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Urteil

5 K 995/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:1204.5K995.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Brecheranlage nebst Lagerflächen zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes … . Er erwarb das Grundstück von der Beigeladenen. Auf der Parzelle befindet sich derzeit ein Lagerplatz. 3 Am 26. September 2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf Genehmigung eines Bauschuttlagers, eines Straßenaufbruchlagers, eines Brechers sowie eines Eisen- und Stahllagers. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, er beabsichtigte auf seinem Grundstück im rechtsverbindlich festgesetzten Gewerbegebiet in … eine Brecheranlage zu betreiben, die nur temporär betrieben werde. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sei die Errichtung von Recycling-Anlagen explizit zugelassen. Auf seiner Fläche sei ferner die Lagerung von unbelastetem und noch nicht gebrochenem Bauschutt, dem gebrochenen Bauschutt (Recycling-Material), dem anfallenden Stahl sowie von unbelastetem Bauholz vorgesehen. 4 Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. 5 Mit Bescheid vom 30. März 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die Errichtung und der Betrieb der beantragten Aufbereitungsanlage bedürfe einer ordnungsgemäßen Herstellung des Lagerplatzes. Hierzu gehöre auch die Vorlage chemischer Nachweise, die eine Verwendung unbelasteten Erdaushub-, Bau- und Abbruchmaterials der Zuordnungswerte Z 1.1. zur Aufschichtung des Geländes seit dem Frühjahr 2009 bis zur Fertigstellung belege. Der Kläger habe dies bisher nicht nachgewiesen. Ferner habe der Ortsgemeinderat der Beigeladenen ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Genehmigung der Anlage auf der Fläche sei auch vor Fertigstellung der Auffüllung möglich. Die Restauffüllung solle mit bereits aufbereitetem Material erfolgen. Das Grundstück sei von der Gemeinde bereits mit der Absicht erworben worden, dort eine Recycling-Anlage zu betreiben. Dies sei dem damaligen Gemeinderat bzw. Bürgermeister auch bekannt gewesen. Der Bebauungsplan schließe den Betrieb einer solchen Anlage nicht aus. Weiterhin sei der Betrieb des Brechers nicht permanent erforderlich. Die im laufenden Jahr erforderlichen Einsatztage des Brechers würden maximal 20 Arbeitstage betragen. 7 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 teilte die SGD-Nord mit, unzulässige Bau- und Abbruchabfälle seien ausweislich einer nun vorliegenden umwelttechnischen Stellungnahme entfernt worden. Der hemmende Rechtsverstoß sei daher ausgeräumt, so dass ein Genehmigungsverfahren nun durchführbar sei. Die Wirksamkeit einer möglichen Genehmigung sei an die Bedingung zu knüpfen, dass zuvor der genehmigte Lagerplatz nachweislich ordnungsgemäß errichtet und die abschließende Fertigstellung durch die Bauaufsichtsbehörde bestätigt werde. 8 In einer schalltechnischen Vorabschätzung für den eventuellen Betrieb einer Brecheranlage empfahl der Sachverständige … einen Mindestschutzabstand von 75 Metern zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung einzuhalten. Die Einhaltung der Lärmwerte sei dann voraussichtlich möglich, wenn die Brecheranlage selten betrieben werde. 9 Der Kläger legte daraufhin am 16. Oktober 2012 einen abgeänderten Lageplan vor. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2013 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Steinbrecheranlagen stellten in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches, bauplanungsrechtliches Konfliktpotential dar. Ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential könne nicht unterstellt werden, wenn die jeweilige Anlage in der Weise atypisch sei, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Die Anlage sei typisch für ihre Klasse und widerspreche somit den Anforderungen eines Gewerbegebietes, in dem nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig seien. 11 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 06. Juli 2013 hat der Kläger am 02. August 2013 Klage erhoben. 12 Er führt aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Durch den an nur 10 Werktagen vorgesehenen Einsatz der Anlage entstünden für die umliegenden Betriebe keine erheblichen Umwelteinwirkungen durch Lärm oder ähnlichem. Für die vom Brecher ausgehende Staubbelastung sei es unerheblich, ob es sich um natürliche Baustoffe wie Sand, Schotter etc. handele oder um Recycling-Material bzw. Auf- und Abbruchmaterial. Eine Genehmigung für die Lagerung von natürlichen Baustoffen sei bereits im Jahre 2006 erteilt worden. Entsprechende Anlagen seien auch anderenorts in Gewerbegebieten genehmigt worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den immissionsschutzrechtlichen Antrag des Klägers vom 27. September 2011 zu genehmigen, ggfs. unter Auflagen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. 18 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. 19 Sie schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sein Vorhaben. 23 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BimSchG – in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 24 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und eine auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 25 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen im vorliegenden Fall dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. Dies ergibt sich aus folgendem: 27 Nach Mitteilung der Beteiligten liegt das Vorhaben innerhalb des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet - 2. Bauabschnitt" der Beigeladenen, der für die Fläche des Klägers ein Gewerbegebiet ausweist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich in diesem Fall nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 8 Baunutzungsverordnung – BauNVO -. Zwar hat die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren keine Original-Urkunde des Bebauungsplanes vorlegen können, da die Urkunde nicht mehr auffindbar war. Jedoch wäre auch in diesem Falle § 8 BauNVO für die Zulässigkeit des Vorhabens streitentscheidend, da es sich nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch faktisch seiner Eigenheit nach um ein typisches Gewerbegebiet handelt (§ 34 Abs. 2 BauGB). 28 Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Beklagte hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betriebe derartiger Brecheranlagen bzw. Bauschuttrecyclinganlagen in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt. 29 Allerdings ist die Zulässigkeit der Anlagen in dem Baugebiet nach § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Immissionsschutzrechts zu beurteilen. Vielmehr fordert die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens eine Vorausschau, die nicht nur die aktuelle Störwirkung des Betriebs für seine Umgebung einbezieht, sondern auch diejenigen Beeinträchtigungen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential kann nicht unterstellt werden, wenn die jeweilige Anlage in der Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störung befürchten lässt und damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 – 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679). 30 Im vorliegenden Fall weist die Anlage des Klägers in ihrer Betriebsweise eine Besonderheit auf, die auf eine gewerbegebietsverträgliche Atypik schließen lässt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, möchte er die Anlage nur an 10 Tagen im Jahr betreiben. Der Sachverständige … hat in seiner Vorabeinschätzung vom 11. Oktober 2012 dargelegt, dass der Einsatz der Brecheranlage damit über das Jahr relativ selten stattfinde und die Anlage damit i.S. der TA-Lärm unter "seltene Ereignisse" falle. In diesem Falle dürfe ausnahmsweise an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung (betriebliches Wohn- oder Bürogebäude) ein Tagesimmissionsrichtwert von 70 dB(A) ausgeschöpft werden. Aus diesem Schallleistungspegel heraus errechne sich zur Einhaltung eines zulässigen Immissionsrichtwertes von 70 dB(A) für "seltene Ereignisse" ein Mindestschutzabstand von 75 Metern zur nächstgelegen schutzbedürftigen Bebauung. Nehme man die zurzeit vorhandene Bebauungssituation, dann sei ein Standort dieser Anlage im nordwestlichen Grundstücksbereich im Bereich des dortigen Wendehammers möglich. Nach Überzeugung des Gerichts liegt auf Grund der vorgenannten Besonderheiten eine atypische Situation vor. 31 Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens des Klägers kann auch dauerhaft und zuverlässig sichergestellt werden. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. In der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung sind daher Nebenbestimmungen einzufügen, die die Betriebstage der Anlage begrenzen (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 21. September 2005 – 8 E 178/03 -, AbfallR 2005, 277). 32 Gegen die beantragten Lagerplätze hat der Beklagte Einwendungen nicht erhoben. Das Gericht sieht daher davon ab, Erwägungen zu den ebenfalls beantragen Lagerflächen anzustellen. 33 Nach alledem stehen dem Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Sonstige Hindernisse bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen waren Kosten nicht aufzuerlegen, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).