Urteil
5 K 2149/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0610.5K2149.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 30. Oktober 2014 verpflichtet, den vom Kläger am 24. August 2013 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Halle für die Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flur-Nr. ..., zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seiner Klage streitet der Kläger um den Erhalt eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung einer Betriebshalle im Rahmen einer weinbaulichen Tätigkeit. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück Nr. ..., in ..., „...“. Hierbei handelt es sich um ein an einem Wirtschaftsweg gelegenes Grundstück außerhalb der bebauten Ortslage von .... Dieses ist von Rebflächen umgeben. 3 Mit Bauvoranfrage vom 24. August 2013 begehrte der Kläger die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Mehrzweckhalle mit einer Grundfläche von ca. 7 x 14 m und einer mittleren Traufhöhe von 4 m zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. In seiner Betriebsbeschreibung stellt er dar, dass später dort auch das Keltern und Abfüllen von Wein stattfinden solle. Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... mit Standort in ... und übt diese Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung aus. Er verfolgt seinen Angaben im Verfahren zu Folge mit seinem weinbaulichen Nebenerwerbsbetrieb das Ziel, einen Null-Emissions-Wein herzustellen und zu vermarkten. Dieses Ziel will er durch eine ökologische Bewirtschaftung und insbesondere durch den Einsatz von CO2-neutral hergestelltem Kultursubstrat erreichen. Des Weiteren begründete er seine Bauvoranfrage damit, dass er mit seinem im Jahre 2012 gegründeten Nebenerwerbsbetrieb zwar 2012 noch keinen Gewinn, im Jahre 2013 aber schon einen solchen von etwa 4.000 Euro gemacht habe und in den Jahren 2014 und 2015 Gewinne von etwa 6.800 Euro jährlich und weiter steigend erwarte. Er benötige die Mehrzweckhalle dringend, um mit seinem Betrieb weiter expandieren zu können und um seine Maschinen und Gerätschaften, welche sich derzeit im Freien ungeschützt befänden, unterstellen zu können. Er verfügt derzeit über eigene Weinbergsflächen in der Größe von 0,1 ha und hinzugepachtete Flächen von 0,3 ha. Insofern hat der Kläger im Laufe des Verfahrens Pachtverträge vorgelegt, die bis ins Jahr 2028 reichen. 4 Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestätigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, dass der Kläger die Anforderungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Nebenerwerb erfülle. Die Beigeladene erteilte dem Vorhaben ihre Zustimmung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen privilegierten Betrieb handele. 5 Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 beschied der Beklagte die Bauvoranfrage negativ und führte zur Begründung an, dass der Bau der geplanten Mehrzweckhalle in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und somit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Aufgrund der geringen Größe der bewirtschafteten Flächen könne nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Zudem diene das Vorhaben keinem Betrieb, weil ein vernünftiger Landwirt keine 100 qm große Halle mit einer Firsthöhe von 7,70 m für solch einen kleinen Betrieb errichten würde. Als sonstigem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB stünden diesem aber die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegen; es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und die Belange der Landespflege. Zudem stelle es einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz dar. 6 Den gegen diesen Bescheid am 13. März 2014 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 im Wesentlichen mit gleicher Begründung wie die Ausgangsbehörde zurück. Der Ausschuss trat der Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bei, dass das Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei und als sonstiges Vorhaben deshalb nicht genehmigungsfähig sei. 7 Gegen den am 4. November 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Bauvorhaben weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend: 8 Sein Vorhaben erfülle die Voraussetzungen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Er betreibe Landwirtschaft im Nebenerwerb. Die Mehrzweckhalle diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt würde auch unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort verwirklichen. Öffentliche Belange, die dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. 9 Allein der Hinweis auf die geringe Größe der bewirtschafteten Flächen reiche nicht aus, ihm seinen landwirtschaftlichen Betrieb abzusprechen. Die Frage, ob ein solcher Betrieb vorliege, sei im Wege einer Prognose zu beantworten. Hierzu sei eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles notwendig. 10 Die für die Bewirtschaftung der Weinbauflächen und die Herstellung des Weines erforderlichen Kenntnisse habe er sich aufgrund einer mehr als 12-jährigen Beschäftigung in seiner Familie mit Weinbau erworben. Im Februar 2015 habe er seine Gesellenprüfung im Weinbau abgelegt. Er sei nun staatlich geprüfter Winzer. Dies zeige bereits die Ernsthaftigkeit, mit der er seinen Betrieb aufbaue und führe. Das Vorhaben, einen Null-Emissions-Wein herzustellen und zu vermarkten, erreiche er über eine ökologische Bewirtschaftung und insbesondere über den Einsatz von CO2-neutral hergestellten Kultursubstraten (Terra Preta). Er habe bereits Weinoptions- und Vertriebsverträge mit mehreren Unternehmen in der ganzen Welt abgeschlossen. Überschüssige Mengen verkaufe er derzeit noch an die Winzergenossenschaft ... in ... . Bei seinem Geschäftsmodell werfe der Betrieb auch heute schon beachtlichen Gewinn ab. Er erwarte einen Gewinn von 8.000 – 12.000 Euro jährlich ab dem Zeitraum 2014. Auch sei zu sehen, dass sein Zugriff auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen langfristig gesichert sei. Ca. 5.000 qm ständen in seinem Eigentum, von denen er ca. 1.000 qm zum Weinanbau nutze. 3.000 qm seien langfristig zugepachtet. Dies alles zeige, dass es sich bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb um ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen handele. Auch einem Newcomer müsse es möglich sein, auf geringen Flächen sein Geschäftsmodell zu erproben und bei Erfolg dieses auszubauen. Von daher sei das alleinige Abstellen auf geringe Betriebsflächen vorliegend nicht zielführend. 11 Die geplante Mehrzweckhalle diene auch dem Betrieb. Insoweit sei eine unabänderliche Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit nicht zu fordern. Durch das Tatbestandsmerkmal des Dienens solle sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu den privilegierten Betrieben in einer funktionalen Beziehung steht. Er plane auf seinem Betriebsgrundstück eine Halle, um seine zahlreichen landwirtschaftlichen Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der Weinbauflächen benötige, unterstellen zu können. Derzeit stünden sie offen und ungeschützt auf der Wiese. Der geplante Standort am Rande der Ortslage von ... wahre die Anforderungen an die größtmögliche Schonung des Außenbereichs. Der Standort liege quasi im gedachten Zentrum seiner umliegenden Betriebsflächen, die in den Gemarkungen ..., ... und ... sowie ... verstreut lägen. Ihm stehe kein anderweitiges Grundstück innerhalb von bebauten Ortslagen zur Verfügung und werde ihm auch von der Ortsgemeinde nicht zur Verfügung gestellt. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 30. Oktober 2014, die am 24. August 2013 beantragte Bauvoranfrage zur Errichtung einer Halle für die Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück Nr. ..., positiv zu bescheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen 16 und bezieht sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Vertiefend trägt er nochmals vor, dass es insbesondere am Merkmal des Dienens fehle, weil der Vorhabenstandort keine räumliche und funktionale Beziehung zu den bewirtschafteten Weinbergsflächen aufweise. 17 Die Beigeladene hält das Vorhaben des Klägers ebenso für zulässig, stellt aber in der Sache keinen eigenen Antrag. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 30. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf den Erhalt eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung einer Mehrzweckhalle auf seinem Grundstück in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück Nr. ..., zu. 21 Nach §§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO – ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stehen insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Erteilung der beantragten planungsrechtlichen Bebauungsgenehmigung entgegen. 22 Grundlage für die bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit ist hier § 35 BauGB, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. Der Standort der geplanten Mehrzweckhalle befindet sich unstreitig außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und liegt auch nicht innerhalb eines Bebauungsplangebietes. Das Vorhaben ist aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 23 Für die Kammer steht es außer Frage, dass es sich bei dem Weinbaubetrieb des Klägers bereits um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handelt, auch wenn die Betriebsflächen zugegebenermaßen noch gering sind. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den naturbelassenen Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Der landwirtschaftliche Betrieb muss daher durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet sein. Dies erfordert eine Organisation, die auf Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung ausgerichtet ist und es muss sich hierbei um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle wie hier kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -). 24 Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat dem Kläger zutreffend den Betrieb eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes bestätigt. Insoweit kommt es nicht alleine auf die Betriebsgröße bzw. die Größe der Betriebsflächen an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Der Kläger betreibt seinen Weinbaubetrieb nicht nur zu Hobbyzwecken, sondern mit einer Ernsthaftigkeit, die weit über eine Hobbytätigkeit hinausgeht. Dadurch, dass er Anfang des Jahres seine Prüfung zum Winzer abgelegt und bestanden hat, zeigt er, dass er sich intensiv mit der weinbaulichen Materie auseinandergesetzt hat und dieses Fachwissen seinem eigenen Betrieb zu Gute kommen lassen will. Es zeugt von dem Bestreben, seinen neugegründeten Betrieb fachkundig und ernsthaft zu führen und den Ausbau von Weinen in einem größeren Umfang voranzutreiben. Diese Absicht ist auf Dauer angelegt, da er bereits wirtschaftlich mit Gewinnerzielung arbeitet. Aus den vorgelegten Rentabilitätsberechnungen ergibt sich eine deutliche Gewinnerzielung seit Betriebsaufnahme. Er erwartet für 2014 und 2015 Gewinne, die deutlich über 6.000 Euro liegen. Durch Vorlage diverser Verträge über die Abnahme seines Weines ebenso wie im Hinblick auf seine Darstellung des Betriebes im Internet hat er nachgewiesen, dass er seine Tätigkeit mit großer Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit betreibt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann zudem dauerhaft auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein, jedenfalls dann, wenn diese Pachtflächen langfristig gesichert sind, wie dies im Falle des Klägers nachgewiesen ist. 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Privilegierung auch nicht am Merkmal des Dienens. Anders als im Bereich der Acker- und Weidewirtschaft und der Viehhaltung ist es in Weinbaubetrieben durchaus üblich, dass die bewirtschafteten Weinbergsflächen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken und nicht vorwiegend in einem einheitlich zusammenhängenden Gebiet liegen. Von daher kann grundsätzlich alleine aufgrund des Umstandes, dass der Standort des geplanten Vorhabens im gewissen Abstand zu den bewirtschafteten Weinbergsflächen liegt, alleine noch nicht das Merkmal des Dienens in Zweifel gezogen werden. Die Kammer ist insofern der Auffassung, dass der Standort nahe der Ortslage von ... sinnvoll gewählt worden ist, weil er quasi in einem gedachten Mittelpunkt der verstreut liegenden Flächen liegt. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er nachweisen muss, dass ihm in den Ortslagen ..., ..., ... oder ... keine Innerortslagen zur Verfügung stehen, auf denen er seine Halle verwirklichen könnte. Für die Ortslage von ... ist im Laufe des Verfahrens bestätigt worden, dass hier keine Flächen zur Verfügung und insbesondere auch nicht im Eigentum des Klägers stehen. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Wie dargelegt ist bei einem Weinbaubetrieb ein anderer Maßstab anzulegen als es in der Vieh- oder Weidewirtschaft notwendig ist. Nach Auffassung der Kammer würde auch ein vernünftiger Winzer sein Vorhaben auf dem vom Kläger ins Auge gefassten Grundstück verwirklichen, da es direkt an einem Wirtschaftsweg gelegen ist, der zu einzelnen Betriebsflächen des Klägers führt. Außerdem ist der Standort in keiner exponierten Lage, sondern am Ortsrand gelegen und in noch angemessener Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen. 26 Da das Vorhaben auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und auch die Erschließung über den Wirtschaftsweg als ausreichend zu betrachten ist, kann im Ergebnis dem Vorhaben die Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Wegen seiner Privilegierung stellt es auch keinen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 27 Der Klage war deshalb mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO sich ergebenden Kostenfolge zu entsprechen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).