtischen Raumes mit Werbeanlagen vermieden werden. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Anlage den grundlegenden gestalterischen Absichten zuwiderlaufe. Hinzu komme, dass aufgrund der von der LED-Werbeanlage voraussichtlich verursachten Lichtemissionen und der das klägerische Grundstück umgebenden engen Wohnbebauung eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu befürchten sei. 19 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie den Bebauungsplan „... Straße, ... Straße“ nebst Planbegründung Bezug genommen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die erhobene Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs über diesen entschieden worden ist. Die von dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten angeführte Verfahrenslast stellt keinen zureichenden Grund für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch dar (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 8). 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, da er keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besitzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Falle des vorliegend gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist der Prüfungsmaßstab dabei auf den in § 66 Abs. 4 LBauO genannten Rahmen beschränkt. Gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO hat der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens und zur Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. 23 Ausgehend hiervon besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. 24 Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Festsetzungen unter Ziff. III.2. des Bebauungsplanes „... Straße, ... Straße“ dem Vorhaben entgegenstehen, da es bereits an der Vorlage prüffähiger Bauantragsunterlagen gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO mangelt. 25 Hierzu ist zu sehen, dass der Kläger die Genehmigung einer Lichtemissionen verursachenden LED-Werbeanlage begehrt. Vor dem Hintergrund, dass auf der anderen Straßenseite der ... Straße gegenüber dem klägerischen Grundstück in nordwestlicher Richtung Wohnbebauung vorhanden ist, steht vorliegend die Wahrung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zur Überprüfung. 26 Nach dem Gebot der Rücksichtnahme, dass seine gesetzliche Grundlage vorliegend in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO findet, sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes hängt davon ab, was den Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit lassen sich dabei insbesondere die Begriffsbestimmungen des BImSchG heranziehen, in dem das Gebot der Rücksichtnahme eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -). 27 Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen dabei auch Lichtimmissionen, wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine rechtsverbindliche Regelung zu der Frage, ab wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert bislang nicht. Jedoch können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - Licht-Richtlinie - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 81. Ergänzungslieferung September 2016) ungeachtet ihres fehlenden quasi-normativen Charakters als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (vgl. das nachfolgend durch Abschluss eines Vergleichs im Berufungsverfahren gegenstandslos gewordene Urteil der erkennenden Kammer vom 9. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -; juris). Die Licht-Richtlinie sieht dabei für Mischgebiete im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr eine Beleuchtungsstärke von 5 lx (Lux) und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eine Lichtstärke von 1 lx vor. Im Hinblick auf die Berechnung der Leuchtdichte ist für Mischgebiete im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr ein Proportionalitätsfaktor von 160 und für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr ein Proportionalitätsfaktor von 32 vorgesehen. Über die Beurteilung der Lichtimmissionen anhand dieser Vorhaben hinaus hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei werden insbesondere die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz wertend berücksichtigt (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 9. Mai 2012 a.a.O.). 28 Ausgehend hiervon steht dem Kläger jedenfalls derzeit kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite, da den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden kann, ob von den durch die zur Genehmigung gestellte LED-Werbeanlage hervorgerufenen Lichtemissionen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der Licht-Richtlinie ausgehen und hierdurch möglicherweise – insbesondere im Hinblick auf das der geplanten Werbeanlage gegenüberliegende Wohnhaus ... Straße ... - eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes vorliegt. 29 Den von dem Kläger vorgelegten Bauantragsunterlagen und seinen ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann indes nicht entnommen werden, welche Helligkeit bzw. Leuchtdichte die streitgegenständliche Werbeanlagen besitzen soll. Auch zu der entscheidungserheblichen Frage, in welchem zeitlichen Abstand die wechselnden Text- und Bildfolgen auf der Werbeanlage dargestellt werden sollen, fehlt es gänzlich an belastbaren und beurteilungsfähigen Angaben. 30 Der erkennenden Kammer ist es daher anhand der vorliegenden Bauantragsunterlagen nicht möglich, festzustellen, ob von dem streitgegenständlichen Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG ausgehen und die von den Lichtimmissionen betroffenen Nachbarn möglicherweise in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigt werden. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot macht es jedoch erforderlich, dass der Bauherr Bauantragsunterlagen vorlegt, die inhaltlich so umfassend und konkret sind, dass eine Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen werden kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 26 ZB 01.1775 -). 31 Nach alledem muss die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der Abweisung unterliegen. 32 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht auf der Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.11, 711 ZPO. 33 Gründe, nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt. Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt, denn ein sich aus Nr. 9.1.2.3.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ergebender Streitwert von 562,50 € erscheint der Kammer nicht angemessen, um die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen.