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Beschluss

6 L 2059/16.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0620.6L2059.16.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren. 2 Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus den unter 2. dargelegten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint auch nicht mutwillig. Der Antragsteller hat jedoch seine Bedürftigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen. Zwar hat er eine von ihm unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vergleiche § 117 Abs. 2 ZPO) übersandt. Darin hat er angekreuzt, er und seine Ehegattin verfügten über „andere Einnahmen“, jedoch hat er diese weder beziffert noch entsprechende Belege vorgelegt, obwohl er dies bei der Antragstellung angekündigt hatte. Es ist auch nicht angezeigt, mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuzuwarten, bis der Antragsteller seine Erklärung vervollständigt und entsprechende Belege vorlegt. Nach Abschluss der durch den vorliegenden Beschluss beendeten Instanz kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund des bislang nicht entscheidungsreifen Antrags nämlich nicht mehr in Betracht (vergleiche Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 14 m.w.N.). Ebenso besteht keine Veranlassung, eine Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiter hinauszuschieben, da der Antrag bereits am 31. Mai 2016 gestellt wurde. 3 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 erhobenen Klage anzuordnen, ist zulässig (a) und begründet (b). 4 a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG – (in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) statthaft. Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (anders VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 - AN 4 S 16.30410 -, jew. juris). Zwar könnte der Antragsteller beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Dies stellt jedoch keine einfachere und gleichwertige Möglichkeit zur Realisierung effektiven Rechtsschutzes dar. 5 Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wobei ein solches Nichtbetreiben unter anderem dann vermutet wird, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG) und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 S. 2 AsylG). Gilt der Antrag als zurückgenommen, ist das Verfahren nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG einzustellen. In einem solchen Fall hat der betroffene Ausländer allerdings die Möglichkeit, beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen (§ 33 Abs. 5 S. 2-4 AsylG). Das Bundesamt hat sodann grundsätzlich die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen, in dem sie eingestellt wurde (§ 33 Abs. 5 S. 5 AsylG). Abweichend hiervon ist das Asylverfahren jedoch nicht wieder aufzunehmen und ein Wiederaufnahmeantrag als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG zu behandeln, wenn 1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder 2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war (§ 33 Abs. 5 S. 6). 6 In dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt unter anderem festgestellt, der Asylantrag des Antragstellers gelte als zurückgenommen und das Asylverfahren sei eingestellt (1) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor (2), und ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse, die Abschiebung angedroht (3). Die unter Ziff. 1 getroffenen Feststellungen werden damit begründet, der Antragsteller habe den auf den 20. April 2016 festgesetzten Anhörungstermin ohne hinreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen. 7 Der Antragsteller hätte somit die Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag beim Bundesamt zu stellen. Da die Voraussetzungen des §§ 33 Abs. 5 S. 6 AsylG ersichtlich nicht vorliegen, müsste das Bundesamt die Prüfung auch in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem sie eingestellt wurde. Allerdings ist diese Möglichkeit mit Nachteilen verbunden, aufgrund derer sie mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobene Klage nicht gleichwertig ist. 8 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nach den Regelungen in § 33 Abs. 5 S. 5-7 AsylG kaum angenommen werden kann, bereits durch die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags werde der Einstellungsbescheid wirkungslos. Vielmehr gehen diese Regelung davon aus, dass das Bundesamt eine Entscheidung zu treffen hat, ob es das Verfahren wieder aufnimmt oder den Antrag als Folgeantrag behandelt. Ob eine solche Entscheidung stets unmittelbar nach Stellung des Wiederaufnahmeantrags ergeht, ist derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. 9 Abgesehen davon begründet der Einstellungsbescheid, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, zumindest den Rechtsschein der verbindlichen Feststellung, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, sowie des Bestehens einer vollstreckbaren Ausreisepflicht und einer wirksamen Abschiebungsandrohung. Ob seitens des Bundesamtes sichergestellt wird bzw. werden kann, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits unmittelbar nach Stellung eines Wiederaufnahmeantrags von der Abschiebung absieht, lässt sich derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen. 10 Diesen Einwänden gegen die Effektivität des Wiederaufnahmeantrags braucht für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser hat nämlich einen weiteren Nachteil, dem für den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommen kann. 11 Nach § 33 Abs. 5 S. 6 Nr. 2 AsylG kann von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nämlich nur einmal mit Erfolg Gebrauch gemacht werden. Würde man also den Antragsteller allein auf einen solchen Antrag verweisen, wäre diese Möglichkeit nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann verbraucht, wenn die Verfahrenseinstellung rechtswidrig wäre, etwa weil der Antragsteller unverzüglich nachgewiesen hätte, dass die Vermutung der Antragsrücknahme auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, insbesondere wenn das Bundesamt anderer Ansicht wäre. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Wiederaufnahmeantrag nicht zu vereinbaren. Hierdurch soll nämlich dem Ausländer die Möglichkeit eröffnet werden, ein einmaliges Fehlverhalten zu heilen (vergleiche BT-Drs. 18/7538, S. 17, zu Nr. 7 Abs. 5). Diese Chance würde ihm genommen, wenn man ihn bei der erstmaligen Verfahrenseinstellung auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags verweisen würde, selbst wenn er geltend macht, die Vermutung der Antragsrücknahme beruhe auf Umständen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. 12 Ob man einem Ausländer auch im Fall einer wiederholten Verfahrenseinstellung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit eines weiteren Wiederaufnahmeantrags einräumen müsste, wenn sich herausstellen sollte, dass die erste Verfahrenseinstellung rechtswidrig war, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies annähme, wäre eine solche Rechtsschutzmöglichkeit jedenfalls weniger effektiv als die sofortige Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. So kann insbesondere bis zu einer weiteren Verfahrenseinstellung mehr oder weniger viel Zeit vergehen und es mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werden nachzuweisen, dass die erste Verfahrenseinstellung nicht auf einem Fehlverhalten beruhte. Im Übrigen kann ein Ausländer über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zumindest eine vorläufige gerichtliche Klärung hinsichtlich der Frage, ob die Verfahrenseinstellung – insbesondere mangels eigenen Fehlverhaltens – rechtmäßig war oder nicht, herbeiführen und sein weiteres Verhalten hierauf einstellen. Die bloße Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 S. 5 AsylG lässt diese Frage hingegen völlig offen. 13 b) Der Antrag hat auch in der der Sache Erfolg, da bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. Allgemeinheit überwiegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist nämlich davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nicht eingestellt werden durfte, so dass auch die Grundlage für die übrigen in dem Bescheid getroffenen Anordnungen entfällt. 14 Eine Verfahrenseinstellung durfte hier bereits deshalb nicht erfolgen, da der Antragsteller entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen worden war. Sowohl in der Belehrung über Mitwirkungspflichten vom 24. Februar 2015 auch in den Ladungsschreiben, zuletzt vom 21. März 2016, wird lediglich darauf hingewiesen, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher rechtzeitig ihre Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben.“ Aufgrund eines solchen Hinweises musste der Antragsteller aber nicht damit rechnen, dass sein Verfahren eingestellt werden konnte, wenn er unentschuldigt der Anhörung fernblieb. Bereits dies steht der Verfahrenseinstellung entgegen (ebenso z.B. VG Kassel, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 1 K 267/15.KS.A -, juris). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid noch an weiteren Mängeln leidet. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)