Urteil
5 K 408/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1209.5K408.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diesen selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die unter anderem ihr Gemeindegebiet und in ihrem Eigentum stehende Waldgrundstücke betreffende Neuabgrenzung der Forstreviere im Bereich des Forstamts .... Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Nachdem der Ministerrat Rheinland-Pfalz im November 2002 einer Vorlage "Landesforsten: zukunftsfähige Strukturen" zugestimmt hatte, wurde die Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz neu strukturiert und damit einhergehend die Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert. Außerdem wurde geplant, für die Reviere im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 ha und 1.800 ha Holzbodenfläche vorzusehen. Dies teilte das Forstamt ... den waldbesitzenden Gemeinden im Forstamtsbezirk ... mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 mit und unterbreitete einen Neugliederungsvorschlag hinsichtlich des u.a. das Gemeindegebiet der Klägerin betreffenden Bereichs. 3 Hierzu äußerte sich der Ortsbürgermeister der Klägerin zunächst dahingehend, dass eine Neuabgrenzung der Forstreviere in ihrem Bereich für sie einen erheblichen Eingriff darstelle. Für sie sei es wesentlich. in allen Angelegenheiten des Waldes einen einheitlichen Ansprechpartner in der Gestalt des Revierförsters zu haben, selbst festlegen zu können, in welcher Weise der Holzeinschlag erfolge, und klarzustellen, dass es Aufgabe des Revierförsters sei, Wildschäden im Gemeindewald festzustellen. Wichtig sei ferner, dass die bislang sehr ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die seit 1986 verantwortungsvoll von Herrn M... betreut worden seien, auch in Zukunft gute Erträge abwürfen. 4 Daraufhin teilte das Forstamt ... der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 mit, dass auch nach der Revierneubildung der Revierleiter Ansprechpartner der Gemeinden sei, deren Eigentümerrechte durch die Organisationsänderung nicht beeinträchtigt würden. Die Gemeinden könnten nach wie vor festlegen, in welcher Weise der Holzeinschlag erfolge. Nach der Auftragsvergabe werde dann der Unternehmereinsatz von dem technischen Produktionsleiter koordiniert und gesteuert. Hinsichtlich der Wildschäden sollten im Rahmen der personellen Möglichkeiten die bisherigen Dienstleistungen auch in Zukunft erbrachte werden. Der bisherige Revierleiter, Herr M..., solle auch in Zukunft für die Betreuung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen zuständig bleiben. Sofern die Klägerin dem Neugliederungsvorschlag nicht zustimme, sehe die einschlägige Verordnung zwar die Möglichkeit vor, dass das Forstamt weitere Vorschläge zur Revierabgrenzung machen könne. Da indessen alle anderen von der Revierabgrenzung betroffenen kommunalen Waldbesitzer und der private Waldbesitz, vertreten durch den Waldbauverein, die bislang vorgeschlagene Neuabgrenzung begrüßten, werde keine Möglichkeit zur Erarbeitung alternativer Vorschläge gesehen, zumal ein Alternativvorschlag das gesamte System von Grund auf ändern müsse. 5 In seiner Sitzung vom 10. September 2008 versagte der Ortsgemeinderat der Klägerin sodann seine Zustimmung zu dem Neugliederungsvorschlag. Er vertrat die Auffassung, dass der Ortsgemeinde durch die geplante Änderung erhebliche sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile entstünden. Das seit mehr als 30 Jahren vertraglich bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden S... und G... werde ohne Grund geteilt. Die im Gemeindewald beider Gemeinden vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedürften intensiver Planung, Betreuung, Pflege und Spezialwissen des betreuenden Revierbeamten. Um der Gemeinde die bestehende sehr wichtige Einnahmequelle zu erhalten, sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter als kommunales Forstrevier zu erhalten, so dass dem Änderungsvorschlag nicht zugestimmt werde. 6 Nachdem die übrigen kommunalen und privaten Waldbesitzer im Bereich des Forstamts ... dem Neugliederungsvorschlag zugestimmt hatten, bat das Forstamt ... unter dem 24. November 2008 die Zentralstelle der Forstverwaltung unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes - LWaldG - um Entscheidung. Angesichts dessen, dass außer der Klägerin alle kommunalen und privaten Waldbesitzer der Beschlussvorlage des Forstamts zugestimmt hätten, seien Alternativvorschläge nicht erfolgversprechend, so dass von ihrer Erarbeitung abgesehen worden sei. Eine kleine Änderung durch Tausch der Gemeinden S... und G... scheitere am Votum der Gemeinde G... und würde im Übrigen dazu führen, dass ein neues Revier S... dann deutlich unter der Zielgröße liege. 7 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008, der der Klägerin am 20. Dezember 2008 zugestellt wurde, setze daraufhin die Zentralstelle der Forstverwaltung die bislang im fraglichen Bereich bestehenden Forstreviere S... und G... in ihren Grenzen neu fest und ordnete dem neu gebildeten Revier S... den Gemeindewald der Stadt ... und der Gemeinde S... sowie den Staatswald des ehemaligen Reviers ... zu. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Neubildung der Forstreviere dem Vorschlag des Forstamts ... folge; insbesondere ergäben sich aus § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes - LWaldGDVO - keine Einwände gegen den Organisationsvorschlag. Die Anzahl der Waldbesitzenden liege in den betroffenen Revieren mit drei unter dem Bereich des landesweiten Durchschnittswertes hinsichtlich der bewirtschafteten Betriebe je Revier. Die reduzierte Holzbodenfläche (red. HoBo) bewege sich mit etwa 1.350 ha bzw. 1.435 ha bei dem Privatwaldbetreuungsrevier nur unwesentlich über dem landesweiten Durchschnittswert von 1.250 ha. Das Revier S... liege unterhalb des Korridors von 1.400 - 1.800 ha red. HoBo, der für Reviere vorgesehen sei, in denen der TPL zum Einsatz komme. Der Einschlag bewege sich mit 11.200 fm/Jahr in etwa im Bereich des Landesdurchschnitts. Die Struktur der Waldbestände habe mit etwa 61 % Nadelholz- und 39 % Laubholzanteil keinen maßgeblich erhöhten Einfluss auf die Arbeitsbelastung. In allen Revieren könne die verantwortliche Leitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst verantwortlich wahrgenommen werden. 8 Am 13. Januar 2009 legte die Klägerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein und machte geltend, dass die Entscheidung des Beklagten bereits an einem wesentlichen Verfahrensfehler leide, weil das Verfahren nach § 4 Abs. 4 LWaldGDVO nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen entspreche die Neubildung des Forstreviers auch nicht den insoweit materiell zu beachtenden Grundsätzen. Bislang habe die Ortsgemeinde ein Mitentscheidungsrecht bei der Einstellung des Revierleiters gehabt, das aufgrund der Größe des neu gebildeten Reviers entfalle; darin liege ein schwerwiegender Eingriff in ihre Rechte. Im Übrigen gehe es bei der Neuabgrenzung im Wesentlichen darum, die Rechte kritischer Waldbesitzer zu beschneiden und Abstimmungsaufwand zu reduzieren. Sachliche Gründe für die Neuordnung griffen nicht. Zum bisherigen Forstrevier S... habe der Gemeindewald der Ortgemeinden S... und G... sowie der überwiegende Privatwald beider Gemeinden gehört. Dieses zusammenhängende Gebiet solle ohne sachlichen Grund geteilt werden, wobei zu dem neu hinzukommenden Bereich des ehemaligen Forstreviers ... kein Zusammenhang bestehe; dazwischen liege ein etwa 5 - 6 km breiter Landstrich. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2009 wies die Zentralstelle der Forstverwaltung den Widerspruch zurück. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Ein Alternativvorschlag im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 3 LWaldG habe mangels hinreichender Erfolgsaussicht unterbleiben können, nachdem alle betroffenen Waldbesitzer mit Ausnahme der Klägerin der Neugliederung zugestimmt hätten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass das Forstamt den Neuabgrenzungsvorschlag erarbeitet habe, weil es gegenüber den Waldbesitzern, denen grundsätzlich die Revierbildung als eigene Aufgabe zugewiesen sei, eine beratende Funktion habe. Die neue Revierabgrenzung berücksichtige auch die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LWaldGDVO, wonach für die Größe und Arbeitsbelastung eines Forstreviers die Anzahl der Waldbesitzenden, die reduzierte Holzbodenfläche, der Hiebsatz, die Struktur der Bestände, die Arrondierung sowie die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Eine willentliche Beschneidung der Rechte der Klägerin sei nicht Intention der Revierneubildung. Dem von der Klägerin angesprochenen Vertrag komme keine Bedeutung zu, weil er nicht bekannt und auch nicht von der Klägerin vorgelegt worden sei. Die Trennung von Privat- und Gemeindewald entspreche im Übrigen der Vorgabe des § 9 Abs. 5 Satz 1 LWaldG. Im Übrigen bilde der Wald der Klägerin einen zusammenhängenden Block, der lediglich durch einen 2,5 km breiten Streifen von dem hinzukommenden Staatswald getrennt werde. 10 Am 21. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass kein sachlicher Grund für eine Neugestaltung des bisherigen Forstreviers S... mit einer Größe von 1.453,7 ha bestanden habe. Zwischen der Klägerin und dem damaligen Forstamt ...-Süd habe seit 1974 ein von der Forstdirektion Koblenz genehmigter Vertrag über die Durchführung des Revierdienstes durch den Leiter des Forstamtes bestanden. Die Neugliederung von Forstrevieren sei Aufgabe der Waldbesitzenden, wobei dem Forstamt lediglich eine beratende Funktion zukomme. Vorliegend sei indessen nicht ersichtlich, dass ein Waldbesitzer eine Neugliederung angeregt habe; vielmehr sei die Initiative vom Forstamt ausgegangen, dem indessen kein Antragsrecht zustehe. Soweit der Beklagte nunmehr geltend mache, dass das Forstamt als Vertreter des Staatsforstes tätig geworden sei, sei dies im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen sei ein derartiges Tätigwerden für einen Waldbesitzer nicht damit zu vereinbaren, dass das Forstamt alle Waldbesitzer bei der Revierbildung beraten müsse. 11 Außerdem müsse gesehen werden, dass nach § 28 LWaldG die Körperschaften, die mehr als 50 % der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers hielten, entschieden, durch wen sie die Revierleitung vornehmen ließen. Hiervon sei durch den 1974 geschlossenen Vertrag Gebrauch gemacht worden. Infolge der Neugestaltung des Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten Holzbodenfläche, so dass die gemeindliche Mitbestimmung stark gemindert werde. Dies sei im Übrigen der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung, wie letztlich aus einer E-Mail des Beklagten vom 28. November 2008 folge, da es darum gehe, den Abstimmungsaufwand zu reduzieren. Durch die Revierneubildung werde der Gemeinde- und Privatwald im Bereich der Ortsgemeinde verschiedenen Revieren zugeordnet, was gegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 LWaldGDVO verstoße. Schließlich sei es nicht hinnehmbar, dass das Forstamt einerseits das Land Rheinland-Pfalz als Waldeigentümer vertrete, andererseits aber die Waldbesitzenden bei einer Revierbildung beraten solle, weil insoweit ein Interessenkonflikt bestehe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2009 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist der Auffassung, dass die Zentralstelle der Forstverwaltung gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 6 LWaldG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 3 LWaldGDVO für eine Entscheidung über die Revierabgrenzung zuständig sei, weil zwischen den Waldbesitzenden innerhalb der gesetzlichen Frist keine einvernehmliche Lösung zustande gekommen sei. 17 Das Verfahren nach § 4 LWaldGDVO sei eingehalten worden. Das Forstamt habe in seiner Eigenschaft als Vertreter des Staatswaldes und damit als Waldbesitzender die Initiative zur Neuabgrenzung des Forstreviers ergriffen, wobei das neue Forstrevier S... aus Körperschaftswald der Gemeinden ... und S... und dem Staatswald des bisherigen Forstreviers ... Distrikt I gebildet werden solle. Im Übrigen sei das Forstamt auch als Vertreter der Waldeigentumsart Staatswald (vgl. § 2 Nr. 1 LWaldG) antragsberechtigt. 18 In der Sache entspreche die getroffene Neuabgrenzung den Kriterien des § 4 Abs. 2 LWaldGDVO, so dass die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zu gewährleistende ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gefährdet sei. 19 Die Neugliederung führe dazu, dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt von ca. 1.250 ha gelegen habe. 20 Soweit die Klägerin die Aufteilung von Gemeinde- und Privatwald als Verstoß gegen das Arrondierungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 LWaldGDVO beanstande, übersehe sie die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 LWaldG, wonach in den Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes Privatwaldbetreuungsreviere gebildet werden sollten und der zum Gemeindegebiet von S... gehörende Privatwald zu einem Schwerpunkt des Kleinprivatwaldes gehöre, so dass eine Trennung von Privatwald und Wald der öffentlichen Hand sinnvoll sei. 21 Wenn die Klägerin des Weiteren rüge, dass im Bescheid nicht geregelt sei, dass eine bestimmte Person mit Spezialwissen weiterhin ihr Ansprechpartner sei, so sei eine derartige Zuständigkeitsregelung gesetzlich nicht vorgesehen und von daher offensichtlich rechtswidrig. 22 Letztlich ließen auch die im Wald der Klägerin vorhandenen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen weiterhin eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zu. 23 Darauf, dass im Land Rheinland-Pfalz auch in Zukunft teilweise kleinere Forstreviere vorhanden seien, komme es vorliegend nicht an, denn jedenfalls liege das neu gebildete Forstrevier S... mit einem Hiebsatz von 11.200 fm/Jahr im Bereich des - jährlich allerdings erheblich schwankenden - Landesdurchschnitts liegen. Die Revierneubildung orientiere sich ausschließlich an einer Optimierung der Forstwirtschaft, habe jedoch nichts mit einem eventuellen Abstimmungsaufwand zu tun. 24 Die von der Klägerin angesprochene vertragliche Regelung habe auf § 37 Abs. 2 b bzw. § 33 Abs. 2b des alten Landeswaldgesetzes beruht und sei mit dem Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes zum 1. Januar 2001 obsolet geworden, da § 38 Abs. 7 LWaldG lediglich eine Übergangsbestimmung für den bisherigen § 37 Abs. 2 a LWaldG enthalte, nicht aber für Abs. 2b der Norm. 25 Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Waldbesitzerin in dem von der Revierneubildung betroffenen Bereich klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. 28 Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid der Zentralstelle der Forstverwaltung vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 29 Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 LWaldG vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), entscheidet die obere Forstbehörde über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere, wenn hierüber keine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden zustande kommt, wobei das Nähere über die Revierbildung und das Verfahren gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 LWaldG durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt wird. Von dieser Ermächtigung hat die Ministerin für Umwelt und Forsten mit der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes - LWaldGDVO - vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587) Gebrauch gemacht. 30 Vorliegend ist zwischen den betroffenen Waldbesitzenden - den Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens -, zu deren Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG die Bildung und Abgrenzung des Forstreviers gehört, keine einvernehmliche Lösung zustande gekommen. 31 Dabei verletzt die angewandte Verfahrensweise, die zu der mit der Klage angefochtenen Entscheidung der Zentralstelle der Forstverwaltung als der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWaldG gebildeten oberen Forstbehörde geführt hat, keine Rechte der Klägerin. 32 Gemäß § 4 Abs. 3 LWaldGDVO erfolgt eine Revierbildung auf Anregung mindestens einer oder eines Waldbesitzenden. Wer eine Neuabgrenzung anstrebt, hat die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. 33 Vorliegend hat das Forstamt ... die Initiative zur Neubildung des vorliegend betroffenen Forstreviers ergriffen. Das Forstamt ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG zur Bewirtschaftung des in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Staatswaldes zuständig, so dass ungeachtet dessen, dass in dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Schriftverkehr nicht ausdrücklich zum Ausdruck kam, dass das Forstamt für das Land Rheinland-Pfalz als Waldbesitzendem eine Anregung zur Revierbildung gegeben hat, eine Anregung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 LWaldGDVO durch einen Antragsberechtigten vorliegt, die mit dem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 den übrigen Waldbesitzenden im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 LWaldGDVO zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei kommt dem Umstand, dass das Forstamt sowohl untere Forstbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWaldG als auch Vertreter des Staatsforstes ist, entgegen der Auffassung der Klägerin keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar obliegt dem Forstamt gemäß 9 Abs. 2 Satz 3 LWaldG auch die Aufgabe, die Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung der Forstreviere zu beraten. Sollte die Klägerin als Eigentümerin von Körperschaftswald im Sinne des § 2 Nr. 2 LWaldG jedoch nicht erkannt haben, dass das vorgenannte Schriftstück als Initiative des Vertreters des Staatswalds im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 LWaldGDVO zu verstehen war, hätte es ihr oblegen, entsprechend nachzufragen. Von dem Waldbesitzer eines Körperschaftswalds muss nämlich erwartet werden, dass ihm bekannt ist, dass dem Forstamt die Vertretung des Staatswalds obliegt und dass nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden, nicht aber des Forstamts ist. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Forstamt seinen Beratungspflichten nicht hinreichend nachkommen könne, weil es zugleich Vertreter des Staatsforsts und deshalb nicht neutral sei, so dass die vorliegend erfolgte Revierneubildung fehlerhaft sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Ein Anspruch auf Beratung der Waldbesitzenden durch eine unabhängige Stelle findet nämlich keine gesetzliche Grundlage, da das Landeswaldgesetz den Forstämtern sowohl die Vertretung des Staatswalds als auch die Beratung aller Waldbesitzenden auferlegt. Auch aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Anspruch eines Waldbesitzenden auf Beratung durch eine unabhängige Stelle. Von daher kann die Wahrnehmung der gesetzlichen Doppelaufgabe des Forstamts keine Verletzung von Rechte der Waldbesitzenden auslösen. 34 Des Weiteren liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Forstamt davon abgesehen hat, Alternativvorschläge im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 LWaldGDVO zu unterbreiten. Diese Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und enthält von daher keine zwingende Verpflichtung zur Erarbeitung von Alternativvorschlägen, sondern stellt die Entscheidung vielmehr in das Ermessen der Behörde. 35 Ein Ermessensfehlgebrauch der Behörde ist jedoch nicht ersichtlich. Ermessensentscheidungen sind lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht; sie sind indessen nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Des weiteren ist zu überprüfen, ob die Behörde einzelnen, an sich einschlägigen Gesichtspunkten ein Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstigen einschlägigen Rechtssätzen orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt, sachfremde Erwägungen angestellt oder gar davon ausgegangen ist, ihr sei überhaupt kein Ermessen eingeräumt. Dabei sind die Gerichte nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Allerdings ist nicht immer erforderlich, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich nämlich der für die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so ist es ausreichend, wenn diese in einem solchen Maß zutreffend sind, dass sich insgesamt aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund für die getroffene Entscheidung nach Art und Gewicht ergibt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1991 - 1 A 10212/89.OVG -). 36 Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass aus den in den Schriftsätzen vom 4. Juni 2008 und vom 24. November 2008 genannten Gründen von der Erarbeitung von Alternativvorschlägen abgesehen wurde. 37 Demzufolge leidet die Entscheidung des Beklagten nicht an einem Rechte der Klägerin verletzenden Verfahrensfehler. Sie ist auch aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen, die sich die Kammer zu Eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist lediglich noch Folgendes zu betonen: 38 Die für eine Revierbildung maßgebenden Gesichtspunkte sind in §§ 9 LWaldG, 4 LWaldGDVO abschließend normiert. Diesen Kriterien entspricht die Neubildung. Zwar liegt die Anzahl der Waldbesitzenden im neuen Revier S... noch immer unter dem Landesdurchschnitt, kommt ihm aber näher als die bisherige Anzahl. 39 Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. 40 Arrondierungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 5 LWaldGDVO sprechen angesichts des bei den Verwaltungsakten befindlichen Kartenmaterials, insbesondere der Forstamtsübersichtskarte Blatt 109 der Verwaltungsakte, nicht gegen die nunmehrige Neubildung, zumal diese Karte die von dem Beklagten gemachten Angaben zur Entfernung zwischen dem Körperschaftswald S... und dem Staatswald ... bestätigt. 41 Besondere Verhältnisse, die eine abweichende Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 LWaldGDVO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich geworden. Soweit die Klägerin auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf ihren Grundstücken verweist, gebietet diese Nutzung zur Überzeugung der Kammer keine abweichende Revierbildung, denn die Bewirtschaftung dieser Nutzungsflächen erscheint unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Beklagten weiterhin gewährleistet. 42 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um sie - die Klägerin - "zu entmachten", vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen und insbesondere keine Schlussfolgerungen auf eine sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit der Revierneubildung zu ziehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt es nämlich nicht darauf an, aus welchen Gründen einer der zur Antragstellung berechtigten Waldbesitzenden eine Neugliederung erstrebt. Entscheidend ist vielmehr nur, dass das neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies ist indessen - wie bereits ausgeführt - der Fall. 43 Ergänzend ist schließlich noch auszuführen, dass die Entscheidung der oberen Forstbehörde auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - besonders geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht, sondern ein zulässiges Mittel der Staatsaufsicht darstellt, um bei einer widersprüchlichen Interessenlage der Waldbesitzenden eine ordnungsgemäße und effiziente Waldbewirtschaftung sicherzustellen, zumal es den betroffenen Waldbesitzenden unbenommen bleibt, in Zukunft erneut gemäß § 4 Abs. 3 LWaldGDVO eine andere Neuabgrenzung anzustreben (vgl. hierzu auch VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 3. September 2009 - 4 K 34/09.NW). 44 Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 47 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der für die Abgrenzung von Jagdbezirken einschlägigen Nr. 20.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 50 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 51 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.