Urteil
5 K 2056/15.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0817.5K2056.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Am 25. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag und gab u. a. an, somalischer Staatsangehörigkeit und am 15. März 1987 in Mogadischu geboren zu sein. 3 Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 entschied die Beklagte alsdann, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei und seine Abschiebung nach Italien angeordnet werde. 4 Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil der erkennenden Kammer vom 25. April 2014 – 5 K 155/14.TR – abgewiesen. 5 Nachdem die Beklagte in der Folgezeit in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger in Italien einen Flüchtlingsstatus erhalten habe, hob sie ihren Bescheid vom 20. Januar 2014 auf und erließ unter dem 1. September 2014 einen weiteren Bescheid dahingehend, dass dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zustehe und seine Abschiebung nach Italien angeordnet werde; er könne sich aufgrund seiner Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zum AsylVfG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Von daher sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht über den weitergehenden Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a AsylVfG; die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 18 Aufenthaltsverordnung sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags erloschen. 6 Auf die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage hin hat die erkennende Kammer mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. Mai 2015 – 5 K 1740/14.TR – den Bescheid vom 1. September 2014 hinsichtlich der in ihm unter Nr. 2 enthaltenen Abschiebungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen; die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Beklagte mit den italienischen Behörden keine Überstellungsmöglichkeiten hinsichtlich des Klägers abgeklärt habe. 7 Mit weiterem nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2015 forderte die Beklagte den Kläger alsdann ohne Nennung einer Rechtsgrundlage auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sofern der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, werde er nach Italien abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 8 Am 14. Juli 2015 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 vorträgt, dass ihm eine freiwillige Ausreise nach Italien nicht mehr zugemutet werden könne, da er sich nachweislich zumindest seit dem 25. Januar 2013 in Deutschland aufhalte und von daher gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Übereinkommens Deutschland der für ihn verantwortliche Staat sei. Im Übrigen fehle es an einer Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Italien. 9 Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Bescheides – ohne auf das Vorbringen des Klägers einzugehen – entgegengetreten und bittet, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Juli 2015 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist als Anfechtungsklage zulässig und auch in der Sache begründet. Die streitige Abschiebungsandrohung stellt sich mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzuheben ist. 16 Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG, der alleine als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Abschiebungsandrohung in Betracht kommen könnte, erlässt die Beklagte eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG (nur), wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 17 Diese Bestimmung ist indessen vorliegend zum einen nicht einschlägig, zum anderen liegen ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. 18 Soll nämlich in den Fällen des § 26a AsylVfG ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat – wie hier der Kläger nach Italien – abgeschoben werden, sieht § 34a AsylVfG als den § 34 AsylVfG verdrängende Sondervorschrift (lex specialis) statt des Erlasses einer Abschiebungsandrohung „den Erlass einer Abschiebungsanordnung vor, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.“ Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab, denn der Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu ("ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an"). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 17 K 7148/14.A-, juris Rn. 5; inzident so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 5), so dass in den in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Fällen kein Raum für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2015 - VG 23 K 586.14 A -, juris). 19 Etwas anderes ergibt sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift auch nicht aus § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, demzufolge es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf. Hieraus kann nämlich nicht geschlussfolgert werden, dass deren Erlass zwar nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei. Dagegen spricht vielmehr, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen stets so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. z.B. zu § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO - "einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht"-: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 68 Rn. 16: = "ein Vorverfahren ist nicht zulässig"). 20 Gegen den Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung sprechen im Übrigen auch die Vorschriften des § 31 AsylVfG. Lehnt das Bundesamt nämlich einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylVfG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - das heißt zeitgleich – „mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996,- 25 A 790/96 A -, juris Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17). ln diesen Fällen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was auch darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist. 21 Soweit § 60 Abs. 10 AufenthG regelt, dass in den Fällen der Abschiebung eines Ausländers, der Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz genießt, nicht davon abgesehen werden kann, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, ist diese Bestimmung vorliegend nicht einschlägig, denn durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 mit §§ 26a, 27a AsylVfG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Regelung in den dort genannten Fällen bei einer Überstellung des Asylbewerbers in den sicheren Drittstaat bzw. einen europarechtlich/völkerrechtlich zuständigen Staat keine Geltung beanspruchen soll. 22 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96 A -, juris Rn. 35). Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte indessen das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. 23 Hinzu kommt, dass abweichend von der ansonsten grundsätzlich im Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht geregelten Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt ist, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde überstellen zu können, da dem ausdrücklichen Wortlaut des § 34a AsylVfG zufolge die Abschiebung erst dann angeordnet werden darf, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 – u.a., Randnummer 156; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 19. November 2014 – 5 K 1751/14.TR –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - alle bis auf das zitierte Urteil der erkennenden Kammer veröffentlicht bei juris). 24 Dieser gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung darf sich das Bundesamt nicht dadurch entziehen, dass es statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung erlässt und damit der Ausländerbehörde die Prüfung der Durchführungsmöglichkeit der Abschiebung überantwortet. 25 Die Androhung·der Abschiebung stellt im Übrigen auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar (so aber wohl VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 -, juris Rn. 24; ohne nähere Begründung auch VG Augsburg - Au 2 K 15.30058 -, juris), zumal mit einer der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf die Ausländerbehörde eine nicht unproblematisch erscheinende Veränderung der Rechtschutzmöglichkeiten für den Ausländer einherginge. Zwar kann bei Abschiebungsanordnungen im Sinne des § 34a AsylVfG um vorläufigen Rechtsschutz zulässigerweise nur innerhalb einer Woche nachgesucht werden. Andererseits ist aber eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, so dass dem Ausländer allein durch die Antragstellung bereits vorübergehend vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Hinzu kommt, dass der Ausländer bei einer Abschiebungsandrohung – anders als bei einer Abschiebungsanordnung – Vollstreckungshindernisse in einem weiteren gesonderten Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen müsste, obwohl der Gesetzgeber deren Prüfung in den Fällen der vorliegenden Art gerade dem Bundesamt zugewiesen hat. All dies hat zur Folge, dass vorliegend eine Anwendbarkeit des § 34 AsylVfG durch § 34a AsylVfG verdrängt wird. 26 Im Übrigen muss gesehen werden, dass das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG u. a. (nur) erlässt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil es – wie im Bescheid vom 1. September 2014 ausdrücklich ausgeführt – an einer Entscheidung der Beklagten zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt und eine dahingehende Entscheidung im Übrigen aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG zu unterbleiben hat. 27 Hinzu kommt, dass die Beklagte – unterstellt, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich hätte rechtmäßig ergehen können – es entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG unterlassen hat, Somalia als den Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu wäre die Beklagte nämlich aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Schutzgewährung, die ersichtlich aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte und letztlich zu der bestandskräftigen Entscheidung auf der Grundlage des § 26a AsylVfG führte, verpflichtet gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 -, juris). 28 Von daher ist die vorliegend angefochtene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 29. Juli 2015 - 5 K 1142/15.TR -, VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2015, a. a. O). 29 Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid der Beklagten deshalb rechtswidrig sei, weil gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Deutschland infolge eines mehr als zweijährigen Aufenthalts der für den Kläger verantwortliche Staat sei, kann dies als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, so dass auch offen bleiben kann, ob im Fall des Klägers angesichts der in Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen zur Berechnung der Zweijahresfrist diese tatsächlich verstrichen ist. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.