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Beschluss

6 L 811/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0509.6L811.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis zur Anbringung eines Werbebanners der Freien Wählergemeinschaft Trier e.V. (FWG) an der Brücke über die ...-Straße (Höhe ...) gemäß ihrem Antrag vom 18. März 2014 zu erteilen, hat keinen Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Anwendung wesentlicher Nachteile zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. 3 Eine Vorwegnahme der Hauptsache des Rechtsstreits, wie sie die Antragstellerin begehrt, ist mit dem Wesen der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unvereinbar; sie ist nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die ansonsten zu erwartenden Nachteile unzumutbar sind und ein Erfolg in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m.w.V.). Beides ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Kammer geht zunächst mit den Beteiligten davon aus, dass es sich bei der Anbringung eines Werbebanners an der Brücke über der ...-Straße um eine Sondernutzung im Sinne von § 41 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG) und nicht um eine sonstige Nutzung im Sinne von § 45 Abs. 1 LStrG handelt (zur Abgrenzung vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/Schwarz/Witte, Praxis der Kommunalverwaltung - Rheinland-Pfalz -, LStrG, § 41 Anm. 1.1., 1.2 m.w.N.). Dies wäre erforderlichenfalls in einem eventuellen Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen. 5 2. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht lediglich der FWG zustehen kann. 6 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Parteien einen Anspruch darauf, ihnen eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass ihnen im Regelfall - in gewissen Grenzen - ein Anspruch auf die benötigte Sondernutzungserlaubnis zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280; OVG MV, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 -, juris; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 B 1963/13 -, NVwZ-RR 2014, 86). Gleiches muss auch für Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene gelten, da ihr Wahlvorschlagsrecht und die Chancengleichheit ihrer Kandidaten ebenfalls gewährleistet sein müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris [Rn. 118]). 7 Zwar mag ein entsprechender Anspruch in gewissem Umfang auch einem einzelnen Mitglied oder Kandidaten einer Partei bzw. Wählervereinigung zustehen. Dies dürfte aber allenfalls dann der Fall sein, wenn sich die im konkreten Fall beabsichtigte Werbemaßnahme gerade auf seine Person bezieht, nicht hingegen auf die Partei oder Wählervereinigung insgesamt bzw. die Liste der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten. Um letzteres geht es aber bei dem Begehren der Antragstellerin. Sie möchte nämlich nach dem von ihr am 18. März 2014 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag an der genannten Brücke ein Spannband mit einer auf die FWG bezogenen Aufschrift und Fotos der Kandidaten dieser Wählervereinigung für die Wahl des Ortsbeirats Trier-... anbringen. Somit beansprucht sie ein Recht, das ausschließlich der Wählergemeinschaft, der sie angehört, zustehen dürfte. 8 3. Die Antragstellerin hat darüber hinaus weder dargelegt, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ohne den Erlass der begehrten Anordnung drohten ihr unzumutbare Nachteile. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wie viele Banner sie selbst bzw. die FWG im Stadtteil ... angebracht hat bzw. noch anzubringen beabsichtigt und inwieweit ihr hierfür entsprechende Flächen zur Verfügung stehen. Die Vorsitzende der Stadtratsfraktion der FWG hat insoweit gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. April 2014 dargelegt, die FWG verzichte auf eine großflächige Plakatierung im Stadtgebiet und beabsichtige, als visuelle Wahlwerbung ausschließlich Banner - pro Stadtteil drei bis vier (in größeren Stadtteilen) - auszuhängen, wobei sie möglichst auf Privateigentum zurückgreifen wolle. Sollte die Beeinträchtigung der Antragstellerin bzw. der FWG lediglich darin bestehen, dass sie die Brücke über die ...-Straße als ihr besonders geeignet erscheinenden Ort zum Anbringen eines Werbebanners nicht nutzen kann, so ist darin allein noch kein unzumutbarer Nachteil zu sehen, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Zudem beruht die Selbstbeschränkung bei der visuellen Wahlwerbung der FWG auf ihrem eigenen freiwilligen Entschluss, so dass die Folgen der Verweigerung der begehrten Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung eines Banners an einen bestimmten Anbringungsort auch aus diesem Grund nicht unzumutbar erscheinen. 9 4. Auch wenn es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, weist die Kammer im Übrigen jedoch auf folgendes hin: 10 Die Antragsgegnerin begründet ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen wie folgt: Nach dem nicht schriftlich niedergelegten, aber von ihr in ständiger Übung praktizierten Konzept hätten die Parteien zum einen die Möglichkeit, an bestimmten Standorten mit Großtafeln zu werben und an zahlenmäßig nicht beschränkten Orten außerhalb der Fußgängerzone Plakate (DIN A 1) anzubringen. Der Antragstellerin sei darüber hinaus gestattet worden, Banner an den Standorten für Großtafeln anzubringen. Eine Zulassung von Bannern außerhalb dieser Bereiche wäre dem Stadtbild abträglich, da dieses neue Format auch anderen Parteien zugänglich gemacht werden müsste. Die Werbung an Brückenstandorten müsse der Veranstaltungswerbung vorbehalten werden, da eine solche bis auf wenige Ausnahmen während des Wahlkampfs im übrigen Straßenraum nicht stattfinde. Im Übrigen würden die Brückenstandorte bewirtschaftet. Die durch bestandskräftige Bescheide vergebenen Plätze könnten nicht mehr den Parteien zur Verfügung gestellt werden. 11 Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Der Anspruch der Parteien und Wählervereinigungen auf Gestattung von Wahlsichtwerbung geht über den Anspruch auf Gleichbehandlung hinaus. Er kann zwar aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden und besteht auch nur insoweit, als die Werbung für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 24. August 2011, a.a.O.; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2013, a.a.O.). Generelle, von der konkreten Situation im Bereich des jeweiligen Aufstellungsortes unabhängige Beschränkungen gehören jedoch nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung (GemO). Es obliegt daher dem Stadtrat der Antragsgegnerin, die einschlägigen Regelungen zu treffen (vgl. z.B. Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/ Kaminski/Schwarz/ Witte, a.a.O., § 41, Anm. 2.6 m.w.N.). Ob hierfür im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung der Parteien und Wählervereinigungen eine verwaltungsinterne Richtlinie ausreicht, oder eine Satzung erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben. 12 Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, ist das dargelegte Konzept für die Zulassung von Wahlwerbung bislang überhaupt nicht schriftlich niedergelegt worden. Einzelne Vorschriften der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren mögen zwar Einschränkungen für politische Plakat- bzw. Bannerwerbung beinhalten. Sie beinhalten jedoch nicht das von der Antragsgegnerin dargelegte Gesamtkonzept, insbesondere keine Regelungen für die Bewirtschaftung der Werbung an Brücken. 13 Darüber hinaus ist es ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsplans nicht so, dass an der Brücke über die ...-Straße wegen bereits erteilter Genehmigungen keine weiteren Banner mehr in dem hier maßgeblichen Zeitraum angebracht werden könnten. Vielmehr sind nach diesem Plan noch zwei der vier an dieser Brücke vorgesehenen Plätze während des gesamten Zeitraums vom 13. bis 26. Mai 2014 frei. Daher ist die im Nichtabhilfebescheid vom 25. April 2014 enthaltene Begründung, die für die Veranstaltungswerbung von Vereinen mittels Spannbändern vorgesehenen Standorte würden für diesen Zweck benötigt, auch aus diesem Grunde bedenklich. II. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.5 und 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).