Urteil
1 K 1653/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0417.1K1653.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klage ist gegen die teilweise Versagung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar gerichtet. 2 Der 1972 geborene Kläger steht als Posthauptschaffner der Besoldungsgruppe A 4 im Dienst der Beklagten. Dienstlich ist der Kläger als Verbundzusteller, d. h. als Zusteller von Briefen und Paketen, beim Zustellstützpunkt der Beklagten in ... beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte der Kläger Sonderurlaub für die Zeit vom 11. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 zur Teilnahme an dem Seminar „Seminare lebendig gestalten“. Veranstalter waren die ver.di Gewerkschaft-Politische Bildung gemeinnützige GmbH (GPB) und das ver.di Institut für Medien, Bildung und Kunst (IMK). Am 20. Juni 2011 reichte der Kläger eine Bescheinigung der Bundeszentrale für politische Bildung nach. Darin wurde das genannte Seminar „als für die Tätigkeit in der Personalvertretung geeignet im Sinne des § 46 Abs. 7“ Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – anerkannt. In einer Email an die Beklagte führte er am 21. Juni 2011 aus, dass er den ihm zustehenden Sonderurlaub von fünf Tagen für dieses Seminar aufgespart und die vorangegangenen Veranstaltungen der Seminarreihe durch reguläre Urlaubstage abgedeckt habe. 4 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz hat das betreffende Seminar am 30. Mai 2011 als Bildungsveranstaltung nach § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt. 5 Mit Bescheid vom 29. Juni 2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 11. bis 12. Juli 2011 zwei Tage Sonderurlaub nach §§ 7 und 8 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV). Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger bereits im November 2010 drei Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien und nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 1993 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bei mehreren Veranstaltungen grundsätzlich nicht mehr als fünf Tage Sonderurlaub für staatspolitische Bildungsveranstaltungen gewährt werden dürften. Dieses Kontingent habe der Kläger nunmehr ausgeschöpft. 6 In der Zeit vom 13. bis zum 15. Juli 2011 nahm der Kläger sodann Erholungsurlaub und besuchte das genannte Seminar. 7 Am 7. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die teilweise Versagung des Sonderurlaubs ein. Das ver.di-Institut Medien, Bildung und Kunst sei als ver.di-nahe Einrichtung einem Berufsverband im Sinne der „BPM-Verfügung 45/1988“ gleichzustellen. Darin heißt es unter Ziffer 1. zu § 8 SUrlV, als „besonders begründeter Fall“ könnten im Allgemeinen „zentrale und vom Hauptvorstand (Verbandsvorstand) einer postalischen Gewerkschaft oder eines entsprechenden Berufsverbands bestimmte und durchgeführte bzw. finanziell getragene Veranstaltungen“ angesehen werden. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 zurück. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 SUrlV, der eine Freistellung von mehr als drei Tagen gerechtfertigt hätte, sei nicht schon deshalb anzunehmen gewesen, weil es sich um das letzte Modul einer Seminarreihe gehandelt habe und der Kläger für die vorangegangenen Seminare bereits Erholungsurlaub genommen habe. Schließlich seien auch die Voraussetzungen der BPM-Verfügung 45/1988 zu § 8 SUrlV, Ziffer 1, nicht erfüllt. Die ver.di Gewerkschaft-Politische Bildung (ver.di GPB) sei eine gemeinnützige GmbH. Das Institut für Bildung, Medien und Kunst eine Bildungsstätte von Ver.di. Dieser Veranstalter könne nicht dem Haupt- oder Verbandsvorstand einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands gleichgesetzt werden. 9 Der Kläger hat am 24. November 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2011 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen worden. 10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der Erlass des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 1993 sei als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift für das Gericht nicht bindend. Insbesondere sei der Erlass mit den Bestimmungen des § 8 SUrlV nicht zu vereinbaren. Dieser sehe vor, dass Sonderurlaub für Ausbildungsveranstaltungen nicht über fünf Tage pro Jahr hinaus bewilligt werden dürfe. Die Verlängerung dieser Höchstgrenze durch das Ministerium verstoße gegen das Gesetz. Die Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Alternative des § 8 Satz 1 SUrlV seien außerdem erfüllt, da es sich bei dem Seminar um eine von mehreren Veranstaltungen gehandelt habe. Darüber hinaus läge aber auch ein besonders begründeter Fall vor, da im Rahmen des besuchten Seminars Wissen in besonderer Intensität und Qualität vermittelt worden sei. Schließlich unterliege die Beklagte vorliegend auch der Selbstbindung. Indem sie dem Kläger zuvor stets fünf Tage Sonderurlaub genehmigt habe, sei es ihr verwehrt gewesen, im Hinblick auf den letzten Baustein der Seminarreihe von dieser Praxis abzuweichen. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2011 zu verpflichten, seinem Urlaubskonto zwei Urlaubstage gutzuschreiben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Behauptung des Klägers, ihm seien zuvor stets fünf Tage Sonderurlaub bewilligt worden, sei falsch. Für ein früheres, ebenfalls fünftägiges Seminarmodul (21. bis 26. November 2010) der gleichen Seminarreihe seien ebenfalls nur drei Tage genehmigt worden. Ferner habe die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Bundeszentrale für politische Bildung nicht die Förderungswürdigkeit des Seminars im Sinne von § 7 Nr. 3 SUrlV bestätigt, sondern die Teilnahme daran als Tätigkeit nach § 46 Abs. 7 BPersVG anerkannt. Die Bescheinigung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung vom 30. Mai 2011 über die Anerkennung nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sei bundesrechtlich nicht von Bedeutung. Der Kläger habe als Bundesbeamter keinen Anspruch auf Bildungsurlaub nach den Bildungsgesetzen der Länder. Er sei auch nicht Mitglied des Betriebsrats, § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz finde somit keine Anwendung. Habe der Kläger somit schon mangels Bescheinigung der Förderungswürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 3 SUrlV zuvor keinen Anspruch auf Sonderurlaub gehabt, so fehle es erst recht an den Voraussetzungen für die Bewilligung weiterer drei Tage. Es sei zulässig, weniger Tage Sonderurlaub zu gewähren als nach § 8 SUrlV maximal zulässig. Auch die Berufung auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern von 1993 sei aus Gleichheitsgründen nicht ermessensfehlerhaft. 16 Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass ihm hinsichtlich des vom 21. bis zum 26. November 2010 besuchten Seminars zunächst nur drei Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien. Wenige Tage später habe der Beklagte jedoch dann die Bewilligung auf fünf Tage erweitert. Für die Seminare vom 27. bis zum 30. Januar 2011 sowie vom 26. bis 29. Mai 2011 habe er Erholungsurlaub genommen. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Personalakte nebst Verwaltungs- und Widerspruchsakte (2 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 18 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 19 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 20 Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben. Sonderurlaub kann zwar nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes – SUrlV – in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) nur für bestimmte, zeitlich festgelegte Veranstaltungen gewährt werden. Liegt die betreffende Veranstaltung, wie hier, in der Vergangenheit, kann die Genehmigung von Sonderurlaub somit unmittelbar ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Der Ablehnungsbescheid hat sich dann in der Regel durch Zeitablauf erledigt. Anders liegt der Fall jedoch, wenn durch die nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub die Rechtswirkungen eines stattdessen in Anspruch genommenen Sonderurlaubs ohne Bezüge oder Erholungsurlaubs beseitigt werden können (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Bd 1a, BBG (alt) § 89 Rn. 12b; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4/05 -, DÖD 2006, 278; 29. Januar 1987 – 2 C 12/85 –, DÖV 1987, 156; VG Hamburg, Urteil vom 26. November 1998 – 17 VG 2511/97 –, juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat anstelle des ihm nicht gewährten Sonderurlaubs drei Tage Erholungsurlaub genommen, um seine Seminarteilnahme zu ermöglichen. Die nachträgliche Gutschrift von Erholungsurlaub, die zu erfolgen hätte, sollte ihm Sonderurlaub zu Unrecht verwehrt worden sein, bringt dem Kläger einen rechtserheblichen Vorteil. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung weiterer zwei bzw. drei Sonderurlaubstage nicht zu. Es steht zu vermuten, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Beantragung der Gutschrift von zwei Urlaubstagen mit Schriftsatz vom 29. November 2011 tatsächlich die Bewilligung von drei weiteren Tagen Sonderurlaub begehrt. Von einem entsprechenden Hinweis hat das Gericht jedoch abgesehen, da mangels Erfolgsaussicht der Klage eine Antragsänderung dem Kläger keinen Vorteil gebracht hätte. 22 Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Satz 1 SUrlV zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. 23 Nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV kann für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei muss, wenn die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt wird, die Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein. Als zuständige Stelle hat das Bundesministerium des Innern in den Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. August 1991 (GMBl. S. 666) unter Ziffer 3 die Bundeszentrale für politische Bildung bestimmt. Ferner wird unter Ziffer 1. der Richtlinien bestimmt, dass Sonderurlaub zur Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen nur gewährt werden kann, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, dem Beamten in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit sein Verantwortungsbewusstsein und seine Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt werden. 24 Für das vom Kläger besuchte Seminar mit dem Titel „Seminare lebendig gestalten“ liegt eine solche Bescheinigung der Förderungswürdigkeit durch die Bundeszentrale für politische Bildung nicht vor. Die vom Kläger eingereichte Bescheinigung vom 9. Juni 2011 bescheinigt dem Seminar, „für die Tätigkeit in der Personalvertretung geeignet im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG“ zu sein. Das Seminar wird hierdurch als Schulungs- und Bildungsveranstaltung ausgewiesen, welche der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats dient. Dies deckt sich nicht mit dem oben dargelegten Aussagegehalt der nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV geforderten Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit als staatspolitische Bildungsveranstaltung und ist dieser auch nicht gleichzusetzen. Der Kläger ist auch nicht Mitglied des Personalrats, so dass die Bescheinigung ihm unter keinem Gesichtspunkt ein Recht auf Freistellung zu Teilnahme an besagtem Seminar gegeben hat. 25 Dessen ungeachtet stellte das besagte Seminar auch keine staatspolitische Bildungsveranstaltung im oben beschriebenen Sinne dar. Es weist noch nicht einmal staatspolitische Bezüge auf. Laut Bildungsprogramm lernen die Teilnehmer im Rahmen der vierteiligen Seminarreihe, „(gewerkschaftliche) Seminare subjektorientiert vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Sie eignen sich die dazu notwendigen didaktischen, methodischen und sozialen Basisqualifikationen an. Sie schaffen sich mit dieser Seminarreihe die Grundlagen für weiterführende und vertiefende Fortbildungen“. Die Reihe richtet sich an „(künftige) ehren- und hauptamtliche Teamer/-innen in der Bildungsarbeit“. Nach der vom Kläger vorgelegten Teilnahmebescheinigung enthielt das streitgegenständliche Seminarmodul „Seminare lebendig gestalten“ die Lerninhalte „Methodische und didaktische Gestaltung komplexer Inhalte; Bearbeitung eines Seminarbausteins aus einem ver.di-Seminarkonzept und Durchführen einer Sequenz aus diesem Baustein als Seminarsimulation; Erleben und Reflektieren der Zusammenarbeit in einem Team zur Vorbereitung und Durchführung eines Seminars; Differenziertes Feedback zur didaktischen und methodischen Gestaltung und Durchführung der Sequenz, zum Auftreten und Verhalten als Teamer/-in sowie zur Zusammenarbeit im Team während der Simulation; Überprüfen und Weiterentwickeln des eigenen Rollenverständnisses; Transfer und Integration von Seminarerkenntnissen in den Alltag“. Angesichts dieses Inhalts diente das Seminar ersichtlich der Aus- und Weiterbildung im Kommunikations- und Trainingswesen sowie in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit und gerade nicht der nach Ziffer 1. der Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV erforderlichen Vermittlung staatspolitischer Gegebenheiten sowie der Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung. 26 Auch andere in Betracht kommende Sonderurlaubstatbestände sind nicht erfüllt. Nach § 7 Satz 1 Nr. 1 SUrlV kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden für die Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Weder handelte es sich bei den veranstaltenden Organisationen um staatliche oder kommunale Stellen, noch waren die vermittelten Lerninhalte für die dienstliche Tätigkeit des Klägers von Nutzen. 27 Ferner vermittelte vorliegend auch § 6 SUrlV dem Kläger keinen Anspruch auf Sonderurlaub, da es sich bei dem Seminar nicht um eine gewerkschaftliche Tagung gehandelt hat, an der der Kläger als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnahm. 28 Überdies waren vorliegend auch die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 SUrlV zur ausnahmsweisen Gewährung von fünf Sonderurlaubstagen nicht erfüllt. Danach darf der Urlaub nach §§ 5 und § 7 SUrlV im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. 29 Dabei ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut und der Regelungsintention des § 8 Satz 1 SUrlV, dass, entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung, bei „mehreren Veranstaltungen“ insgesamt fünf Urlaubstage pro Urlaubsjahr gewährt werden können und nicht pro Veranstaltung. Die Tatsache, dass der Kläger an einer aus mehreren Modulen bestehenden Seminarreihe teilgenommen hat, hätte somit – sofern es sich um eine anerkannte staatspolitische Bildungsveranstaltung gehandelt hätte -, nicht bereits zugereicht, um ihm einen Anspruch auf fünftägige Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 7 SUrlV zu rechtfertigen. 30 Ein "besonders begründeter Fall" im Sinne des § 8 Satz 1 für die Gewährung von mehr als drei und bis zu fünf Tagen Sonderurlaub konnte hier schon insofern nicht vorliegen, als das Seminar keine staatspolitische Bildungsveranstaltung darstellte. Von daher konnte es auch nicht eine außergewöhnliche Intensität oder im Vergleich zu anderen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen herausragende Qualität aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 C 12/85 -, DÖV 1987, 156; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 1 WB 45/89 –, BVerwGE 86, 232). Ein gesteigerter Nutzen der Teilnahme für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Verbundzusteller ist ebenfalls nicht erkennbar. Schließlich handelte es sich auch nicht um eine zentrale und vom Haupt- oder Verbandsvorstand einer postalischen Gewerkschaft oder eines entsprechenden Berufsverbands bestimmte und durchgeführte bzw. finanziell getragene Veranstaltung im Sinne der Verfügung des Bundespostministeriums aus dem Jahr 1988 (BPM-Vfg. 45/1988). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese Verfügung nicht durch Zeitablauf überholt ist, hat jedenfalls nicht der Vorstand der Gewerkschaft ver.di und auch nicht jener des ver.di Bundesfachbereichs Postdienste, Speditionen und Logistik das betreffende Seminar „bestimmt und durchgeführt“. 31 Soweit die Beklagte ihre Ermessensausübung im Rahmen des § 8 Satz 1 SUrlV an dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 1993 orientiert hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Danach sollen außer in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Teilnahme an mehreren staatspolitischen Bildungsveranstaltungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht mehr als insgesamt fünf Sonderurlaubstage gewährt werden. Diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist mit § 8 Satz 1 SUrlV vereinbar. Die genannte Bestimmung benennt eine Höchstgrenze für zu gewährenden Sonderurlaub, sie verleiht aber keinen Mindestanspruch. Indem der Bundesminister des Innern mit dem in Rede stehenden Erlass das Ziel verfolgt, „im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Berücksichtigung aller Beamten möglichst vielen Urlaubspetenten weniger Sonderurlaub zu gewähren, anstatt weniger Gesuchstellern viel oder gar den höchstmöglichen Urlaub zu bewilligen“, füllt er den durch § 8 SUrlV eröffneten Ermessensspielraums in zulässiger Weise aus. Die Anwendung des Erlasses konterkariert auch nicht den Gesetzeswortlaut des § 8 Satz 1 SUrlV, da es nach wie vor möglich bleibt, einem Beamten bis zu fünf Tage Sonderurlaub in einem Urlaubsjahr zu gewähren. In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der Erlass es außerdem zu, in einem Zeitraum von drei Jahren auch mehr als fünf Tage Sonderurlau zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber behielt sich der Minister unter Ziffer 2. des Erlasses vor. 32 Erfolglos bleibt schließlich auch die Berufung des Klägers darauf, die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und sich selbst gebunden, indem sie ihm für ein früheres Modul der Seminarreihe fünf Tage Sonderurlaub gewährt habe. Zum einen ist dies nur insofern zutreffend, als damals nur drei Tage bewilligt, aufgrund einer Fehlbuchung aber fünf Tage gebucht wurden. Zwischenzeitlich wurden hierfür zwei Erholungsurlaubstage in Verfall gebracht. Darüber hinaus besteht aber auch kein Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz – GG – verleiht keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns ("Gleichheit im Unrecht"). Eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln liefe dem Vorrang des Gesetzes zuwider (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26/78 –, ZBR 1982, 174). 33 Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 34 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO). 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 188,92 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). 37 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.