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Urteil

5 K 1305/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0318.5K1305.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung zur Beseitigung von wurzelechten Rebstöcken und ein Anpflanzungsverbot bezüglich reblausanfälliger Reben. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. 2 Die Klägerin betreibt Weinbau und bewirtschaftet u.a. die insgesamt 983 m² große Parzelle Nr. ..., Flur ..., Gemarkung Bernkastel, die sie im Weinwirtschaftsjahr 2010/2011 mit wurzelechten Reben bepflanzt hat. 3 Nach vorheriger Anhörung erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) am 18. März 2014 gegenüber der Klägerin eine Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die auf dem genannten Grundstück angepflanzten wurzelechten Reben vollständig zu entfernen. Außerdem untersagte die ADD der Klägerin, auf dem betroffenen Grundstück zukünftig Reben anzupflanzen, die anfällig für die Wurzelreblaus sind. Zur Begründung der Beseitigungsanordnung verwies die ADD auf § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV – und § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung. Infolge der Aufhebung der zuvor in Rheinland-Pfalz geltenden Liste von nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen vom 29. Juni 2005 (Bundesanzeiger Nr. 119) sei im gesamten Bundesland seit dem 1. August 2006 die Anpflanzung wurzelechter Reben verboten, ohne dass es darauf ankomme, ob auf dem klägerischen Grundstück ein Reblausbefall festgestellt worden sei, weil es jedenfalls befallsverdächtig sei. Auch müsse gesehen werden, dass die Klägerin die wurzelechten Reben angepflanzt habe, obwohl sie bereits 2009 vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum und der Landwirtschaftskammer auf die Unzulässigkeit der Anpflanzung wurzelechter Reben hingewiesen worden sei. Wurzelechte Reben seien in hohem Maße anfällig für einen Reblausbefall, so dass es geboten erscheine, zum Schutz des Weinbaus und der Vermeidung der Reblausausbreitungsgefahr die Anordnung zu erlassen. Ein milderes Mittel zur Gefahrenvermeidung sei nicht ersichtlich. Das Anpflanzungsverbot finde seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 1 ReblV. 4 Mit ihrem am 15. April 2014 gegen diese Anordnung eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie ohne konkrete Feststellungen zum Reblausbefall des Grundstücks keinen Bestand haben könne. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014, der am 17. Juni 2014 zugestellt wurde, wies die ADD den Widerspruch der Klägerin zurück und vertiefte die im Bescheid vom 18. März 2014 gegebene Begründung. Ob die fragliche Fläche tatsächlich von der Reblaus befallen sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil das Grundstück in einer von der Reblaus befallenen Gemeinde liege und von daher jedenfalls befallsverdächtig sei. Die Reblaus sei in Anhang II A II Kapitel II der Richtlinie (EG) Nr. 2000/29 als Schadorganismus gelistet und gehöre zu den Schaderregern, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt worden sei und die für die ganze Gemeinschaft von Belang seien. Ihr Gefährdungspotential werde als sehr hoch eingestuft. Insbesondere an der Mosel sei in den vergangenen Jahren ein erhöhter Befall mit Wurzelreblaus festgestellt worden. Um der befürchteten Ausbreitung der Reblaus entgegenzuwirken, sei in Rheinland-Pfalz nur noch der Anbau zugelassener reblaustoleranter Unterlagsreben, die nachweislich auch bei erhöhtem Befallsdruck einen ausreichenden Schutz böten, zulässig. Wurzelechte Anpflanzungen seien hingegen verboten. 6 Am 14. Juli 2014 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Anpflanzung wurzelechter Reben nur in tatsächlich von der Reblaus befallenen Gemeinden untersagt werde dürfe. Die Gemeinde Berkastel-Kues sei indessen reblausfrei. Dies werde letztlich auch von Herrn Dr. Zipse vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bernkastel bestätigt, der im „Journal für Kulturpflanzen“ 2011, S. 63, ausgeführt habe, dass die Zahl der reblausfreien Gemarkungen konstant sei und für den Bereich Bernkastel das Gefährdungspotential durch die Reblaus als gering eingestuft werde, lediglich an der Obermosel habe der Befall durch Blattrebläuse zugenommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Bepflanzung mit wurzelechten Reben eine erhöhte Gefahr für eine Ausbreitung der Reblaus ausgehe, seien nicht ersichtlich, zumal sich die Reblaus auch bei mit gepfropften Reben bestockten Grundstücken fortpflanze. Dies werde unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des A... von der Forschungsanstalt Geisenheim. Das ausgesprochene Anpflanzverbot diene nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern allenfalls dem Schutz des einzelnen Winzers, der es in Kauf nehme, dass seine Reben durch die Reblaus einen Schaden erlitten. Die Bestimmungen der Reblausverordnung rechtfertigten nicht den Erlass der getroffenen Anordnung. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er im Klageverfahren vortrage, dass die Fachkräfte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum ihr Fachwissen in den Prozess einbringen könnten. Dies zeige, dass es bislang versäumt worden sei, den Sachverhalt ordnungsgemäß aufzuklären. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass nur der klägerische Betrieb auf Beseitigung der wurzelechten Reben in Anspruch genommen werde, obwohl nach den eigenen Angaben des Beklagten im Bereich Bernkastel mehr als 500 ha mit wurzelechten Reben bepflanzt seien. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der ergangenen Bescheide, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ergänzend führt er aus, dass der Gesetzgeber durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) den Schutz vor einem Reblausbefall durch Straf- und Bußgeldbestimmungen intensiviert habe, was die große Bedeutung der Reblausbekämpfung bekräftige. Außerdem verweist er auf die Bundestagsdrucksache 258/88 vom 27. Mai 1988, in der die Gefahren der Reblausverbreitung zutreffend dargestellt worden seien. Wenn auch Pfropfreben eine Ausbreitung der Reblaus letztlich nicht verhindern könnten, seien sie gleichwohl geeignet, einen Reblaus-Pflanzenbefall mit Schädigung der Ernte einzudämmen. § 3 Abs. 2 ReblV überlasse den weinbautreibenden Ländern die Einschätzung der konkreten Gefahrenlage. Nachdem in Rheinland-Pfalz die zuvor geltende Liste der reblausfreien Gemeinden aufgehoben worden sei, gelte im gesamten Land ein Anpflanzverbot für wurzelechte Reben. Die Anordnung sei in Abstimmung mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum ergangen, das die Auffassung vertrete, dass die Reblaus an der Mosel weit verbreitet sei. Vorbeugende Maßnahmen seien besonders wichtig zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung der Reblaus. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 14 Zwar ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung vom 23. August 2012 (GVBl. 2012, S. 315) zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage des § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV - vom 27. Juli 1988 (BGBl. I. 1988, S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I. 2012, S. 2113) anzuordnen, befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten. 15 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob ohne konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort das Grundstück der Klägerin bereits alleine deshalb das Tatbestandsmerkmal eines befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücks erfüllt, weil das Land Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum 1. August 2006 die zuvor geltende Liste der nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Sinne des § 3 Abs. 2 ReblV, in deren Geltungsbereich die vorliegend betroffene Parzelle Nr. 68 dem von dem Beklagten nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Klägerin zufolge lag, aufgehoben hat – was der Kammer allerdings als zweifelhaft erscheint, da die Reblausverordnung diese Liste über von der Reblaus befallene Gemeinden nur in § 3 unter der Überschrift „Verkehr mit Pflanzgut von Rebe“ erwähnt und § 2 ReblV auf befallene oder befallsverdächtige Grundstücke, nicht aber auf Grundstücke in von Reblaus befallenen Gemeinden im Sinne des § 3 ReblV abstellt –, denn der Beklagte hat jedenfalls das ihm eingeräumte Ermessen, ob er auf der Grundlage der genannten Bestimmung gegenüber der Klägerin eine Anordnung erlässt, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung des Beklagten, gegen die Klägerin einzuschreiten, erscheint nämlich im Hinblick auf den gemäß Art. 3 GG zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz als willkürlich (vgl. hierzu für den Bereich des Baurechts OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005 - 1 A 10613/05.OVG -, ESOVGRP). 16 Zwar hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier angesichts der ihr in § 2 ReblV auferlegten Reblausbekämpfungspflicht dafür Sorge zu tragen, eine Ausbreitung des Reblausbefalls zu verhindern, so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Normen ein Einschreiten in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Allgemeinen ermessensgerecht erscheinen dürfte. Allerdings wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Behörde sich (nur) entschließt, gegenüber einem einzelnen Winzer einzuschreiten, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in dem maßgeblichen Bereich nicht vorgeht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.). In einem solchen Fall erscheint es vielmehr erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen einzelne Winzer zunächst ein planvolles Konzept erarbeitet, wie und gegen wen sie vorgeht. Zwar darf sich die Behörde – etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel – (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken und gegen Verstöße anlassbezogen vorgehen, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. So hat es das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise als rechtmäßig anerkannt, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 4 B 194/90 -). Eine derartige Fallgestaltung ist aber vorliegend nicht gegeben. Vielmehr stellt sich das aufgrund einer Anzeige erfolgte Einschreiten der Behörde im vorliegenden Fall als ein solches dar, das gerade nicht in ein Eingriffskonzept eingebettet ist, welches das weitere Vorgehen gegen vergleichbare Fälle in diesem Gebiet regelt. 17 Ein Eingriffskonzept ist hier auch erforderlich, weil nach der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Mosel zur aktuellen Reblausproblematik an der Mosel vom 16. August 2011 allein im Bereich Bernkastel eine Rebfläche von 548 ha mit wurzelechten Reben bepflanzt ist und gerade dieser Bereich – anders als der Bereich der Obermosel – bislang nur schwach verseucht ist. 18 Gleiches gilt in Bezug auf das ausgesprochene Anpflanzungsverbot. 19 Von daher erscheint es willkürlich, aufgrund einer anonymen Anzeige (nur) die Klägerin als Eigentümerin einer lediglich 0,0983 ha großen Parzelle, die zudem in einem in der Vergangenheit als reblausfrei eingestuften Bereich liegt, auf Entfernung der wurzelechten Reben in Anspruch zu nehmen und eine Anordnung nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ReblV zu erlassen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 22 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Beklagte zum Einschreiten gegenüber wurzelechten Reben berechtigt ist, grundsätzliche Bedeutung. 23 Beschluss 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.474,50 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 53.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).