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Urteil

5 K 244/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0901.5K244.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Beklagte. 2 Mit Bescheid vom 3. März 2010 wurde die Klägerin seitens der Beklagten für das Jahr 2010 zu einem Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 528,10 veranlagt, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260,00 € und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 % des Gewerbeertrags/Gewinns des Jahres 2007 zusammensetzt. Dabei wies die Beklagte in einem allgemein gehaltenen Anschreiben darauf hin, dass es erforderlich gewesen sei, ihre Beiträge an diejenigen ihrer Schwesterkammern anzupassen. Der in der Vergangenheit relativ günstige Beitragssatz habe dazu geführt, dass z.B. im bestehenden Berufsbildungszentrum in den nächsten Jahren ein Investitionsstau von ca. 20 Millionen Euro abgebaut werden müsse, um weiterhin auf hohem Niveau Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten zu können. 3 Mit ihrem gegen diesen Bescheid am 29. März 2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die massive Beitragserhöhung im Vergleich zu den Vorjahresbeiträgen nicht hingenommen werden könne; der Beitrag erscheine völlig überhöht, zumal der Betrieb nur zwei Mitarbeiter beschäftige. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2010 als Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wird ausgeführt, dass Grundlage der Beitragserhebung die von der Vollversammlung am 2. Dezember 2009 beschlossene Beitragsfestsetzung sei, die am 18. Februar 2010 vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium genehmigt und am 4. März 2010 im Deutschen Handwerksblatt, dem Veröffentlichungsorgan der Beklagten, bekannt gemacht worden sei. Der Zusatzbeitrag von 0,7 % sei aus dem von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag des klägerischen Betriebs des Jahres 2007 in Höhe von 62.800 € abzüglich des Freibetrags von 24.500 € ermittelt worden. 5 Am 25. Mai 2010, dem Dienstag nach Pfingsten, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, dass sie in Trier einen Goldschmiedebetrieb führe, der in die Handwerksrolle bei der Beklagten eingetragen sei. Außerdem verkaufe sie von ihr und von Dritten hergestellte Schmuckstücke, wobei aus diesen Verkäufen 2/3 des Gewerbeertrags, der sich im Jahr 2009 auf 42.900 € belaufen habe, erwirtschaftet würden. Allenfalls dieser Betrag, nicht aber der Gewerbeertrag aus dem Jahr 2007 dürfe der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beitrag gegenüber den Vorjahren mehr als verdoppelt habe. Es werde in Abrede gestellt, dass die Beitragshöhe durch der Beklagten zugewiesene Tätigkeiten im Sinne der §§ 113, 91 Handwerksordnung verursacht werde. So werde beispielsweise beanstandet, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und diesem eine zu hohe Vergütung bezahle. Die Beklagte müsse insoweit ihre Kalkulation offen legen; ihr Haushaltsplan und die von ihr kostenmäßig in Ansatz gebrachten Tätigkeiten müssten im vorliegenden Verfahren durch das Gericht kontrolliert werden, weil eine Zwangsmitgliedschaft bestehe. Die Erwirtschaftung von Überschüssen sei nicht zulässig. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie wiederholt und vertieft zunächst die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Dabei weist sie darauf hin, dass sich der Zusatzbeitrag nach dem Beschluss der Vollversammlung nach dem drittletzten Jahr in Bezug auf das Beitragsjahr richte, so dass der Gewerbeertrag 2007 maßgebend sei. Dieser sei ihr - der Beklagten - durch die Finanzverwaltung über die Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen GmbH, Otto-Hahn-Str. 22, 44227 Dortmund, in der in Ansatz gebrachten Höhe mitgeteilt worden. Von dem Betrag in Höhe von 62.800 € sei der von der Vollversammlung beschlossene Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Abzug gebracht worden, so dass der Zusatzbeitrag 0,7 % von 38,500 € = 268,10 € betrage. 11 Die Erhöhung des Beitrags im Verhältnis zu den Vorjahren ergebe sich ausschließlich aus einem erhöhten Finanzbedarf. Der Wirtschaftsplan 2010 weise für das Jahr 2008 einen Fehlbetrag in Höhe von 186.009 € und für das Jahr 2009 einen voraussichtlichen Fehlbedarf in Höhe von 36.690 € aus. Für 2010 solle ein Überschuss in Höhe von 19.600 € erwirtschaftet werden. Bei ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2009 über die Beitragserhöhung habe sich diese davon leiten lassen, dass die Handwerkskammer im Jahr 2010 voraussichtlich, bedingt durch Aufwandssteigerungen in Höhe von 726.000 € und Einnahmeverluste in Höhe von 428.000 €, zusätzliche Belastungen in Höhe von mindestens 1.154.000 € aufbringen müsse. Außerdem bestünden mittelfristig weitere derzeit nicht exakt kalkulierbare Risiken in Höhe von ca. 1,8 Mio. €. Im Übrigen sei der Kammerbeitrag, der noch nicht einmal 20 % der entstehenden Kosten decke, im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Kammern moderat; er habe vor der Beitragserhöhung fast 40 % unter dem Landesdurchschnitt gelegen, nachdem die Kammerbeiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Auch nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz. Eine detaillierte Beitragskalkulation müsse, wie das Gericht im Verfahren 5 K 371/09.TR in Bezug auf die Industrie- und Handelskammer entschieden habe, nicht vorgelegt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 13 Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 14 Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung / HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), in Verbindung mit den Bestimmungen der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten vom 13. Februar 2006, Deutschen Handwerksblatt vom 23. Februar 2006, und dem ebenfalls genehmigten und bekanntgemachten Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 2. Dezember 2009 über die Beitragsfestsetzung. 15 Gemäß § 113 Abs. 1 HwO kann die Beklagte zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten von ihren Mitgliedern einen jährlichen Kammerbeitrag erheben. Dabei können gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO als Beiträge Grund- und Zusatzbeiträge sowie Sonderbeiträge erhoben werden. Nähere Vorschriften über die Wahl der Beitragsart enthält das Gesetz nicht. Es steht somit weitgehend im normativen Ermessen der Beklagten, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Bei der richterlichen Kontrolle von derartigen von der Beklagten erlassenen (untergesetzlichen) Normen kommt es, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und dass mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, juris). Von daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Handwerkskammern zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung, der so genannten funktionalen Selbstverwaltung, gehören, in dem die wesentlichen Entscheidungen der Kammer ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.). 16 Von der gesetzlichen Ermächtigung zur Beitragserhebung hat die Beklagte insoweit Gebrauch gemacht, als sich gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammensetzt, wobei gemäß Abs. 2 der Bestimmung die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe jährlich durch die Vollversammlung beschlossen und nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde in der Handwerkszeitung veröffentlicht werden. Der Grundbeitrag besteht nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung aus einem einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden könnten. Nach § 5 der Beitragsordnung wird darüber hinaus ein Zusatzbeitrag erhoben, der sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Dabei ergeben sich die Höhe des Grundbeitrags - 260,00 € - sowie die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag - der Hebesatz von 0,7 % vom Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 - aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsfestsetzungsbeschluss der Vollversammlung vom 2. Dezember 2009. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieser Beträge vermag das Gericht nicht zu erkennen. 17 Soweit die Klägerin zunächst beanstandet, dass Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung für das Haushaltsjahr 2010 der Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 ist, entspricht dies der jahrelangen und auch bei anderen Kammern verbreiteten Praxis, die nach Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur zulässig ist. In der Rechtsprechung ist insoweit nämlich anerkannt, dass im Kammerrecht das im Gewerbesteuerrecht geltende Prinzip der Gegenwartsbesteuerung nicht entsprechend gilt, sondern dass es vielmehr grundsätzlich der Satzungsautonomie der Kammer obliegt, welchen Messbetrag sie einer Beitragserhebung zugrunde legt, so dass die Entscheidung der Beklagten von dem ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - W 6 K 09.115 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen). 18 Des Weiteren liegt in der Erhebung eines Grundbeitrags von 260 € und eines Zusatzbeitrags von 0,7 % des um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags 2007 kein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor. 19 Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. 20 Bei der Festsetzung der Umlage auf einheitlich 0,7 % des von der Finanzverwaltung ermittelten und um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags handelt es sich um einen zulässigen Beitragsmaßstab. Wie sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO ergibt, stellt die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung ermittelten Gewerbeertrag einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Damit wird nämlich einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt, den der Beitrag abgelten soll. Diese Art der Beitragserhebung berücksichtigt, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugutekommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris). 21 Ausgehend hiervon führt das Vorbringen der Klägerin, dass ihrem Betrieb nur zwei Beschäftigte angehören, nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. 22 Der weitere Vortrag der Klägerin, dass eine Beitragserhebung nur erfolgen darf zur Finanzierung der Kosten, die der Handwerkskammer im Rahmen der ihr erlaubten Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft zwar zu. Indessen gibt ihr Vorbringen, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen. 23 Nach §§ 90 Abs. 1, 91 HwO bestehen die Aufgaben der Handwerkskammern darin, die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, wobei die Beklagte im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Freiraum hat, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansieht. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs überschritten hat. Insoweit sieht das Gericht keine Veranlassung, im Einzelnen zu prüfen, welche Kostenpositionen die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht hat, denn das Gesetz sieht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. In §§ 113, 115 HwO ist nämlich bestimmt, dass die Handwerkskammern der Aufsicht des Landes unterliegen und der Beitragsmaßstab der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedarf, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt und selbst das über die Beitragsfestsetzung entscheidende einzelne Mitglied der Vollversammlung keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.). 24 Dies aber bedeutet zur Überzeugung des Gerichts, dass das einzelne Kammermitglied, das nicht Mitglied der Vollversammlung ist, erst Recht keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Beklagten hat und von daher auch in Beitragsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden detaillierten Kostenkalkulation besteht (so auch zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern: Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewArchiv 2008, S. 187 ff.). 25 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Nach den Vorgaben des Kostendeckungsprinzips darf die Körperschaft insgesamt kein höheres Beitragsaufkommen veranschlagen, als die voraussichtliche Summe der aufwendungsbezogenen Kosten des Selbstverwaltungsträgers ausmacht. Mithin stellt das Kostendeckungsprinzip in seinem Kern eine Veranlagungsmaxime dar, wonach die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhersehbaren Beitragseinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt prognostizierbaren Kosten. Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.). Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Kammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.). 26 Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beklagte gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen könnte, vermag das Gericht angesichts der von der Beklagten abgegebenen Begründung für die Beitragserhöhung und der Darlegungen im Wirtschaftsplan 2010 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) zu den Positionen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nicht erkennen. Auch ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Wirtschaftsplan 2010 für das Jahr 2010 einen Jahresüberschuss in Höhe von 19.650 € einplant. Diese Daten wurden im Übrigen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit beanstandet hatte, dass ihm der Wirtschaftsplan nicht bekannt sei. Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und dieses übertariflich bezahle, fällt dies unter den gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Beklagten. 27 Schließlich besteht auch kein Anlass, die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass ihr Gewerbeertrag zu einem großen Teil aus dem Verkauf selbst hergestellter und zugekaufter Ware resultiere, beitragsmindernd zu berücksichtigen, denn der von der Finanzverwaltung ermittelte Gewerbeertrag stellt - wie bereits ausgeführt - einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Dabei ist es angesichts des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsspielraums auch nicht zu beanstanden, wenn insoweit aus Praktikabilitätsgründen eine Bindung an die entsprechende Mitteilung des Finanzamts nach § 31 Abgabenordnung erfolgt, zumal die Klägerin ihren in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gemachten Angaben zufolge nicht zusätzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, so dass eine beitragsmäßige Doppelbelastung hinsichtlich der vor ihr ausgeübten Verkaufstätigkeit ausscheidet. 28 Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 31 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 528,10 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 34 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 35 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.