Beschluss
5 L 653/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1218.5L653.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2009 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2009 kann keinen Erfolg haben. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht in den Fällen, in denen einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese auf Antrag anordnen; hat die Behörde bei einem Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalten würde, die sofortige Vollziehung besonders angeordnet, so kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht in Betracht. 3 Vorliegend ist für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet. 4 Von daher hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Verkürzung der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den 30. November 2009 aufschiebende Wirkung, denn diese Entscheidung ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 5 Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Aufenthaltsrechts in § 84 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich geregelt, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO im Regelfall bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage dann nicht eintritt, wenn sich die Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung richten. Demgegenüber wird in § 84 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich betont, dass es im Falle der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet - beispielsweise der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - bei der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO verbleiben soll, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (vgl. Beschluss der beschließenden Kammer vom 14. Februar 2006 - 5 L 83/06.TR -, ESOVGRP; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, juris). 6 Dies hat zur Folge, dass das Gericht hinsichtlich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis allenfalls in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellen könnte, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Zulässig ist ein solcher Feststellungsantrag allerdings nur in den Fällen, in denen streitig ist, ob einem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt, und in den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung, d.h. wenn die Behörde bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen hat oder trifft, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorlagen bzw. vorliegen, oder wenn solche Maßnahmen drohen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage § 80 Rdnr. 181, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. März 2009 - 8 B 10088/09.OVG -). 7 Vorliegend sind indessen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die die Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis verkürzende Entscheidung in Abrede stellen oder missachten würde. Insoweit muss nämlich ungeachtet dessen, dass sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Sache eingelassen hat, gesehen werden, dass sich auf Blatt 120 f. der Verwaltungsakte der Abdruck eines Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2009 - 18 B 331/09 - befindet, der sich ausführlich mit der in Fällen der vorliegenden Art kraft Gesetzes eintretenden aufschiebenden Wirkung und dem fehlenden besonderen Vollzugsinteresse befasst (vgl. hierzu auch Beschluss der beschließenden Kammer vom 14. Februar 2006, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin am Ende der Begründung ihrer Ordnungsverfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. 8 Von daher vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einen Feststellungsausspruch hinsichtlich der insoweit kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten. 9 Was den Widerspruch gegen die unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung angeht, ist diese als Vollstreckungsandrohung zwar gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (GVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gleichwohl besteht keine Veranlassung, insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, denn dem Antragsteller fehlt derzeit das Rechtsschutzinteresse an einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung, weil dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einem Monat nach "Zustellung und Vollziehbarkeit" der Verfügung eingeräumt wurde, die Verfügung aber aufgrund der bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ihre unter Nr. 1 getroffene Entscheidung insoweit erst mit ihrer Bestandskraft vollziehbar wird, so dass insoweit derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die unter Fristsetzung erfolgte Abschiebungsandrohung besteht. Allerdings sieht sich die Kammer veranlasst, insoweit klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Verfügung in Bezug auf die hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angegeben Rechtsgrundlage ersichtlich einen Schreibfehler enthält, denn Rechtsgrundlage für Abschiebungsandrohungen ist nicht § 50 Abs. 1 AufenthG, sondern § 59 Abs. 1 AufenthG. 10 Die unter Nr. 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zur Ausweishinterlegung ist ebenfalls gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, denn auch bei ihr handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Mit der Einbehaltung der Ausweispapiere soll nämlich verhindert werden, dass der Betroffene diese der zuständigen Ausländerbehörde vorenthält, um eine Ausreise bzw. Abschiebung zu vereiteln (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK -, § 50 Rdnr. 54; Hailbronner, Ausländerecht - Kommentar, A1 § 50 Rdnr. 41). Von daher dient die Aufforderung zur Ausweisabgabe ebenso wie eine Abschiebungsandrohung der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht und ist daher bereits als Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren. 11 Insoweit ist der Antrag des Antragstellers demnach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig, da diese Maßnahme - anders als die Abschiebungsandrohung - sofort wirksam werden soll. Der Antrag ist jedoch insoweit sachlich nicht begründet. 12 Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei vorliegend allerdings außerdem zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber durch seine Entscheidung, dem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung beizumessen, dem Vollzugsinteresse generell den Vorrang eingeräumt hat, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - wie er im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich ist - in Betracht kommt. 13 Vorliegend stellt sich die Aufforderung zur Vorlage der Ausweispapiere als offensichtlich rechtmäßig dar. 14 Die Antragsgegnerin ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - zum Erlass einer derartigen Aufforderung örtlich zuständig. Dies folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG -, 3 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, nachdem der Antragsteller vorübergehend in Trier wohnhaft war und die nunmehr für seinen jetzigen Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde einer Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin zugestimmt hat. 15 Die Aufforderung ist auch sachlich gerechtfertigt. 16 Gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Vorliegend ist der Antragsteller ungeachtet der bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ausreisepflichtig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt nämlich der Widerspruch des Antragstellers "unbeschadet" der aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Entscheidung der Antragsgegnerin unberührt. Dabei stellt die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin getroffene Anordnung eine unter diese Bestimmung fallende Entscheidung dar (vgl. GK, a.a.O. § 84 Rdnr. 22; Hailbronner, a.a.O. § 84 Rdnr. 28, beide jeweils mit weiteren Nachweisen). 17 Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 6 AufenthG ist, denn diese Norm verlangt nicht, dass die Ausreispflicht auch vollziehbar sein muss. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Bestimmung, generell zu verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer versuchen, durch die Vernichtung von Ausweispapieren oder die Behauptung, diese verloren zu haben, ihre Ausreise oder Abschiebung zu vereiteln oder zu verzögern (vgl. GK § 50 Rdnr. 54 m.w.N.). 18 Von daher besteht keine Veranlassung insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 19 Was schließlich die Nr. 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin betrifft, kommt ihr kein regelnder Ausspruch im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsakts zu, denn durch die dortigen Ausführungen wird der Antragsteller lediglich auf die nach §§ 66, 67 AufenthG kraft Gesetzes bestehende Kostenhaftung hingewiesen. 20 Demnach kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben. 21 Außerdem hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff, ZPO ist es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen - wie ausgeführt - vorliegend. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - und berücksichtigt, dass in ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art der Wert des Streitgegenstands regelmäßig auf 3/4 des Regelstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 12 E 10677/05.OVG -). 23 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.