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Urteil

5 K 727/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:1117.5K727.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin (Anm.: Verbandsgemeinde) begehrt die Verpflichtung des Beklagten (Anm.: Land) zur Errichtung eines Schulverbands. 2 Zum 1. August 2009 wurde die "F...-Realschule plus M...-E...." in Trägerschaft der Klägerin durch eine Organisationsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2009 errichtet. Die Schule ging hervor aus einer Hauptschule in Trägerschaft der Klägerin und einer Realschule in Trägerschaft des Beigeladenen (Anm.: Landkreis), wobei im Vorfeld der Errichtung der Realschule plus zwischen den Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens angesichts eines erheblichen Anteils auswärtiger Schüler, der seinerzeit mit 51,8 % in Ansatz gebracht wurde, die Frage der Schulträgerschaft eingehend erörtert wurde. Insoweit war seitens des zuständigen Ministeriums für den Fall einer Schulträgerschaft durch die Klägerin zunächst eine 50 %-ige Kostenbeteiligung des Beigeladenen in Aussicht gestellt worden. Im Übrigen fassten die Gremien des Beigeladenen einen generellen Beschluss dahingehend, dass sich der Beigeladene im Falle einer Schulträgerschaft durch Verbandsgemeinden zu 50 % an den diesen entstehenden Kosten beteilige. Allerdings wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... insoweit darauf hin, dass eine Kostenbeteiligung nur bei ausgeglichenem Haushalt möglich sei. Sodann vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene, einen Schulverband zu bilden, um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen. 3 Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 beantragte sodann die Klägerin und mit weiterem Schriftsatz vom 29. März 2010 der Beigeladene bei dem Beklagten unter Vorlage eines übereinstimmenden Entwurfs einer Schulverbandsordnung die Errichtung eines Schulverbands als Träger der genannten Schule. 4 Diese Anträge lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... mit gesonderten Bescheiden vom 12. April 2010 ab, wobei der Beklagte gegenüber der Klägerin auf den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheid verwies, in dem ausgeführt ist, dass nach der Gesetzessystematik in § 76 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz - SchulG - grundsätzlich eine der in dieser Norm genannten Gebietskörperschaften alleiniger Schulträger sein solle. Die Errichtung eines Schulverbands sei in Absatz 2 der Norm nur für besondere Fälle vorgesehen. Vorliegend sei indessen kein derartiger Sonderfall gegeben, da die Problematik, dass zahlreiche Schüler außerhalb der für eine Schulträgerschaft in Betracht kommenden Verbandsgemeinde wohnhaft seien, bei allen Realschulen plus ähnlich sei und der Gesetzgeber für diese Schulart gerade keinen Schulverband als regelmäßigen Schulträger vorgesehen habe, so dass das Begehren der Klägerin und des Beigeladenen der gesetzlichen Konzeption zuwiderlaufe. Insoweit müsse auch Berücksichtigung finden, dass es dem Beigeladenen letztlich nicht um eine Einzelfallentscheidung gehe, sondern er flächendeckend für seinen gesamten Bereich für Realschulen plus Schulverbände als Schulträger anstrebe. Im Übrigen müsse auch gesehen werden, dass ein großer Teil der Schüler überhaupt nicht aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich stamme, so dass kein Raum dafür sei, einen Schulverband aus diesem Landkreis und der Verbandsgemeinde des Schulsitzes zu bilden. 5 Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, er wurde ebenso wie der weitere Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen. In den Gründen des der Klägerin am 25. Juni 2010 zugestellten Widerspruchsbescheids ist in Vertiefung der Ausführungen des Bescheids vom 12. April 2010 ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber für Realschulen plus ausdrücklich eine andere Trägerschaftslösung gewählt habe als zum Beispiel für integrierte Gesamtschulen. Wesentliches Anliegen der mit der Einführung der Realschule plus verbundenen Gesetzesänderungen sei eine Vereinheitlichung der Schulträgerschaft. Im Übrigen könne ein Schulverband auch nur von solchen Körperschaften gebildet werden, die auch originär die Schulträgerschaft übernehmen könnten. Daran fehle es indessen in Bezug auf die Klägerin, weil diese aus finanziellen Gründen nicht alleiniger Schulträger sein könne. Das Interesse des Kreistags des Beigeladenen, aus Gründen der gemeinsamen Aufgaben- und Finanzverantwortung stets Schulverbände zu bilden, widerspreche dem Gesetzeszweck. Sein Ziel könne der Landkreis dadurch erreichen, dass er die Schulträgerschaft übernehme und die finanziellen Mehrbelastungen über die Kreisumlage ausgleiche. 6 Auf Antrag der Klägerin, die sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sah, die mit einer Schulträgerschaft verbundenen Kosten weiterhin aufzubringen, übertrug der Beklagte mit Organisationsverfügung vom 6. Juli 2010 die Schulträgerschaft hinsichtlich der genannten Schule rückwirkend zum 1. Juli 2010 auf den Beigeladenen. Vorausgegangen war ein Kreistagsbeschluss des Beigeladenen, nunmehr "für eine Übergangszeit" bis zur abschließenden Klärung der Zulässigkeit der Errichtung des weiterhin beabsichtigten Schulverbands die Schulträgerschaft zu übernehmen. 7 Am 23. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Auffassung vertritt, dass sie einen Anspruch auf Errichtung des beantragten Schulverbandes habe, und verweist darauf, dass sie zunächst die Schulträgerschaft für die neu gebildete Realschule plus nur übernommen habe, nachdem der Landkreis eine 50-%ige Kostenbeteiligung zugesagt habe und dies durch das Ministerium bestätigt worden sei, ehe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... erklärt habe, dass eine Kostenbeteiligung in Fällen der vorliegenden Art nicht möglich sei. Vorliegend liege ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG vor, der die Errichtung eines Schulverbands als Träger der Realschule plus zulasse. Derzeit kämen nur noch 40,41 % der Schüler der Realschule plus aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, 59,59 % aber von außerhalb, davon 11,96 % aus der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, 13,32 % aus der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, beide Landkreis Bernkastel-Wittlich, und 34,31 % aus der Verbandsgemeinde Schweich im Landkreis U...-T.... Soweit nunmehr darauf abgestellt werde, dass 34,31 % der Schüler aus dem Landkreis U...-T... kämen, könne dies der Bildung des Schulverbands nicht entgegen gehalten werden, denn das Schulgesetz lege keine Schulbezirke mehr fest. Ein Schulverband unter Einbeziehung der Verbandsgemeinde Schweich scheide aus, weil im gesamten Kreis U...-T... der Landkreis die Trägerschaft für die Realschulen plus übernommen habe. Da im Übrigen alle Landkreise vereinbart hätten, keine Ausgleichszahlungen für über die Kreisgrenzen pendelnde Schüler zu leisten, komme der Landkreis U...-T... als Verbandsmitglied ebenfalls nicht in Betracht. Wenn das Gesetz davon ausgehe, dass sowohl Verbandsgemeinden als auch Landkreise Träger der Realschulen plus sein könnten, sei nicht dagegen zu erinnern, wenn diese einen Verband bildeten, zumal der Gesetzgeber in § 76 Abs. 3 SchulG Schulverbände bei integrierten Gesamtschulen ausdrücklich vorsehe. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum der Landesgesetzgeber für Realschulen plus keine entsprechende Regelung getroffen habe. Das Verbot, einen Schulverband zu bilden, verstoße gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Schulverband für die Trägerschaft der "Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron", bestehend aus der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, zu errichten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe der ergangenen Bescheide. Ergänzend vertritt er die Auffassung, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin und des Beigeladenen nicht tangiert würden. Ein Vergleich mit integrierten Gesamtschulen komme nicht in Betracht, weil der Landesgesetzgeber insoweit ausdrücklich eine eigenständige Regelung getroffen habe. Dem Beigeladenen gehe es letztlich darum, bei allen Realschulen plus im Kreisgebiet Schulverbände zu errichten. Dies laufe indessen der gesetzlichen Intention zuwider. Ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG liege nicht vor. Soweit geltend gemacht werde, dass zahlreiche Schüler der Schule nicht in Neumagen-Dhron wohnhaft seien, könne dies den beabsichtigten Schulverband nicht rechtfertigen, weil insoweit allenfalls ein Schulverband mit den benachbarten Gebietskörperschaften in Betracht zu ziehen sei. 13 Der Beigeladene, 14 der keinen eigenen Antrag stellt, 15 ist ebenso wie die Klägerin der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Errichtung des beantragten Schulverbandes habe. § 76 Abs. 1 SchulG gehe davon aus, dass der jeweilige Schulträger finanziell in der Lage sei, die Kosten der Schulträgerschaft zu tragen. Daran fehle es indessen hinsichtlich einer Schulträgerschaft durch die Klägerin in Bezug auf die Realschule plus in Neumagen-Dhron. Der Übergang der Schulträgerschaft auf die Klägerin habe für diese zu Mehrkosten in Höhe von 225.000 € geführt, so dass eine Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage um 6 % auf 48 % erforderlich geworden sei. Damit sei ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG gegeben, der es sämtlichen in Betracht kommenden Körperschaften ermögliche, einen Schulverband zu bilden. Insoweit sei es nicht zulässig, die Klägerin auf die Bildung eines Schulverbands mit benachbarten Verbandsgemeinden oder dem benachbarten Landkreis zu verweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, denn die Errichtung eines Schulverbands erfolgt gemäß § 79 SchulG vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), in Verbindung mit §§ 4, 5 Zweckverbandsgesetz - ZwVG - vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion U... als nach § 97 Abs. 1 SchulG zuständige Schulbehörde im Wege eines Verwaltungsakts. 18 Die Klage ist indessen nicht begründet, weder die Klägerin noch der Beigeladene haben einen Anspruch auf Errichtung des von ihnen gewollten Schulverbands. 19 Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann ein Schulverband nur in besonderen Fällen als Schulträger festgelegt werden. Vorliegend ist indessen zur Überzeugung des Gerichts kein besonderer Fall im Sinne der Norm gegeben. Bei dem Tatbestandsmerkmal "besonderer Fall" handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, denn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist regelmäßig Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das materielle Recht der Verwaltungsbehörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einen Beurteilungsspielraum einräumt, zum Beispiel weil der von der Behörde zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15/07-juris). Vorliegend sind indessen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schulbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein besonderer Fall vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, so dass der Begriff des "besonderen Falls" gerichtlich voll überprüfbar ist. 20 Da das Gesetz den Begriff des "besonderen Falls" nicht näher definiert, bedarf er einer Auslegung. Von daher muss - ausgehend vom Gesetzeswortlaut - in erster Linie darauf abgestellt werden, in Bezug auf welchen Regelfall ein eine abweichende Entscheidung rechtfertigender besonderer Fall vorliegen soll. Demnach muss zunächst geprüft werden, wie der gesetzliche Regelfall aussehen soll. Dies bedeutet, dass bei der Schulträgerschaft hinsichtlich einer Realschule plus zunächst auf § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG abgestellt werden muss, der bei dieser Schulart (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 SchulG) verbindlich ("Schulträger ist") eine Schulträgerschaft 21 a) der Verbandsgemeinden, b) der verbandsfreien Gemeinden, c) der großen kreisangehörigen Städte, d) der kreisfreien Städte oder e) der Landkreise 22 vorsieht. 23 Dabei fällt auf, dass im Fall d) ausschließlich eine Trägerschaft der kreisfreien Stadt in Betracht kommt, während in den Fällen a), b) und c) außer den dort genannten (kleineren) Gebietskörperschaften stets auch der Landkreis Schulträger sein kann, so dass der Gesetzgeber insoweit regelmäßig von zwei in Betracht kommenden Schulträgern ausgeht, nämlich der kleineren örtlichen Gebietskörperschaft und der gleichsam überörtlichen Gebietskörperschaft des Landkreises. Wenn dann Absatz 2 der Norm bestimmt, dass in besonderen Fällen ein Schulverband aus den kraft Gesetzes vorgesehenen Schulträgern gebildet werden kann, so bedeutet dies zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, dass in Bezug auf jeden der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Bestimmung in Betracht kommenden Schulträger geprüft werden muss, ob er für eine alleinige Schulträgerschaft in Betracht kommt. Erst wenn dies zu verneinen ist, liegt ein besonderer Fall vor, der die Bildung eines Schulverbands ermöglicht. 24 Die Möglichkeit zur Bildung von Schulverbänden wurde erstmals im Schulgesetz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zu diesem Gesetz, das allerdings noch keine Realschule plus kannte, heißt es in der Landtags-Drucksache 7/2751 unter I.8 auf Seite 61, dass die Trägerschaft für die öffentlichen Schulen neu geordnet und einheitlich gestaltet wird. Weiter heißt es in dieser Landtags-Drucksache in der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglich vorgesehenen § 62, der im Wesentlichen dem heutigen § 76 SchulG entspricht, erneut, dass wesentliches Anliegen des neuen Schulgesetzes eine Vereinheitlichung der Schulträgerschaft sei. Insoweit sollten nach Absatz 1 der Norm künftig Ortsgemeinden nicht mehr Schulträger von Grundschulen, Realschulen oder berufsbildenden Schulen sein können. Außerdem sollten kreisangehörige Gemeinden nicht mehr Träger berufsbildender Schulen sein können. Absatz 2 Satz 1 der Norm sehe für besondere Fälle den Zusammenschluss von mehreren Gebietskörperschaften zu einem Schulverband als Schulträger vor. Ein besonderer Fall sei zum Beispiel gegeben, wenn ein Schulbezirk über das Gebiet einer Gebietskörperschaft hinausreiche. Zusammenschließen könnten sich jedoch nur solche Körperschaften, die die betreffende Schule auch alleine tragen könnten (z. B. im Falle einer Berufsschule eine kreisfreie Stadt und ein Landkreis). Hierdurch solle vermieden werden, dass Körperschaften, die nach Absatz 1 der Vorschrift nicht für eine Schulträgerschaft vorgesehen seien, sich über einen Schulverband beteiligten und das aufeinander abgestimmte System störten. 25 In der Landtags-Drucksache 8/1696 vom 18.01.1977 beantwortete das rheinland-pfälzische Kultusministerium sodann namens der Landesregierung eine Anfrage bzgl. der Erhebung von Gastschulbeiträgen durch die Stadt Ludwigshafen wie folgt: 26 "Bei der einheitlichen Neuregelung der Schulträgerschaft für alle Schularten hat das Gesetz in § 63 Abs. 1 für die einzelnen Schularten als Träger nur solche Gebietskörperschaften festgelegt, die finanziell in der Lage sind, die ihnen obliegenden Verpflichtungen aus der Schulträgerschaft zu erfüllen. Höhere Belastungen einzelner Schulträger durch vermehrte Inanspruchnahme ihrer Schulen durch die umliegenden Gebietskörperschaften - dies trifft insbesondere für die großen kreisfreien Städte zu - werden bewußt in Kauf genommen, da diese Mehrbelastungen in der Regel durch die Standortvorteile dieser Städte ausgeglichen werden. ... Soweit die vermehrte Inanspruchnahme der Schulen einzelner Schulträger durch die Nachbargebietskörperschaften ein unvertretbares Ausmaß annimmt, stellt sich die Frage einer gemeinsamen Schulträgerschaft. Die gesetzliche Grundlage hierzu bietet § 63 Abs. 2 SchulG: ... Da eine gemeinsame Schulträgerschaft wegen ihrer vielschichtigen Gliederung nach Berufen und Berufsgruppen vornehmlich bei den berufsbildenden Schulen" (Anmerkung: gesetzlich vorgesehenen Schulträger war insoweit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG in der damaligen Fassung entweder eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis) "infrage kommt, hat das Kultusministerium ... ein Rundschreiben zur Auslegung des § 63 Abs. 2 SchulG bezüglich der berufsbildenden Schulen herausgegeben. Darin wurde ... festgelegt, dass eine gemeinsame Schulträgerschaft von Berufsschulen geboten ist, wenn die Gesamtzahl der von einem Berufsschulträger aus dem Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft aufgenommenen Berufsschüler 90 Schüler ... übersteigt." 27 Schließlich muss gesehen werden, dass bei der Einführung der Realschule plus durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) diese neue Schulart als die nach § 10 Abs. 3 SchulG zur Qualifikation der Berufsreife führenden Schulart zum einen an die Stelle der in die Trägerschaft der Verbandsgemeinden fallenden Hauptschulen getreten ist, zum anderen aber auch die bisherige Realschule abgelöst hat und in Bezug auf die Schulträgerschaft die bislang für die Realschule geltende Regelung übernommen wurde, so dass - anders als bei der bisherigen Hauptschule - zusätzlich - wie bei der bisherigen Realschule - ein Landkreis Schulträger sein kann. Allerdings wollte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Schulart keine grundlegende Änderung der Schulträgerschaft vornehmen. Insoweit heißt es nämlich im Gesetzesentwurf zur Einführung der Realschule plus in der Landtags-Drucksache 15/2614 auf den Seiten 38, 39 in Bezug auf die jetzt Gesetzestext gewordene Fassung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG, nachdem der Gemeinde- und Städtebund verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geäußert hatte, dass durch eine Schulträgerschaft der Landkreise das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden und der kreisangehörigen Städte verletzt werde: 28 "Die vom Gemeinde- und Städtebund und dem Städtetag vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden von der Landesregierung nicht geteilt. Ausschlaggebend für die jetzige Fassung des Gesetzentwurfs ist vielmehr, dass die jetzt notwendigen bildungspolitischen Weichenstellungen vor Ort nicht durch kontroverse Diskussionen über die Frage der Schulträgerschaft belastet werden sollen." 29 Aus all diesen Gesetzesmaterialien schlussfolgert die Kammer, dass der Landesgesetzgeber uneingeschränkt daran festhalten wollte, dass die Schulträgerschaft möglichst einheitlich geregelt werden soll und bei einer Realschule plus vorrangig zu prüfen ist, ob eine der in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG genannten Gebietskörperschaften als alleiniger Schulträger in Betracht kommt. Erst wenn dies in Bezug auf jede der in Betracht kommenden Körperschaften zu verneinen ist, zum Beispiel weil sehr viele Schüler nicht im Zuständigkeitsbereich des potentiellen Schulträgers wohnen, kommt ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG in Betracht. Insoweit muss nämlich auch gesehen werden, dass bei den Realschulen plus in § 62 SchulG die Bildung von Schulbezirken nicht vorgesehen ist, so dass bei einer gemeindlichen Schulträgerschaft Schüler häufig nicht im Gebiet der jeweiligen Verbandsgemeinde wohnen. Von daher würde bei all diesen Fällen die Bildung von Schulverbänden gleichsam die Regel werden, was indessen mit dem gesetzlichen Grundsatz, dass ein Schulverband nur in besonderen Fällen gebildet werden kann, nicht zu vereinbaren wäre. Dies muss zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls insoweit gelten, als nicht die Bildung eines Schulverbands aus Mitgliedern benachbarter Gebietskörperschaften angestrebt wird, sondern ein Schulverband aus Mitgliedern, die zueinander gleichsam in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen, zumal der Beigeladene von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Landkreisordnung - LKO - in Verbindung mit § 25 Landesfinanzausgleichsgesetz - FAG - zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Kreisumlage erhebt. 30 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass nicht einzusehen sei, warum Verbandsgemeinden nach § 76 Abs. 3 SchulG stets Mitglied eines Schulverbands als Träger einer Integrierten Gesamtschule sein könnten, nicht aber hinsichtlich eines Schulverbands als Träger einer Realschule plus, kann sie hieraus keine Rechte herleiten. Die von ihr genannte Norm bezieht sich nämlich ausdrücklich auf einen "Schulverband gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG", so dass auch insoweit die Bildung eines Schulverbands einen besonderen Fall voraussetzt, und erweitert lediglich den Kreis der als Mitglied eines Schulverbands in Betracht kommenden Körperschaften, da die in Absatz 3 der Vorschrift genannten Gebietskörperschaften nach § 76 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG bei Integrierten Gesamtschulen nicht als Schulträger vorgesehen sind, so dass sie nach § 76 Absatz 2 Satz 1 SchulG ohne diese Sonderregelung auch nicht Mitglied eines Schulverbands sein könnten. Allein dem will die diesbezügliche Bestimmung Rechnung tragen, wie sich aus der Gesetzesbegründung auf Seite 41 der Landtags-Drucksache 12/7016 zur seinerzeitigen Änderung des damaligen § 63 SchulG ergibt. 31 Schließlich gebieten auch die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken keine erweiterte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls. Die Klägerin wird nämlich durch eine Entscheidung, derzufolge der von ihr angestrebte Schulverband nicht errichtet wird, nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch bestimmt Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung, dass den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet ist. Indessen muss gesehen werden, dass der Bereich des Schulrechts nicht zu den uneingeschränkten kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden gehört. Vielmehr bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung insoweit lediglich, dass die Verbandsgemeinden anstelle der Ortsgemeinden als Selbstverwaltungsaufgeben die ihr "nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben" wahrnehmen. Dies bedeutet, dass im Bereich des Schulrechts eine Selbstverwaltungsaufgabe nur insoweit vorliegt, als den Gemeinden nach dem Schulgesetz Zuständigkeiten eingeräumt werden. In dieser Einschränkung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 28 GG. Die Errichtung und Unterhaltung von Schulen gehört nämlich wegen der durch die Verfassung gebotenen Ausdifferenzierung des öffentlichen Bildungswesens und der zunehmenden Mobilität nicht mehr zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne der Norm (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage, Rdnrn. 769 ff.). 32 Da indessen das Schulgesetz bei Realschulen plus keine ausschließliche Schulträgerschaft der Verbandsgemeinden vorsieht, ist der Klägerin auch insoweit kein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt, das verletzt sein könnte. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Verbandsgemeinde sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht, hinsichtlich einer Realschule plus die Schulträgerschaft allein zu übernehmen. Kommt nämlich insoweit eine der in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG gesetzlich vorgesehenen Schulträger als alleiniger leistungsfähiger Schulträger in Betracht, ohne dass bei ihm ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG gegeben ist, so ist für die Gründung eines Schulverbands kein Raum, ohne dass Selbstverwaltungsrechte der Klägerin tangiert werden. 33 So verhält es sich vorliegend, denn es nichts dafür ersichtlich, dass in Bezug auf den Beigeladenen ein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorliegen könnte. Insoweit muss nämlich der Umstand, dass 34,31 % der Schüler aus der Verbandsgemeinde W... im Landkreis U...-T... stammen, von vornherein unberücksichtigt bleiben, denn dieser Umstand könnte allenfalls einen besonderen Fall im Hinblick auf die allerdings nicht angestrebte Bildung eines Schulverbands unter Einbeziehung einer dieser Gebietskörperschaften darstellen. 34 Von daher ist für die Bildung eines Schulverbands durch die Klägerin und den Beigeladenen kein Raum, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 36 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO, denn die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als die Auslegung des Begriffs des besonderen Falls im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG entscheidungserheblich ist. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG), weil hier letztlich eine innerorganschaftliche Streitigkeit und damit eine Streitigkeit vorliegt, für die sich nähere Anhaltspunkte für die Bemessung des finanziellen Interesses der Klägerin nicht erkennen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Dezember 1993 - 7 B 12364/93.OVG -). 39 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 40 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.