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Urteil

5 K 1625/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0424.5K1625.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf nachträgliche Zulassung eines Gewässerausbaus sowie gegen diverse wasserrechtliche Anordnungen, die ihn u. a. zum Rückbau der von ihm vorgenommenen Ausbaumaßnahmen verpflichten. 2 Der Kläger errichtete auf den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken in der Gemarkung ... Flur 4, Parzellen 639/78 und 128/2, eine Teichanlage sowie einen quer zur Fließrichtung des dort verlaufenden ...bachs liegenden ca. 4 bis 5 Meter hohen Damm. Die Teichanlage befindet sich im Quellbereich des Scherbachs und umfasst insgesamt zwei Teiche, wobei der flussabwärts gelegene Teich mit geringem Fischbesatz, einem Steg, Stromanschluss und einer möblierten Terrasse ausgestattet ist. Der Teich wird zudem durch künstlich angelegte Begrünung beschattet. Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen verlegte der Kläger den Verlauf des ...bachs ca. 250 Meter unterhalb der Teichanlage auf den Parzellen 128/3 und 270/127 vom Tiefpunkt des Tals an den höher gelegenen Auenrand. Die Verlegung des ...bachs umfasst eine Länge von mindestens 50 Metern. Weder für die Errichtung der Teichanlage einschließlich des Damms noch für die Verlegung des ...bachs liegt eine wasserrechtliche Zulassung vor. 3 Nachdem der Beklagte von den Umgestaltungsmaßnahmen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, äußerte der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 Bedenken hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen. Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 17. August 2010 ein Gutachten des von ihm beauftragten Bauingenieurs für Ingenieurbau und Wasserbau Herrn ... vor. Der Gutachter führte hierin aus, dass es sich bei dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers um einen Löschwasserteich handele, der zur Erfüllung von Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung vom 13. November 2006 für die vom Kläger auf den nahe gelegenen Flurstücken 68/16 und 69/1 betriebene Biogasanlage errichtet worden sei. Da die oberhalb der Teichanlage gelegenen Grünlandflächen mit Bodenentwässerungen (Dränagen) versehen seien und in die Flächen des Klägers entwässerten, diene der flussaufwärts gelegene Teich als Schlammfang für den flussabwärts gelegenen Löschwasserteich. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Teichanlage sei zu beachten, dass es sich bei der Fläche oberhalb der Teichanlage nicht um ein Gewässer handele, da lediglich bei starken Niederschlägen Wasser frei und außerhalb der Dränagen über die Grünflächen der Teichanlage zufließe. Durch die Errichtung der Teichanlage habe der Kläger daher nicht in ein Gewässer im Rechtssinne eingegriffen. Der Kläger habe die ökologische Bilanz der Fläche vielmehr sogar verbessert, indem er durch die Anlegung der Teiche ein wertvolles Biotop geschaffen habe. 4 Mit der Errichtung des Damms habe der Kläger die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung seiner jenseits des ...bachs gelegenen Nutzflächen geschaffen. Der Damm diene hierbei als Überfahrt für Maschinen und Geräte des Klägers, die dieser bei der landwirtschaftlichen Nutzung benötige, wobei eine andere Stelle für eine Überfahrt nicht in Betracht komme. Insbesondere könne wegen der dort liegenden Dränagen nicht auf Flächen oberhalb der Teichanlage zurückgegriffen werden. Auch die Verlegung des ...bachs diene der Bewirtschaftung der Nutzflächen des Klägers, die in ihrem Altzustand durch den bei Starkregen unregelmäßigen und wechselnden Bachverlauf versumpft und deshalb für den Kläger nicht nutzbar gewesen seien. Die Verlegung des Bachs sei zudem sinnvoll, weil auf diese Weise eine künftige Belastung des Gewässerbetts durch Bewirtschaftungsmaßnahmen vermieden werde. Als Ausgleich für diesen Eingriff habe der Kläger die gesamte Talmulde in einer Länge von 250 Metern aus der Nutzung genommen, um die Entwicklung eines natürlichen Gewässerbiotops zu ermöglichen. 5 Der Beklagte wies den Kläger sodann darauf hin, dass die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen der wasserrechtlichen Zulassung bedürften und forderte ihn mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 auf, prüffähige Unterlagen für die Umgestaltungsmaßnahmen am ...bach vorzulegen. Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 beantragte der Kläger daraufhin die „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs, wobei er sich zur fachlichen Untersetzung erneut der gutachterlichen Hilfe von Herrn ... bediente. Der Beklagte informierte den Kläger mit anschließendem Schreiben vom 15. Juni 2011, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur sachgerechten Prüfung nicht ausreichend seien und forderte weitere Angaben unter Fristsetzung zum 01. September 2011 an. Zu diesen Unterlagen gehörten u. a. die Bewertung des ökologischen Zustands des Gewässers vor und nach den Maßnahmen hinsichtlich Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte, landschaftspflegerische Darlegungen zu den vorgenommenen Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich der Beschreibung der betroffenen Biotoptypen und des Umfangs der Beeinträchtigungen, eine fachlich qualifizierte Beschreibung und Bewertung des Eingriffstatbestands sowie eine Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich, insbesondere eine präzise Ableitung, Darstellung und Ausarbeitung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 18. August 2011 ergänzte der Kläger die Angaben des Antrags vom 05. Mai 2011 und legte einen Lageplan mit farbiger Markierung der Flächen, die einen Ausgleich erforderten, der Ausgleichsflächen aus dem Verfahren zur Genehmigung der vom Kläger betriebenen Biogasanlage, sowie geplanter weiterer Ausgleichsflächen vor. 6 Nachdem zwischenzeitlich die Ortsgemeinde ... ihr Einvernehmen zu den Ausbaumaßnahmen des Klägers versagt hatte und der Beklagte die vom Kläger vorlegten Unterlagen nach wie vor für nicht ausreichend erachtete, wies der Beklagte den vom Kläger gestellten „Genehmigungsantrag“ ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 zurück und ordnete unter Ziff. II 1 des Bescheids die Beseitigung der Teichanlage einschließlich des Damms und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustands des ...bachs sowie unter Ziff. II 2 die Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufs im Taltiefpunkt an. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verlangte der Beklagte bis zum 20. Januar 2012 den Nachweis der Beauftragung eines Fachbüros, das den Anforderungen des § 110 LWG entspricht (Ziff. II 3). Zudem ordnete der Beklagte unter Ziff. II 4 die Vorlage der vollständigen Planung spätestens zum 20. März 2012 sowie unter Ziff. II 5 die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen bis spätestens zum 01.11.2012 an. Hinsichtlich der Ziff. II 3 und II 4 drohte der Beklagte ferner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00 an. 7 Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Auf die Durchführung des Planfeststellungsverfahren könne verzichtet werden da die fachliche Beurteilung der Maßnahmen des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen des § 68 WHG für einen Gewässerausbau nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei und andere Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden. Die vom Kläger errichtete Teichanlage einschließlich des Damms und die Verlegung des ...bachs führten zu einer Verschlechterung des Zustands des Gewässers, der insbesondere nicht in dem erforderlichen Maße ausgeglichen werden könne, und genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Maßnahmen des Klägers seien insbesondere nicht mit dem wasserrechtlichen Grundsatz der Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Gewässerzustands zu vereinbaren. Die Teichanlage sei zudem bereits deshalb nicht zulassungsfähig, weil der Kläger diese in dem besonders schützenswerten Quellbereich des ...bachs errichtet habe, womit eine Erhöhung der Wassertemperatur und eine Verringerung des Sauerstoffgehalts verbunden sei. Auch die vom Kläger vorgebrachte Zweckbestimmung des Teichs im Sinne einer Löschwasserbevorratung führe nicht zur Zulassungsfähigkeit der Anlage, zumal der Teich nach den Erhebungen des zuständigen Brandschutzbeauftragten mangels Eignung nicht als Löschteich anerkannt werden könne. Nicht zulassungsfähig sei zudem die vom Kläger vorgenommene Verlegung des ...bachs, da diese sowohl die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte als auch die Gewässerökologie erheblich beeinträchtige. Hinzu komme, dass die Erosionsgefahr durch die Erhöhung des Bachgefälles und die Laufverkürzung gesteigert worden sei. Neben diesen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten stehe der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers ferner entgegen, dass es der Kläger versäumt habe, konkrete Unterlagen zu den von den Eingriffen betroffenen Biotoptypen und der Vermeidbarkeit bzw. Kompensierbarkeit der verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft vorzulegen, die eine verlässliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermöglichten. Die Ausbaumaßnahmen des Klägers seien daher insgesamt nicht zulassungsfähig. Die Zwangsmittelandrohung sei erforderlich, um dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Die Androhung eines Zwangsgelds erweise sich hierbei sowohl als milderes als auch als effektiveres Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks, insbesondere weil der Kläger die geforderten Rückbaumaßnahmen schneller und kostengünstiger durchführen könne als er – der Beklagte – im Rahmen einer Ersatzvornahme. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Widerspruch, wobei er in Ergänzung seines Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren zur Begründung ausführte: Der ...bach habe in seinem Altzustand unmittelbar an die intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen angegrenzt. In diesem Altzustand sei der ...bach durch die Viehhaltung sowie durch Schwemm- und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Dieser Zustand sei durch die Gewässerausbaumaßnahmen deutlich verbessert worden, insbesondere weil nunmehr ein Freistreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem Gewässerbett geschaffen worden sei, der ein ausgeglichenes Abflussverhalten und die Entwicklung wertvoller Biotope ermögliche. Auf diese Weise sei zudem die Unterhaltung des Gewässers deutlich erleichtert worden. Die Verlegung des Gewässers sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die unterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde Arzfeld ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, wodurch erhebliche Bewirtschaftungsnachteile für die anliegenden Bewirtschaftungsflächen entstanden seien. Die vom Beklagten verlangten Rückbaumaßnahmen seien unverhältnismäßig, da der hierzu erforderliche Aufwand das zumutbare Maß übersteige und der Rückbau für das Gewässer zudem sogar nachteilig sei. Auch die Anordnung zur Vorlage von Angaben zum Eingriff und zur Vermeidung bzw. Kompensation des Eingriffs sei unverhältnismäßig, da die Verlegung des Gewässers lediglich eine Länge von 50 Metern aufweise und es sich somit um einen geringfügigen Eingriff in Natur und Landschaft handele. Zudem seien auf einer Länge von ca. 250 Metern Verbesserungsmaßnahmen zur biologischen Entwicklung geplant, die im Ergebnis zu einem Überausgleich führten. 9 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht den Anforderungen des § 68 WHG genügten. Der Kläger habe insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass eine Verschlechterung der Gewässergüte und der Gewässerstrukturgüte nicht vorliege. Hinzu komme, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine verlässliche Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht zuließen, da wesentliche Unterlagen zur Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs und der geplanten Kompensationsmaßnahmen fehlten. Zu beachten sei ferner, dass es die Pflicht des Klägers als Betreiber der landwirtschaftlichen Nutzflächen sei, die Schadstoffeinträge in den ...bach möglichst gering zu halten. Hohe Schadstoffeinträge rechtfertigten daher die formell illegale Errichtung der Teichanlage, des Damms sowie die Verlegung des Bachs in einer Länge von ca. 100 Metern nicht. Die Maßnahmen des Klägers stünden vielmehr im Widerspruch zu den in § 6 WHG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LWG enthaltenen Bewirtschaftungszielen, die einen natürlichen oder zumindest naturnahen Gewässerzustand vorgäben. Da eine nachträgliche Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht in Betracht komme, seien die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen zurückzubauen und der ursprüngliche Gewässerzustand wiederherzustellen. 10 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 13. November 2012 hat der Kläger am 6. Dezember 2012 Klage erhoben. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 wendet sich der Kläger mit der zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Hinsichtlich der Klagebegründung beruft sich der Kläger vollumfänglich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 11 Er beantragt, 12 unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 05. Mai 2011 auf nachträgliche Genehmigung von Gewässerausbaumaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er beruft sich hierbei auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. Dezember 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klage ist zulässig. 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf nachträgliche „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ vom 05.05.2011 durch Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids handelt es sich ebenso wie bei den Anordnungen nach Ziff. II des Bescheids jeweils um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, deren Aufhebung der Kläger verbunden mit der Neuentscheidung über den „Genehmigungsantrag“ begehrt. Hieran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beklagte den Antrag des Klägers zurückgewiesen hat, ohne ein Planfeststellungsverfahren oder sonstiges förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch in der vorliegenden Konstellation nicht allein auf die bloße Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, sondern auf den Erlass des beantragten Zulassungsbescheids als Endprodukt des Verwaltungsverfahrens gerichtet (anderer Auffassung Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 73 Rn. 25). Im Ergebnis ist daher nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage statthaft. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vor. Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, nach der Ergänzung seiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.08.2011 eine erneute Ergänzung vorzunehmen oder den Antrag auf „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs erneut zu stellen. Dem Kläger stand vielmehr der von § 114 Abs. 1 LWG i. V. m. § 74 Abs. 1, § 70 VwVfG vorgegebene Rechtsweg offen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 73 Rn. 25). Die Klage ist mithin insgesamt zulässig. 20 Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf neue Bescheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Hierzu im Einzelnen: 21 Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers nach Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 ist rechtmäßig. 22 Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Beurteilung der Zuständigkeit richtet sich hierbei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes über den Gewässerausbau, da es sich sowohl bei der auf Dauer angelegten Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des quer zur Fließrichtung des ...bachs verlaufenden Damms als auch bei der auf Dauer angelegten Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf um Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und somit um Maßnahmen zum Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen mit dem ...bach ein Gewässer im Rechtssinne vor, da das Wasser auch oberhalb der Teichanlage in einem natürlichen Gewässerbett floss. Hinsichtlich der Aufschüttung des Damms liegt auch nicht eine Anlage im Gewässerbereich vor, da der Damm der Errichtung der Teichanlage und somit dem Gewässerausbau im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LWG dient. Die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen sind folglich als Maßnahmen zum Gewässerausbau zu qualifizieren, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen (§ 68 WHG). 23 Mit dem Beklagten als unterer Wasserbehörde hat die gemäß § 72 Abs. 7 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 LWG sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde über den „Genehmigungsantrag“ des Klägers entschieden. Für die Entscheidung ist insbesondere nicht die obere Wasserbehörde sachlich zuständig, da die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde hinsichtlich des ...bachs als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG allein für Stauanlagen gilt. Bei der Teichanlage des Klägers handelt es sich jedoch nicht um eine Stauanlage. Zwar liegt mit dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers ein Teich vor, dessen Wasserfläche durch Aufstauung geschaffen wird. Es liegt daher nahe, den Teich des Klägers als Stauteich und somit als Stauanlage im Sinne der Legaldefinition nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 09.07.1992 – 1 A 12606/90, ZfW 1994, 356 f.). Der Landesgesetzgeber hat die Zulassung eines Stauteichs jedoch gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG ausdrücklich vom Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde ausgenommen und der unteren Wasserbehörde zugewiesen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beklagte nicht nur für die Verlegung des ...bachs, sondern auch für die Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des Damms sachlich zuständig ist. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers überdies gemäß § 107 Abs. 1 LWG örtlich zuständig. 24 Ziff. I des Bescheids des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger im Verwaltungsverfahren insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG angehört und die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche Schriftform gewahrt. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers setzt ferner nicht die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraus. Unabhängig davon, ob vorliegend die Durchführung eines nicht förmlichen Plangenehmigungsverfahrens zulässig gewesen wäre, bedarf es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den hier in Rede stehenden – rein privatnützigen – Gewässerausbau nicht, weil der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers von vornherein zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG entgegenstehen und deshalb namentlich der Denkschritt der planerischen Abwägung in der behördlichen Prüfung nicht erreicht werden kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.1984 – 11 A 2428/82 -, NVwZ 1986, 231, 232). Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt formell rechtmäßig. 25 Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist zudem materiell rechtmäßig, da die Ausbaumaßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 WHG nicht zulassungsfähig sind. 26 Der Beklagte hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Ausbaumaßnahmen des Klägers gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG verstoßen. Ob die Bewirtschaftungsgrundsätze, wie der Beklagte meint, bereits bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG oder über § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG in die behördliche Prüfung einfließt, kann hierbei dahinstehen. Im Ergebnis begründen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG wasserrechtliche Anforderungen, die im Fall eines Verstoßes von der zuständigen Behörde im Sinne eines zwingenden Versagungsgrunds zu beachten sind und nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden können (ebenso Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 68 Rn. 30; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg (Hrsg.), WHG, Kommentar, 2011, § 68 Rn. 64). 27 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1) sowie Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosystemen und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen (Nr. 2). Diesen gewässerökologischen Schutzanforderungen halten die Ausbaumaßnahmen des Klägers nicht stand. 28 Die Ausbaumaßnahmen des Klägers führen vorliegend vielmehr zu einer Entfernung des ...bachs vom natürlichen bzw. naturnahen Gewässerzustand und verstoßen auf diese Weise gegen das Erhaltungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dieser Befund geht hinsichtlich der Errichtung der Teichanlage mit ihren Freizeiteinrichtungen und künstlichen Bepflanzungen sowie hinsichtlich der Aufschüttung des 4 bis 5 Meter hohen Damms und der hiermit verbundenen Verrohrung des ...bachs bereits aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen sowie aus den vom Beklagten dargelegten Nachteilen für die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte hervor. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Verlegung des Gewässers im unteren Bachverlauf. Durch die Verlegung des Baches aus dem Taltiefpunkt an den Waldrand hat der Kläger den natürlichen Gewässerverlauf erheblich verändert. Der Kläger hat hierdurch das bisherige Gewässerbett trocken gelegt und auf diese Weise die ökologische Funktion des Gewässerbetts als aquatischen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zerstört. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Leitung des ...bachs durch das neue künstliche Gewässerbett die Erosionsgefahr auf Grund des erhöhten Gefälles und der Laufverkürzung erheblich gesteigert hat. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stehen daher in krassem Gegensatz zu dem Bewirtschaftungsgrundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. 29 Zu beachten ist ferner, dass der nachträglichen Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen die gesetzlichen Veränderungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG entgegenstehen, wonach Quellbereiche oder naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte nicht zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden dürfen. Dieser gesetzliche Biotopschutz ist gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eines Gewässerausbaus beachtlich und begründet angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Kläger an dem zuvor unbebauten und naturnahen Bachabschnitt des ...bachs vorgenommen hat, ebenso wie § 6 WHG vorliegend einen zwingenden Versagungsgrund. Davon abgesehen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem gesetzlichen Veränderungsverbot nicht vor. Während eine Befreiung lediglich ausnahmsweise aus öffentlichem Interesse oder bei unzumutbaren Belastungen in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 BNatSchG), wovon vorliegend jeweils keine Rede sein kann, darf eine Ausnahme lediglich dann zugelassen werden, wenn sich die hervorgerufenen Beeinträchtigungen als ausgleichbar erweisen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Der Kläger hat es insoweit trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten versäumt, geeignete Unterlagen vorzulegen, die eine sachgemäße Prüfung der Ausgleichbarkeit der Maßnahmen des Klägers ermöglichen. Wie der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, fehlen auch nach den vom Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 vorgelegten Dokumenten insbesondere empirische Angaben, die eine sachgerechte Beurteilung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ermöglichen. Die bloße Nennung des flächenmäßigen Umfangs eines Eingriffs in den Wasserhaushalt genügt insoweit nicht. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Errichtung der Teichanlage zudem nicht unter Berufung auf die Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung für die benachbarte Biogasanlage vom 13. November 2006 gerechtfertigt werden. Davon abgesehen, dass die Teichanlage des Klägers nach den Erhebungen des Brandschutzbeauftragten bereits nicht geeignet sind, als Löschwasserbevorratung für die Biogasanlage zu dienen, verpflichtet Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung nur dann zu einer eigenen statischen Löschwasserbevorratung, wenn in der unmittelbaren Umgebung kein Hydrant vorhanden ist. Da vorliegend ein entsprechender Hydrant zur Verfügung steht, bedarf es auch nicht der Einrichtung eines Löschwasserteichs. Dem Kläger kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass er mit der Errichtung der Teichanlage ein wertvolles Biotop bzw. mit der Verlegung des ...bachs die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines wertvollen Biotops geschaffen habe. Neben dem Umstand, dass der Kläger diese Behauptung nicht mit empirischen Erhebungen zu belegen vermag, kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, weil er mit der Errichtung der Teichanlage und des Damms sowie der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf – wie bereits ausgeführt worden ist – seinerseits in erheblichem Maße in den Wasserhaushalt des bisher in seinem natürlichen Bett fließenden ...bachs eingegriffen hat. 31 Als erst recht nicht durchgreifend erweist sich der Einwand, dass nach der Verlegung des ...bachs nicht mehr mit Schadstoffeinträgen in das Gewässer infolge der Bewirtschaftung der Betriebsflächen des Klägers zu rechnen sei. Zu derartigen Schadstoffeinträgen ist der Kläger ohnehin nicht berechtigt, sondern hat diese vielmehr durch geeignete Vorkehrungen – unabhängig von der Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Arzfeld – zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 WHG). Schließlich sind auch die betriebswirtschaftlichen Gründe nicht stichhaltig, die der Kläger zur Errichtung des Damms und der Verlegung des ...bachs vorgebracht hat. Diese Einwendungen sind als rein private Belange von vornherein nicht geeignet, die im Wohl der Allgemeinheit stehenden Interessen des § 6 WHG bzw. § 28 LNatSchG zu verdrängen. 32 Auf die vom Beklagten ergänzend herangezogenen Erwägungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG kommt es nach alledem nicht mehr an, da sich die Ausbaumaßnahmen bereits nach wasserrechtlichen bzw. vorab zu prüfenden Anforderungen des Biotopschutzes als nicht zulassungsfähig erweisen. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt rechtmäßig. 33 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, Beweis zu der Frage zu erheben, ob sich die ökologische Situation vor Ort durch die Baumaßnahme verbessert hat. Der Beweisanregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war daher nicht zu entsprechen. 34 Die Klage hat ferner auch im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von Ziff. II des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 keinen Erfolg. Sämtliche hierin ausgesprochenen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 35 Die Anordnungen gemäß Ziff. II 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 zur Beseitigung der errichteten Teichanlage einschließlich des Damms bzw. zur Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 36 Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 LWG ist vorliegend zwar nicht mehr anwendbar, da der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 2010 auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG grundsätzlich eine Vollregelung getroffen hat, die in ihrem Regelungsbereich frühere landesrechtliche Vorschriften verdrängt (Art. 31 GG). Der Beklagte kann seine Anordnungen jedoch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen, der ihn als Gewässeraufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die im Einzelfall erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. 37 Die Anordnungen des Beklagten sind auch formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 7 Nr. 2, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 LWG sachlich und örtlich zuständige Gewässeraufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügungen zuständig. Der Beklagte hat den Kläger zudem ordnungsgemäß angehört und die Schriftform nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG gewahrt. Der Kläger hatte ferner nach § 110 Abs. 8 LWG Gelegenheit, einen Antrag auf Zulassung der Ausbaumaßnahmen zu stellen, der im Ergebnis allerdings erfolglos blieb. 38 Die Anordnungen sind zudem materiell rechtmäßig. Nach der Feststellung der formellen Illegalität und fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen des Klägers besteht keine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände am ...bach. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beseitigungsanordnungen daher auch verhältnismäßig. Die Rückführung des ...bachs zu einem zumindest naturnahen Gewässerzustand ist geeignet und insbesondere erforderlich, um den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG Rechnung zu tragen. Weshalb mit der Beseitigung der Ausbaumaßnahmen im Ergebnis eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintreten würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert begründet. Auch die betriebswirtschaftlichen Belange des Klägers, namentlich das Interesse des Klägers, den errichteten Damm als Überfahrt zu den Betriebsflächen zu nutzen bzw. die Flächen im unteren Bachverlauf vollumfänglich zur Bewirtschaftung nutzen zu können, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Mit der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen ist vielmehr verbindlich festgestellt, dass der Kläger auch materiell nicht zur Vornahme des Gewässerausbaus berechtigt ist (vgl. zur Thematik grundlegend BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 71/75, NJW 1978, 2311 ff.). Für eine Berücksichtigung privater Belange bei der Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses einer Beseitigungsanordnung ist folglich kein Raum mehr, wenn – wie hier – keine weniger belastende Möglichkeit zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände besteht. 39 Die Beseitigungsanordnungen nach Ziff. II 1 und 2 des Bescheides des Beklagten sind somit insgesamt rechtmäßig. 40 Auch Ziff. II 3 bis 7 des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 sind rechtmäßig. Die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen durch eine Fachplanung beruht auf § 110 LWG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die in Ziff. II 3 bis 6 genannten Fristen sind überholt und müssen neu festgelegt werden. 41 Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 66 i. V. m. §§ 61, 62, 64 LVwVG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte als gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung nach § 66 VwVG beachtet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Androhung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall als das im Vergleich zur Ersatzvornahme effektivere und zugleich weniger belastendes Mittel eingestuft hat. Da sich die Zwangsgeldandrohung zudem in der Höhe als verhältnismäßig erweist, ist die Androhung insgesamt rechtmäßig. 42 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 43 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 46 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.