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Beschluss

5 L 1595/11.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1220.5L1595.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Wohnsitz des Antragstellers derzeit in Ingelheim befindet. 3 Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet, da diese den Antragsteller am 05. Dezember 2011 beim Ausstieg aus einem ICE auf der Strecke Paris - Frankfurt am Main in Saarbrücken aufgegriffen hat und diesem die Einreise gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert hat. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in die Übermittlung des Rücknahmeantrages an Italien eingebunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine doppelte Antragsgegnerschaft besteht, da sowohl das Bundesamt als auch die Bundespolizei Bundesbehörden sind und zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren gehören und die Antragsgegnerschaft sich aufgrund einer bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip richtet. 4 Der Antrag ist jedoch nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der Antragsteller soll in den gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat Italien abgeschoben werden. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festigung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO). 5 Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen in Italien gestellten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hat. Zum einen ist nach Artikel 5 Abs. 2 Dublin II-VO für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Italiens fand durch den Asylantrag des Antragstellers am 29. November 2011 statt. Die Rücknahme des Asylantrages beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO daher ebenso wenig wie die Rücknahme des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 - A 3 K 2110/10 -). Zum anderen ist bei der Auslegung des Begehrens auf das tatsächliche Vorbringen abzustellen. Macht der Schutzsuchende unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, liegt ein Asylantrag vor (VG Bremen, Beschluss vom 21. November 2011 - 5 V 1698/11.A -). Eine solche inhaltliche Beschränkung lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegenüber der Bundespolizei im Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 allerdings nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt auch ein Antrag nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen Antrag auf internationalen Schutz dar. 6 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 5 L 1399/11.TR -) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-VO des Artikel 16 a Abs. 2 GG der §§ 26 a, 27 a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 8 Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG.