Urteil
5 K 654/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1107.5K654.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger unter Nr. 4 eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Asylanerkennung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 2 Am 17. März 2010 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 3. März 2010 in Dortmund als Asylbewerber erfasst worden war. 3 Bei der Asylbeantragung gab er an, Staatsangehöriger von Äquatorialguinea und am 23. August 1975 in Malabo geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der Krio an und sei katholischer Religionszugehörigkeit. Ausweispapiere habe er nie besessen und sich vor der Ausreise aus Äquatorialguinea zuletzt in Malabo aufgehalten. Eine Schule habe er nicht besucht und sei Hilfsarbeiter gewesen. 4 Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. März 2010 trug der Kläger vor, dass er Äquatorialguinea am 3. Februar 2010 mit einem Schiff verlassen habe und am 2. März 2010 in Deutschland angekommen sei. Anschließend sei er mit einem Bus zur Asylantragstelle nach Dortmund gefahren, die Fahrt habe etwa 3 Stunden gedauert, wobei er den Bus dreimal gewechselt habe. In Malabo sei er Hilfsarbeiter im Hafen gewesen, er habe geholfen, LKW‘s mit angelieferten Waren zu beladen. Am 14. und 15. November 2009 habe er gegen Bezahlung von 20.000 CFA Wahlkampf für den Parteichef Joaquim der Partei Reunion Popular gemacht. Als sie am nächsten Tag erneut unterwegs gewesen seien, hätten Polizei und Militär die Straße versperrt und in die Luft geschossen. Er sei weggelaufen und habe, als er nach Hause gekommen sei, gehört, dass Polizei und Militär nach ihm gesucht hätten. Daraufhin sei er zu einem Freund geflohen, der in San Paca gewohnt habe. Am 29. November sei dann bekannt geworden, dass der Präsident die Wahl gewonnen habe. Daraufhin habe eine Verfolgungskampagne gegen alle Gegner begonnen. Er selbst habe anschließend gewartet, bis ein großes Schiff gekommen sei, das ihn mitgenommen habe. In Campo Yabunde, wo er gewohnt habe, sei eigentlich die gesamte Bevölkerung gegen den Präsidenten. Man habe nicht gezielt nach ihm gesucht, allerdings sei ihm am 7. Oktober 2009 seine Geldbörse mit seinen Papieren gestohlen worden. Sein Vater sei 2002 nach Black Beach – einem großen Polizeirevier – gekommen, weil er wohl etwas gegen den Präsidenten gesagt habe. 5 Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2011 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG verneint. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Äquatorialguinea oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf und der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Kläger keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise nach Deutschland gemacht habe, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, denn das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Eine zu den Wahlen zugelassene Oppositionspartei namens Reunion Popular sei nicht bekannt; vielmehr seien lediglich drei Oppositionsparteien mit anderen Namen zugelassen worden. Auch sei es angesichts eines monatlichen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 300 € nicht glaubhaft, dass er für seine Wahlkampfunterstützung einen Betrag von umgerechnet ca. 30 € erhalten habe. Schließlich sei auch nichts darüber bekannt, dass Oppositionelle verfolgt worden seien. 6 Der Bescheid wurde an die der Beklagten von der Kreisverwaltung Andernach mitgeteilte und im Rubrum des Urteils genannte Anschrift adressiert und sollte dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Auf der auf den 4. Mai 2011 datierten Zustellungsurkunde ist indessen vermerkt, dass der Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln sei. Da der Kläger aber – auch nach Mitteilung der Ausländerbehörde – tatsächlich unter der genannten Anschrift wohnhaft, wurde ihm der Bescheid nach dem 16. Mai 2011 durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. 7 Bereits am 12. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass ihm der Bescheid der Beklagten bereits am 2. Mai 2011 zugegangen sei. In der Sache bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass er Mitglied der Partei Union Popular gewesen sei, insoweit müsse der Name der Partei bei der Anhörung fehlerhaft übertragen worden sein. Da er Wahlkampf für die Partei gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dies bekannt geworden sei. Schließlich müsse auch gesehen werde, dass amnesty international regelmäßig über das „Verschwindenlassen“ von Oppositionsmitgliedern berichte und es auch zu Festnahmen und Folterungen komme. 8 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen und hilfsweise - festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. Mai 2011 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2011. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 62 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Nigeria lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, denn der Kläger hat ungeachtet der Frage, wann ihm der Bescheid zugestellt wurde, jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 74 AsylVfG Klage erhoben. In der Sache ist die Klage jedoch weitgehend nicht begründet, dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt noch ein solcher auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten zur Seite. Außerdem erweist sich die ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Rechtswidrig ist lediglich die dem Kläger gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise und daher aufzuheben. 16 Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 17 Nach Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798) hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er "politisch Verfolgter" ist. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, dem in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder wegen anderer für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein "Anderssein" prägen, Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib, Leben, physische Freiheit oder andere Freiheits- und Schutzgüter drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1988 - 9 C 37/88 -, BVerwGE 80S. 321 ff. und vom 20. November 1990 - 9 C 72/90 -, BVerwGE 87 S. 141/144), und diese von der Staatsgewalt oder einer staatsähnlichen Institution ausgehen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Verfolgte tatsächlich Träger eines Verfolgung verursachenden Merkmals ist; entscheidend ist vielmehr, ob er einer bestimmten Gruppierung zugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 472/91 -). Eine Asylanerkennung ist allerdings gemäß Art. 16a Abs. 2, Abs. 3 GG, § 27 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Betreffende bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder derartigen Schutz in anderen Teilen seines Heimatstaates hätte finden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85 S. 139). Außerdem kann sich ein Asylbewerber gemäß Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, da Deutschland nur von sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG umgeben ist. Behauptet ein Asylbewerber, auf dem Luft- oder Seeweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Deutschland eingereist zu sein, trägt er hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, S. 174). 18 Angesichts dessen, dass der Kläger eine Einreise auf dem Seeweg lediglich behauptet, aber keine nachprüfbaren konkreten Angaben zur Einreise nach Deutschland gemacht hat, entspricht das Vorbringen offensichtlich nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen, so dass eine Asylanerkennung von vornherein ausscheidet und dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG zur Seite steht. 19 Ferner kann er auch keine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. 20 Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 Satz 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. S. 162) durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Norm liegt ein Abschiebungsverbot dann vor, wenn ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 21 Dabei ist für eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stets erforderlich, dass dem Ausländer zur Überzeugung des Gerichts in seinem Heimatland bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und für ihn nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 22 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85 S. 12/15). Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71 S. 180). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 38 f. und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, S. 344). 23 An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 -). 24 Vorliegend sind die Angaben des Klägers zu den Gründen, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben sollen, nicht glaubhaft, nachdem er in der mündlichen Verhandlung zu nicht unerheblichen Teilen seines bisherigen Vortrags widersprechende Angaben gemacht hat. Selbst wenn dabei der von ihm genannte Parteiname der von ihm angeblich unterstützten Partei bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt in der Anhörungsniederschrift fehlerhaft wiedergegeben worden sein sollte, muss nämlich zunächst gesehen werden, dass der Kläger völlig widersprüchliche Ausführungen zur Person des Parteiführers gemacht hat. War bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur von einem Parteichef namens Joaquim die Rede (s. Blatt. 3 der Anhörungsniederschrift), so wurde in der mündlichen Verhandlung der Name des Parteichefs stets mit Daniel Martinez angegeben, der am Hafen Leute aufgefordert habe, für ihn Wahlkampf zu machen. Erst auf Frage nach dem Namen Joaquim gab der Kläger dann an, dass dies ein anderer Chef der Partei sei, der bei den Wahlkampfaktionen dabei gewesen sei; allerdings seien bei der Busfahrt nur Fotos von Martinez und dem eigentlichen Parteichef, dessen Name er nicht wisse und der in Spanien wohne, hochgehalten worden; bei der Anhörung vor dem Bundesamt war hingegen nur von Fotos des Joaquim die Rede. Widersprüchlich sind ferner die Angaben des Klägers dazu, ob nach der Wahlkampfaktion bei seinen Nachbarn gezielt nach ihm gefragt worden ist; dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor Gericht bejaht, ausweislich Seite 3 der Anhörungsniederschrift bei der Anhörung vor dem Bundesamt aber verneint. Schließlich ist es auch nicht stimmig, wenn der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass sie zu viert in einer Wohnung in Campo Yabunde gewohnt hätten, in der mündlichen Verhandlung vor Gerichts aber ausgeführt hat, dass sie zu dritt gewesen seien. Völlig widersprüchlich sind ferner die Angaben dazu, was im Zeitraum zwischen dem 29. November 2009 und der Asylbeantragung im März 2010 passiert sein soll. Hat er bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, dass lange Zeit kein Schiff gekommen sei und ein solches erst am 3. Februar gekommen sei, auf das er nachts um 2 Uhr gelangt sei, so hat er in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zunächst ausführlich vorgetragen, bereits am 29. November gegen 3:00 Uhr an Bord gegangen und zwei bis drei Tage später, als das Schiff bereits auf hoher See gewesen sei, entdeckt worden zu sein. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Kläger dann aus, dass er am frühen Morgen des 30. November an Bord gegangen sei, das Schiff habe schon längere Zeit im Hafen gelegen, ehe er anschließend auf erneute Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten behauptete, dass das Schiff von November bis Februar im Hafen gelegen habe, ehe es ausgelaufen sei. 25 Aufgrund all dieser Widersprüche kann das Gericht keinen in sich stimmigen Sachvortrag des Klägers erkennen, der der Beurteilung der Frage, ob ihm in seinem angeblichen Heimatland Verfolgungsmaßnahmen drohen, zugrunde gelegt werden könnte. 26 Fehlt es von daher insgesamt an einem in sich stimmigen Sachverhalt, so kann weder die Flüchtlingseigenschaft des Klägers noch das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 - 5, Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt werden. 27 Rechtmäßig ist ferner auch dem Grunde nach die im Bescheid des Bundesamtes unter Nr. 4 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die die Beklagte zu Recht auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG gestützt hat. 28 Rechtswidrig ist die Entscheidung unter Nr. 4 des Bescheids der Beklagten allerdings insoweit, als dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. 29 Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt in den Fällen der vorliegenden Art die dem Ausländer von der Beklagten zu setzende Ausreisefrist einen Monat nach Zustellung des Bescheids – nicht 30 Tage, wie im Bescheid angeordnet – und endet im Falle der Klageerhebung einen Monat – nicht 30 Tage – nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Soweit seitens der Beklagten in deren Einzelentscheiderbrief 8/2011 ausgeführt wurde, dass sich die 30-tägige Frist aus der bislang in Deutschland noch nicht umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG ergebe, das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie laufe und ein Ausländer durch eine 30-tägige Frist allenfalls dann in eigenen Rechten verletzt sein könnte, wenn infolge des Zustellungstages die Monatsfrist 31 Tage umfasse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, zumal die Mitgliedstaaten gemäß Art 3 Richtlinie 2004/83/EG berechtigt sind, den Ausländern über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehende Rechte zu gewähren. 30 Richtlinien begründen nach Art. 288 Abs. 3 AEUV nämlich lediglich Verpflichtungen nur für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind. Verletzt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie, so kann sich zwar ein Gemeinschaftsbürger zu seinen Gunsten u.U. auf die Richtlinie berufen. Umgekehrt kann sich der Mitgliedstaat, der die fristgerechte Umsetzung unterlassen hat, allerdings nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gegenüber den Gemeinschaftsbürgern nicht auf Beschränkungen berufen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie ergeben, von ihm aber nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden sind (vgl. BFH Vorlagebeschluss vom 27. Mai 2009 - I R 30/08 -, juris mit weiteren Nachweisen). 31 Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist indessen bislang nicht abgeschlossen; die Beratung des Bundesrates über das eine Änderung des § 38 AsylVfG vorsehenden Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex fand zwar in der 886. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 23. September 2011, statt. Allerdings ist eine Gesetzesänderung bislang noch nicht in Kraft getreten. 32 Dies hat zur Folge, dass eine 30-tägige Frist, wie sie in dem Bescheid gesetzt wurde, bei sieben Monaten eines Jahres, die 31 Tage umfassen, die sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG ergebende Monatsfrist unzulässig verkürzt. Ob im Falle des Klägers tatsächlich eine Fristverkürzung eintritt, ist indessen m Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, nicht abzusehen, weil derzeit noch offen ist, wann der unanfechtbare Abschluss des Asylverfahrens eintreten wird. Demnach kann die Fristsetzung vorliegend keinen Bestand haben, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststehen muss, ob die gesetzte Ausreisefrist rechtmäßig ist, zumal in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren kein Raum mehr für eine Überprüfung der gesetzten Frist bleibt. Besteht aber die Gefahr, dass einem Ausländer eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt wurde, so ist die Fristsetzung rechtswidrig und deshalb aufzuheben, ohne dass dem Gericht die Möglichkeit eröffnet ist, die Frist selbst rechtmäßig anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 – 10 C 18.09 -, juris, und insbesondere zur fehlerhaften Fristberechnung in Fällen der vorliegenden Art: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. August 2011 – 24 K 2900/11.A – und VG Saarland, Urteil vom 31. August 2011 – 10 K 645/11 -, beide veröffentlicht in juris). 33 Im Übrigen kann die Klage indessen mit der auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.