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Urteil

5 K 1125/11.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0125.5K1125.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entfernung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz. 2 Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks ... Str. ... in ... Sie bewohnt dort die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung. Die Beklagte legte ca. im Juli 2010 unterhalb des Hausgrundstücks der Klägerin einen Kinderspielplatz an. Zu diesem Spielplatz gehört u.a. eine Seilbahn, die die Beklagte in einer Entfernung von ca. fünf Metern zu dem Hausgrundstück der Klägerin und in einer Entfernung von ca. zehn Metern zu dem Balkon der von der Klägerin bewohnten Wohnung errichtet hat. Die Seilbahn hat eine Länge von ca. dreißig Metern. Sie wird bestimmungsgemäß in der Weise benutzt, dass die Benutzer auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen rutschen, wobei die beiden Endpunkte der Seilbahn mit Federn gesichert sind. Die Seilbahn hat sich seit ihrer Errichtung als ein beliebtes Spielgerät sowohl bei Kindern als auch bei Jugendlichen erwiesen. 3 Mit der am 19. August 2011 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Benutzung der Seilbahn. 4 Die Klägerin trägt vor, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht, der sowohl auf das Geschrei der Benutzer als auch auf die benutzungstypischen Geräusche wie das Summen und Brummen der Laufkatze und das Knallen des Sitzes gegen die Federn am Ende der Seilbahn zurückzuführen sei. Hierdurch sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Auch in der Wohnung werde der Wohnkomfort selbst bei geschlossenen Fenstern und Türen erheblich eingeschränkt. Bei der Errichtung der Seilbahn sei auf die Belange der Anwohner nicht Rücksicht genommen worden, zumal die Seilbahn zur Befriedigung des Spiel- und Bewegungsbedürfnisses von Kindern nicht erforderlich sei. Durch die fortwährende unerträgliche Lärmbelastung habe sich ihre Rheumaerkrankung verstärkt, die seither in mehreren schweren Schüben auftrete. Zudem leide sie unter nachhaltigen Kopfschmerzen. Im Januar 2011 habe sie zudem eine Gürtelrose im rechten Bein erlitten, die ca. drei Wochen angedauert habe. Aufgrund der unzumutbaren Lärmbelastung stehe ihr gegen die Beklagte ein nachbarlicher Abwehranspruch in analoger Anwendung der §§ 1004, 906 BGB bzw. ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf Entfernung bzw. Verhinderung der Nutzung der Seilbahn zu. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in ..., auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebiets "..." aufgestellte Seilbahn zu beseitigen, 7 hilfsweise, die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze, 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bringt vor, die Klägerin sei hinsichtlich der von der Benutzung der Seilbahn ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen duldungspflichtig, sodass ihr die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen auch in Wohngebieten grundsätzlich privilegiert habe. Grenzwerte nach der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitrichtlinie dürften hiernach nicht zur Qualifizierung der Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts herangezogen werden. Zwar lasse die Vorschrift Ausnahmen zu, die Ausnahmevoraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt, weil ein von der üblichen Nutzung von Spielgeräten in Wohngebieten abweichender Sonderfall nicht vorliege. Denn weder befinde sich die Seilbahn in der Nähe eines Krankenhauses oder einer Pflegeanstalt noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Seilbahn nicht in die Eigenart des Baugebiets einfüge. Hinzu komme, dass es sich bei der Seilbahn um ein übliches Spielgerät auf Kinderspielplätzen handele, das sich von den üblicherweise auf Spielplätzen vorzufindenden Spielgeräten nicht abhebe. 12 Dem Ruhebedürfnis der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, dass sich am Eingang des Spielplatzes eine Hinweistafel befinde, wonach die Benutzung des Spielplatzes lediglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 Uhr gestattet sei. Auf dieser Tafel werde ferner darauf hingewiesen, dass die Benutzung des Spielplatzes nur bis zu einem Alter von 14 Jahren zugelassen sei und dass Hunde, Alkohol, Radfahren und Rauchen verboten seien. Aus etwaigen Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit erwüchsen der Klägerin keine Ansprüche auf Einstellung der bestimmungsgemäßen Benutzung des Spielplatzes. Denn derartigen Missbräuchen sei allein mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Schäden, die die Klägerin davon getragen habe, werde bestritten, dass diese auf die Lärmimmissionen der Seilbahn zurückzuführen seien. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Klägerin die von dem Spielplatz ausgehenden Geräusche generell als subjektiv "unerträglich" empfinde, was sich beispielsweise darin zeige, dass sie dort spielende Kinder in der Vergangenheit mehrmals zur Ruhe aufgefordert und durch Drohungen mit der Polizei derart eingeschüchtert habe, dass die Kinder von der Benutzung des Spielplatzes abgesehen hätten. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 15 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beseitigung der Seilbahn noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf nachhaltige Verhinderung der Nutzung der Seilbahn zu. Denn beide Ansprüche setzen voraus, dass die Klägerin in einem ihr zustehenden subjektiven Recht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist und hierdurch ein rechtswidriger fortdauernder Zustand geschaffen worden ist. Bereits die von der Klägerin durch die Geräuschimmissionen der Seilbahn bzw. deren Benutzer vorgeblich hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung und der körperlichen Unversehrtheit sind jedoch nicht als rechtswidrige Beeinträchtigungen zu qualifizieren, weil die Klägerin gegenüber den durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräuschimmissionen nach § 22 Abs. 1a BImSchG i.V.m. § 906 BGB analog zur Duldung verpflichtet ist. 16 Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 17 Die streitgegenständliche Seilbahn ist als eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 BImSchG zu qualifizieren. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG u. a. grundsätzlich so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unter dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen sind Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen gehören grundsätzlich auch Geräusche, die von der Benutzung eines Kinderspielplatzes einschließlich der dort befindlichen Geräte ausgehen, unabhängig davon, ob die Geräusche durch die Spielgeräte selbst oder deren Benutzer hervorgerufen werden. Dementsprechend waren nach bisheriger Rechtslage Geräusche, die von Kinderspielplätzen ausgehen, dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot des § 22 Abs. 1 BImSchG unterworfen, sofern sich die Lärmimmissionen als erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erwiesen. Gegebenenfalls konnten betroffene Nachbarn, wie die Klägerin, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend machen, sofern sich die Geräuschimmissionen als unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Rechtspositionen erwiesen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit derartiger Lärmimmissionen wurden von der Rechtsprechung die Regelungen der TA Lärm oder der 18. BImSchV zumindest als Orientierungshilfe herangezogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751, 752; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Januar 2011 - 4 K 1276/09 -, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR -, juris). 18 Durch die Einführung des am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG hat sich die bisherige Rechtslage in hier entscheidungserheblicher Weise geändert. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen in der Weise privilegiert, dass diese Einwirkungen nicht mehr unter Berücksichtigung beispielsweise der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie beurteilt werden dürfen (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Abwehransprüche sollten auf seltene Ausnahmefällen beschränkt bleiben (BR-Drs. 128/11, S. 3). 19 Diese neue Rechtslage führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von der Benutzung der streitgegenständlichen Seilbahn ausgehen, als zumutbare und somit zu duldende Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen der Klägerin zu qualifizieren sind, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der tatsächlichen Lärmbelästigung der Klägerin bedarf. Hierbei ist unerheblich, ob die von der Klägerin beanstandeten Geräuscheinwirkungen von den Kindern selbst hervorgerufen werden oder, wie z.B. das Knallen des Tellersitzes gegen die Federn am Ende der Seilbahn, auf die bestimmungsgemäße Benutzung der Seilbahn zurückzuführen sind. Denn zu den privilegierten Geräuscheinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG rechnen sowohl kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen, als auch Geräuscheinwirkungen, die auf körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen zurückzuführen sind, selbst wenn die eigentliche Geräuschquelle in einem kindgerechten Spielgerät liegt (BR-Drs. 128/11, S. 5 f.). Ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat die Frage, ob das Spielgerät zur Befriedigung des Bewegungsbedürfnisses der Kinder zwingend erforderlich ist. Denn bei der Seilbahn handelt es sich jedenfalls um ein Spielgerät, das auf einem Kinderspielplatz typischerweise anzutreffen ist und insbesondere dem Bewegungsbedürfnis der benutzenden Kinder dient. Die Seilbahn ist daher als Spielgerät eines Kinderspielplatzes im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG anzusehen. 20 Auch der Umstand, dass der Spielplatz einschließlich der Seilbahn in der Vergangenheit teilweise bestimmungswidrig von Jugendlichen und jungen Erwachsenen benutzt wurde, vermag an der Beurteilung des Falls anhand § 22 Abs. 1a BImSchG nichts zu ändern. Denn hierin liegt lediglich ein Umstand, der grundsätzlich bei jedem Kinderspielplatz und den hierauf befindlichen Geräten gegeben sein kann. Es liefe daher dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Privilegierung von Kinderspielplätzen zuwider, wenn die stets gegebene Gefahr der missbräuchlichen Benutzung des Kinderspielplatzes durch Jugendliche oder junge Erwachsene die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Spielplatzes berühren würde. Solchen bestimmungswidrigen Benutzungen ist grundsätzlich allein mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 -, juris). Gegenüber der Beklagten als Betreiberin des Spielplatzes kann die Klägerin aus der bestimmungswidrigen Benutzung des Spielplatzes keinen Anspruch auf Beseitigung oder Verhinderung der Nutzung der Seilbahn herleiten. Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind (VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21). 21 Ein Anspruch der Klägerin geht zudem nicht daraus hervor, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen ausgehen, nur "im Regelfall" nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Formulierung "im Regelfall" grundsätzlich die Berücksichtigung von Ausnahmesituationen ermöglicht. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs müssen für die Annahme eines Sonderfalls jedoch besondere Umstände vorliegen, die beispielsweise in der unmittelbaren Nachbarschaft der privilegierten Einrichtung zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten liegen, oder darin begründet sind, dass sich die privilegierte Einrichtung nach Art und Größe sowie Ausstattung in das betreffende Wohngebiet und die vorhandene Bebauung nicht einfügt (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 7). Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände sind jedoch hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Seilbahn befindet sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensibler Baunutzung, sondern ist vielmehr überwiegend von Wohngebäuden umgeben. Zudem fügt sich die Seilbahn in ihre bauliche Umgebung ein, wobei insoweit auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung abgehoben werden kann. Denn die überwiegend aus Wohngebäuden bestehende Umgebung der Seilbahn deutet darauf hin, dass sich die Seilbahn in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO befindet. In einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet sind Kinderspielplätze grundsätzlich als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779, 1780). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte. Insbesondere die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die Annahme eines von der Regel des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichenden Sonderfalls nicht zu begründen. Denn es stünde dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Kinderspielplätzen in Wohngebieten im Sinne einer kinderfreundlichen Auslegung grundsätzlich entgegen, wenn Gründe, die lediglich in der Person eines einzelnen Nachbarn liegen, mit der Eigenart des Wohngebiets jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen, bereits zur Annahme einer Entprivilegierung führten. Entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung des § 22 Abs. 1a BImSchG müssen für die Annahme eines Sonderfalls vielmehr Gründe vorliegen, die dem Betrieb des Spielplatzes generell, d.h. ohne Rücksicht auf die Belange eines Einzelnen, entgegenstehen. 22 Nachdem der Klägerin kein Anspruch auf Beseitigung der Seilbahn bzw. nachhaltige Verhinderung der Nutzung derselben zukommt, können auch die in dem Antrag 2) geltend gemachten Anwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangt werden. Auch insoweit bleibt die Klage daher erfolglos. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils geht aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO hervor. 25 Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie der Begriff "Regelfall" in § 22 Abs. 1a BImSchG auszulegen ist, hat nach Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung. 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 28 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.