Urteil
5 K 1858/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0820.5K1858.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Mindestabschussplan für Rotwild für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... für das Jagdjahr 2013/2014 der Unteren Jagdbehörde des Beklagten vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2013 rechtswidrig war. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz hinsichtlich des ihm gegenüber festgesetzten Mindestabschussplans für Rotwild im 653 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... für das Jagdjahr 2013/2014, dessen alleiniger Jagdausübungsberechtigter er seit dem 1. April 1997 ist. Nach einer forstbehördlichen Stellungnahme des Forstamtes ... vom 31. Januar 2013, die keine Angaben zum tatsächlichen Rotwildbestand in dem genannten Jagdbezirk enthält, ist die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles insgesamt durch Rotwild im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... erheblich gefährdet, die Wildschäden seien auf 3,97 % angestiegen, der Entwicklung gelte es konsequent entgegenzuwirken. 2 Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte sodann im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes (LJG) für den genannten Jagdbezirk folgenden Abschussplan in Bezug auf Rotwild fest: 3 männlich weiblich Klasse I 0,08 Alttiere 1 Klasse IIb 0 Schmaltiere 1 Klasse III 0,16 Kälber 1 Klasse IV 0 Summe 0,24 Summe 3 4 Gesamtsumme 3,24 5 Gegen diesen Abschussplan legte der Kläger am 29. Mai 2013 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass im laufenden Jahr in seinem Revier noch kein Rotwild gesichtet worden sei. Die Festsetzung eines Mindestabschussplanes sei erst zulässig, wenn – was vorliegend nicht der Fall sei – eine zuvor vereinbarte Abschussvereinbarung nicht erfüllt worden sei. Der Festsetzung des Abschussplanes fehle es an einer Abwägung und Begründung. Eine Abschusszahl unter 1 könne tatsächlich nie erzielt werden. Sein Jagdbezirk liege im Rotwildrandgebiet, in dem nur vereinzelt Wechselwild vorkomme. Er habe keine Möglichkeit, die den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Abschüsse zu tätigen. 6 Hierzu erwiderte der Beklagte, dass die forstbehördliche Stellungnahme, von deren Richtigkeit er ausgehe, nach dem Landesjagdgesetz bei der Abschussfestsetzung zu berücksichtigen sei, um den in § 31 Abs. 1 LJG normierten berechtigten Ansprüchen der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gerecht zu werden. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden sei der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung des waldbaulichen Betriebszieles sei ein Mindestabschuss von Amts wegen festzusetzen. Das Forstamt ... komme in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das waldbauliche Betriebsziel insgesamt durch Rotwild erheblich gefährdet sei. Die Schälschadensquote bei allen erfassten Baumarten betrage im Mittel 3,97 %. 7 Bereits ab einer Schälschadensquote von 3 % gelte die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles durch Rotwild als erheblich gefährdet. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die unterbliebene Beteiligung des Widerspruchführers bei Erstellung der forstbehördlichen Stellungnahme durch das Forstamt ... vom 31. Januar 2013 den angefochtenen Bescheid nicht rechtsfehlerhaft mache. Weder aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Anforderungen an die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens noch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei eine vorgezogene Beteiligung des Klägers geboten. § 28 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG verlange die Anhörung des Betroffenen nur vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts, nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium, wie etwa der Einholung eines Gutachtens oder der sachverständigen Stellungnahme einer anderen Fachbehörde. Die forstbehördliche Stellungnahme sei dem Kläger und den anderen beteiligten Stellen zudem entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums vom 11. September 1992 zugesandt worden. Die der Abschussfestsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der forstbehördlichen Stellungnahme hätten daher bis zur Abschussfestsetzung hinterfragt werden können. In Bezug auf die Erstellung der forstbehördlichen Stellungnahme durch das Forstamt ... eröffneten sich für den Kreisrechtsausschuss keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Objektivität der Aufnahme und Begutachtung, so dass die forstbehördliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung des Abschusses hinzugezogen werden könne. 9 Die Festsetzung des Mindestabschussplanes sei ferner in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 6 Landesjagdgesetz setze die zuständige Behörde bei erheblicher Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Ferner könne sie gem. § 31 Abs. 6 S. 2 LJG zur Feststellung einer Beeinträchtigung eine entsprechende Stellungnahme der jeweils zuständigen unteren Fachbehörden anfordern. In § 31 Abs. 1 S. 1 LJG sei festgehalten, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen, gewahrt blieben. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 LJG sei den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Das Forstamt ... komme vorliegend in der forstbehördlichen Stellungnahme vom 31. Januar 2013 zu dem Ergebnis, dass das waldbauliche Betriebsziel insgesamt durch Rotwild erheblich gefährdet sei. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche in der forstbehördlichen Stellungnahme seien nicht erkennbar, so dass die Stellungnahme zur Feststellung einer Beeinträchtigung gem. § 31 Abs. 6 LJG habe herangezogen werden können. Die Festsetzung des Mindestabschussplanes sei im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat erfolgt. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. November 2013 hat der Kläger am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen vertieft und die er nach Ablauf des Jagdjahres 2013/2014 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, nachdem zwischenzeitlich für das laufende Jagdjahr ein von ihm angefochtener inhaltlich gleichlautender Bescheid ergangen sei. Bei den im Frühjahr 2013 und 2014 erfolgten Bestandszählungen sei in seinem Jagdrevier kein Rotwild gesichtet worden. 11 Der Kläger beantragt, 12 festzustellen, dass der Mindestabschussplan des Beklagten vom 17. Mai 2013 für Rotwild für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... für das Jagdjahr 2013/2014 der Unteren Jagdbehörde in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2013 rechtswidrig war. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung für das Jagdjahr 2013/2014 mit der Jagdgenossenschaft ... keine Abschussvereinbarung getroffen habe. Es sei zutreffend, dass in Jagdrevier des Klägers kein Rotwild festgestellt worden sei. Allerdings seien in der Rotwildhegegemeinschaft ..., zu der der Jagdbezirk des Klägers gehöre, 129 Tiere gesichtet worden. Diese Zahl sei unter Berücksichtigung der Größe des klägerischen Jagdbezirks der Festsetzung des Mindestabschussplans für den Jagdbezirk ... zugrunde gelegt worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. 18 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn - erstens - die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, - zweitens - nach Auffassung des Klägers nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 -, BVerwGE 109, S. 74). 19 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, nachdem zwischenzeitlich ein gleichlautender Bescheid für das laufende Jagdjahr ergangen ist, den der Kläger angefochten hat (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96.OVG –, ESOVGRP). 20 Die Klage ist auch begründet, denn die Festsetzung des Mindestabschussplans für Rotwild im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... für das Jagdjahr 2013/14 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzte den Kläger in eigenen Rechten. 21 Dabei kommt es allerdings nicht auf einen eventuellen Anhörungsmangel an, denn die Heilung eines Anhörungsmangels tritt regelmäßig durch Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung bzw. eines Widerspruchsbescheids ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –). 22 Ferner sind die Ausführungen des Klägers zur Beanstandung von Abschussvereinbarungen nicht einschlägig, denn vorliegend handelt es bei der streitigen Festsetzung eines Abschussplanes nicht um eine solche in Anwendung des in Bezug auf Beanstandungen einschlägigen § 31 Abs. 5 Landesjagdgesetz (LJG) vom 9. Juli 2010 (GVBl. 2010, S. 149), sondern um eine Festsetzung auf der Grundlage des § 31 Abs. 6 LJG. 23 Nach dieser Norm setzt die zuständige Behörde bei erheblicher Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Norm genannten berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild – der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben; den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben – für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung einer Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange kann sie eine entsprechende Stellungnahme der jeweils zuständigen unteren Fachbehörden anfordern. Die Festsetzung des Mindestabschussplanes erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4 - schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung, schriftlich erstellten Abschusszielsetzung, von der Hegegemeinschaft erstellte Abschusspläne –, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen; sie ist mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden. 24 Vorliegend fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abwägung in Bezug auf den festgesetzten Mindestabschuss. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten bei der Abwägung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten Belange eine Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, oder ob ihm lediglich bei der Festlegung der genauen Abschusszahl eine gewisse Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist mit der Folge, dass insofern nur geprüft wird, ob sich die Höhe des festgesetzten Abschusses noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.), denn in jedem Fall muss sich aus der Abschussfestsetzung ergeben, dass ihr die beschriebene Abwägung vorangegangen ist, die ihrerseits auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Zahlenrahmen bewegt, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiert (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 2 L 1115/11.KO –). 25 Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist, entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern - insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 805/13 – mit weiteren Nachweisen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteils vom 24. Februar 1972 – 1 A 22/71 –, ESOVGRP [nur Leitsatz]). 26 Vorliegend hat es der Beklagte versäumt, als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abschusszahl für den Jagdbezirk ... neben den Abschusszahlen der vergangenen Jagdjahre auf Erkenntnisse zum aktuellen Rotwildbestand in diesem Jagdbezirk abzustellen, zumal nach den insoweit unstreitigen Angaben des Klägers bei den in den letzten Jahren in seinem Jagdbezirk durchgeführten Bestandsaufnahmen kein Rotwildbestand festgestellt worden ist und – so der klägerische Vortrag – in seinem Jagdbezirk Rotwild nur als Wechselwild, und dann auch überwiegend während solcher Zeiten, in denen es nicht gejagt werden darf, vorkommt. Soweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gemachten Angaben zufolge auf eine Bestandsaufnahme in der Rotwildhegegemeinschaft ... abgestellt hat, erscheint dies nicht ausreichend, um in Bezug auf den Jagdbezirk ... einen tatsächlich zu erfüllenden Mindestabschussplan festzusetzen, da nicht ersichtlich ist, dass die zwingend zu erlegende Anzahl von Tieren - nach § 31 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbs. LJG ist die Festsetzung des Mindestabschussplanes mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden – in dem Jagdbezirk ... mit hinreichender Wahrscheinlichkeit während der jagdbaren Zeiten überhaupt anzutreffen ist. 27 Von daher stellt sich die vorliegend streitige Mindestabschussfestsetzung als rechtswidrig dar, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es zulässig ist, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen, zumal es in der vorliegend streitigen Abschussfestsetzung ausdrücklich – entsprechend der Vorgaben des § 31 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbs. LJG – heißt, dass die Abschussfestsetzung (3,24 Tiere) mindestens zu erfüllen ist und die Abschussvorgaben für Hirsche der Klassen I und II (0,8 Tiere) nicht, die der Klasse III um höchstens 20 % überschritten werden darf, und nicht ersichtlich ist, wie bei der Festsetzung von Kommawerten der entsprechende Erfüllungsnachweis erbracht werden kann. Hinzu kommt, dass es andererseits in der Abschussfestsetzung heißt, dass die Abschussvorgabe für männliche Stücke einer Wildart durch Erlegung einer entsprechenden zusätzlichen Anzahl von weiblichen Stücken erfüllt werden kann, so dass der Kläger bei einem Nichtabschuss der geforderten Anzahl Tiere möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG oder bei Abschuss eines Hirsches unter Berücksichtigung des festgesetzten Kommazahl eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Nr. 9 LJG begeht. Soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert hat, die Kommawerte müssten über mehrere Jahre addiert werden, bis ein ganzes Tier erreicht sei, findet dies im Gesetz keine Grundlage und kommt auch in dem vorliegend streitigen Bescheid nicht zum Ausdruck. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 30 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer ungeachtet des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1972 – 1 A 22/71 – insoweit grundsätzliche Bedeutung, inwieweit nach Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes und der Bildung von Hegegemeinschaften die Festsetzung von Mindestabschussplänen in Bezug auf einzelne Jagdbezirke die vorherige Erfassung des tatsächlichen Tierbestandes in den einzelnen Jagdbezirken erfordert. 31 Beschluss 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).