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Urteil

5 K 1232/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0326.5K1232.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen dem Beigeladenen genehmigten Lagerplatz für Baustoffe. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Beigeladene betreibt in der Innerortslage von A... einen Gewerbebetrieb im Nebenerwerb zur Durchführung von Erdarbeiten. Am 30. November 2011 beantragte er im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Baugrundstückes, der Parzelle ..., Flur ..., Gemarkung ..., in ein Baustofflager. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll der Lagerplatz zur Zwischenlagerung von Baustoffen, insbesondere Schotter, Splitt, Kies und unbelasteten Bodenmassen dienen. Die Anlieferung soll montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr erfolgen. Bodenmassen zur Zwischenlagerung würden eine Größenordnung von 100 Tonnen nicht überschreiten. Die Verladearbeiten erfolgten mit Lader oder Bagger, die auf der Parzelle abgestellt würden, auf einen Hänger von maximal 7 Tonnen Zuladung. Außerdem würden Baumaschinen um- bzw. verladen. Die konkrete Art der Lagerung wurde in einer beigefügten Skizze dargestellt. Zusätzlich gab der Beigeladene noch eine weitere von dem Beklagten geforderte Betriebsbeschreibung und verbindliche Selbstbeschränkung bezüglich der beabsichtigten Lagerung von Aushubmassen ab. 3 Die Parzelle liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „C...“ der Ortsgemeinde A..., der hier ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festsetzt. Die Ortsgemeinde A... erteilte zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen. 4 Mit Bescheid vom 6. März 2012 genehmigte sodann der Beklagte die Einrichtung des Baustofflagers und machte diesbezüglich umfangreiche Auflagen und Bedingungen. Insbesondere wurden die Anforderungen der SGD Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht – vom 5. Januar 2012 zur Vermeidung von Lärm- und Staubemissionen zur Auflage gemacht sowie die Betriebsbeschreibung und die Selbstbeschränkungserklärung des Beigeladenen vom 30. Januar 2012. 5 Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der Kläger, der Eigentümer des nördlich vom Lagerplatz gelegenen Wohngrundstückes D... 6, Parzelle ..., ist, am 16. März 2012 Widerspruch. Hiermit rügte er das Entstehen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruchs- und Staubemissionen. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass das Lager weit über den genehmigten Umfang hinaus genutzt werde. So würden Baufahrzeuge gewartet und betankt. Die benachbarten Gebäude seien durch die Verladetätigkeiten mit Maschinen in ihrer Substanz gefährdet. Das Vorhaben sei insgesamt nicht in einem Dorfgebiet zulässig, weil es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. 6 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Nutzung des Grundstückes als Lagerplatz sei bauplanungsrechtlich im Dorfgebiet zulässig. Dorfgebiete dienten auch zur Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der Lagerplatz des Beigeladenen stelle einen solchen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Baugenehmigung mit ihren Auflagen und Bedingungen sowie die Betriebsbeschreibungen und die Selbstbeschränkung des Beigeladenen, die zum verbindlichen Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden seien, stellten sicher, dass keine wesentlichen Störungen von dem Betrieb ausgingen. 7 Gegen den am 9. August 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. September 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Einwendungen gegen den genehmigten Betrieb des Beigeladenen aufrechterhält und diese weiter vertieft. Insbesondere macht er erneut geltend, dass es sich hier um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Dabei müsse eine umfassende Würdigung aller Umstände im Einzelfall vorgenommen werden. Ein Aufenthalt im Garten sei angesichts der entstehenden Geräusche und Stäube nicht mehr möglich. Die Störungen begännen schon um 6.30 Uhr und endeten vielfach erst nach 19.00 Uhr. Die ständige Geruchs- und Dreckentwicklung mache einen Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich. Die Nutzung des Grundstückes sei auch aus wasserwirtschaftlichen Gründen unzulässig, weil es zu Verunreinigungen des Erdreiches komme, die in dem hier vorhandenen Wasserschutzgebiet rechtswidrig seien. Die Anzahl der genutzten Baufahrzeuge sowie der Umfang der Verladetätigkeiten lasse die Einhaltung der festgesetzten Lärmgrenzwerte als unmöglich erscheinen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Baugenehmigung der Beklagten vom 6. März 2012, Aktenzeichen 11-611-21 Nr. 1301UB2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. August 2013, Aktenzeichen KRA-Nr.: 1330/2012, aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Verwaltungsentscheidung und bleibt dabei, dass es sich vorliegend um einen nicht wesentlich störenden und deshalb im Dorfgebiet zulässigen Gewerbebetrieb handele. Der Betrieb verletze auch nicht das Gebot zur Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung. Dies stelle die Nutzung entsprechend der Betriebsbeschreibung sicher. Im Übrigen müsse der Kläger bedenken, dass in einem Dorfgebiet auch Betriebe zulässig seien, die ein erheblich größeres Störpotential für die Nachbarschaft hätten. 13 Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an, ohne in der Sache einen eigenen Antrag zu stellen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012, mit welchem dem Beigeladenen die Anlegung eines Baustofflagers unter Auflagen und Bedingungen in A..., Flur , Parzelle-Nr. genehmigt worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen keine Rechte des Klägers. 17 Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen. Sowohl der grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers auf Erhaltung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypus wird gewahrt, als auch verletzt das Vorhaben des Beigeladenen nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO im Einzelfall. 18 Die Errichtung des Lagerplatzes wie beantragt und genehmigt ist in dem hier planungsrechtlich festsetzten Dorfgebiet nach § 5 BauNVO gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig. Zur Klärung der Frage, ob ein Vorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt, ist zunächst eine typisierende Betrachtungsweise geboten (ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung). Die typisierende Betrachtungsweise wird der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung in größerem Maße als eine jeweils an den konkreten Verhältnissen eines Betriebes ausgerichtete Einzelfallprüfung gerecht. Die Baunutzungsverordnung will durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebietstypen die oft gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich bringen. Ausgehend von der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebietes und dem damit einhergehenden spezifischen Gebietscharakter benennt sie deshalb regelhaft die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Denn der Ausgleich der in einem Gebiet zulässige Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn typischerweise gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden. Dies setzt ein entsprechendes Maß an Typisierung voraus. 19 Der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens aufgrund einer typisierenden Betrachtung sind das Maß der Störung und das wegen der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden. Hierzu zählen beispielsweise Betriebe, die wegen des ihnen inne wohnenden Gefahrenpotentials einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, etwa nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG - bedürfen. Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken werden, von vorneherein nicht erforderlich. 20 Demgegenüber sind die konkreten Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrades der üblichen Betriebsform von nicht wesentlich störenden bis zu störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht. Auch hier ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials jedoch auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereiches, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen (vgl. insgesamt zu den vorstehenden Äußerungen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. März 2013 – 15 B 10.2922 -). 21 Gemessen hieran sprengt der Betrieb des Beigeladenen, so wie er unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen genehmigt worden ist, nicht den Rahmen dessen, was in einem Dorfgebiet noch als nicht wesentlich störend hingenommen werden kann. Das Baugewerbe wird vom Beigeladenen im Nebenerwerb betrieben. Der Personalkörper des Betriebes besteht im Wesentlichen aus dem Betriebsinhaber selbst und in früheren Zeiten noch aus zwei zusätzlichen Geringbeschäftigten auf der Basis von 400 €. Die sich in den Bauakten befindenden Aussagen zur Betriebsführung zeigen eine zeitlich nur beschränkte Bautätigkeit und Inanspruchnahme des Lagers. Der Fahrzeugpark entspricht einem kleinen Betrieb. Die Anlieferzeiten der Baustoffe sind auf den Zeitpunkt zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr beschränkt. Der Beklagte hat die für die Dorfgebiete zulässigen Lärmgrenzwerte richtig festgesetzt und Auflagen gemacht, wie Stäube durch betriebliche Maßnahmen eingedämmt werden können. Ungeachtet dessen, dass diese nur beispielhaft genannt werden, sind sie dennoch geeignet, den gewünschten Erfolg zu erzielen. In seiner Selbstbeschränkung, die ebenfalls Inhalt der erteilten Baugenehmigung geworden ist, hat der Beigeladene Lagerkapazitäten und Lagerart eingegrenzt. Durch alle diese Besonderheiten des Betriebsumfanges und der Betriebsform und -führung ist nach Auffassung der Kammer gewährleistet, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen die Schwelle zum wesentlich störenden Betrieb nicht überschreitet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18.00 – juris, anerkannt, dass ein Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens, auch bei räumlicher Trennung vom Betriebssitz, in einem Dorf oder Mischgebiet zulässig ist. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Gebietscharaktererhaltungsanspruch des Klägers ist mithin nicht verletzt. 22 Dies gilt auch für das in § 15 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot. Dieses besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn vom ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dieses Gebot hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVErwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 36.79 -, BVerwGE 67, S. 334/339). 23 Aus den Darlegungen zum Gebietscharaktererhaltungsanspruch ergibt sich zwangsläufig auch die fehlende Verletzung dieses Rücksichtnahmegebotes. Die im Dorfgebiet zulässigen Betriebe und deren Auswirkungen auf die Umgebung sind, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall, nicht rücksichtslos für die Nachbarschaft. In der Belegenheit des Grundstückes des Klägers zum Betrieb liegen auch keine Besonderheiten, die ein Abweichen von der vorgenannten Betrachtungsweise rechtfertigen. Der Kläger mag die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Beeinträchtigungen für sich zwar als subjektiv erheblich einstufen, bei objektiver Betrachtung, die vorliegend geboten ist, sind sie indessen zumutbar. 24 Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 26 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).