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Urteil

5 K 1047/11.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1107.5K1047.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage rechtswirksam zurückgenommen ist. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011, mit dem diese den Asylantrag des Klägers für unzulässig erklärt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. 2 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger. Im Januar 2011 wurde er unter anderen Personalien durch die Bundespolizeiinspektion Bexbach nach Italien zurückgeschoben. Am 7. März 2011 wurde er im Bereich des Hauptbahnhofs Koblenz erneut von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2011 stellte der Kläger darauf einen Asylantrag, den die Beklagte unter dem 26. April 2011 wie bereits ausgeführt beschied, wobei in den Gründen des Bescheids ausgeführt ist, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags des Klägers unter dem 21. April 2011 bejaht hätten. 3 Am 6 Mai 2011 hat der Kläger alsdann die unter dem Aktenzeichen 5 K 631/11.TR geführte Klage erhoben mit dem Ziel, die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens zu bejahen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen. 4 Außerdem stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den die Kammer mit Beschluss vom 9. Mai 2011 - 5 L 632/11.TR - abgelehnt hat. 5 Nachdem der Kläger alsdann am 10. Mai 2011 nach Italien zurückgeschoben worden war, wurde der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2011 dem Einzelrichter übertragen. Daraufhin forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 auf, binnen zwei Wochen die ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, sofern das Verfahren fortgesetzt werden solle. 6 Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hatten, dass das Verfahren fortgesetzt werden solle, aber keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt werden könne, forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit diesen am 1. Juni 2011 zugestellter Verfügung vom 30. Mai 2011 unter Bezugnahme auf § 81 AsylVfG und die mit dieser Vorschrift verbundenen Rechtsfolgen erneut auf, die ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. 7 Nachdem die Prozessbevollmächtigten innerhalb der ihnen gesetzten Monatsfrist die Auffassung vertreten hatten, dass die Mitteilung einer Anschrift als nicht erforderlich angesehen werde, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2011 - 5 K 631/11.TR - ein und führte zur Begründung aus: 8 "Die Klage gilt gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, 81 AsylVfG als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat. 9 Vorliegend hat das Gericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 1. Juni 2011 zugestellter Verfügung vom 30. Mai 2011 unter Bezugnahme auf § 81 AsylVfG zu Recht aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift des während des Klageverfahrens nach Italien überstellten Klägers mitzuteilen, denn im Zeitpunkt dieser Betreibensaufforderung bestanden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage erfordert nämlich sowohl aufgrund der Bestimmung des § 82 Abs. 1 VwGO als auch aus dem allgemeinen Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses, dass dem Gericht während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens die ladungsfähige klägerische Anschrift bekannt ist. 10 Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung geäußert haben, dass die Klage ungeachtet der Tatsache, dass ihnen keine ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt sei, zulässig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, sondern macht sich die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 7 A 10370/08.OVG - zu eigen, in dem es unter Hinweis auf ein Urteil des BVerwG vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, NJW 1999, 2608, ausgeführt hat, dass ein anwaltlich vertretener Kläger bei einer Anschriftenänderung während eines laufenden Klageverfahrens aufgrund der Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Gericht stets die neue Anschrift mitteilen muss und eine Klage unzulässig wird, wenn der Kläger einer dahingehenden gerichtlichen Aufforderung zur Anschriftenmitteilung nicht nachkommt. 11 Hinzu kommt, dass es einer Klage, deren Kläger noch nicht einmal für den Prozessbevollmächtigten erreichbar ist, am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt (vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 24 CE 06.1102 -, juris), zumal nicht ersichtlich ist, wie der Kläger überhaupt Kenntnis von einer eventuellen Sachentscheidung des Gerichts erhalten könnte. 12 Ausgehend hiervon hat das Gericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers aufgefordert, nachdem dieser nach Italien überstellt worden ist, so dass die Klage nunmehr als zurückgenommen gilt, nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt wurde." 13 Mit "Gegenvorstellung" vom 1. August 2011 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, um Fortsetzung des Verfahrens. Sie sind der Auffassung, dass es dem Kläger nicht möglich sei, angesichts der in Italien vorzufindenden Verhältnisse dort einen Wohnsitz begründen. 14 Die Beklagte tritt dem Fortsetzungsbegehren entgegen und ist der Auffassung, dass das Verfahren durch wirksame Klagerücknahme beendet sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe 16 Die "Gegenvorstellung" der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, über den das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, zulässig. Entsteht nämlich Streit über die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung, so ist der vermeintliche Anspruch auf eine weitere Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend zu machen mit der Folge, dass das bislang mit dem Verfahren betraute Gericht nunmehr dieses Verfahren fortführen und sich zunächst mit der Frage befassen muss, ob tatsächlich die zunächst angenommene Beendigung des Verfahrens eingetreten ist. Bei Bejahung einer wirksamen Klagerücknahme ist durch Endurteil festzustellen, dass die Klage zurückgenommen worden ist. Stellt sich die Verfahrenseinstellung hingegen als fehlerhaft dar, so ist in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1981 - BVerwG 6 C 70.80 - und vom 12. November 1993 - 2 B 151/93 -, NVwZ-RR 1994, 362). 17 Ausgehend hiervon kann das Begehren in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Klageverfahren gilt aus den im Beschluss vom 11. Juli 2011 - 5 K 631/11.TR - genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als zurückgenommen. Soweit klägerseits vorgetragen wird, dass bei Asylbewerbern in Italien kein den Menschenrechten entsprechendes Asylverfahren durchgeführt werde und ihnen nur unzureichend Sozialleistungen gewährt würden, so dass eine Wohnsitznahme nicht zumutbar sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 18 Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, die italienischen Behörden gewährten ihm keinen hinreichenden humanitären Schutz, fehlt es bereits an hinreichend konkreten Angaben des Klägers über sein Schicksal in Italien, das ihn zur wiederholten Weiterreise nach Deutschland bewogen haben soll. Ferner muss gesehen werden, dass der von ihm in Bezug genommene Reisebericht Bethke/Bender sich auf Eindrücke in den italienischen Metropolen Turin und Rom bezieht, aber keine Aussage zu der Region Mailand beinhaltet, in die der Kläger - soweit ersichtlich - überstellt wurde. Hinzu kommt - und dem misst das Gericht entscheidungserhebliche Bedeutung zu -, dass sowohl der österreichische Asylgerichtshof (Spruch vom 3. Mai 2010 - S16 412.104-1/2010-4E -, veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at, dort insbes. Ziffer 2.2.2.2.1. "Kritik am italienischen Asylwesen" m.w.N.) als auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteile vom 15. Juli 2010 - D 4987/2010 - und vom 18. März 2010 - D-1496/2010 -, jeweils veröffentlicht unter http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/entscheide/jurisdiction-datenbank/jurisdiction-recht-urteile-aza.htm) die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien auch in Ansehung der dortigen Asylverfahrenspraxis grundsätzlich als zulässig ansehen (vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 13 K 3075/10.A -, juris, und Beschluss des VG des Saarlandes vom 14. Oktober 2011 - 5 L 1397/11 -). 19 Demnach ist kein Raum für eine Sachentscheidung über das Asylbegehren des Klägers; vielmehr ist festzustellen, dass die Klage zurückgenommen worden ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß $ 83b AsylVfG nicht erhoben. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.