Beschluss
5 L 641/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0105.5L641.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 2 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 zutreffend ist. 3 In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichzeitig ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. 4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen muss die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin ausfallen, da ein gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegter Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. 5 Der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 stellt sich im vorliegenden summarischen Verfahren als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 6 Die Zurückstellungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn u.a. eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für das Plansicherungsinstrument der Zurückstellung von Baugesuchen liegen vor. 7 Der Erlass einer Veränderungssperre wäre möglich. Diese kann dann zur Sicherung einer künftigen Planung beschlossen werden, wenn der Inhalt dieser Planung bereits hinreichend konkret bestimmt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 51, 121 ff.) muss hierfür ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde nur zu erkennen gibt, was sie durch die Planung und Veränderungssperre verhindern will. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich sind vielmehr positive Vorstellungen vom künftigen Planinhalt, und zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verhängung der Veränderungssperre. 8 Gemessen an diesen Grundsätzen hätte eine Veränderungssperre beschlossen werden können und ist demzufolge die Zurückstellung von Baugesuchen im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, weil der Inhalt der zu sichernden Planung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellung hinreichend konkretisiert war. Die Planungsziele ergeben sich ausreichend deutlich aus der Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 15. September 2009 (Drucksache 328/2009). Mit der Aufstellung des Bebauungsplans BO 20 soll demnach das Ziel verfolgt werden, durch die Schließung der Raumkante und mit einer Begrenzung der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen auf maximal drei Geschosse sowie einer Gliederung der künftigen Bebauung an der A...straße in mehrere Einzelbaukörper einer in diesem Bereich schwierigen städtebaulichen Situation gerecht zu werden. Dieses Ziel ist nach Überzeugung der Kammer hinreichend konkret. 9 Dem Einwand der Antragstellerin, hier liege eine Negativplanung und kein positives Planungskonzept vor, kann nicht gefolgt werden. Positive Zielvorstellungen einer gemeindlichen Planung können auch darin bestehen, eine bestimmte unerwünschte städtebauliche Entwicklung zu verhindern. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, anerkannt, dass eine gemeindliche Bauleitplanung nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. 11. 2003 - 4 BN 60/03 -, NVwZ 2004, 477 ff., 479). Als "Negativplanung" sind sie nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat der zunächst gestellte Bauantrag und die dann folgende Bauvoranfrage der Antragstellerin die Antragsgegnerin dazu veranlasst, die städtebaulichen Situation im Bereich A...-, B...- und S...straße näher zu betrachten. Dass die Antragsgegnerin nach Überprüfung der Situation zu dem Ergebnis gelangt ist, die Blockbildung im Bereich A... sei städtebaulich unerwünscht, unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.