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Beschluss

5 L 7574/16.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:1111.5L7574.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Oktober 2016 gegen den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 sowie des Widerspruchs vom 28. Oktober 2016 gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Oktober 2016 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens sind mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen – von Letzteren gesamtschuldnerisch – jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Widersprüche ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB zulässig und auch in der Sache begründet. 2 § 80 Abs. 5 VwGO gebietet im Falle von §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem privaten Aussetzungsinteresse des belasteten Nachbarn. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist, wobei allein entscheidend ist, ob die angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches hingegen nicht von Belang. Ergibt die summarische Prüfung dabei keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Normierungen, kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage nicht angeordnet werden, es verbleibt bei dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Verwirklichungsinteresses gemäß § 212a Abs. 1 BauGB. Verletzt die Baugenehmigung hingegen bei summarischer Prüfung offensichtlich nachbarschützende Rechtspositionen des widerspruchsführenden Dritten, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da kein rechtlich schützenswertes Interesse am sofortigen Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen kann. Mündet die summarische Prüfung hingegen in einer Situation des non liquet, lässt sich also eine entsprechende Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -). Somit hat das Gericht daher auch im Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG -). Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, juris). 3 Ausgehend hiervon gebührt dem Suspensivinteresse des Antragstellers vorliegend der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der im Nachgang hierzu erteilten Baugenehmigungen bestehen und diese den Antragsteller voraussichtlich in seinen wehrfähigen nachbarlichen Rechten verletzen. 4 Vorliegend wendet sich der Antragsteller, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der geplanten Hinterlandbebauung, allein gegen das Maß der baulichen Nutzung. Nach der vorläufigen Prüfung geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindet. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Individualrechtsschutz vermitteln. Individualschutz gegen das Maß der baulichen Nutzung kann vielmehr allein das in den Begriff des „Einfügens“ eingebettete Gebot der Rücksichtnahme gewährleisten, soweit es im Einzelfall drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Ein Nachbar, der sich gegen eine Hinterlandbebauung und damit gegen das Maß der baulichen Nutzung wendet, kann mit seinen Einwendungen mithin nur dann durchdringen, wenn das Maß der baulichen Nutzung die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01 -; VG Saarlouis, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 20/06 -). Unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit besteht demgegenüber kein wehrfähiges nachbarliches Interesse an der Verhinderung einer Hinterlandbebauung, da weder ein grundsätzlicher Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwischen überbaubarer und freizuhaltender Grundstücksfläche besteht (vgl. VG Saarlouis, a.a.O.), noch ein allgemeiner Grundsatz existiert, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -; Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -; Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1992 – 11 A 1709/89 -; Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Hieraus folgt, dass der Antragsteller der vorliegend genehmigten Hinterlandbebauung nur dann wirksam entgegentreten kann, wenn durch sie das Gebot der Rücksichtnahme nach summarischer Prüfung verletzt erscheint. 5 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verpflichtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist demnach anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Was den Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Insbesondere die erdrückende und abriegelnde Wirkung eines Vorhabens, die auch vorliegend von dem Antragsteller zu Felde geführt wird, kann zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 142 m.w.N.). 6 Diese Grundsätze vorangestellt, ist vorliegend nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Genehmigung des Vorhabens als Hinterlandbebauung den Antragsteller in seinen nachbarlichen Interessen in einer Weise beeinträchtigt, die vor dem Hintergrund des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit wahrscheinlich als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Den der Kammer vorliegenden Planungsunterlagen und Bildaufnahmen kann entnommen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen in einer Weise genehmigt worden ist, die ein massives Vordringen der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglicht und dadurch geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen hervorzurufen. Bisher war der rückwärtige Grundstücksbereich aus Richtung der S.er Straße gesehen frei von jeglicher Bebauung. Aufgrund dessen bildeten die hinteren Grundstücksbereiche aus Sicht der nachbarlichen Grundstückseigentümer einen baulichen Ruhebereich. In diese gewachsene Struktur der Ruhebereiche greift das streitgegenständliche Vorhaben nunmehr in massiver Weise ein, indem es sich parallel zu der gesamten Länge des rückwärtigen Grundstücksbereiches des Antragstellers erstreckt und den Gartenbereich des Antragstellers förmlich abriegelt. Der Antragsteller würde sich nach Errichtung des Vorhabens über die gesamte Länge seines Gartenbereichs einer massiven wandartigen Bebauung gegenübersehen. Die Kammer verkennt nicht, dass das vorhandene Wohngebäude des Antragstellers und das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen (auch nach der Genehmigung der Geländeaufschüttung) nach Errichtung des Vorhabens voraussichtlich eine ähnliche Gebäudehöhe aufweisen werden und das Vorhaben der Beigeladenen zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften wahrt, was einem erdrückenden Charakter, der regelmäßig zur Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herangezogen wird, nach dem Vortrag der Beigeladenen und der ständigen Rechtsprechung prima facie entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15 -). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens jedoch nicht aus seiner erdrückenden, sondern vielmehr zuvörderst aus seiner abriegelnden Wirkung. Trotz Ermangelung einer unverhältnismäßig großen Kubatur ist ein Vorhaben durchaus in der Lage, eine abriegelnde Wirkung zu entfalten. Die Begriffe des „Abriegelns“ und des „Erdrückens“ sind nicht inhaltsgleich, sie stehen vielmehr in einer wechselseitig ergänzenden Beziehung dergestalt, dass die erdrückende Kubatur eines Vorhabens oftmals mit dessen abriegelnder Wirkung einhergeht. Zwingend ist diese Korrelation indes nicht, auch ein nicht erdrückendes Vorhaben kann nachbarliche Grundstücke abriegeln. Eben so verhält es sich vorliegend. Auch ohne dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Ausmaßen gegenüber dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers erdrückend wirkt, riegelt es dessen hinteren Grundstücksteil allein dadurch ab, dass das Vorhaben in die bisher vorhandene Lücke zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem Wohngebäude auf dem Flurstück 4/2 errichtet werden soll und dem bisher weitgehend freien hinteren Grundstücksteil des Antragstellers einen hinterhofähnlichen und eingemauerten Charakter verleiht. 7 Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen ist nach alledem auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung nach der Auffassung der Kammer als rücksichtslos zu qualifizieren, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheides vom 11. Dezember 2015 keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung entfaltet und der Widerspruch des Antragstellers zumindest insoweit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. Gleichwohl ist der Suspensiveffekt des Widerspruches auch gegenüber der Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 anzuordnen, da diese die endgültige Baufreigabe zugunsten der Beigeladenen bewirkt. Eine Beschränkung des Suspensiveffektes auf den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Oktober 2016 würde dem Rechtsschutzziel des Antragstellers somit nicht gerecht, sodass die aufschiebende Wirkung vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG auch auf die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 zu erstrecken ist. 8 Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO vollumfänglich stattzugeben. 9 Die Streitwertfestsetzung ergeht auf Grundlage von §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1. und 1.5 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013 (LKRZ 2014, 169).