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Urteil

1 K 2309/15.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0126.1K2309.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die prüfungsfreie Umschreibung einer schweizerischen Fahrerlaubnis des Klägers, die der beklagte Landkreis abgelehnt hat. 2 Der am A... geborene Kläger erwarb mit Wirkung zum 16. Januar 1986 erstmals die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Durch Strafbefehl vom 10. Dezember 1997, rechtskräftig ab dem 31. Dezember 1997, verhängte das B... gegen den Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge von Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2, 230, 232, 52 Strafgesetzbuch – StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 60,00 DM (nachfolgend: Straftat 1). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger in der Nacht vom 28. auf den 29. August 1997 als Führer eines Fahrzeugs die Kreisstraße C... aus D... kommend in Richtung E... befahren, obwohl er nach vorangegangenem Alkoholgenuss, welcher eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,29‰ zur Folge gehabt hatte, absolut fahruntüchtig gewesen war. In Höhe der Ortschaft F... war der Kläger aufgrund der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten, wo es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen war. Die beiden hierin befindlichen Personen hatten hierdurch Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule erlitten. Als Maßregel der Besserung und Sicherung entzog das B... dem Kläger die am 16. Januar 1986 erteilte Fahrerlaubnis, ordnete die Einziehung des Führerscheins an und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von weiteren vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Wiedererteilungssperre endete am 9. April 1998. 3 Am 25. Februar 1998 stellte der Kläger bei der Kreisverwaltung G... einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5. Bereits am 24. Januar 1998 war die Kreisverwaltung jedoch durch das Polizeipräsidium H... von einem am Vortag aufgenommenen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden, bei dem der Kläger trotz Entziehung der Fahrerlaubnis als Führer eines Kraftfahrzeugs festgestellt worden war. Durch Urteil vom 7. Juli 1998 wurde der Kläger durch das B... des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (nachfolgend: Straftat 3). Zugleich verhängte das Amtsgericht eine zwölfmonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; diese endete am 16. Juni 1999. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht I... durch Urteil vom 16. April 1998 den Kläger wegen eines nicht mehr näher feststellbaren Sachverhalts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 90,00 DM verurteilt (nachfolgend: Straftat 2). In Folge dessen wurde der am 25. Februar 1998 gestellte Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch bestandskräftigen Bescheid der Kreisverwaltung G... vom 7. Oktober 1998 abgelehnt. 4 Am 26. Juli 1999 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, nunmehr der Klasse B. Das im Zuge des Neuerteilungsverfahrens angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) vom 7. September 1999 gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass er in Zukunft weiterhin erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Parallel zu diesem negativen Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung erhielt die Kreisverwaltung G... am 13. Dezember 1999 Kenntnis von einem Sachverhalt vom 11. Dezember 1999, der erneut den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begründete. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1999, bestandskräftig ab dem 26. Januar 2000, lehnte die Kreisverwaltung G... daher die am 26. Juli 1999 beantragte Neuerteilung ab. Der Sachverhalt vom 11. Dezember 1999 führte am 12. September 2000 zur erneuten Verurteilung des Klägers wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das B... (nachfolgend: Straftat 4) und zu der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. 5 Am 24. August 2001 erwarb der Kläger eine schweizerische Fahrerlaubnis der Klassen B, D1, BE und D1E. Mit Wirkung zum 30. Juni 2006 wurde diese Fahrerlaubnis auf die Klasse A erweitert. Am 30. Oktober 2002, am 7. Februar 2007 und am 3. November 2011 beantragte der Kläger jeweils bei dem Beklagten die Umschreibung der schweizerischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Diese Anträge wurden jeweils durch den Kläger zurückgenommen, teilweise nachdem die erneute Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens durch den Beklagten ausgesprochen worden war. 6 Zwischenzeitlich war der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts J... vom 29. Oktober 2002 des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40,00 € verurteilt worden (nachfolgend: Straftat 5). Am 25. Oktober 2006 verhängte das Amtsgericht J... wegen erneuten fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine weitere Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 50,00 € (nachfolgend: Straftat 6). Durch Urteil vom 26. Januar 2015, rechtskräftig seit dem 3. Februar 2015, sprach das B... den Kläger des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 35,00 € (nachfolgend: Straftat 7). 7 Am 27. Januar 2015 stellte der Kläger erneut bei dem Beklagten einen Antrag auf prüfungsfreie Umschreibung der am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erworbenen schweizerischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D1, BE und D1E in eine deutsche Fahrerlaubnis. Dabei stellte er ausdrücklich klar, dass keine Neuerteilung gewünscht sei. 8 Durch fahrerlaubnisrechtliche Verfügung vom 23. Februar 2015 lehnte der Beklagte die Umschreibung ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Voraussetzungen einer prüfungsfreien Umschreibung nicht vorlägen, weil die schweizerische Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die deutsche Fahrerlaubnis sei dem Kläger am 10. Dezember 1997 gerichtlich entzogen worden; die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sei mehrfach, letztmalig am 21. Dezember 1999, bestandskräftig versagt worden. Zudem sei der Kläger vielfach fahrerlaubnisrechtlich in Erscheinung getreten, zuletzt durch Urteil des B... vom 26. Januar 2015. In Ermangelung einer gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet berechtige, sei der Antrag daher abzulehnen. Die Möglichkeit der Neuerteilung bleibe hiervon jedoch unberührt. 9 Hiergegen legte der Kläger durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 3. März 2015 Widerspruch ein, der nach der Niederlegung des Mandats durch den Kläger persönlich durch E-Mails vom 10. März 2015, 18. März 2015, 23. März 2015 und 25. März 2015 begründet wurde. Zusammenfassend führte der Kläger aus, dass nach seiner Einschätzung keine Sperren, Eintragungen oder Ähnliches der Umschreibung entgegenstünden. Die Versagung der Umschreibung verstoße zudem gegen europäisches Recht sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 10 Durch Bescheid vom 16. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der beantragten Umschreibung sei § 2 StVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FeV. Der Kläger erfülle einerseits den Versagungstatbestand in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV im Hinblick auf die schweizerische Fahrerlaubnis der Klassen B, D1, BE und D1E, weil er ausweislich des Einwohnermelderegisters der Stadt K... bis zum 14. Februar 2002 dort gemeldet gewesen sei. Da die schweizerische Fahrerlaubnis der genannten Klassen jedoch bereits am 24. August 2001 erteilt worden sei, habe der Kläger erkennbar zum relevanten Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt. Daneben liege – auch im Hinblick auf die schweizerische Fahrerlaubnis der Klasse A – der Versagungstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, weil dem Kläger seine inländische Fahrerlaubnis am 10. Dezember 1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei. Demgegenüber sei der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 4 FeV nicht erfüllt. Hiernach werde das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sich der Kläger weiterhin als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweise. Dies sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV namentlich dann der Fall, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen werde. Angesichts der Vielzahl von Eintragungen im Fahreignungsregister und in Anbetracht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6. Oktober 2014 (Urteil des B... vom 26. Januar 2015) bestünden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass selbst die mehrfache strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie vielfache Hinweise des Beklagten und der Polizeiinspektion L..., dass die schweizerische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige, den Kläger nicht davon abgehalten hätten, weiterhin rechtswidrig von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 11 Hiergegen hat der Kläger am 8. August 2015 vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Beklagte bereits verkannt habe, dass sich die Voraussetzungen der Umschreibung nicht nach § 29 FeV, sondern nach § 31 FeV richten würden. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe er seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt nicht im Inland gehabt. Es sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer schweizerischen Fahrerlaubnis, dass man einen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Er habe entgegen der Auffassung des Beklagten zum Erteilungszeitpunkt der Fahrerlaubnis dauerhaft in der Schweiz gelebt und sei auch dort steuerpflichtig gewesen. Zudem habe der Beklagte ihm bei seiner Entscheidung Eintragungen im Fahreignungsregister entgegengehalten, die gemäß § 29 Abs. 7 StVG bereits hätten getilgt sein müssen. Insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Entscheidung des B... vom 10. Dezember 1997 sei nicht mehr verwertbar, weil sie mehr als zehn Jahre zurückliege. Auch treffe die Einschätzung des Beklagten nicht zu, dass der zu seinen – des Klägers – Gunsten relevante Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 4 FeV nicht einschlägig sei. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe oder fortbestehe. Die im Bescheid des Beklagten genannten strafrechtlichen Verurteilungen würden gerade keine Feststellungen des Sachverhalts oder Beurteilungen seiner Fahreignung enthalten oder Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG entfalten. Zum Beleg des Wohnsitzes in der Schweiz bei Erteilung der Fahrerlaubnis legt der Kläger eine Adressauskunft der Gemeinde B... an der Aare vom 17. Juli 2015 vor, nach der er zwischen dem 19. Februar 2001 und im 24. Oktober 2007 mit dem Status „Niederlassung C“ im Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen war. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, ihm unter Umschreibung der am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erteilten schweizerischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D1, BE und D1E prüfungsfrei eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Kläger nach dem Einwohnermelderegister erst am 14. Februar 2002 in die Schweiz umgezogen sei. Am 1. November 2010 sei er nach Deutschland melderechtlich zurückgekehrt. § 31 FeV sei vorliegend nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis abziele, dessen Fahrerlaubnis im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtige. Dies sei, wie der Widerspruchsbescheid belege, hinsichtlich der schweizerischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht der Fall. Zudem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Urteil des B... vom 10. Dezember 1997 weiterhin verwertbar, weil sich durch die fortlaufenden Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Tilgungsfrist gemäß § 29 StVG immer wieder verlängert habe, zuletzt durch das Urteil des B... vom 26. Januar 2015. Die Tilgungsfrist ende nunmehr am 3. Februar 2020. 17 Die Beteiligten haben durch Schreiben vom 4. November 2015 (Beklagter) und vom 11. November 2015 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte hierüber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend ihr Einvernehmen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 19 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter prüfungsfreier Umschreibung der der ihm am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erteilten schweizerischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D1, BE und D1E (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 und der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 16. Juli 2015 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG bedarf derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Eine Fahrerlaubnis ist unter den in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen an den Bewerber zu erteilen. Der Kläger begehrt von dem Beklagten jedoch ausdrücklich keine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, für die er die Erfüllung der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 StVG genannten Voraussetzungen (erneut) nachweisen müsste. Vielmehr wünscht er nach dem unmissverständlich im Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren formulierten Begehren (vgl. § 88 VwGO) die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unter prüfungsfreier Umschreibung seiner am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erworbenen schweizerischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D1, BE und D1E, was gemäß § 31 Abs. 1 FeV unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. 21 a. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Voraussetzungen der vom Kläger begehrten prüfungsfreien Umschreibung der schweizerischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ist – entgegen der Annahme des Beklagten – § 31 Abs. 1 FeV. Nach dieser Norm sind die Vorschriften über die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, über den Sehtest, über die Befähigungsprüfung, über die Schulung in Erster Hilfe und die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zu § 13 FeV aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist (nachfolgend: Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. 22 Am 27. Januar 2015 hat der Kläger unter Mitteilung der nach § 21 Abs. 1 bis 3 FeV notwendigen Angaben bei dem Beklagten die prüfungsfreie Umschreibung der genannten Fahrerlaubnis beantragt. Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union noch ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so dass die vorrangige Regelung des § 30 FeV keine Anwendung findet. Jedoch ist die Eidgenossenschaft unter den in Anlage 11 zu § 31 FeV (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis) genannten Ausstellungsstaaten aufgeführt, so dass § 31 Abs. 1 FeV grundsätzlich auf den Sachverhalt Anwendung findet. Da ausweislich der Anlage 11 zu § 31 FeV auch alle Fahrerlaubnisklassen, die nach schweizerischem Recht erteilt worden sind, von der in § 31 Abs. 1 FeV genannten Privilegierung erfasst werden, bestimmen sich die durch den Kläger zu erfüllenden Voraussetzungen primär nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 FeV. Aus der Tatsache, dass die Schweiz kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, resultiert zugleich, dass – insoweit entgegen der von dem Kläger im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung – das Recht der Europäischen Union und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt finden kann (vgl. VG Minden, Urteil vom 12. Januar 2012 – 9 K 1493/11 – juris Rn. 29). 23 b. Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV für eine prüfungsfreie Umschreibung nicht, weil – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – seine am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erworbene Fahrerlaubnis aus der Schweiz ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt oder vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt hat. 24 Das Bestehen und die Reichweite einer derartigen Berechtigung bestimmt sich nach Maßgabe des § 29 FeV. Aus diesem Grund wirkt sich die Tatsache, dass der Beklagte die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 FeV auf den vorliegenden Sachverhalt verkannt hat, nicht zu Gunsten des Klägers aus. Während der Beklagte von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 29 FeV ausgegangen ist und unter Anwendung dieser Vorschrift zur Ablehnung des von dem Kläger beantragten Begehrens gelangt ist, hätte zutreffend die Prüfung der Vorschrift mittelbar im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „(Fahrerlaubnis), die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat“ bei der Subsumtion unter § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgen müssen. Dass dies jedoch weder zu einem abweichenden Prüfungsmaßstab noch zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, liegt auf der Hand. 25 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Fahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird (§ 29 Abs. 1 Satz 5 FeV). Beide Fristen beginnen mit der Wohnsitznahme im Inland. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist beziehungsweise der auf Antrag verlängerten Zwölfmonatsfrist endet die Befugnis des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Er muss dann eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 29 StVG Rn. 10). 26 Der Kläger hat ausweislich des im Widerspruchsverfahren durch den Beklagten eingeholten Meldenachweises (EWOIS-Personenkerndaten, vgl. Bl. 32 d. Widerspruchsakte) mit Wirkung zum 1. November 2010 erstmals nach Erwerb der schweizerischen Fahrerlaubnisse einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet (M..., L...) begründet. Unter Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV wäre er demnach – vorbehaltlich der noch zu prüfenden Ausnahmetatbestände des § 29 Abs. 3 FeV – ab diesem Zeitpunkt für sechs Monate zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Da er ausweislich der Fahrerlaubnisakte des Beklagten keine Verlängerung dieser Frist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV bei dem Beklagten beantragt hat, hätte seine Berechtigung spätestens mit Wirkung zum 30. April 2011 geendet. Hieraus resultiert, dass der Kläger jedenfalls nach diesem Zeitpunkt schon aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grundlage der schweizerischen Fahrerlaubnis innehatte. 27 Hieran vermag auch der im Jahr 2014 verzeichnete, kurzzeitige Umzug des Klägers nach Belgien nichts zu ändern, weil der Kläger dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Ein solcher ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, an einem bestimmten Ort wohnt. Der zwischen dem 24. April 2014 (Wegzug nach Belgien) und dem 24. Oktober 2014 (Rückzug nach N...) liegende Zeitraum umfasst jedoch weniger als 185 Tage. Entsprechend findet § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV Anwendung, wonach ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – hier: Belgien – oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Aus diesem Grund konnte die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV nach der Rückkehr aus Belgien auch nicht erneut beginnen. 28 Da der Kläger seither – auch ausweislich der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegebenen landungsfähigen Anschrift – seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, hätte eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund der schweizerischen Fahrerlaubnis – weiterhin vorbehaltlich der noch zu prüfenden Ausnahmetatbestände des § 29 Abs. 3 FeV und die von ihm behauptete Wohnsitznahme in der Schweiz unterstellt – nur zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs (24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006) und dem Ablauf der Sechsmonatsfrist nach der Wohnsitznahme in Deutschland (30. April 2011) bestehen können, namentlich bis zum 30. Oktober 2010 auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV und zwischen dem 1. November 2010 und dem 30. April 2011 auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV. 29 c. Jedoch bestand diese Berechtigung auch während des genannten Zeitraums nicht, weil ihr während der gesamten Dauer der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegenstand. 30 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 der Vorschrift nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. 31 Der Kläger erfüllte in seiner Person zwischen dem 24. August 2001 und dem 30. April 2011 zwei der genannten Tatbestandsalternativen. Erstens war dem Kläger im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden; die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil des B... vom 10. Dezember 1997 war jedenfalls im genannten Zeitraum nicht tilgungsreif und daher durch den Beklagten zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Zweitens war dem Kläger jeweils durch bestandskräftige Bescheide der Kreisverwaltung G... vom 7. Oktober 1998 und vom 21. Dezember 1999 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt worden. Auch diese Tatsachen waren im genannten Zeitraum nicht tilgungsreif und standen daher der Berechtigung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV bzw. § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV entgegen. 32 Die Frage, wie lange dem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, beantwortet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Maßgeblich für die Beurteilung der hier gegenständlichen Rechtsfrage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10. Dezember 1997 und die Versagungen der Neuerteilung vom 7. Oktober 1998 und vom 21. Dezember 1999 dem Kläger im gesamten Zeitraum zwischen dem 24. August 2001 und dem 30. April 2011 entgegengehalten werden durften und § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV damit die Berechtigungen entfallen ließ, sind die zum genannten Zeitpunkt gültigen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. 33 Im Hinblick auf die Tilgung der am 10. Dezember 1997 durch das B... ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis, rechtskräftig ab dem 31. Dezember 1997, richtete sich die Tilgung im Zeitraum der fraglichen Berechtigung nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998. Hiernach wurden Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden waren, bis zum 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – getilgt. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 StVZO in der Fassung vom 28. September 1988 begann die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils und betrug fünf Jahre, wenn – wie vorliegend – auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden war (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 a) StVZO in der Fassung vom 28. September 1988). Hiernach wäre die am 10. Dezember 1997 durch das B... ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis eigentlich mit Wirkung zum 10. Dezember 2002 zu tilgen gewesen. Da gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 StVZO in der Fassung vom 28. September 1988 Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, jedoch die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen hinderten, war die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum 1. Januar 2004 (Stichtag gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998) nicht zu tilgen, weil zwischenzeitlich die nicht tilgungsreifen Eintragungen betreffend das Urteil des Amtsgerichts I... vom 16. April 1998 (Straftat 2), das Urteil des B... vom 7. Juli 1998 (Straftat 3), das Urteil des B... vom 12. September 2000 (Straftat 4) und das Urteil des Amtsgerichts J... vom 29. Oktober 2002 (Straftat 5) stattgefunden hatten. 34 Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 erfolgte sodann gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998 die Umstellung des Tilgungsverfahrens auf die neue Rechtslage, so dass sich die Tilgung nunmehr unmittelbar nach § 29 StVG in der Fassung vom 24. April 1998 richtete. Waren hiernach im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, war die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998). Zu den hierunter fallenden Entscheidungen zählten rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannten oder einen Schuldspruch enthielten (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998) und unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Dies zugrunde gelegt, hinderten jedenfalls das Urteil des Amtsgerichts J... vom 29. Oktober 2002 (Straftat 5, Ende der Tilgungsfrist: 6. November 2008, fünf Jahre ab Rechtskraft, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) StVG in der Fassung vom 5. März 2003) und das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2006 (Straftat 6, Ende der Tilgungsfrist: 15. November 2011, fünf Jahre ab Rechtskraft, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) StVG in der Fassung vom 24. August 2004) die Tilgung aller vorherigen Eintragungen einschließlich derjenigen über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das B... mit Urteil vom 10. Dezember 1997. 35 Jedenfalls bis zum 15. November 2011 waren auch die bestandskräftigen Versagungen einer beantragten Fahrerlaubnis durch die Kreisverwaltung G... vom 7. Oktober 1998 und vom 21. Dezember 1999 aufgrund von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 24. April 1998 nicht tilgungsreif (eigentliches Ende der Tilgungsfrist bzgl. der letztgenannten Versagung: 26. Januar 2010, zehn Jahre ab Eintritt der Unanfechtbarkeit, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 24. April 1998). 36 d. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das B... mit Urteil vom 10. Dezember 1997 und die beiden Versagungen der beantragten Fahrerlaubnis durch die Kreisverwaltung G... am 7. Oktober 1998 und am 21. Dezember 1999 während des gesamten Zeitraums, der für eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grundlage der schweizerischen Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV oder § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV in Betracht gekommen wäre, nicht tilgungsreif waren und die Berechtigung daher gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV verhinderten. Da der Kläger im genannten Zeitraum auch erkennbar keinen Antrag nach § 29 Abs. 4 FeV gestellt hat, der durch den Beklagten positiv verbeschieden worden ist, berechtigte ihn die am 24. August 2001 bzw. 30. Juni 2006 erteilte schweizerische Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Insoweit fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis, „die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat“), so dass dahinstehen kann, ob der schweizerischen Fahrerlaubnis § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) entgegensteht oder § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV (Entziehung oder Versagung der inländischen Fahrerlaubnis) dem Kläger auch heute noch entgegengehalten werden kann. Auch kann offen bleiben, ob der Beklagte zu Unrecht von einer Anwendung des § 29 Abs. 4 FeV abgesehen hat, da dieser lediglich aktuell über den Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV hinweghelfen könnte, aber ungeeignet ist, das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV zu heilen. 37 2. Die Kostenfolge zu Lasten des Klägers resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. 39 4. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG, wobei sich das Gericht an Ziffer 46.1, 46.3 und 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.