Urteil
3 K 3823/15.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0524.3K3823.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wird. 2 Der als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger wurde am ... in ... geboren. Er legte am 5. Juli 2005 die Fachhochschulreife an der berufsbildenden Schule für Ernährung, Hauswirtschaft und Sozialpflege in ... (Note: 3,1) i.V.m. einer Ausbildung zum Hauswirtschafter bei der ... (Note: 81,6 Punkte = gut) ab. Von 2005 bis 2009 besuchte er die Fachhochschule ... Am 1. Oktober 2009 nahm er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf das Bachelorstudium an der Hochschule der Polizei ... auf. Nachdem er die schriftliche Prüfung im Modul 9 im Juni 2012 nicht bestanden hatte, wurde er zunächst entlassen. Anlässlich eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... abgeschlossenen Vergleichs wurde der Kläger nach erfolgreicher Wiederholungsklausur am 3. April 2014 erneut zum Polizeikommissar-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und im sechsten Bachelorstudiengang wieder eingegliedert. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung wurde er trotz des bereits gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 5. Mai 2015 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt und zur Bereitschaftspolizei versetzt. 3 Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Zusammenhang mit einem Internetauftritt einer Gemeinschaft aus Trainern und Coaches (www...de), in dem die Person des Klägers präsentiert wurde, wurde dem Beamten ein Verstoß gegen die außerdienstliche und innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht der Beamten und der Polizeibeamten im Besonderen sowie ein Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht vorgehalten. Der Kläger wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Ermittlungsführerin wurde bestellt. 4 Unter dem 23. April 2015 äußerte sich der Kläger zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 5 Aufgrund der Versetzung des Klägers zur Bereitschaftspolizei wurde das Disziplinarverfahren an die Direktion der Bereitschaftspolizei abgegeben. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beamten mit Schreiben vom 21. Mai 2015 bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Beantragung weiterer Ermittlungen eingeräumt. Hiervon machte der Kläger nachfolgend Gebrauch. 6 Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde gegen den Kläger ein Verweis verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er sei Teil einer Gemeinschaft aus Trainern und Coaches (www...de) gewesen. Diese Gemeinschaft habe nach Angaben auf der genannten Internetseite „unterschiedliches Know-how wie Hypnosecoaching, Körpertraining, Kommunikations- und Rhetoriktraining und Verfahren aus dem NLP“ angeboten. Alle Angebote seien kostenpflichtig gewesen. Der Kläger sei auf der Homepage wie folgt beschrieben: „... ist Akademiker und angehender Polizeikommissar mit weitreichender Lebenserfahrung, insbesondere als Reiseleiter in verschiedenen Ländern und Kulturen. Er unterstützt mit seinen guten Menschenkenntnissen, seinem südländischen Charme und Flair unsere Kunden bei dem Thema Verführung und Pick up. Durch seine ruhige und besonnene Art hilft er unseren Kunden auch bei emotional aufregenden Situationen locker und gelassen zu bleiben. Somit steht dem erotischen Abenteuer nichts mehr im Wege. Schwerpunkte: Verführung in Bars, Diskotheken und auf der Straße (Bargame, Clubgame, Streetgame)“. 7 Aufgrund dieses Sachverhalts stehe fest, dass der Kläger eine geplante Nebentätigkeit nicht angezeigt und somit gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Unabhängig davon, dass er noch keinerlei Tätigkeit in der Gemeinschaft ausgeführt habe, weder ein arbeitsrechtliches Verhältnis noch eine Honorar- oder eine sonstige Vergütungsvereinbarung bestanden und auch der für den ... geplante Männerstammtisch ohne den Kläger stattgefunden habe, wäre der Kläger jedoch verpflichtet gewesen, allein das Dienstleistungsangebot im Internet auf der Seite www...de anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, dass durch den Internetauftritt jederzeit seine Arbeitsleistung hätte gefordert werden können. Nebentätigkeiten seien vor deren Ausübung anzuzeigen und gegebenenfalls genehmigen zu lassen. Unterlasse der Beamte eine derartige Beantragung, so liege gerade in diesem Unterlassen bereits ein Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht und damit gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Der Kläger habe durch die erfolgten Belehrungen an den Tagen seiner Einstellung (2009 in 2014) und den dienstrechtlichen Vorlesungen um das sensible Thema der Anzeige- und Genehmigungspflicht gewusst. Infolge dessen sei ihm Vorsatz vorzuwerfen. Bei Zweifeln an einer Genehmigungspflicht hätte er in jedem Fall bei der zuständigen Personalstelle nachfragen müssen. Im Übrigen sei auch ein fahrlässiges Fehlverhalten pflichtwidrig. 8 Der ausgesprochene Verweis sei notwendig aber auch ausreichend, um auf den Kläger dergestalt einzuwirken, dass eine zukünftige Beachtung seiner beamtenrechtlichen Pflichten erwartet werden könne. 9 Den fristgemäß eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die geplante Tätigkeit genehmigungsfähig gewesen wäre. Eine Anzeigepflicht, dass eine Nebentätigkeit beabsichtigt sei, bestehe jedoch nicht. § 83 LBG bestimme hierzu, dass die „Ausübung“ jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfe. Hieraus ergebe sich, dass die Tätigkeit als solche bereits aufgenommen worden sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. 10 Selbst wenn spätestens das Vorhaben, am ... an einem Männerstammtisch teilnehmen zu wollen, hätte angezeigt werden müssen, so sei im Disziplinarverfahren zweifelsfrei erwiesen, dass er weder beabsichtigt habe, an dem Stammtisch teilzunehmen noch sei der Stammtisch überhaupt durchgeführt worden. Mithin habe es auch kein geplantes Ereignis gegeben, zu welchem er im Rahmen einer etwaigen Nebentätigkeit hätte erscheinen können. 11 Er müsse sich allenfalls vorwerfen lassen, die beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit schon veröffentlicht zu haben. Es stehe jedoch fest, dass die Veröffentlichungen im Internet nicht durch ihn veranlasst worden seien, sondern durch den Betreiber der entsprechenden Internetseite, den Zeugen ... Bei der Annahme, dass er Einfluss auf seine Personenbeschreibung gehabt habe, handle es sich um eine reine Spekulation. 12 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wurde ausgeführt, dass es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit um eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit handle. Die Genehmigungspflicht diene dazu, dem Dienstherrn zu ermöglichen, bereits im Vorfeld mögliche Nachteile, die sich aus der Ausübung der Tätigkeit ergeben könnten, frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls zu unterbinden. Damit solle sichergestellt werden, dass der Beamte keine Tätigkeiten ausübe, die zu einer Belastung im Hauptamt oder zu einer Ansehensschädigung führen könnten. Dementsprechend müssten auch bereits vorbereitende Handlungen unter die Genehmigungspflicht subsumiert werden. Dies gelte insbesondere wenn die Vorbereitungsmaßnahmen wie z.B. Werbemaßnahmen auf Internetportalen durch die Öffentlichkeit wahrgenommen werden könnten und damit potentiell geeignet seien, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit des Beamten zu beeinflussen und somit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schädigen. Auch die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens spreche dafür, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, bereits vor Aufnahme der Nebentätigkeit eine solche zu versagen. 13 Bezogen auf den vorliegenden Fall sei zu sehen, dass der Kläger auf der Internetseite mit Kenntnissen im Bereich “Verführung und Pick-up“ geworben habe. Insoweit wäre zu überprüfen gewesen, ob hierdurch eine Ansehensschädigung der rheinland-pfälzischen Polizei zu erwarten sei. Auch wenn der Männerstammtisch abgesagt worden sei, habe er zumindest die Absicht gehabt, aktiv an dem Termin teilzunehmen und sein Wissen weiterzugeben. Hätte der Kläger Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit gehabt, wäre er gehalten gewesen, sich vorab bei entsprechender Stelle über das weitere Vorgehen zu informieren. 14 Mit der beabsichtigten Tätigkeit sei unstreitig bereits öffentlich geworben worden, so dass für den Kläger auch festgestanden habe, bei Bedarf tätig zu werden. Er habe diesbezüglich bereits konkrete Pläne gehabt. 15 Selbst wenn er keine administrativen Rechte an der Internetseite gehabt habe, sei davon auszugehen, dass ihm zumindest seine Personenbeschreibung bekannt gewesen sei. Es erscheine unglaubwürdig, dass der Betreiber der Internetseite einen Text mit Foto veröffentlicht habe ohne dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe und diesem hätte widersprechen können. 16 Hiergegen hat der Kläger fristgemäß am 22. Dezember 2015 Klage erhoben. Er trägt weiterhin vor, dass die Aufnahme der Tätigkeit allenfalls in der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Zeugenvernehmung sei festgestellt worden, dass er für den entsprechenden Auftritt im Internet in keiner Weise verantwortlich gewesen sei. Unmittelbar nach Kenntniserlangung, dass er auf der Internetseite aufgeführt sei, habe er die sofortige Löschung seiner Präsenz veranlasst. 17 Darüber hinaus rügt der Kläger, dass der Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens auf eine rechtswidrige Methode der Erkenntnisgewinnung zurückgegriffen habe und mittels einer verdeckt arbeitenden Person tätig geworden sei. 18 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor, die Ausübung der in Rede stehenden Nebentätigkeit habe mit der Veranlassung der Bekanntgabe seiner Person als „Coach“ auf der Internetseite begonnen. Dies sei in der Absicht geschehen, bei entsprechender Nachfrage auch tätig zu werden. Seine Handlung sei damit über das bloße Vorbereitungsstadium hinausgegangen. 21 Die ausgeübte Nebentätigkeit sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Schwerpunkt seiner Nebentätigkeit sei im Bereich „Verführung in Bars, Diskotheken und auf der Straße“ angepriesen worden. Dies sei geeignet, ein negatives Bild und eine Ansehensschädigung der rheinland-pfälzischen Polizei hervorzurufen. 22 Der Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten sei in Disziplinarverfahren grundsätzlich gestattet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Die nach §§ 42, 72 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl Seite 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 93), zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Disziplinarverfügung vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 25 Der Kläger hat mit dem ihm vorgehaltenen Internetauftritt und der konkreten Art der Werbung der von einer Gemeinschaft von Trainern und Coaches angebotenen Leistung das Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I. S. 1010) – BeamtStG -), welches für Polizeibeamte eine besondere Ausprägung im § 115 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 5) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), – LBG – findet, schuldhaft verletzt. Darüber hinaus hat er gegen das Nebentätigkeitsrecht nach §§ 82 ff. LBG verstoßen und damit auch seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) verletzt. Zum Zwecke der Ahndung dieses Dienstvergehens (§ 47 BeamtStG) ist gegen ihn zu Recht die Disziplinarmaßnahme des Verweises verhängt worden. 26 Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zu Grunde: 27 Der Kläger war Teil einer Gemeinschaft aus Trainern und Coaches, die unter der Internetseite www...de ihre Dienstleistung wie folgt angeboten haben: „Ziel ist es, Fortbildungen und Entwicklungsmöglichkeiten in nahezu jedem Lebensbereich zu ermöglichen. Dabei versuchen wir, Körper und Geist zu fordern und zu fördern, damit du dein volles Potenzial ausschöpfen kannst“. Nachfolgend wurden die drei Trainer namentlich mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten vorgestellt. Das Angebot erstreckt sich über Hypnosecoaching, Angstbewältigung, Raucherentwöhnung, autogenes Training, Körperwahrnehmung, therapeutisches Schreiben bis zur „Verführung in Bars, Discotheken und auf der Straße“. Alle Angebote waren kostenpflichtig. Der Kläger und sein Tätigkeitsschwerpunkt wurden auf der Homepage wie folgt beschrieben: „... ist Akademiker und angehender Polizeikommissar mit weitreichender Lebenserfahrung, insbesondere als Reiseleiter in verschiedenen Ländern und Kulturen. Er unterstützt mit seinen guten Menschenkenntnissen, seinem südländischen Charme und Flair unsere Kunden bei dem Thema Verführung und Pick up. Durch seine ruhige und besonnene Art hilft er unseren Kunden auch bei emotional aufregenden Situationen locker und gelassen zu bleiben. Somit steht dem erotischen Abenteuer nichts mehr im Wege. Schwerpunkte: Verführung in Bars, Diskotheken und auf der Straße (Bargame, Clubgame, Streetgame)“. 28 Über diese Werbung hinaus hat der Kläger noch keine konkrete Tätigkeit für die Gemeinschaft entfaltet. 29 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Werbung der Gemeinschaft unter der Internetseite www...de. Da den Feststellungen zum Sachverhalt keine Erkenntnisse des im disziplinarischen Ermittlungsverfahrens eingesetzten und verdeckt ermittelnden Polizeibeamten zugrunde liegen, hat sich ein möglicher - vom Kläger gerügter - Verfahrensverstoß, der allenfalls zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen Beweisergebnisse führen würde und für den bei wenigen, konkret bestimmten Ermittlungshandlungen gegenüber einem eingeschränkten Personenkreis – wie hier - im Übrigen nichts spricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 A 10045/08.OVG -, juris), jedenfalls nicht realisiert. 30 Mit diesem Verhalten hat der Kläger gegen seine sich aus § 34 S. 3 BeamtStG ergebende Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Zudem hat er seine sich aus § 115 LBG ergebende Dienstpflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei verletzt. Hiergegen verstößt ein Beamter, der sich außerdienstlich seine Arbeitskraft nutzbar machen will und in einer öffentlichkeitswirksamen Werbung sein Amt und seine Dienstbezeichnung im direkten Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Leistung als wesentlich vertrauensbegründendes Element missbraucht. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Polizeibeamten ein hohes Maß an Achtung und Vertrauen in deren Redlichkeit entgegen gebracht wird. Werden außerdienstliche Leistungen dahingehend beworben, dass diese von einem „Polizeikommissar“ angeboten werden, ist dies grundsätzlich mit der Erwartung von Seriosität und Zuverlässigkeit verbunden. Bezieht sich das Leistungsangebot eines Polizeibeamten auf „Verführung und Pick-up“, wobei letzterem im Sprachgebrauch durchaus die Bedeutung einer nicht akzeptablen und frauenfeindlichen „Anmache“ zukommt, steht hinter der Verquickung von Dienstbezeichnung und Leistungsangebot eine absichtliche vertrauensbegründende Intension. Von der Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür verlangt werden, dass ein Polizeibeamter sich im außerdienstlichen Bereich derart unlauterer Werbe- und Wettbewerbsmittel bedient und dadurch zugleich das Ansehen der Polizei schädigt. Ein derartiges Verhalten und darüber hinaus auch die angebotene Leistung an sich wecken Zweifel an der Integrität und Loyalität des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn sowie des Beamtentums und verstößt damit wegen der materiellen Dienstbezogenheit nicht nur gegen die außerdienstliche sondern insbesondere gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des Beamten. 31 Darüber hat der Kläger durch den vorgehaltenen Internetauftritt auch gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen. Nach § 83 Abs. 1 LBG bedürfen Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Nach S. 2 des § 83 Abs. 1 LBG unterliegt auch eine unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder die Mitarbeit hierbei der Genehmigungspflicht. 32 Die vom Kläger im Rahmen der Gemeinschaft ausweislich der Internetwerbung angebotenen Leistungen stellen unstreitig eine Nebentätigkeit im vorgenannten Sinne dar. Die Tätigkeit des „Lifecoachung“ war seitens der Gemeinschaftsmitglieder auf Erwerb ausgerichtet, da sie unbestritten mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Januar 2007 – 1 D 16/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2002 – 3 A 11578/01.OVG; Beschluss vom 6. April 2009 – 3 B 10160/09.OVG –; VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 – 3 K 361/09.TR –, juris). Um eine Nebentätigkeitsgenehmigung hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgesucht. 33 Dass der Kläger noch keine Trainertätigkeit für die Gemeinschaft ausgeübt hat, sich sein Engagement mithin lediglich in der Werbung seiner Dienste erschöpft hat, steht im vorliegenden Einzelfall der nebentätigkeitsrechtlichen Relevanz nicht entgegen. Der Begriff der „Ausübung“ einer Tätigkeit im Sinne des § 82 LBG bedarf einer differenzierenden Betrachtung, sofern es um die nebentätigkeitsrechtliche Qualifizierung von Tätigkeiten im Vorfeld der eigentlichen Nebentätigkeit geht (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR -). Handelt es sich bei diesen um Werbemaßnahmen dergestalt, dass bereits Leistungen des Angebotsspektrums quasi zum „Kennenlernen“ und in der Absicht, Kontakte zu knüpfen, vorgestellt werden, fallen auch diese Werbemaßnahmen als konkretes Geschäftsanbahnungsverhalten bereits unter den Begriff der Ausübung einer Nebentätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich angeboten werden (vgl. VG Trier, a.a.O.). 34 Wenn auch vorliegend noch nicht das Erbringen konkreter Trainerleistungen in Rede steht, sondern lediglich eine öffentlichkeitswirksame Werbung im Internet, belegt diese jedoch nach ihrer Aufmachung deutlich, dass die Gemeinschaft im Vorfeld der Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit bereits ein eigenes Geschäftsmodel entwickelt und hierzu ein Werbekonzept erstellt hat. Dieses war gezielt darauf ausgerichtet, nicht nur das Leistungsspektrum der Gemeinschaft, sondern konkrete Leistungsprodukte in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungserbringer einem breiten Interessentenkreis zu offerieren. Zum Gesamtkonzept der Werbung gehörte, wie vom Zeugen ... ausdrücklich vorgetragen, die persönliche Präsentation der Mitglieder der Gemeinschaft unter Nennung der Berufsbezeichnung, um insbesondere den Kläger als vertrauenswürdigen und seriösen Leistungserbringer herauszustellen. Zudem ist zu sehen, dass es im Weiteren noch vor Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit zur Werbung der Gemeinschaft gehörte, am ... einen kostenfreien Männerstammtisch anzubieten, um Interessenten für die Gemeinschaft zu gewinnen. Hinter diesen vorbereitenden Maßnahmen stand eine hinreichend konkrete vertragliche Anbahnungsabsicht dahin, dass die im Internet individuell angepriesenen Leistungen unmittelbar durch Kunden abgerufen werden können. Damit ist die Wertung gerechtfertigt, dass der Beginn der Nebentätigkeit bereits mit der Erstellung des Werbekonzepts und der Werbung als konkretes Geschäftsanbahnungsverhalten begonnen hat. 35 Dass eine derartige Vorbereitungshandlung bereits unter den nebentätigkeitsrechtlichen Begriff fällt, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Rechts. Bei der Einschränkung der Ausübung von Nebentätigkeiten von Beamten geht es um den vorbeugenden Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen der geschuldeten und vollen unparteiischen Dienstleistung des Beamten, wobei als mögliche Beeinträchtigungen einerseits Interessenkonflikte und andererseits eine übermäßige Verausgabung der Arbeitskraft außerhalb des Dienstes gelten. Es soll sichergestellt werden, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Dienstherrn wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299). Diesem Zweck ist die Notwendigkeit geschuldet, bereits vor Aufnahme einer Nebentätigkeit eine entsprechende Genehmigung einzuholen, um den hieraus drohenden Gefahren möglichst bereits im Vorfeld zu begegnen. Erfordert eine Nebentätigkeit – wie hier – die Erstellung eines Werbekonzepts und einer öffentlichkeitswirksamen Werbung im Medium Internet mit der die nebentätigkeitsrechtlich relevante Leistung des Beamten für den Kunden sofort abrufbar wird, liegt es auf der Hand, den Beginn der Nebentätigkeit bereits auf den Zeitpunkt der Erstellung einer Werbung vorzuverlagern. Denn nur dadurch kann einer Gefahr der Beeinträchtigung der vorgenannten Interessen des Dienstherrn, insbesondere der sich hier bereits realisierten Gefahr der Ansehensschädigung des Beamtentums, im Vorfeld wirksam begegnet werden. 36 Da der Kläger nicht über eine nebentätigkeitsrechtliche Genehmigung verfügt hat, ist ihm ein formaler und darüber hinaus auch ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht vorzuhalten. Aus den obigen Ausführungen zum Gebot des achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens der Beamten und der Polizeibeamten im Besonderen folgt zugleich, dass die Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG infolge der Gefahr einer Ansehensschädigung der öffentlichen Verwaltung nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. 37 Dem Kläger ist hinsichtlich des Verstoßes gegen die Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht ein zumindest bedingt vorsätzliches und bezüglich des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach Durchlaufen des Bachelorstudiengangs war dem Kläger bewusst, dass an ihn im Interesse der Achtung der Beamtenschaft besondere Loyalitätspflichten gestellt werden. Dass eine Werbung in der vorgehaltenen Art und Weise diesen Pflichten zuwiderläuft, hätte sich ihm aufdrängen müssen. Wenn er auch geltend macht, dass er nicht Administrator der Website gewesen sei und er keinerlei administrativen Rechte gehabt habe, so ist jedoch unstreitig, dass er dem Administrator jedenfalls ein Foto von sich und seine persönlichen Daten zur Verfügung gestellt hat. Dass er den Werbetext nicht selbst erstellt hat, lässt seine Verantwortlichkeit ebenso nicht entfallen. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihm der Verwendungszweck der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und die Werbung nicht bekannt gewesen seien. Infolgedessen ist ihm, als einem von drei Trainern der Gemeinschaft und Anbieter höchstpersönlicher Leistungen, auch der Inhalt der Werbung des Unternehmens zuzurechnen. Darüber hinaus war es dem Kläger eigenem Bekunden zu Folge nach Einleitung des Disziplinarverfahrens auch möglich, unverzüglich den Internetauftritt bezüglich seiner Person zu löschen bzw. löschen zu lassen. Von daher verfängt auch aus diesem Grund sein Einwand der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf die Website nicht. 38 Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht ist dem Kläger Fahrlässigkeit vorzuhalten. Dem Beamten war die Sensibilität des Themas Nebentätigkeitsrecht unstreitig bekannt. Wenn ihm auch zugute zu halten ist, dass eine nebentätigkeitsrechtliche Relevanz von Vorbereitungshandlungen rechtlich nicht ganz eindeutig einzuordnen ist, muss er sich dennoch vorhalten lassen, dass er sich vor dem werbenden Internetauftritt in der vorgehaltenen Art und Weise bei seinem Dienstherrn hätte vergewissern müssen, ob dieses Verhalten genehmigungspflichtig ist. Dies hat der Kläger pflichtwidrig nicht getan. 39 Unter Berücksichtigung der Bemessungsvorgaben des § 11 LDG ist das Dienstvergehen des Klägers mit einem Verweis angemessen geahndet. Bei der dem Kläger zurechenbaren und die Wohlverhaltenspflicht verletzenden Internetpräsentation sowie dem fährlässigen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten, welches ausgehend von seinem Gewicht, grundsätzlich mit der geringsten Disziplinarmaßnahme des Verweises zu ahnden ist. Dabei liegt das Augenmerk auf der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, die bereits unabhängig vom Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht die Verhängung eines Verweises indiziert. In Anbetracht dessen, dass der Kläger sich erst am Beginn seiner Beamtenlaufbahn befindet, ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in jedem Fall erforderlich, um eine Verinnerlichung der Dienstpflichten auf Dauer zu gewährleisten und klare Weichen für die Zukunft zu stellen. In Anbetracht der vom Beklagten ausgeführten Persönlichkeitsmerkmale ist zudem eine positive Prognose dahingehend gerechtfertigt, dass der Kläger sich den Verweis zur Mahnung einer zukünftig ordnungsgemäßen Pflichterfüllung gereichen lassen wird. Der Verhängung einer höheren Disziplinarmaßnahme durch das Gericht steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 76 Abs. 2 LDG). 40 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).