Beschluss
5 L 1399/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1031.5L1399.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 auf die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen erstreckt und es sich mithin um eine Behörde i.S.d. Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt, sodass maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Beschwerten, mithin des Antragstellers, der sich in Ingelheim befindet, ist. Aber auch im Falle des § 52 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Nr. 5 – wie von der Antragsgegnerin angenommen – wäre das Verwaltungsgericht Trier örtlich zuständig, da der Sitz der Antragsgegnerin in Koblenz ist und das Verwaltungsgericht Trier für asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten landesweit zuständig ist. 3 Um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt es sich vorliegend. Der Antragsteller hat ausweislich der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeidirektion Koblenz/Bundespolizeiinspektion Bexbach am 17. September 2011 angegeben, aus Afghanistan geflüchtet und letztlich nach Deutschland gekommen zu sein, um hier zu bleiben. Demnach hat er bereits zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 13 AsylVfG zu erkennen gegeben, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen. Die Aufgaben der Grenzbehörden in diesem Falle werden in § 18 AsylVfG beschrieben, sodass es sich vorliegend insgesamt um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung das angerufene Gericht und damit die Einzelrichterin zuständig ist. Die Auffassung, dass es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, wird zudem durch die Vorschriften der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02. April 2008 gestützt. 4 Das Grundrecht auf Asyl verbürgt zwar demjenigen, der vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, dass er an der Grenze nicht zurückgewiesen wird, weshalb § 18 Abs. 1 AsylVfG vorsieht, dass der Ausländer grundsätzlich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift ist ihm von der zuständigen Grenzbehörde die Einreise jedoch u.a. dann zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist dies – wie vorliegend - aufgrund der vorherigen Asylantragstellung des Antragstellers in Italien der Fall, ist der Ausländer nach Abs. 3 der Vorschrift von der Grenzbehörde zurückzuschieben, wenn er von dieser im grenznahen Raum in unmittelbaren Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird. Letzteres ist ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Fall, nachdem der Antragsteller am 17. September 2011 in einem ICE auf der Strecke Forbach/Saarbrücken – und damit im grenznahen Raum – von Beamten der Bundespolizei ohne Ausweispapiere und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen worden ist. Mit den in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen soll sichergestellt werden, dass Grenzbehörden die Dublin II VO anwenden können, um eine zügige Rückführung in den für den Asylantrag zuständigen Staat zu ermöglichen. 5 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 08. April 2011 – 5 L 429/11.TR - m.w.N.) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II VO, des Art. 16a Abs. 2 GG, der §§ 26a, 27a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Die insoweit zu den Akten gereichten Lichtbilder und schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass seine Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. 7 Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrages, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.