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Beschluss

5 L 259/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0323.5L259.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen und unter Außerachtlassung des ... den Antragsteller an einem der vier neunjährigen Gymnasien in Trier aufzunehmen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Gründe 1 Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, der unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens und in Ansehung des Umstands, dass die Wahl einer bestimmten Schule der gewählten Schulart nur im Rahmen der Kapazitäten besteht, dahingehend auszulegen ist, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Auswahlverfahren zu wiederholen und ihn im Schuljahr 2012/2013 an einem der neunjährigen Gymnasien in Trier aufzunehmen, führt zum Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. 3 Dem Antragsteller steht ein die einstweilige Anordnung rechtfertigender Anordnungsanspruch zu, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft und deshalb zu wiederholen ist. 4 Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes – SchulG – sowie §§ 10, 12 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009, die sich als Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts bzw. des Rechts auf Bildung darstellen, obliegt die Wahl der Schullaufbahn bzw. der Schulart bei Minderjährigen den Eltern. Die Wahl einer bestimmten Schule steht im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten frei. Die Schularten sind in § 9 Abs. 3 SchulG abschließend aufgeführt und umfassen u.a. die Schulart des Gymnasiums, für deren Wahl sich die Mutter des Antragstellers unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grundschule entschieden hat. In Rheinland-Pfalz besteht hinsichtlich dieser Schulart die Besonderheit, dass der Gesetzgeber insoweit unterschiedlich ausgestaltete Formen vorsieht. Die Regelform der Beschulung im Gymnasium erfolgt dabei nach wie vor in einem (seit dem Schuljahr 1999/2000 verkürzten) neunjährigen Bildungsgang. Mit dem Schuljahr 1997/1998 hatte der Landesgesetzgeber für besonders begabte Schülerinnen und Schüler zunächst im Modellprojekt BEGYS und schließlich mit Überführung in § 10 Abs. 6 Satz 5 SchulG a.F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 3 SchulG n.F. die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schuljahren geschaffen. In der Regierungserklärung vom 30. Mai 2006 ist alsdann eine weitere Möglichkeit der früheren Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgegriffen worden, indem in der Legislaturperiode eine zwölfjährige Schulzeit in zwingender Verbindung mit einem Ganztagsschulmodell an zunächst 15 Gymnasien schrittweise eingeführt werden soll. Die entsprechende Grundlage ist im SchulG mit § 10 Abs. 4 Satz Satz 5 geschaffen und mit dem Ersten Landesgesetz zur Änderung des SchulG vom 05. Oktober 2007 (GVBl. S. 196) eingeführt worden. Dabei ist es erklärter Wille des Gesetzgebers (vgl. insoweit Landtags Drs. 1571273) diese Form des Gymnasiums als zusätzliches Angebot zum Regelgymnasium zu verstehen, das seitens der Eltern angenommen werden kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung vermeidet das gewählte Modell bewusst eine flächendeckende Einführung des achtjährigen Gymnasiums und setzt auf Parallelität von acht- und neunjährigen Gymnasien, um den unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden und die Eltern darin zu unterstützen, den für ihr Kind geeigneten Weg zu wählen. Demnach ist es erklärter Wille des Gesetzgebers, die auf entsprechenden Antrag von Schule und Schulträger erst als sog. "G8GTS" zu genehmigenden Gymnasien nicht als reguläre, sondern lediglich als ausdrücklich zu wählende Schulart einzuführen, was sich auch im Rahmenkonzept zur Verkürzung der gymnasialen Schulzeit im Rahmen einer Ganztagsschule (G8GTS) zeigt, wonach maßgebliches Auswahlkriterium über einen Antrag auf Genehmigung eines G8GTS-Gymnasiums ist, dass in zumutbarer Entfernung ein G9-Gymnasium vorhanden ist. 5 Eine – wie vorliegend - im Rahmen der Auswahlentscheidung erfolgte Umlenkung an ein sog. G8GTS-Gymnasium entgegen dem ausdrücklich erklärten elterlichen Willen widerspricht damit den Zielvorgaben des Gesetzgebers und schränkt das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht bzw. das Recht auf Bildung in Anbetracht der gravierenden Unterschiede zwischen dem neunjährigen Regelgymnasium und dem ab dem 7. Schuljahr ausschließlich in Ganztagsform zu führenden achtjährigen Gymnasium in unzulässiger Weise ein, was zur Folge hat, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft und von daher zu wiederholen ist. Da der Mutter des Antragstellers das gesetzlich verbürgte Recht auf Wahl der Schulart obliegt, die vorliegend für das Gymnasium erfolgt ist, muss der Antragsgegner den Antragsteller an einem der vier neunjährigen Gymnasien in Trier aufnehmen. In diesem Rahmen steht dem Antragsteller ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dabei hat die Auswahl bei Kapazitätsengpässen an einer Schule anhand von im Ermessen des zuständigen Schulleiters stehenden, den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die vielfältiger Art sein können und – wie geschehen - auch in Genderfaktor und Schulweglänge bestehen können. Allerdings enthält die Übergreifende Schulordnung in § 12 Abs. 5 ein ausdrücklich normiertes Auswahlkriterium, das ebenfalls zugrunde zu legen und vorliegend ausweislich der Darlegungen des Antragsgegners offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Was schließlich die Frage der Kapazitätserschöpfung betrifft, ist nicht zuletzt auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 09. Mai 2003 zu berücksichtigen, wonach bei der Bildung und Fortführung von Klassen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl nach unten oder oben zulässig sind, wovon vorliegend möglicherweise ebenfalls Gebrauch gemacht werden kann. 6 Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Da Schulausbildung altersgemäß erfolgen muss und nicht gleichwertig nachgeholt werden kann, würden dem Antragsteller irreparable Schäden drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10555/00.OVG -). Schließlich würde der Anspruch auf Durchführung einer fehlerfreien Auswahlentscheidung ohne die vorliegende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch leer laufen. 7 Soweit der Antragsgegner dem entgegen hält, eine Gefährdungslage im Falle des Antragstellers sei deshalb nicht gegeben, weil er bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einen Schulplatz am ... sicher habe und eine Verpflichtung zur Teilnahme am Ganztagsschulbetrieb in der Orientierungsstufe nicht bestehe, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass der Antragsteller aufgrund der obigen Ausführungen gerade nicht an das ... verwiesen werden kann. Im Übrigen ist insoweit zu sehen, dass sich das gesetzlich verbürgte Wahlrecht auf die Schulart (so §§ 10, 12 Übergreifende Schulordnung) bzw. die Schullaufbahn (so § 59 SchulG) bezieht und nicht auf Teile der Schulstufen i.S.d. § 9 Abs. 5, 6 SchulG. Unabhängig davon ist der Verweis auf den Besuch einer Orientierungsstufe eines G8GTS-Gymnasiums wegen der mit einem Schulwechsel stets verbundenen Nachteile wie Eingewöhnungsschwierigkeiten und dadurch bedingte Lernnachteile zudem unzumutbar, auch wenn die Orientierungsstufen im acht- und neunjährigen Gymnasium wegen der beabsichtigten Durchlässigkeit in der Pflichtstundenzahl aneinander angepasst worden sind. Im Falle des ... kommt zudem hinzu, dass die Orientierungsstufe nicht wie in den anderen Trierer Gymnasien schulartabhängig, sondern schulartübergreifend eingerichtet ist, womit Unterschiede in den Schullaufbahnentscheidungen am Ende der Orientierungsstufe verbunden sind (siehe § 20 bzw. § 22 Übergreifende Schulordnung). 8 Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. 9 Die Festsetzung des Streitwerts ist an Ziffern 38.4. und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und berücksichtigt zudem die Vorwegnahme der Hauptsache.