Beschluss
5 K 504/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0626.5K504.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Für das vorliegende Klageverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gründe 1 Über den Verweisungsantrag des Beklagten, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu verweisen, ist nach § 17 a Abs. 3 S. 2, Abs. 2 und 4 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - vorab durch Beschluss zu entscheiden. 2 Nach Wortlaut und Sinn des § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, steht einer Verweisung nur dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 - m.w.N.). 3 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Verweisung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht in Betracht. Vielmehr ist für das vorliegende Streitverfahren gemäß § 8 Satz 1 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen - LIFG - der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Begehrens auf den Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 LIFG und macht insoweit geltend, er benötige die begehrten Auskünfte zur Aufarbeitung der wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und zur Prüfung, welche ggf. anfechtbaren Zahlungen die Insolvenzschuldnerin geleistet hat. Damit begehrt er i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 LIFG Auskunft über bei dem Beklagten vorhandene amtliche Informationen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufen auf diese Anspruchsgrundlage i.S.d. zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich aussichtslos ist. Insbesondere steht der in § 4 Abs. 2 LIFG geregelte Anwendungsvorrang anderer Rechtsvorschriften dem Begehren nicht offensichtlich entgegen. Derartige Vorschriften können weder der Abgabenordnung noch dem Insolvenzrecht entnommen werden. 4 Was die Regelungen der Abgabenordnung betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 - ausgeführt, dass ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters, der einen Anfechtungsanspruch durchsetzen wolle, vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst werde. Der Gesetzgeber habe sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben solle. Einen solchen auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch mache der Insolvenzverwalter, der einen Anfechtungsanspruch durchsetzen wolle, jedoch nicht geltend. Er handele nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er sei vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollten; dabei handele es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt. Ausgehend vom vorliegenden Klagebegehren, die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin aufarbeiten zu wollen und insoweit zu prüfen, ob ggf. Anfechtungsansprüche vorhanden sind, handelt auch der Kläger nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin, sodass sein Begehren nicht i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 LIFG vorrangig durch die Abgabenordnung geregelt ist. 5 Die Vorschriften der Insolvenzordnung - InsO -, die die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander regeln, stehen dem Anspruchsbegehren des Klägers ebenfalls nicht vorrangig entgegen, da sie gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regeln. 6 Soweit der Beklagte auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 - sowie auf ein Urteil des BFH vom 10. Februar 2011 - VII B 183/10 - verweist, wonach es sich in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein nach dem LIFG Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit i.S.v. § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - handelt, führt dies im zu entscheidenden Fall nicht zu einer Verweisung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, da der Kläger sein Anliegen zum Einen dahingehend näher konkretisiert hat, dass er u.a. zur Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung Auskunftserteilung begehrt. Zum Anderen ist der geltend gemachte Anspruch nach dem LIFG nicht offensichtlich ausgeschlossen i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass die Frage, ob der Rechtsstreit zugleich eine Abgabenangelegenheit i.S.v. § 33 FGO betrifft, dahingestellt bleiben kann, da die zulässigerweise angerufene Kammer über evtl. in Frage kommende rechtswegsfremde Anspruchsgrundlagen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG mitzuentscheiden hätte.