Urteil
2 K 550/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0225.2K550.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 über die Festsetzung und Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in der Abrechnungseinheit Mariahof für den Ausbau der Straßen und Wege der Abrechnungseinheit im Stadtteil Mariahof für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Trier vom 20. August 2009 in der Fassung der Änderung vom 26. August 2009 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle Nr. ... (...). Das Grundstück liegt in einer entsprechend § 14 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 09. Februar 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14. Juli 2006 und 07. September 2007 - im Folgenden: ABS - gebildeten Ermittlungsgebiet "Mariahof" sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "BH 20 Gartenstadt, Mariahof". 3 Nachdem der Rat der Beklagten am 14. Dezember 2006 einen entsprechenden Baubeschluss sowie einen Beschluss über die Erhebung von Ausbaubeiträgen gefasst hatte, begann diese im September 2007 mit dem Ausbau des Straßen- und Wegenetzes im Stadtteil Mariahof und zwar zunächst mit der Erneuerung der Fuß- und Gehwege im Bereich der "...straße" und der Straße "..." als erstem von mehreren geplanten Bauabschnitten. 4 Bereits unter dem 11. Juli 2007 erhielten die Kläger jeweils einen Bescheid über die Festsetzung der grundstücksbezogenen Daten als Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der Straßen in dem Stadtteil Mariahof. Hierin setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger eine beitragspflichtige Fläche von 737,50 qm fest. Die Bescheide sind bestandskräftig. 5 Mit weiteren Bescheiden vom 25. März 2008 nahm die Beklagte die Kläger für ihr Grundstück gesamtschuldnerisch zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Höhe von 293,41 Euro für den Abrechnungszeitraum 2007 in Anspruch. Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage der Kläger mit Urteil vom 26. März 2009 (Az.: 2 K 754/08.TR) mangels hinreichender Bestimmtheit der Beitragsbescheide stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. 6 Bereits im Urteil vom 10. September 2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Trier nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes "BH 20 Gartenstadt, Mariahof" diesen als unwirksam angesehen (5 K 424/08.TR). Der Rat der Beklagten erließ daraufhin am 20. November 2008 eine Veränderungssperre und fasste einen erneuten Aufstellungsbeschluss. 7 Mit Bescheiden vom 23. April 2009 nahm die Beklagte die Kläger nochmals für den Abrechnungszeitraum 2007 zu einem wiederkehrenden Beitrag in Höhe von 293,41 Euro in Anspruch. 8 Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, die Bescheide seien rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zu wiederkehrenden Beiträgen lägen vor. Insbesondere sei auch die Höhe der Beitragsforderung gerechtfertigt. Die Einwendungen der Kläger in Bezug auf die Ermittlung der beitragspflichtigen Gesamtflächen könnten im Ergebnis nicht durchgreifen. Die Berechnungsgrundlagen seien bereits in den bestandskräftigen Bescheiden vom 11. Juli 2007 festgesetzt worden. Eine erneute Überprüfung der darin enthaltenen grundstücksbezogenen Daten finde nicht mehr statt. Ebenso seien die übrigen in der Abrechnungseinheit erlassenen Grundlagenbescheide bestandskräftig. Danach ergebe sich eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 309.519,20 qm. Somit stünden sowohl die grundstücksbezogenen Daten hinsichtlich der einzelnen Grundstücke als auch in der Addition bezogen auf die gesamte Abrechnungseinheit verbindlich fest. Die Grundlagenbescheide seien auch trotz der zwischenzeitlich festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "BH 20" wirksam. 9 Mit Schreiben vom 26. August 2009 berichtigte der Stadtrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 wegen eines Schreibfehlers. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die beitragspflichtige Gesamtfläche sei in unzulässiger Weise auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplanes "BH 20" erfolgt. Die fehlerhafte Berechnung könne auch nicht durch den nachträglich gefassten Aufstellungsbeschluss sowie die erlassene Veränderungssperre geheilt werden. Die beitragspflichtige Gesamtfläche sei ihnen erstmals im Verfahren 2 K 754/08.TR mitgeteilt worden. Zudem seien verschiedene Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürften, nicht korrekt in die Berechnung der beitragspflichtigen Gesamtfläche eingeflossen, da die Beklagte die beitragspflichtige Fläche solcher Grundstücke hinsichtlich der Geschossfläche ausschließlich nach § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS ermittelt habe, ohne § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS zu berücksichtigen. Überdies seien Garagen, Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze sowie diverse Stellplätze unrechtmäßig nicht der Beitragspflicht unterworfen worden. Auch verstoße es gegen Artikel 3 GG, dass die Flächen von Garagen, Garagenzufahrten sowie Pkw- und Mülltonnenstellplätzen, die sich auf den Grundstücken von freistehenden Einfamilienhäusern befänden, mit in die Gesamtrechnung der beitragspflichtigen Gesamtflächen eingeflossen seien, während diejenigen Flächen von Garagen, Garagenzufahrten und privaten Pkw- und Mülltonnenstellplätzen, die sich nicht auf dem Hausgrundstück, aber im Einzeleigentum oder im privaten gemeinschaftlichen Eigentum befänden, nicht mit einbezogen worden seien. 11 Die Kläger beantragen, 12 die getrennten Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 über die Festsetzung und Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in der Abrechnungseinheit Mariahof für den Ausbau der Straßen und Wege der Abrechnungseinheit im Stadtteil Mariahof für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 20. August 2009, geändert durch die Berichtigung vom 26. August 2009, aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, dass trotz der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "BH 20" wegen der am 20. November 2008 erlassenen Veränderungssperre vorerst weiterhin mit den entsprechenden Daten gerechnet werden könne. Hinsichtlich der Ermittlung der Geschossfläche stelle § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS für Flurstücke, die lediglich mit einer Garage oder einem Stellplatz bebaut seien, eine spezielle und abschließende Regelung dar. § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS könne dort nicht gelten. Nach § 20 BauNVO seien andere Garagen sowie Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze als auch Pkw- und Mülltonnenstellplätze nicht zu berücksichtigen, da es sich hier um Nebenanlagen nach § 14 BauNVO handele, da deren Erschließungsvorteil geringer sei gegenüber ein- bzw. mehrgeschossig bebaubaren Grundstücken. Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze unterlägen nach § 15 ABS nicht der Beitragspflicht, da es sich hierbei um Flurstücke handele, die selbst nicht baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbar seien, sondern dazu dienten, den einzelnen Garageneigentümern eine Zufahrtsmöglichkeit zu geben. Insoweit handele es sich um Flächen nach § 2 Abs. 2 GaragenVO. Diese seien nicht zum Anbau bestimmt und unterlägen daher nicht der Beitragspflicht. Bei Grundstücken, die zur Errichtung von Abfallboxen vorgesehen seien, handele es sich um Grundstücke, auf denen baurechtlich nur eine minderwertige Nutzung zulässig sei. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor, da gerade das Beitragsrecht die genaue Einordnung und unterschiedliche Bewertung jedes einzelnen Grundstücks in der Abrechnungseinheit fordere. Ein baurechtlich mit einem Wohnhaus bebaubares Grundstück könne nicht mit einem Grundstück gleichgesetzt werden, auf dem lediglich die Errichtung einer Garage oder eines Mülltonnenstellplatzes zulässig sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte 2 K 754/08.TR Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. 18 Die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 20. August 2009 in der Fassung der Berichtigung vom 26. August 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind §§ 2, 10a Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) in Verbindung mit §§ 1 ff. und 14 ff. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 09. Februar 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14. Juli 2006 und 7. September 2007 - im Folgenden: ABS -. 20 Entsprechend der genannten Satzung erhebt die Beklagte für den Bereich "Mariahof" wiederkehrende Beiträge und hat insoweit nach § 14 ABS die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Mariahof gelegenen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen beginnend ab Kreuzung der Straßen "..." und "..." als öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) gebildet. Für das übrige Stadtgebiet erhebt die Beklagte nach der oben genannten Satzung einmalige Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der oben genannten Fassung. Nach Auffassung der Kammer ist das Nebeneinander der Erhebung von Einmalbeiträgen und wiederkehrenden Beiträgen innerhalb einer Gemeinde jedoch nicht zulässig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 21 Nach § 10a KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Abs. 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Durch diese Formulierung im Gesetztext ist nach Ansicht der Kammer bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes davon auszugehen, dass hier entweder die eine oder die andere Beitragsart gewählt werden soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, beispielsweise die Formulierung "neben" zu wählen. Davon hat er aber abgesehen. Zwar ist in der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drucks.15/318, Seite 8) im Hinblick auf § 10a Abs. 1 KAG ausgeführt, dass die Bestimmung die Gemeinden ermächtige, anstelle oder neben einmaligen Beiträgen wiederkehrende Beiträge zu erheben. Diese Formulierung ist im Gesetzestext jedoch nicht übernommen worden (vgl. hierzu Thielmann in Bellefontaine, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand April 2009, § 10a Randnr. 118). 22 Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere der in § 10a KAG nunmehr gewählte neue Einrichtungsbegriff gegen ein Nebeneinander von zwei verschiedenen Beitragssystemen innerhalb der Gemeinde (so auch Thielmann, a. a. O.). In der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drucksache 15/318, Seite 6 und 7) ist ausgeführt, dass abweichend von der bisherigen Gesetzeslage künftig bestimmt werden kann, dass das gesamte öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet. Diese verstehe sich dabei nicht lediglich als Abrechnungseinheit, deren Bedeutung sich in einem abrechnungstechnischen Verbund erschöpfe, sondern als qualitativ selbständige Gemeindeeinrichtung. Die Gesetzesänderung sehe eine gesetzliche Neudefinition der maßgeblichen öffentlichen Anlage vor (a.a.O. Seite 1) und stelle eine konzeptionelle Fortentwicklung und Neubestimmung des Beitragsrechts für Verkehrsanlagen dar, die sich vom bisher geltenden Anlagenbegriff weitgehend löse (a.a.O., Seite 6). Insoweit hat der Gesetzgeber dem § 10a KAG auch einen neuen Vorteilsbegriff zugrunde gelegt, der vom bisherigen in wesentlicher Hinsicht abweicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -). In dieser Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dazu weiter aus, der Gesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner gerade im Abgabenrecht und bei der Bildung öffentlicher Einrichtungen weitreichenden Gestaltungsfreiheit durch § 10a KAG den Sondervorteil der Beitragspflichtigen abweichend vom bisherigen als rechtlich und tatsächlich gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage innerhalb einer grundsätzlich aus allen Straßen bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtungen festgelegt. Durch diesen Systemwechsel, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weiter, werde der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil von dem rein "abrechnungstechnischen Verbund" mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen gelöst und in einen ähnlichen Gesamtzusammenhang gestellt, wie dies beim Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz einer Gemeinde und der kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Fall sei. Da somit nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 10a KAG im gesetzlichen Regelfall sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der gesamten Gemeinde, die einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen, kann daneben für die Abrechnung von einmaligen Beiträgen kein Raum mehr sein (vgl. insoweit auch Thielmann, a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund des nunmehr gewählten Einrichtungsbegriffes die Gemeinde zwar ein Wahlrecht hat, sich für einmalige oder wiederkehrende Beiträge zu entscheiden, sie muss aber insoweit zunächst eine grundlegende Systementscheidung treffen (vgl. auch Tutschapsky in Kohlhaas/Tutschapsky, Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, Stand Juli 2008, § 10a Randnr. 6). 23 Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Bildung des in § 14 ABS näher definierten Ermittlungsgebietes "Mariahof" im Ergebnis mit § 10a KAG nicht im Einklang steht. Zwar ist es der Gemeinde nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG erlaubt, in Wahrung ihres Selbstverwaltungsrechts eine Satzungsregelung zu schaffen, mit der sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbunden werden können. Entsprechend der Begründung zum Gesetzesentwurf hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Aufteilung des Gemeindegebietes als Ausnahme von der Regel ausgestaltet und wollte damit den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen (LT-Drucksache 15/318, S. 8). Da dies der Ausnahmefall ist, ist dieser nach § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG auch zu begründen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen solcher besonderer örtlicher Gegebenheiten ist in der Gesetzesbegründung im Einzelnen ausgeführt, dass dies bei abgelegenen oder in ihrem Ausdehnungsbereich feststehenden Stadt- oder Ortsteilen, für die im Außenbereich gelegenen Verkehrsanlagen oder bei sich aufdrängender Orientierung an anderen Grenzlinien der Fall sein soll. Insgesamt sei dabei auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Wenn nun davon auszugehen ist, dass grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet und nur ausnahmsweise hiervon wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten abgewichen werden soll, stellt sich jedoch die Frage, warum die Beklagte nur für den Bereich Mariahof eine solche Ausnahme getroffen hat, obwohl die Voraussetzungen auch für weitere Ortsbezirke bzw. Stadtteile, wie beispielsweise bei den Ortsteilen ..., ... und ... oder in den Bereichen der ... bzw. dem Bereich des ... ebenfalls gegeben sind. Diesbezüglich erachtet es die Kammer als nicht zulässig, sich lediglich einen Bereich herauszunehmen und nur dort eine Abweichung vom Regelfall vorzunehmen. 24 Fehlt es daher an einer rechtswirksamen Satzungsregelung gemäß § 2 KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge, war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die beiden Rechtsfragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben und bislang obergerichtlich nicht geklärt sind. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 293,41 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.