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Beschluss

5 L 1478/11.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1118.5L1478.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1477/11.TR geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. 2 Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist dabei gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter der 5. Kammer des beschließenden Gerichts, denn das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, für den das Verwaltungsgericht Trier gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG - in der durch Art. 2 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 101) zum 23. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung zuständig ist, da der Antragsteller als erfolglos gebliebener Asylbewerber nach wie vor seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen hat und die Verfügung des Antragsgegners auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt wurde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, ESOVGRP). 3 Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340). 4 Ausgehend hiervon kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben, denn es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 15 AsylVfG gestützten Anordnung des Antragsgegners, am 21. November 2011 bis spätestens 11:00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadtverwaltung ... vorzusprechen, um anschließend von nigerianischen Botschaftsvertretern angehört zu werden, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt. 5 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass § 15 AsylVfG auf ihn keine Anwendung finde, nachdem sein Asylverfahren mit Urteil der beschließenden Kammer vom 26. Januar 2011 - 5 K 1154/10.TR -, das seit dem 4. März 2011 rechtskräftig ist, für ihn erfolglos geendet habe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 6 Eine sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist deshalb vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere auch § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). 7 Soweit der Antragsteller geltend macht, aus asylunabhängigen Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden zu dürfen, ist dies Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn seine Verpflichtung, sich um einen Pass zu bemühen, gilt auch dann, wenn er aus asylunabhängigen Gründen einen Aufenthalt in Deutschland erstrebt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller durch eine Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in eigenen Rechten verletzt sein könnte, zumal der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners diesem gegenüber immer wieder erklärt hat, sich in seinem Heimatland Nigeria um die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu bemühen, so dass keine individuellen schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Verfügung des Antragsgegners zurücktreten lassen könnten. 8 Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. 9 Ferner kann dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 11 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.