Urteil
1 K 593/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0119.1K593.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die dauerhafte Übertragung der Funktion einer Rektorin als Leiterin der Realschule plus ... sowie die Einweisung in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15. 2 Die Klägerin wurde 2002 zur Realschulrektorin an der ...-Realschule in ... ernannt. Als Rektorin einer Realschule mit 181 bis 360 Schülerinnen und Schülern wurde sie in diesem Amt nach der Besoldungsgruppe A 14 Z besoldet. 3 Mit Schreiben vom 05. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) unter Berufung auf die gestiegene Schülerzahl im Dezember 2008 ihre Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe A 15. Mit Bewerbungsschreiben vom 16. Februar 2009 bewarb sie sich sodann um die im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Nr. 1 vom 28. Januar 2009 zum 01. August 2009 ausgeschriebene Stelle der Rektorin/des Rektors an der Realschule plus in .... Weitere Bewerbungen lagen nicht vor. 4 Die neugeschaffene Realschule plus in ... wurde zum Schuljahr 2009/2010 unter Aufhebung der Realschule ... und der ...-Hauptschule ... gebildet. 5 Nach Durchführung der funktionsbezogenen Überprüfung am 30. April 2009 schlug die ADD mit Schreiben vom 06. Juli 2009 dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vor, die Stelle mit der Klägerin zu besetzen. Diese sei in besonderem Maße geeignet, die angestrebte Funktion zu übernehmen. Mit Schreiben des Ministeriums vom 24. Juli 2009 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. August 2009 von der ...-Realschule in ... an die Realschule plus in ... versetzt. Gleichzeitig wurde sie kommissarisch zur Leiterin dieser Schule bestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass durch die kommissarische Bestellung in der Höhe der Dienstbezüge keine Änderung eintrete. Nachdem sich die Klägerin zunächst geweigert hatte, den Brief mit ihrer Bestellung zur kommissarischen Schulleiterin in Empfang zu nehmen, unterzeichnete sie unter Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Prüfung am 09. Oktober 2009 die Empfangsbestätigung zum Zwecke der Dokumentation ihrer kommissarischen Bestellung. 6 Bereits mit Schreiben vom 20. August 2009 hatte die Klägerin gegen die mit Bescheid vom 24. Juli 2009 vorgesehene kommissarische Bestellung Widerspruch eingelegt. Mit gesondertem Schreiben gleichen Datums wurde die ADD aufgefordert, innerhalb angemessener Frist über den von ihr mit Schreiben vom 05. Februar 2009 gestellten Antrag auf Höhergruppierung zu entscheiden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2009 wies die ADD den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf sofortige Beförderung ohne Ableistung einer Probezeit zu, weshalb die kommissarische Bestellung zur Leiterin der Realschule plus ... zu Recht erfolgt sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei eine Beförderung nur nach Ableistung einer Probezeit, in der die Eignung für den höher bewerteten Dienstposten festgestellt werde, möglich. Diese Erprobungszeit betrage nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zwölf Monate. Sei jedoch mit der Übernahme des neuen Amtes eine Beförderungsmöglichkeit verbunden, könne eine Bestellung nur kommissarisch erfolgen. Die Klägerin habe sich zunächst als Realschulrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 Z befunden und habe nun kommissarisch die mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgeschriebene Stelle der Rektorin der Realschule plus ... übernommen. Dieses Verfahren sei üblich und werde zum Beispiel auch dann angewandt, wenn ein Schulleiter einer kleinen Grundschule die Leitung einer größeren Grundschule mit höherer Dotierung übernehme. Da sich für die Schulleitungen an den sogenannten optierten Realschulen plus in Folge der geänderten Schulform ein Großteil an neuen Aufgaben stelle, sei auch von langjährig erfahrenen Schulleiterinnen und Schulleitern bei bestehender Beförderungsoption eine Erprobungszeit zu erbringen. Neben der Beförderung habe vorliegend eine Versetzung erfolgen müssen, da sie sich auf eine Funktionsstelle an einer anderen als der bisherigen Einsatzschule beworben habe. 8 Mit gesondertem Schreiben gleichen Datums wurde die Klägerin seitens der ADD darauf hingewiesen, dass ihr bereits in einem Telefonat vermittelt worden sei, dass die beantragte Höhegruppierung erst im Rahmen der Neuerrichtung der Realschule plus möglich sei. 9 Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2009 fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid vom 24. Juli 2009 gehe selbst davon aus, dass nicht eine Beförderung, sondern lediglich eine Versetzung erfolgt sei. Unter Zugrundelegung der gesetzlich vorgesehenen Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen auf der Basis der Zahl der Schüler einer Schule habe sie seit dem 01. Januar 2009 eine Funktion ausgeübt, der die Wertigkeit eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 15 zukomme. Dies deshalb, weil die Schülerzahl von 360 Schülern seit Dezember 2008 überschritten sei. Wenn auch grundsätzlich aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status folge, so könne jedoch ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten eine solche Verpflichtung folgen. In ihrem Falle stelle sich die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 auf Grund der gestiegenen Schülerzahlen nur noch als exekutive Maßnahme zur Verwirklichung des bereits geäußerten Willens des Gesetzgebers dar. Komme für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle - wie hier - kein anderer Beamter in Betracht, verdichte sich der Anspruch des Beamten aus der Fürsorgepflicht zu einem Ernennungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn. Die kommissarische Ernennung verletze sie in ihren Rechten und verstoße auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung. Die bestehenden Hauptschulen, dualen Oberschulen und Regionalschulen seien im Zuge der Schulreform kraft Gesetzes in Realschulen plus umgewandelt worden. Den Leitern dieser Schulen sei die Leitung der umgewandelten Realschulen plus sofort und auf Dauer übertragen worden. Der Umstand, dass demgegenüber die bestehenden Realschulen nicht automatisch sondern nur auf Antrag in Realschulen plus umgewandelt würden, stelle keinen sachlichen Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der verbeamteten Schulleiter dar. In dem einen wie in dem anderen Fall seien die früheren Schulleiter mit neuen Aufgaben betraut. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009 zu verpflichten, ihr ab dem 01. August 2009 die Funktion einer Rektorin als Leiterin der ... -Realschule plus in ... auf Dauer zu übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, 12 hilfsweise, 13 sie im Wege des Schadensersatzes entsprechend zu stellen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er weist darauf hin, dass der Widerspruch vom 20. August 2009 zunächst ins Leere gelaufen sei, da die Klägerin das Bestellungsschreiben zur kommissarischen Rektorin nicht akzeptiert habe. Dennoch habe sich der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der ADD vom 18. September 2009 zur Sache eingelassen. Obwohl die ADD zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zuständig gewesen sei, mache sich das zuständige Ministerium die Ausführungen des Widerspruchsbescheides zu eigen. Ergänzend zum Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass allein das Erreichen einer festgelegten Schülerzahl keinen Anspruch auf Besoldung aus dem zugeordneten Amt begründe. Dies folge bereits aus § 19 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz. Zudem sei nach den maßgeblichen Vorschriften für die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres maßgebend. Die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2008/2009 sei zum Stichtag 21. August 2008 erstellt worden. An diesem Stichtag habe die Schülerzahl an der ... -Realschule in ... unter der für eine Anhebung der Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 maßgeblichen Zahl von 360 Schülerinnen und Schülern gelegen. Die Übertragung des kommissarisch zugewiesenen, nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten, neuen Amtes einer Rektorin der Realschule plus ... stelle sich mithin für die korrekterweise nach Besoldungsgruppe A 14 Z besoldete Klägerin als Beförderungsmöglichkeit dar. Eine Beförderung sei nur nach Ableistung einer Probezeit möglich. Die im Bewerbungsverfahren vorgelegte Leistungsbewertung stelle die funktionsbezogene Überprüfung hinsichtlich ihrer voraussichtlich künftigen Eignung dar und könne die tatsächliche Eignung auf dem konkreten Dienstposten nicht nachweisen. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sei nicht gegeben. Auf Grund der unterschiedlichen Gegebenheiten der bestehenden Schularten bei Einführung der Realschule plus sei die Weiterführung der Regionalen Schulen in Realschulen plus und die Überleitung der Hauptschulen und Realschulen in Realschulen plus differenziert geregelt worden. Diese unterschiedlichen Überleitungswege hätten personell zur Folge, dass das Schulleitungspersonal an den Regionalen Schulen im Amt bliebe, während die Leitungspositionen an den neu zu errichtenden Schulen ausgeschrieben und im Wege eines Auswahlverfahrens besetzt würden. Zur besoldungsrechtlichen Überleitung des Personals an den Regionalen Schulen sei explizit eine entsprechende Regelung getroffen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übertragung der Funktion einer Rektorin als Leiterin der Realschule plus in ... auf Dauer unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zu (§ 113 Abs. 1, 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Vorliegend ist das für die Klageerhebung notwendige Vorverfahren nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - durchgeführt worden. Mit Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 24. Juli 2009 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. August 2009 von der ... -Realschule in ... an die Realschule plus in ... versetzt. Gleichzeitig wurde sie kommissarisch zur Leiterin dieser Schule bestellt. Gegen diesen Verwaltungsakt, dessen Entgegennahme die Klägerin in Kenntnis seines Regelungsgehalts verweigert hat, hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 24. August 2009 bei der ADD in Trier Widerspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der o.g. Verwaltungsakt nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - in Verbindung mit § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - auch bereits materiell existent, da der Klägerin unstreitig der Inhalt des Bescheides bekannt gegeben worden war, woraufhin sich die Klägerin gerade veranlasst gesehen hat, den Bescheid nicht entgegen zu nehmen. Mit der wirksamen Bekanntgabe war der Verwaltungsakt rechtsmittelfähig unabhängig davon, ob die Klägerin durch die Verweigerung der Gegenzeichnung den Eintritt materieller Rechtsfolgen bzw. Wirkungen des Verwaltungsaktes - hier: Beginn des Laufs der Erprobungszeit - verhindert hat, worauf noch näher einzugehen sein wird. 20 Unschädlich war im vorliegenden Widerspruchsverfahren auch, dass der Widerspruch an die unzuständige Behörde gerichtet war und letztendlich der Widerspruchsbescheid durch die unzuständige Behörde erlassen wurde. In jedem Fall hat die hier für den Erlass des Widerspruchsbescheides allein zuständige oberste Dienstbehörde sich den Widerspruchsbescheid ausweislich der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich zu eigen gemacht, so dass insoweit eine Heilung eines möglichen formellen Fehlers eingetreten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Februar 1986 - 5 C 23/85 -). 21 In materieller Hinsicht steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die begehrte Übertragung des Funktionsamtes der Leiterin der Realschule plus in ... unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 stellt sich für die Klägerin statusrechtlich als Beförderung dar, da ihr als Rektorin der Realschule plus ... ein anderes als bisher inne gehabtes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen würde. Eine Beförderung kann nach Maßgabe der hier einschlägigen Vorschriften jedoch nur nach Ableistung einer Probezeit erfolgen, weshalb ihre Bestellung zur kommissarischen Rektorin an der neu errichteten Realschule plus für die Dauer der Probezeit unerlässlich ist. 22 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt der geltend gemachte Anspruch nicht bereits daraus, dass die nach der Landesbesoldungsordnung - LBesO - für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 15 maßgebliche Schülermesszahl von 360 Schülern seit Dezember 2008 an der - jetzt nicht mehr existierenden - Realschule ... überschritten wurde und die Klägerin infolge dessen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das höhere Statusamt hätte eingewiesen werden müssen. Nur in diesem Fall wäre mit der Übertragung des neuen Funktionsamtes an der neu errichteten Schule keine Beförderung verbunden gewesen. Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit insbesondere unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt eine rückwirkende Einweisung in ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt möglich ist, oder ob ein derartiges Begehren gegebenenfalls nur noch im Wege des Schadensersatzes gegen den Dienstherrn auf Ausgleich der mit der nicht erfolgten Einweisung verbundenen Nachteile geltend gemacht werden kann, ist bereits dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass ein derartiger Anspruch in der Vergangenheit bestanden habe, nicht zu folgen. 23 Nach § 2 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in Verbindung mit Ziffer 4 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen ist, sofern sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule richtet, die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend. Die amtliche Schulstatistik wird jeweils zu Beginn eines Schuljahres erstellt. Der Umstand, dass an der ... -Realschule die Schülerzahl im Dezember 2008 den Schwellenwert von 360 Schülern überschritten hat, konnte sich damit für die Einreihung der Statusämter im Haushaltsjahr 2009 in der von der Klägerin geltend gemachten Relevanz nicht auswirken. Nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschrift war nämlich für das Haushaltsjahr 2009 allein die amtliche Schulstatistik maßgebend, die zum Stichtag 21. August 2008 erstellt wurde. An diesem Stichtag lag die Schülerzahl an der ... -Realschule unter der für eine Anhebung der Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 maßgeblichen Zahl von 360 Schülern. Damit war jedoch im Haushaltsjahr 2009 eine Änderung der Einreihung des Amtes in eine höhere Besoldungsgruppe per se ausgeschlossen. 24 Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 LBesG in Verbindung mit Ziffer 4 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen ausdrücklich auf § 19 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - verweist. Hier findet sich die Klarstellung, dass die Erfüllung eines gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstabs - wie das Erreichen einer festgelegten Schülerzahl - allein keinen Anspruch auf Besoldung aus dem zugeordneten Amt begründet. Vielmehr müssen auch alle übrigen Voraussetzungen, wie das Vorhandensein einer (besetzbaren) Planstelle und der Laufbahnvoraussetzungen zusätzlich gegeben sein, wobei die Amtsübertragung im planwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. Schweigmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Rdnr. 11 zu § 19 Bundesbesoldungsgesetz). § 19 Abs. 2 BBesG trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass die Besoldung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Amt im statusrechtlichen Sinne gewährt wird und der Anspruch auf die Dienstbezüge erst mit Ernennung bzw. Beförderung entsteht. Folgt daraus, dass aus der Erfüllung des Bewertungsmaßstabs Schüleranzahl allein kein unmittelbarer Beförderungsanspruch hergeleitet werden kann, so kann in Ausnahmefällen dennoch ein Anspruch dann zuerkannt werden, wenn er aus fürsorgerechtlichen Gründen geboten erscheint. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die für die Einordnung nach der Besoldungsgruppe A 15 maßgebende Schülerzahl für die Schule jahrelang deutlich überschritten war, wie dies in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. Februar 1991 (Az.: 2 OVG A 37/86) der Fall war. In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall bestand über Jahre hinweg eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung, was dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation eklatant widerspricht. Kommt in einem solchen Fall für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht, so kann sich der Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einem Ernennungsanspruch verdichten. Ein derartiger Fall war vorliegend jedoch nicht gegeben, weil bereits die nach der LBesO für die Höherbewertung erforderliche Schülerzahl von 360 nach der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2008/2009 und damit für das gesamte Haushaltsjahr 2009 gar nicht überschritten war. 25 Somit steht fest, dass ein faktischer Anspruch der Klägerin auf Einweisung in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 aufgrund der seit Dezember 2008 gestiegenen Schülerzahl nicht bestand. Ob ein derartiger Anspruch für das neue Schuljahr 2009/2010 mit Beginn des Kalenderjahres 2010 bestanden hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die ... -Realschule seit dem 1. August 2009 nicht mehr existiert. 26 Nach Maßgabe der §§ 2, 3 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I (Schulstruktureinführungsgesetz - SchulstrukturEinfG -) vom 22. Dezember 2008 (GVBl 2008, 340) wurde zum Schuljahr 2009/2010 auf Antrag der ... -Realschule ... und der A...-Hauptschule die Realschule plus ... unter gleichzeitiger Aufhebung der vorgenannten Schulen neu errichtet. Damit ist zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Funktionsstelle der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt korrekterweise nach Besoldungsgruppe A 14 Z besoldet wurde, weggefallen. Die neue Funktionsstelle des Rektors bzw. der Rektorin an der Realschule plus ... war im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur 1/2009 vom 28. Januar 2009 ausgeschrieben. Die Bewerbung der Klägerin auf diese nach der LBesO mit A 15 bewerteten Funktionsstelle stellte sich damit für die Klägerin als eine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle dar, da sie hiermit ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung anstrebte. Damit war jedoch auch zwingend die gemäß § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LbVO - vom 20. Februar 2006 (GVBl 2006, 102) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 06. September 2001 (MBFJ) 9423 A - Tgb. Nr. 3256 (VV-Erprobungszeit) vorgeschriebene Erprobungszeit von ihr abzuleisten. Nach Maßgabe des § 12 LBG ist eine Beförderung erst nach Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, die mindestens sechs Monate beträgt, zulässig. Nach § 15 Abs. 1 der hierzu ergangenen LbVO haben die Beamtinnen und Beamten ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen, die mindestens sechs Monate beträgt. Nach Nr. 3 VV-Erprobungszeit beträgt die Erprobungszeit für Funktionsstellen an allgemeinbildenden Schulen 12 Monate. Die Erprobungszeit beginnt mit der kommissarischen Bestellung durch die hierfür zuständige Dienststelle. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Aushändigung des Bestellungsschreibens an die Lehrkraft. 27 Die damit nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften von der Klägerin abzuleistende Probezeit von 12 Monaten ist vorliegend nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil die Klägerin - wie sie erinnert - die einzige Bewerberin war und sie im Rahmen der funktionsbezogenen Überprüfung als in besonderem Maße geeignet beurteilt wurde. Nach § 15 Abs. 2 LbVO gilt die Erprobungszeit ausnahmsweise dann als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten des übertragenen Dienstpostens oder eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Auf dem "übertragenen Dienstposten" einer Rektorin an einer Realschule plus konnte die Klägerin sich frühestens ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 bewähren. Ebenso hatte die Klägerin sich in der Vergangenheit noch nicht auf einem Dienstposten gleicher statusrechtlicher Bewertung bewährt, da sie bislang dem Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 14 angehört. In ihrem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, sich nach Maßgabe der Nr. 5 VV-Erprobungszeit die Zeit der formellen Übertragung der Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens ab dem 01. August 2009 bis zur Aushändigung bzw. Entgegennahme des Bestellungsschreibens zur kommissarischen Rektorin am 09. Oktober 2009, d. h. des nach Nr. 4 VV-Erprobungszeit maßgeblichen Beginns der Erprobungszeit, auf die Bewährungszeit von 12 Monaten anrechnen zu lassen. Im Übrigen bleibt die Klägerin darauf zu verweisen, dass die Feststellung der tatsächlichen Eignung nur aufgrund der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung auf dem konkret übertragenen Beförderungsdienstposten im Rahmen der Erprobungszeit möglich ist. Damit entspricht die zunächst nur kommissarische Bestellung den rechtlichen Vorgaben nach Nr. 4 VV-Erprobungszeit. 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgebots des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -. Hieraus folgt, dass wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Sachverhalte stellen jedoch keine Vergleichsfälle dar. Sofern die Klägerin sich zunächst darauf beruft, dass Schulleiterinnen und Schulleiter, die bei ihrer Bestellung bereits mit A 15 besoldet waren, die Realschulen plus nicht kommissarisch leiten müssten, obwohl auch sie vor "neue Aufgaben" gestellt würden, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie vor ihrer Bestellung zur kommissarischen Leiterin der Realschule plus gerade noch nicht nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet wurde, sondern vielmehr ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, d.h. eine Beförderung anstrebt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Schulleitungen von ehemaligen Regionalen Schulen und Dualen Oberschulen bei einer überschrittenen Zahl von 360 Schülern in A 15 übernommen würden, ohne dass sie ihre Schule kommissarisch führen müssten, liegt ebenfalls ein wesentlich anderer Sachverhalt vor. Durch das SchulstrukturEinfG wurde aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten der bestehenden Schularten bei Einführung der Realschule plus die Weiterführung der Regionalen Schulen und damit auch der Dualen Oberschule als besondere Form der Regionalen Schule, in Realschulen plus und die Überleitung von Hauptschulen und Realschulen in Realschulen plus differenziert geregelt. Dies resultiert daraus, dass die Regionalen Schulen entsprechend ihrer gesetzlichen Definition nach § 10 Abs. 4 des Schulgesetzes in der bis zum 21. Dezember 2008 geltenden Fassung (GVBl. S. 340) in ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung mit dem Zusammenschluss der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprachen. Infolge dessen wurden sie kraft Gesetzes ab dem 01. August 2009 als Realschulen plus (§ 2 Abs. 2 SchulstrukturEinfG) geführt. Demgegenüber wurden die aus Realschulen und Hauptschulen hervorgegangenen Realschulen plus im Antragsverfahren oder im schulaufsichtlichen Verfahren in Realschulen plus überführt, wobei die jeweiligen Vorgängerschulen aufgehoben und die Realschulen plus neu errichtet wurden (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 SchulstrukturEinfG). Diese unterschiedlichen Überleitungswege hatten personell zur Folge, dass das Schulleitungspersonal an den Regionalen Schulen im Amt blieb, während die Leitungspositionen an den neu errichteten Schulen ausgeschrieben und im Wege eines Auswahlverfahrens besetzt wurden. Dementsprechend wurde zur besoldungsrechtlichen Überleitung des Personals an den Regionalen Schulen nach Artikel 5 Abs. 5 SchulstrukturEinfG eine spezialgesetzliche Regelung getroffen. Die Überleitung erfasst danach alle Amtsinhaber der Führungsämter der Regionalen Schulen in ihrer jeweiligen organisatorischen und pädagogischen Ausprägung, wobei eine gesetzliche Überleitung der Amtsinhaber in die neuen, teilweise entsprechend der neuen Struktur höher bewerteten, Ämter der Realschule plus vorgesehen ist (vgl. Landtagsdrucksache 15/2514 Seite 51). Aufgrund der vergleichbaren Schulstruktur der in Realschulen plus quasi nur umgewidmeten Regionalen Schulen einerseits und der organisatorischen sowie pädagogischen Umstrukturierung der neu zu errichtenden Realschulen plus aus Realschulen und Hauptschulen andererseits, ist eine unterschiedliche Behandlung der personellen Folgeregelungen gerechtfertigt, so dass der Einwand der Klägerin hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgebots insgesamt nicht verfängt. 29 Nach alledem konnte der Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag kein Erfolg beschieden werden. 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß §§ 124 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.885,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). 34 Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.