OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1537/11.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1214.1L1537.11.TR.0A
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der am ... 1979 geboren wurde und tunesischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. 2 Er reiste im August 2003 zum Zweck des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Besuch eines Sprachkurses schrieb er sich zum Sommersemester 2005 für das Fach Volkswirtschaftslehre an der Universität Trier ein. Zum Wintersemester 2005/06 wechselte er an die Universität Erlangen-Nürnberg, um dort sein Studium der Volkswirtschaftslehre fortzusetzen. Dieses Studium brach er ab und wechselte zum Wintersemester 2007/2008 an die Fachhochschule Trier, wo er sich für den Studiengang "International Business" einschrieb. Zum 31. August 2010 wurde er von Amts wegen ohne Studienabschluss exmatrikuliert. 3 Ursprünglich erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Intensivsprachkurses, die mehrfach verlängert wurde. Am 19. April 2005 stellte die Antragsgegnerin ihm eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz aus mit dem Zusatz "gilt nur zur Durchführung des Studiums in der Fachrichtung VWL an der Universität Trier und erlischt bei Beendigung oder Abbruch des Studiums". Aufenthaltstitel mit gleichlautenden Zusätzen wurden ihm in der Folge auch für das Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg und an der Fachhochschule Trier erteilt. Zuletzt stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 12. Januar 2009 eine bis zum 11. Januar 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis zur "Durchführung des Studiums in der Fachrichtung International Business an der Fachhochschule Trier" aus mit dem Zusatz "erlischt bei Beendigung oder Abbruch des Studiums". 4 Am 4. Januar 2011 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, jedoch ohne den Abbruch seines Studiums offenzulegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm am 15. Februar 2011 eine Fortbestands-Fiktionsbescheinigung auf Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG, die zuletzt verlängert wurde bis zum 28. Dezember 2011. Am 30. März 2011 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller sein Fachhochschulstudium nicht zu Ende geführt und für das Schuljahr 2011/2012 einen Platz an der Hotelfachschule Bernkastel-Kues für den Besuch der Höheren Berufsfachschule Hotelmanagement erhalten hat. 5 Die Ausbildung an der Hotelfachschule hat der Antragsteller am 8. August 2011 begonnen. Der schulische Teil dieser Ausbildung dauert zwei Jahre, während derer ein achtwöchiges Praktikum zu absolvieren ist. Dem schließt sich ein einjähriges Betriebspraktikum an, das auch im Ausland durchgeführt werden kann. 6 Nach erfolgter Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. November 2011 seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.), forderte ihn auf, die Bundesrepublik bis zum 28. Dezember 2011 zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Tunesien oder in jedes andere zur Rücknahme verpflichtete Land an (Ziffer 2). Ferner forderte sie den Antragsteller auf, gem. § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz bis zu seiner Ausreise seinen Reisepass bei ihr zu hinterlegen (Ziffer 3.) und wies ihn auf seine Kostentragungspflicht nach §§ 66 f. Aufenthaltsgesetz hin (Ziffer 4.). Zur Begründung führte sie aus, dass grundsätzlich die Ausbildung eines Studenten mit vorbereitendem Sprachkurs und anschließendem Fachstudium innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen sein sollte. Es stehe im Ermessen der Behörde, eine Aufenthaltserlaubnis für ein Zweitstudium oder eine Ausbildung zu erteilen, wenn das Ausbildungsziel innerhalb der genannten Frist erreicht werden könne. Grundsätzlich könne auch nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis für einen Schulbesuch erteilt werden. Sei aber, wie im Fall des Klägers, zuvor ein Studium im Bundesgebiet abgebrochen worden, so liege ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, was dazu führe, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der Regel zu versagen sei, wenn kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Ausnahmen von dieser Regelversagung setzten einen atypischen Geschehensablauf voraus, welcher beim Kläger nicht gegeben sei. Wegen der Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht darauf vertraut werden, sich bis zum erfolgreichen Abschluss jedweder Ausbildung im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a Aufenthaltsgesetz scheide aus, weil dieser auf Ausländer, die sich mit einer Erlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhielten, nicht anwendbar sei. Gründe, dem Antragsteller ein anderweitiges Aufenthaltsrecht oder eine Duldung zu erteilen, seien nicht ersichtlich. 7 Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Dezember 2011 Widerspruch ein und beantragte zugleich, gem. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebung auszusetzen und ihm eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die Hotelfachschule sei einer Fachhochschule vergleichbar. Er könne bei der Ausbildung auf den Kenntnissen, die er zuvor im Studium erworben habe, aufbauen. Es sei ihm auch möglich, diese Ausbildung innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu beenden. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. 8 Am 2. Dezember 2011 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Hierzu trägt er vor, dass er die Ausbildung an der Hotelfachschule im Vertrauen darauf begonnen habe, dass er hierzu berechtigt sei, wenn er die Gesamtausbildungsdauer von zehn Jahren nicht überschreite. Er habe hierauf vertrauen dürfen, da seine Aufenthaltserlaubnis bisher stets - auch nach dem Wechsel der Universitäten und des Studienfachs - verlängert worden sei. Ihm müsse auch zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache ein Aufenthaltstitel zuerkannt werden, da im Fall der ihm angedrohten Abschiebung die Gefahr bestehe, dass sein Recht auf Abschluss seiner Ausbildung vereitelt werde. 9 Er beantragt, 10 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Dezember 2011 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 anzuordnen; 11 2. im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern; hilfsweise ihm eine Fiktionsbescheinigung, äußerst hilfsweise, ihm eine Duldung zu erteilen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzuweisen. 14 Dem Antragsteller sei eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium und nicht zur Ausbildung an einer berufsbildenden Schule erteilt worden. Das Studium bilde auch nicht die Grundlage für die vom Antragsteller begonnene Ausbildung. Er habe von daher keinen Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, dass er im Rahmen der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis mit der Ausbildung beginnen dürfe. II. 15 Die im Wege der objektiven Antragshäufung gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (1.) und nach § 123 VwGO (2.) haben keinen Erfolg. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. 16 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise zulässig. 17 Statthaft ist der Antrag nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO, soweit er darauf abzielt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Dezember 2011 gegen Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 anzuordnen. Insoweit entfaltet der Widerspruch des Antragstellers nämlich keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt hinsichtlich der unter Ziffer 1. des Bescheids erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und hinsichtlich der unter Ziffer 2. verfügten Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist nach § 59 AufenthG aufgrund von § 20 AGVwGO. Letztere ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, Stand: Juni 2009, AufenthG § 59, Rn. 10). 18 Zu berücksichtigen ist, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Erfolgsfalle wegen § 84 Abs. 2 AufenthG lediglich zum Aufschub des Vollzugs der Abschiebung führen kann. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine vor der Entscheidung der Ausländerbehörde gegebenenfalls bestehende Aufenthaltsposition kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zurück erlangt werden (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 81, Rn. 17, 41). 19 Unstatthaft und damit unzulässig ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern, als er sich gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids verfügte Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses nach § 50 Abs. 6 AufenthG sowie die in Ziffer 4. zu Lasten des Klägers ergangene Kostengrundentscheidung mit Blick auf eine eventuelle Abschiebung nach §§ 66 Abs. 1, 67 AufenthG richtet. Beide Verfügungspunkte sind nicht sofort vollziehbar, insbesondere handelt es sich bei Abschiebungskosten nicht um öffentliche Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 63). Soweit er sich gegen die letztgenannten Verfügungspunkte richtet, entfaltet der Widerspruch des Antragstellers somit aufschiebende Wirkung. 20 Soweit zulässig, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers überwiegt vorliegend dessen Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag. Der Bescheid erweist sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 21 Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer 1. der Verfügung vom 16. November 2011 den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt. 22 Eine Verlängerung schied bereits deshalb aus, weil die letzte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit seiner Exmatrikulation am 30. August 2010 durch Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen ist und der Verlängerungsantrag erst am 4. Januar 2011 gestellt wurde. Wegen der erheblich verspäteten Antragstellung trat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ein. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Aufenthaltstitel bleibt dann mit dem aktuellen Inhalt bestehen und ist daher Verlängerungen ebenso zugänglich wie zuvor (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 81, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 18 B 1695/08 -, juris, m. w. N.). Es ist umstritten, ob die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag voraussetzt (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 81, Rn. 15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2010, AufenthG § 81, Rn. 36 ff.). Jedoch fordern auch diejenigen, die sich für die Fiktionswirkung von verspätet gestellten Anträgen aussprechen, dass eine Verlängerung noch unmittelbaren Bezug und zeitliche Nähe zu dem abgelaufenen Aufenthaltstitel aufweisen muss. Verlängerungsanträge, die erst Wochen oder Monate nach Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels gestellt werden, sind auch nach dieser Ansicht als Anträge auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zu behandeln (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 81, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 18 B 1695/08 -, juris). Zwischen dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 30. August 2010 und seinem "Verlängerungsantrag", den er am 4. Januar 2011 stellte, liegen über vier Monate, so dass von einem inneren Zusammenhang und zeitlicher Nähe nicht mehr gesprochen werden kann. 23 Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz i. V. m. Satz 1 AufenthG sind überdies auch nicht erfüllt. Nach den genannten Bestimmungen kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Entscheidend ist dabei, ob angesichts der Regelstudienzeit für das jeweilige Fach unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008, AufenthG § 16, Rn. 40). Zweck der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis war die Durchführung des Studiums in der Fachrichtung "International Business" an der Fachhochschule Trier. Da dieses Studium abgebrochen wurde, kann der Aufenthaltszweck nicht mehr erreicht werden. 24 Mit dem Besuch der Hotelfachschule Bernkastel-Kues setzt der Antragsteller auch nicht, wie von ihm vorgetragen, seine Ausbildung im Sinne des genannten Ausbildungszwecks fort. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die "Höhere Berufsfachschule Hotelmanagement" in Bernkastel-Kues keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, er sich also nicht mehr zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhält. Hochschulen dienen nach § 2 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (Satz 2). Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen (Satz 3). Die höheren Berufsfachschulen hingegen sind Schulen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239). Sie dienen keiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecksetzung, sondern sollen praktische Berufsqualifikationen vermitteln. Auch auf der Internetseite der Hotelfachschule (www.hofa-bernkastel.de) wird der "Bildungsgang" Hotelmanagement als "vollschulische berufliche Erstausbildung" bezeichnet. Ziel dieser Ausbildung ist das Erlernen eines Berufs, nicht zuletzt aufgrund der integrierten Praktika, die insgesamt über ein Drittel der Ausbildungszeit in Anspruch nehmen. Wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten sollen dabei nicht vermittelt werden. 25 Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen, die wie die Ausbildung des Antragstellers an der Höheren Berufsfachschule in Bernkastel-Kues, weder ein Studium im Sinne von § 16 Abs. 1 AufenthG noch eine betriebliche Ausbildung nach § 17 AufenthG (zum Begriff der betrieblichen Berufsbildung siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz) darstellen, kann zwar auf Grundlage des § 16 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (vgl. Ziffer 16.5.2.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004). Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs kommt aber, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, deshalb nicht in Betracht, weil sich der Antragsteller ursprünglich zu Studienzwecken in Deutschland aufgehalten hat und einem Wechsel des Aufenthaltszwecks § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen steht. Danach soll die Behörde dem Ausländer in der Regel während eines Aufenthalts nach Abs. 1, d. h. zum Zweck des Studiums, keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilen oder verlängern, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Eine Veränderung des Aufenthaltszwecks ist im Fall der ursprünglichen Erlaubniserteilung zum Zweck des Studiums schon dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Erlaubnis das Studienfach wechselt, es sei denn, dies geschieht während einer anfänglichen Orientierungsphase innerhalb der ersten drei Semester oder es liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung vor (siehe näher hierzu Hailbronner, a. a. O., Rn. 49 f.). Wird, wie vorliegend, ein Studium erfolglos abgebrochen und eine andersartige Berufsausbildung begonnen, ist erst recht eine im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG gegebene Änderung des Aufenthaltszwecks anzunehmen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 16, Rn. 52; HambOVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380). 26 Die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG wirkt auch fort, wenn, wie hier, der Zweck des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels verfehlt wurde und somit streng genommen kein Aufenthalt nach Abs. 1 mehr vorliegt (Hailbronner, a. a. O., Rn. 47; HambOVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380). 27 Schließlich steht dem Antragsteller auch kein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG zu. Ein solcher besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs erfüllt sind, nicht wenn die Anspruchsnorm einen Ermessensspielraum eröffnet, selbst wenn das Ermessen auf Null reduziert sein sollte (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9/95 -, BVerwGE 105, 35). Die Vorschrift soll verhindern, dass § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt wird (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008, AufenthG § 16, Rn. 46). Die Voraussetzungen einer solchen gebundenen Anspruchsnorm auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, etwa des § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG, erfüllt der Antragsteller nicht. 28 Eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 AufenthG ist nur möglich, wenn aufgrund objektiver, vom Ausländer nicht verschuldeter oder nicht vorhersehbarer äußerer Umstände der Wechsel des Aufenthaltszwecks erforderlich wurde (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 19 CS 08.1697 -, juris). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 29 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er Vertrauensschutz genieße, da seine Aufenthaltserlaubnis nach den beiden vorangegangenen Wechseln der Hochschule verlängert worden sei. Das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens wurde bereits dadurch verhindert, dass die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis stets explizit auf die Durchführung des jeweiligen Studiums begrenzt war. Ferner war der Wechsel von Trier nach Erlangen ein rein örtlicher. Der anschließende Wechsel vom Fach Volkswirtschaftslehre zu International Business konnte wegen der fachlichen Nähe als bloße Schwerpunktverlagerung ohne Änderung des Aufenthaltszwecks angesehen werden, zumal der Antragsteller sich Teile seines Volkswirtschaftsstudiums anrechnen lassen konnte. 30 Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, sich darauf verlassen zu haben, dass er berechtigt sei, mehrere Ausbildungen zu beginnen, solange die Gesamtausbildungsdauer von 10 Jahren eingehalten werde, stehen dem der eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 1 AufenthG ebenso wie die Tatsache entgegen, dass ihm stets nur zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufenthaltstitel zuerkannt wurden. Seinem Vortrag lässt sich ferner nicht entnehmen, worauf sich diese Annahme gründete. 31 Schließlich steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den geänderten Aufenthaltszweck zu. Ist, wie hier, die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis erloschen, ist eine Neuerteilung ohne vorherige Ausreise nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat (vgl. Ziffer 16.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004; zum Begriff des gesetzlichen Anspruchs siehe oben). Dies ist beim Antragsteller, wie gesehen, nicht der Fall. 32 Auch die unter Ziffer 2. des Bescheids vom 16. November 2011 verfügte Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Frist zur Ausreise bis zum 28. Dezember 2011 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 59 AufenthG. Alleinige Voraussetzung für die Androhung mit Fristsetzung ist das Bestehen einer Ausreisepflicht. Wird diese durch Verwaltungsakt begründet, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, genügt dessen Erlass. Im Fall des Antragstellers wurde die Ausreisepflicht durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 begründet, mit dem sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis versagte. Die Androhung genügt auch den Anforderungen des § 59 Abs. 2 AufenthG, da in ihr der Abschiebungsstaat - Tunesien - genannt wird und der Antragsteller auch darauf hingewiesen wird, dass er in jedes andere Land abgeschoben werden kann, das zur Rückübernahme verpflichtet ist oder in das er einreisen darf. Ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, spielt nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Rechtmäßigkeit der Androhung keine Rolle. 33 2. Der darüber hinaus im Wege der Antragshäufung gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind (VGH München, Beschluss vom 20.11.2009 - 21 CE 09.2753, juris). Eine Sicherungsanordnung ist nur dann zu treffen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ein Zuwarten auf die Hauptsachentscheidung nicht zugemutet werden kann. 34 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Hauptantrag des Antragstellers zielt darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Umstände, die einen dahingehenden Anordnungsanspruch zu begründen vermögen, sind jedoch nicht ersichtlich. Eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis scheitert schon am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Renner, Ausländerrecht, AufenthG § 81, Rn. 43). Dessen ungeachtet käme vorliegend nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs nach § 16 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 16 Abs. 2 AufenthG soll aber eine Erlaubnis nach Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks nicht für einen anderen Zweck erteilt werden, ohne dass der Ausländer vorher ausgereist ist (Ziffer 16.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008, AufenthG § 16, Rn. 46). Ferner hat der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a AufenthG. Dieser ist nach seinem Abs. 3 Nr. 4 auf Ausländer, die sich, wie der Antragsteller, mit einer Erlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufhalten, nicht anwendbar. 35 Der Antragsteller ist daher auf das nach § 5 Abs. 2 AufenhtG erforderliche Visumverfahren zu verweisen. Dies ist ihm angesichts der Tatsache, dass er die Ausbildung an der Hotelfachschule ohne Absprache mit der Antragsgegnerin begonnen hat, grundsätzlich auch zuzumuten. 36 Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Wege des Hilfsantrags einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG geltend. Danach ist demjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung auszustellen. Die Bescheinigung selbst hat rein deklaratorische Bedeutung und vermittelt keine Rechtsposition (Renner, Ausländerrecht, AufenthG § 81, Rn. 20). Eine bescheinigungsfähige Rechtsposition steht dem Antragsteller, wie oben bereits dargelegt, schon wegen der verspäteten Antragstellung nicht zu. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist nicht eingetreten. Doch selbst wenn sie eingetreten wäre, wäre sie jedenfalls mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 entfallen, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 81, Rn. 41). 37 Auch mit Blick auf die im Wege eines weiteren Hilfsantrags geforderte Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache eine Duldung zu erteilen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem sicherungsfähigen Duldungsanspruch des Antragstellers steht bereits der Grundsatz entgegen, wonach die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG - wie hier - nicht eingetreten ist (VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 10 A 134.08 -, juris). Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann jedoch für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211). 38 Solche Gründe hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen. Weder ist nach seinem Vortrag eine Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), noch erfordern dringende humanitäre oder persönliche Interessen des Antragstellers seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG sieht zwar vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Mit der Regelung soll vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht werden, auch wenn sich der Aufenthaltszweck noch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. BT-Drucksache Nr. 16/5065, S. 187, zu Nr. 49). Ein dringender persönlicher Grund im Sinne dieser Norm kann beispielsweise im Fall einer im Bundesgebiet begonnenen und bereits fortgeschrittenen Ausbildung und ähnlicher Lebenssachverhalte anzunehmen sein (BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 19 CE 07.3454 -, juris). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Schüler oder Auszubildende am Ende seiner Ausbildung, mithin im letzten Schul- oder Ausbildungsjahr befindet (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, AufenthG § 60 a, Rn. 31). 39 Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er hat die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule für Hotelmanagement in Bernkastel-Kues am 8. August 2011, also vor wenigen Monaten, begonnen. Da sich folglich der bisher für die Ausbildung betriebene finanzielle und zeitliche Aufwand in Grenzen hält, stehen der Abschiebung des Antragstellers keine dringenden persönlichen Gründe entgegen. 40 Bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit insgesamt ohne Erfolg, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 41 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).