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Beschluss

3 L 329/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0720.3L329.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügung des Antragsgegners wird ausgesetzt, soweit die Einbehaltung von Dienstbezügen der Antragstellerin angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 v.H., der Antragsgegner zu 10 v.H. Gründe 1 Die Antragstellerin hat mit dem Verlangen, die durch Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 04. Mai 2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 10% der monatlichen Dienstbezüge auszusetzen, nur im Hinblick auf die Einbehaltung der Dienstbezüge Erfolg; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung i.S.d. § 80 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - bestehen im Ergebnis nicht. 2 Gemäß § 45 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird (S. 1), oder wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (S. 2). Nach § 45 Abs. 2 LDG kann sie gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. 3 Der Antragsgegner ist zunächst nicht wegen der mit Blick auf das sachgleiche Strafverfahren verfügten Aussetzung des Disziplinarverfahrens an der vorläufigen Dienstenthebung oder der Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gehindert. Die Aussetzung nach § 15 Abs. 4 LDG betrifft nur das Disziplinarverfahren selbst, nicht dagegen die unabhängig davon mögliche Einleitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 45 LDG (OVG RP Beschluss vom 18. Mai 2007 -3 B 10324/07.OVG -). 4 Für die hier zu treffende Eilentscheidung ist ferner nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme führt (OVG RP a.a.O.); in der Alternative des § 45 Abs. 1 S. 2 LDG zur Verhängung mindestens einer Gehaltskürzung, weil nur dies die in der Norm geforderte Beachtung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Schwere einer Dienstenthebung wahrt. 5 Vorliegend erscheint es auf der Grundlage des hier maßgeblichen aktuellen Erkenntnisstandes offen, ob im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Bei der gegenwärtig nur möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage besteht eine hälftige Eintrittswahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Prognose des Antragsgegners als unzutreffend erweisen wird, wonach es in dem eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich zu einer Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst kommt (zu diesem in st. Rsprg angenommenen Maßstab vgl. OVG RP Beschluss vom 16. Dezember 2002 -3 B 11776/02.OVG -). Daher scheidet eine vorläufige Dienstenthebung nach § 45 Abs. 1 S. 1 LDG aus, sie ist jedoch nach S. 2 der Vorschrift zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Ordnung des Dienstbetriebes gegenwärtig gerechtfertigt. 6 Die Antragstellerin hat sich offenkundig eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz -LBG- bzw. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG - begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 7 Für die Beurteilung des Pflichtverstoßes geht das Gericht beim derzeitigen Stand der aktenkundig gewordenen Ermittlungen von folgendem Sachverhalt aus: 8 Die Antragstellerin, die am 16. November 2009 Spätdienst bei der Polizeiinspektion ... verrichtete, veranlasste drei ihrer Kollegen nacheinander, in dem polizeilichen Informationssystem POLIS personenbezogene Daten zu den ..., ... und ... zu ermitteln und die Datensätze auszudrucken. Die Genannten stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung und Realisierung des Großprojekts Nürburgring, die das Land Rheinland-Pfalz mit Hilfe privater Investoren zu bewirken gedachte. Die Umstände der gescheiterten Privatfinanzierung sind u.a. Gegenstand des mit Beschluss vom 3. September 2009 eingesetzten Untersuchungsausschusses "Nürburgring GmbH" des rheinland-pfälzischen Landtages und Thema vielfachen bundesweiten Medieninteresses. Es bestand kein dienstlicher Anlass für die Abfragen; die Kollegen der Antragstellerin gingen jedoch wohl stillschweigend von einem solchen aus. 9 Die Antragstellerin gab in einer als "Amtsermittlungsverfahren wegen unzulässiger Datenabfrage (§ 13 Abs. 6 LDSG)" bezeichneten Anhörung am 24. November 2009 als Motiv ihres Handelns an, aus politischem Interesse die sogenannte Nürburgring-Affäre in den Medien zielgerichtet zu verfolgen und sich über das leichtgemachte Erschleichen von Steuergeldern zu ärgern. Sie habe daher herausfinden wollen, ob die in den Medien genannten Personen schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten waren. Die Ausdrucke nahm die Antragstellerin mit nach Hause und übergab am 20. November 2009 drei dieser Ausdrucke ihrem Vater, der anlässlich eines Termins in der ... in ihrem Haus übernachtete und der als Mitglied des Landtages dem Untersuchungsausschuss Nürburgring angehörte und im Zusammenhang mit der Aufdeckung des vorliegenden Vorgangs am 26. November 2009 die Mitgliedschaft in dem Ausschuss niederlegte. Sie erörterte mit ihrem Vater den Inhalt der Datenauszüge, wusste aber nach ihrem Bekunden nicht, was dieser damit vorhatte. 10 Am 23. November 2009 erschienen in der Rhein-Zeitung und im Trierischen Volksfreund Artikel, die sich mit der Frage befassten, wann Vertreter der Landesregierung Kenntnis von polizeibekannten Verhaltensweisen von Geschäftspartnern hatten oder hätten haben können. Darin wurden u.a. die oben genannten ... und ... unter Angabe der POLIS- internen ID-Satz Nummern erwähnt. 11 Eine daraufhin veranlasste Protokolldateiauswertung nach § 13 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz -LDSG- ergab, dass zwischen Januar 2008 und 23. November 2009 insgesamt 111 Beamte in Rheinland-Pfalz die drei Namen abgefragt haben, in Kombination ... und ... mit einem Zusatzkriterium (Vorname, Geburtsdatum etc) jedoch neben dem hier relevanten Vorgang in ... nur ein Beamter des Landeskriminalamtes (mehrmals zwischen Dezember 2008 und Juni 2009), zwei Beamte im Raum ... und eine Beamtin der Kriminalinspektion ..., die dies im Februar 2009 gutgläubig auf Veranlassung ihres zu dieser Zeit dem Landtag angehörenden Kollegen ... tat, der die Erkenntnisse offenbar wegen der schon damals Öffentlichkeit und Parlament beschäftigenden Angelegenheit Nürburgring erlangen wollte. 12 Zur Herkunft der Informationen hat der Verfasser der genannten Presseartikel unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bisher keine Angaben gemacht. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gegen die Antragstellerin und ihren Vater ist bei der Staatsanwaltschaft ... anhängig. 13 Der vorstehende Sachverhalt folgt aus der vorgelegten Disziplinarakte und der Strafakte 7100 Js 16132/09 der Staatsanwaltschaft .... Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre Aussage am 24. November 2009 verwertbar ungeachtet des monierten Umstandes, dass keine Belehrung gemäß § 136, § 163 a Abs. 4 StPO erfolgt war. Die Vorschriften gelten zunächst gegenständlich nur für Aussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Belehrungspflicht nach diesen Vorschriften greift nur für Beschuldigte. Die Antragstellerin ist jedoch vor einer solchen Zuschreibung durch Ermittlungsbeamte aus eigenem Entschluss bei der PI ... vorstellig geworden, um Angaben zu machen. Sie wurde dabei nach § 55 StPO belehrt. Selbst wenn sie im Verlaufe der Anhörung als Beschuldigte hätte belehrt werden müssen, weil ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat vorlag, so würde gleichwohl kein Beweisverwertungsverbot eingreifen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur unterliegen Äußerungen, die der Beschuldigte vor einer Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 StPO gemacht hat, dann keinem Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte sein Recht, zur Sache nicht aussagen zu müssen, kannte (BGHSt 38, 214 ff.; BGH, B. v. 13.02.1996, 1 StR 768/95 zitiert nach Juris; Meyer/Goßner, a.a.O., § 136 Rdnr. 10). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin ist als Polizeikommissarin Hilfsbeamtin der Staatsanwaltschaft und über die Pflichten von Vernehmenden im Ermittlungsverfahren ausgebildet worden. Steht aber fest, dass sie ihre Rechte als Beschuldigte kannte, so ist sie nicht im gleichen Maße schutzbedürftig, wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Daher gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht, weil dem Interesse an der Durchführung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitsfindung in einem solchen Fall Vorrang zu geben ist (VG Meiningen, Urteil vom 7.05.2003 -6 D 60016/00.Me- juris). Dem ist jedenfalls beizupflichten, wenn die Beamtin von sich aus aussagewillig erscheint und überdies nach § 55 StPO belehrt ist. 14 Im Disziplinarverfahren gilt § 26 Abs. 1 S.3 LDG, wonach der Beamte darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dies gilt aber frühestens mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, also beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 26 Abs. 1 S.1, § 22 Abs. 1 LDG). Die Belehrung ist zwar in der Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 30. November unterblieben. Der Verdacht eines Dienstvergehens durch die Antragstellerin ist aber auch hier erst durch deren freiwillige Aussage aufgekommen, weshalb ein Belehrungsfehler für die Erstaussage nicht relevant gewesen sein kann und das absolute Verwertungsverbot des § 26 Abs. 3 LDG nicht greift. 15 In materieller Hinsicht ist der zugrundegelegte Sachverhalt durch die Bekundungen der Antragstellerin am 24. November 2009 und die Auswertung der Protokolldateien sowie die Aussage der Polizeibeamtin ... von der KI ... anzunehmen. Die Antragstellerin hat geschildert, dass ihr Vater wegen Teilnahme an einer Staatsjagd in der ... bei ihr vom 19. auf den 20. November übernachtete. Ob sie von dessen Eintreffen wusste und deshalb im Hinblick auf diesen Zeitpunkt die Abfragen einige Tage vorher tätigte -wofür die Lebenserfahrung bei einem mit längerem Vorlauf zu planenden Termin spricht- oder -wie sie nunmehr in der Antragsschrift bekundet- vom Eintreffen des Vaters überrascht war, muss hier nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden. Die Antragstellerin hat jedenfalls die Ausdrucke ihrem Vater übergeben und mit ihm auch über den Inhalt gesprochen. Das hat sie selbst so gesagt. Es steht auch im Einklang mit ihrer bekundeten Motivation für die Abfragen und Erstellung der Ausdrucke, nämlich politischem Interesse und Ärger über den gesamten Vorgang, der mit der Finanzierung des Projektes Nürburgring zusammenhängt. Ihr Vater war zudem in dem erst zweieinhalb Monate zuvor eingesetzten Untersuchungsausschuss als Abgeordneter aktiv, sodass eine Thematisierung der gewonnenen Erkenntnisse naheliegt. Dass es sich um eine willentliche Übergabe der Ausdrucke gehandelt hat, wird schließlich durch die Aussage der Polizeikommissarin ... vom 26. November 2009, ebenfalls belehrt nach § 55 StPO, flankierend gestützt, die von zwei Anrufen ihres ehemaligen Kollegen und damaligen MdL ... am Vorabend berichtete, der ihr mitgeteilt habe, dass die Tochter seines Fraktionskollegen ... Polizeibeamtin sei und für ihren Vater POLIS-Abfragen zu Verantwortlichen in der Nürburgring-Affäre gemacht habe. Die nunmehr erfolgte Einlassung der Antragstellerin und ihres Vaters, letzterer habe die Datenausdrucke gelegentlich seines Besuches "abgegriffen", also unbemerkt mitgenommen, erscheint dagegen nicht glaubhaft und verfahrenstaktischen Gründen dienend. Dass die vermeintliche Unrichtigkeit der Erstangaben der Antragstellerin dem Druck und Stress der Anhörung geschuldet gewesen sei, ist nicht plausibel. Die Antragstellerin hat von sich aus die Dienststelle zur Abgabe einer Erklärung aufgesucht. Dass sie davor und während der Anhörung psychischen Stress empfand, ist vollkommen nachvollziehbar. Der Verlauf der Aussage, wie sie protokolliert ist, lässt aber zwanglos darauf schließen, dass die Antragstellerin neben dem Motiv, ihre Kollegen zu entschulden, selbst aus Reue und in der Erwartung, dies als mildernden Umstand angerechnet zu bekommen, ihr Verhalten offenbaren wollte. Sie war sich dabei bewusst, hat dies auch so bei der Anhörung ausgedrückt, dass sie strafrechtliche oder disziplinare Folgen gewärtigen müsse. Diese Folgen waren ihr als Polizeibeamtin ohne Zweifel schon beim Fassen des Entschlusses klar, sich freiwillig vorzustellen, und den Sachverhalt so zu schildern, wie er war. Sie konnte in Kenntnis des Geschehens also bestimmen, ob sie überhaupt etwas sagen wollte und ob es die Wahrheit sein sollte. Dass sie angesichts dessen über einen vier Tage zurückliegenden Vorgang unrichtige, erheblich selbstbelastende Aussagen getroffen haben soll, ist auch mit "Stress" nicht zu erklären. Unter dem vorgetragenen "psychischen Druck der persönlichen Vernehmung" durch einen Leitenden Kriminaldirektor hat die Antragstellerin auch keine -wie in der Antragsschrift dargelegt- "unvollständigen Angaben" gemacht, sondern hätte einen in der Frage der Übergabe diametral anderen Sachverhalt geschildert. Davon kann nach forensischer und der Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. 16 Derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ist erwiesen, dass die Antragstellerin einen Verwendungszweck der Ausdrucke kannte und auch nicht, dass deren Inhalt Journalisten durch ihren Vater bekanntgeworden ist. Hierzu werden erst das Ermittlungs- und gegebenenfalls ein sich anschließendes Strafverfahren sowie das Disziplinarverfahren in der Hauptsache weiteren Aufschluss bringen können. 17 Damit bleibt der Tatbestand, dass die Antragstellerin aus persönlichen Motiven unrechtmäßige Abfragen im System POLIS zu Personen aus einem rechtlich und politisch brisanten Komplex, was ihr vollkommen bewusst war, veranlasst und dabei auch gutgläubige Kollegen involviert hat. Sie hat die gewonnenen Erkenntnisse ihrem Vater in urkundlicher Form zugänglich gemacht, ohne Vergewisserung über die Weiterverwendung. Dies in voller Kenntnis, dass ihr Vater in der politischen Auseinandersetzung um die den Nürburgring betreffenden Vorgänge ein wichtiger Akteur war. 18 Darin liegt unzweifelhaft ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1 LBG (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 S. 3 LBG bzw. § 34 S. 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten; er hat die von Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 65 S. 2 LBG bzw. 35 S. 2 BeamtStG). Nach § 70 Abs. 1 LBG bzw. § 37 Abs. 1 BeamtStG besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. Dazu gehört insbesondere auch die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 8 LDSG, also das Verbot der zweckwidrigen Verarbeitung oder Offenbarung personenbezogener Daten, worauf die Antragstellerin -wie alle mit solchen Daten befassten Polizeibeamten- gesondert verpflichtet worden ist. Polizeibeamte haben schließlich gemäß § 214 LBG insbesondere das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen. Gegen all dies hat die Antragstellerin verstoßen. 19 Bei der Bemessung der erwartbaren Disziplinarmaßname ist von der im Folgenden referierten Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des VGH Mannheim vom 10.03.2008 (-DL 16 S 5/07- rech. in juris) auszugehen: 20 Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (BVerwG, Urteil v. 19.02.1970, BVerwGE 43, 57; BDH, Urt. v. 25.10.1961, BDHE 6, 94 ; BVerwG, Urteil v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris; Urteil v. 19.05.1998 - 1 D 37.97 - juris). Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, letzterer insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.02.1970, a.a.O.; Urteil v. 11.04.1978, BVerwGE 63, 26; Urteil v. 27.06.1995, BVerwGE 103, 248). 21 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. BDH, Urteil v. 25.10.1961, a.a.O. , BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 1 D 37.97 - juris ; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.10.1997 - D 17 S 13/97 - juris ; OVG Saarland, Urteil v. 22.02.2006 - 7 R 1/05 - juris ; BayVGH, Urteil v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris m. w. N. aus der Rspr. des BayVGH ; Urteil v. 15.05.2002 - 16 D 01.950 - juris ; Beschluss v. 23.10.2002 - 16 DS 02.162 - juris ; Nds. OVG, Urteil v. 14.04.2005 - 1 NDH L 3/04 - juris ; OVG NRW, Urteil v. 25.08.1999 - 6d A 1552/98.O - juris ). 22 Demzufolge hat der VGH Mannheim in dem vorzitierten Urteil (vom 10.03.2008 -DL 16 S 5/07- rech. in juris) die Entfernung aus dem Dienst allein wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstoßes gegen das Landesdatenschutzgesetz erwogen, konnte dies aber ebenfalls dahingestellt lassen, weil die Höchstmaßnahme gegen den (Polizei-)beamten wegen hinzutretender Delikte der Körperverletzung, Nötigung und des Umgangs mit Betäubungsmitteln zu verhängen war. 23 Auch in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz traten bisher zusätzliche Dienstpflichtverletzungen neben die Datenabfrage und auch -weitergabe, wenn es zur Entfernung aus dem Dienst kam (Urteil vom 19. April 2010 -3 A 10228/10- ; Beschluss vom 27.04.2009 -3 B 10325/09- ; Beschluss vom 18.05.2007 -3 B 10324/07- ; Urteil vom 09.05.2000 - 3 A 10469/00 - juris ). 24 Ob angesichts dieser Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme am Ende des Disziplinarverfahrens stehen wird, ist noch zu gleichen Teilen offen. Es liegt sicherlich ein schwerwiegender Verstoß vor, weil die Antragstellerin sich der Brisanz der abgefragten Daten und der Weitergabe unzweifelhaft bewusst war. Zur Neugier trat ein politisches Motiv hinzu, Kollegen wurden instrumentalisiert und zudem ist in der Öffentlichkeit durch das Bekanntwerden der unrechtmäßigen Abfrage erhebliches Aufsehen erzeugt worden. Dass diese Bekanntgabe hier durch den Dienstherrn erfolgte, kann nicht zugunsten der Antragstellerin gewichtet werden, weil sie nicht anlasslos sozusagen an den Pranger gestellt wurde, sondern nach der im Gefolge der Presseveröffentlichungen erreichten Ermittlung von unberechtigten Nutzern ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Hintergründe bestand. Das zeitigt eine erhebliche, objektive Erschütterung des Vertrauens in die Beamtin. Mildernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass die besondere Sensibilität der Daten in polizeilichen Informationssystemen und beim Umgang hiermit im Bewusstsein nicht weniger Polizeibeamter zum Zeitpunkt des Dienstvergehens nicht immer hinreichend ausgeprägt war, was schon darin Ausdruck gefunden hat, dass auch hier die Abfrageaufträge an immerhin drei Kollegen ohne jede Nachfrage nach dem Zweck beantwortet wurden (zur Bedeutung mangelnden Geheimnisbewusstseins: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9. Mai 2000 -3 A 10469/00-). Diesen Befund haben auch der Innenminister und der Beauftragte für Datenschutz zum Anlass für ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Datensicherheit genommen (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juli 2010 "Bruch und Wagner: Mehr Datenschutz bei POLIS"). Die Antragstellerin hat sich ferner aus eigenem Antrieb offenbart und reuig gezeigt, ist bisher nicht dienstordnungsrechtlich aufgefallen und eine Wiederholungsgefahr ist nicht prognostiziert und auch nicht erkennbar. 25 Diese Aspekte hat der Antragsgegner bei seiner Prognose nicht hinreichend berücksichtigt, er hat zudem die oben zitierte Rechtsprechung zu Delikten der vorliegenden Art und seine bisherige eigene Disziplinarpraxis in unberechtigten Abfragefällen nicht erkennbar in seine Wertung einbezogen. Die Kenntnis von und das Einverständnis mit einer Weitergabe der Daten an die Presse und diese Weitergabe durch den Vater selbst sind der Antragstellerin zurzeit nicht anzulasten, weil diese Umstände -wie oben bereits dargelegt- gegenwärtig nicht nachgewiesen sind. Daher besteht für eine Entfernung allenfalls eine hälftige Eintrittswahrscheinlichkeit, für eine geringere Maßnahme aber eine ebensolche. 26 Gerechtfertigt ist aber die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 LDG. Das Verhalten der Antragstellerin hat nach den nicht widerlegten, nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in der Belegschaft der Dienststelle und des gesamten Bereichs des Polizeipräsidiums ... erhebliche Unruhe ausgelöst, auch, weil die Antragstellerin die gutgläubigen Kollegen sozusagen als Werkzeuge ihrer Neugier missbraucht hat. Ferner hat der Antragsgegner in der einheitlich zu sehenden Begründung der Dienstenthebung auf den Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit abgestellt. Es würde kaum Verständnis auslösen, wenn die Antragstellerin vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in eine polizeiliche Verwendung zurückkehrte. Der Antragsgegner ist ferner gehalten, in einer Reihe von Fällen im Zusammenhang mit Nürburgring-Abfragen an verschiedenen Standorten zu ermitteln und die disziplinarischen und strafrechtlichen Folgen abzuschätzen und einzuordnen. Von daher ist es naheliegend, zur Wahrung der Ordnung des Dienstbetriebes die Antragstellerin vorläufig weiter zu suspendieren. Hierbei hat der Dienstherr einen Einschätzungsspielraum bei der Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes. Die vorläufige Dienstenthebung steht auch keinesfalls außer Verhältnis zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, die jedenfalls aller Voraussicht nach oberhalb einer Geldbuße liegen wird. 27 Die Einbehaltung von Dienstbezügen sieht § 45 Abs. 2 LDG nur für die Alternative des § 45 Abs. 1 S. 1 vor, sodass dieser Teil der Verfügung folgerichtig auszusetzen ist. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 S. 2 LDG.