Beschluss
5 L 279/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0305.5L279.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nicht vor einer Entscheidung über den unter dem 4. März 2013 im Verfahren 5 L 274/12.TR gestellten Antrag, mit dem vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich eines auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheides über die Unzulässigkeit des vom Antragsteller gestellten Asylantrags und die angeordnete Abschiebung nach Spanien gegenüber der Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, nach Spanien abzuschieben, ist nicht statthaft, denn gemäß § 34 a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – darf eine auf Abs. 1 der Bestimmung gestützte Abschiebung nicht ausgesetzt werden. 2 Im Übrigen ist für die begehrte Entscheidung gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Ausländerbehörde von vornherein kein Raum, weil sie in den Fällen der vorliegenden Art keine eigene Entscheidungskompetenz hat, da die Bundesrepublik Deutschland bei Erlass einer Abschiebungsanordnung - anders als in sonstigen Asylverfahren - auch das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu prüfen hat, denn nach dem Wortlaut der Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung (nur dann) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR -). 3 Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben, denn das Verfahren betrifft ungeachtet dessen, dass es sich gegen die Trägerin der Ausländerbehörde richtet, eine asylrechtliche Streitigkeit, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat. 5 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.