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Urteil

1 K 1456/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:1118.1K1456.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erstattung der Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen durch seinen Sohn von der Beihilfe. 2 Der am ... Januar 1943 geborene Kläger sowie seine Ehefrau sind zu 70 % beihilfeberechtigt. Seit 2011 befinden sich der Kläger und seine Ehefrau in physiotherapeutischer Behandlung bei ihrem Sohn. Dieser ist Mitglied der Praxisgemeinschaft für Osteopathie ... Der Kläger reichte die jeweiligen Rechnungen bei der Beklagten ein, die diese als beihilfefähig anerkannte und beschied. 3 Mit Beihilfeantrag vom 12. Dezember 2013 reichte der Kläger erneut drei Behandlungsrechnungen vom 9. Dezember 2013 über 256,- €, 225,- € sowie 195,- € für sich selbst und eine Behandlungsrechnung für seine Ehefrau in Höhe von 270,- € ein. Der Sohn hatte die jeweiligen Behandlungen durchgeführt und die Rechnungen im eigenen Namen und unter Angabe seiner Bankverbindung gestellt. 4 Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, setzte die Beklagte die beantragte Beihilfe lediglich auf insgesamt 155,92 € fest. Sie wies zur Begründung auf den Hinweis Nummer 9990 hin, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten oder die Kinder der oder des „Behandelnden“ ausgeschlossen sei. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Vergangenheit in der Zeit vom 18. April 2011 bis 19. Juni 2013 Heilbehandlungsrechnungen mit entsprechenden Anträgen auf Beihilfe eingereicht habe. Diese Rechnungen seien anstandslos beglichen worden. Aus diesem Grunde habe er davon ausgehen dürfen, dass die entsprechende Beihilfeauszahlung rechtens gewesen sei. 6 Die Beklagte wies mit Bescheid vom 1. Juli 2014 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die den Widerspruch betreffenden Belege, die Rechnungen vom 9. Dezember 2013, der Beihilfestelle nicht vorgelegt worden seien. Es fehle damit an der erforderlichen Mitwirkungshandlung, so dass Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit sich allein aus der Aktenlage beurteilten. Der angefochtene Beihilfebescheid entspreche den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung. Ansprüche aus fehlerhaften Beihilfefestsetzungen könnten für die Zukunft nicht abgeleitet werden. 7 Der Kläger hat am 4. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund der bisherigen Praxis der Beklagten darauf habe vertrauen dürfen, die Behandlung bei seinem Sohn fortsetzen zu können. Er habe aus dem Verhalten der Beklagten schließen dürfen, dass auch gegen diese Behandlung keinerlei Einwendungen erhoben würden. Er habe weder missbräuchlich die Behandlungen bei seinem Sohn durchführen lassen, noch in sonstiger unbilliger Absicht gehandelt. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund weshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV Aufwendungen für die Tätigkeit naher Angehöriger nicht beihilfefähig seien. Zudem sei der Hinweis 9990 auf dem Bescheid vom 9. Januar 2014 in diesem Fall unzutreffend. Es handele sich nicht um das Kind des „Behandelnden“. 8 Der Kläger beantragt erkennbar, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2014 zu verpflichten, die Aufwendungen für die physiotherapeutischen Behandlungen gemäß dem Antrag vom 12. Dezember 2013 in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend zum Widerspruchsbescheid trägt sie vor, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleich lautenden Anschlussregelung des § 87 c Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG - i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BhV - vom 1. November 2001 ergebe, dass der Leistungsausschluss nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Es bestehe die nahliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichte und seine Forderung auf das beschränke, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10 – Rn. 13, juris). Der Ausschluss dieser Leistungen solle die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Ein solches Vorgehen würde ansonsten die Behörde zwingen, in den persönlichen Bereich des Antragstellers einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären. Der Beihilfeberechtigte habe zudem die Möglichkeit, die Belastung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abzuwenden. 13 Eine andere Bewertung könne auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hergeleitet werden. Die angeführten Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und könnten keinen Anspruch für die Zukunft begründen. Er könne sich zudem deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er im Beihilfeantragsformular unzutreffende Angaben gemacht habe. Er habe den Beihilfekurzantrag verwendet und angekreuzt, dass die Fragen 12 bis 16 des mehrseitigen Antrags auf Beihilfe nicht zuträfen. Die Frage 14 des Antrags sei jedoch auszufüllen, wenn Auslagen/Sachkosten für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner/Kind/Elternteil) der behandelnden Person geltend gemacht würden. Eine erneute Überprüfung der zum Bescheid vom 9. Januar 2014 gehörenden Belege im Widerspruchsverfahren sei im Übrigen nicht möglich gewesen, da der Kläger sich geweigert habe, diese erneut vorzulegen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, die bei verständiger Würdigung des Begehrens als Verpflichtungsklage auszulegen war (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), und über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beihilfe für die streitgegenständlichen physiotherapeutischen Behandlungen zu. Der Beihilfebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Grundsätzlich steht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 3 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV – in der Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl I 2009, 326) dem Kläger als nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBhV und seiner Ehefrau als nach § 4 Abs. 1 BBhV beihilfeberechtigten Personen ein Anspruch auf Beihilfe zu. 17 § 8 BBhV sieht jedoch einen teilweisen Beihilfeausschluss vor. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV sind Aufwendungen für Behandlungen u.a. durch die Kinder der oder des Behandelten nicht beihilfefähig; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind hierunter zu fassen. 18 Zunächst führt der fehlerhafte Hinweis Nr. 9990 des Bescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des Beihilfeausschlusses. Der Hinweis enthält die Angabe, dass die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei, wenn die Behandlung durch die Ehegattin (…) des „Behandelnden“ erfolge. Dieser Schreibfehler ändert nichts an der fehlenden Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers. Zum einen ist dieser Fehler offensichtlich als Schreibfehler zu werten, da in dem beschriebenen Fall der Hinweis für den Kläger als „Behandelten“ und nicht „Behandelnden“ keinen Sinn ergeben würde. Selbst wenn man jedoch darin einen Begründungsmangel sehen würde - der Hinweis Nr. 9990 des Bescheides liefert lediglich die Begründung der Ablehnung unter Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV - so wurde dieser Fehler im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit heilender Wirkung korrigiert, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO. Der Widerspruchsbescheid enthält den Hinweis auf die Bundesbeihilfeverordnung und die Klageerwiderung gibt den richtigen und auch hier einschlägigen Ausschluss der Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV an. 19 Bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche, die durch die Behandlung des Klägers und seiner Ehefrau durch den Sohn derselben entstanden sind und damit unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV fallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, welche Behandlung von dem Beihilfeausschluss des § 8 BBhV (in diesem Fall § 87 c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zu dem Merkmal „persönliche Tätigkeit, BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 80/10) erfasst ist, nicht entscheidend, wer die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat, sondern wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Nur dieser entscheide letztlich über ihre Geltendmachung. Dies folge aus dem Zweck des Beihilfeausschlusses. Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichte oder seine Forderung auf das beschränke, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -). Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BverwG, a.a.O., Rn. 13 f.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23 Oktober 2012 – 1 L 100/12 -, Rn. 5 f, juris). 20 Diese Auslegung ist auch für § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV maßgeblich, auch wenn der Wortlaut nicht von der persönlichen Tätigkeit sondern von Aufwendungen für die Behandlung spricht, da sich die Auslegung aus dem Zweck des Beihilfeausschlusses ergibt. Dieser gilt unverändert fort. 21 Der Sohn des Klägers als Kind des Behandelten hat die streitgegenständlichen Behandlungen selber durchgeführt, und die Rechnungen im eigenen Namen und unter Nennung seiner, und nicht einer gemeinschaftlichen Bankverbindung, gestellt. Er ist damit Inhaber der in den Rechnungen bezeichneten Forderungen und entscheidet über deren Geltendmachung. Aus der Rechnung ergibt sich augenscheinlich, und von der Klägerseite wurde auch nichts Gegenteiliges vorgetragen, dass der Sohn des Klägers selber, da die Rechnung entsprechend gestellt wurde, und nicht die Praxisgemeinschaft, als eine etwaige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Forderungsinhaber ist (SG Marburg, 20.05.2009 – S 12 KA 394/07 – Rn. 32, juris). Nach 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV sind diese Aufwendungen damit nicht beihilfefähig. 22 Aus dem Umstand, dass die Beklagte bisher vergleichbare Rechnungen nicht beanstandet und den Ausschluss nach § 8 BBhV nicht geltend gemacht hat, folgt kein anderes Ergebnis. Zum einen hat der Kläger nach unbestrittenem Vortrag nicht den im Fall der Behandlung durch Angehörige erforderlichen mehrseitigen Beihilfeantrag verwendet, sondern den Kurzantrag. Er hat dadurch insbesondere die Frage 8 des langen Beihilfeantrags, ob der Behandler ein naher Angehöriger war, nicht beantwortet. Er hat damit die zu Unrecht erfolgte Kostenübernahme mitverursacht. Eine solche fehlerhafte Kostenübernahme begründet keinen Vertrauensschutz und beinhaltet erst Recht keine Zusicherung der Gestalt, dass die Beklagte ohne Beanstandungen in Zukunft alle Aufwendungen übernehmen werde. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit beinhaltet nicht die verbindliche behördliche Erklärung, auch in Zukunft entsprechende Beihilfebescheide zu erlassen. Einen Bindungswillen des Beklagten enthalten positive Beihilfebescheide nicht. Auch aus der Unterlassung der an sich möglichen Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide und einer deshalb bisher unterlassenen Rückforderung der Beilhilfeleistungen kann kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. 23 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn zuvor auf die neue Handhabung des Ausschlusstatbestandes hinweisen müssen. Der aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Gedanke der Schutzbedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bei einer zweifelhaften Auslegung von Bestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79. 08 -) greift vorliegend nicht. Hier ist die Berechtigung des zivilrechtlichen Anspruchs des Behandelnden nicht bestritten. Zudem wurde der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV nicht neu gehandhabt, sondern rechtswidriges Verwaltungshandeln nicht weiter fortgesetzt, das u.a. aus der fehlerhaften Beantragung des Klägers resultierte. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der Beihilfeausschluss nicht gegen höherrangiges Recht. 25 Von der im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 8 BBhV zum Nachteil der Beamten ab. Denn krankheitsbedingte Aufwendungen werden trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24. 07 -; BVerwG 2 C 12. 07 - Rn. 23, vom 18. Februar 2009 Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9. 10 - juris Rn. 11). Der rechtfertigende Grund ist im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht unüblich ist, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a. a. O.). Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 a. a. O. S. 3407 f.). Ein solcher Ausnahmefall ist bei den, dem Kläger und seiner Ehefrau ärztlich verordneten, Behandlungen offenkundig nicht gegeben und auch nicht vorgetragen worden. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war aufgrund der Kostentragungspflicht des Klägers nicht zu entscheiden. 28 Gründe die Berufung zuzulassen sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO). 29 Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 662,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).