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Beschluss

5 L 412/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0129.5L412.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2,95 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2009 über die Erhebung der Abgaben "Deutscher Weinfonds" in Höhe von 5,13 € und "Absatzförderung für Wein" in Höhe von 6,66 € anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. 2 Die Entscheidung über den Antrag erfordert eine Abwägung zwischen dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Abgabenbescheides und dem entgegenstehenden Interesse des Abgabenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor der Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen. Dabei sind aufgrund der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - anders als in den übrigen Fällen des § 80 Abs. 5 VwGO - stets die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in dem durch das Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes begrenzten Rahmen zu prüfen, da nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilligen Härten die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes angeordnet werden soll. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit, dass bei überwiegend wahrscheinlichem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, während nur geringe Erfolgsaussichten noch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen vermögen. Letzteres gilt auch, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (nur) ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt noch einer näheren Aufklärung bedarf oder die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von der dem Gebot einer nur summarischen Prüfung widersprechenden Klärung schwieriger Rechtsfragen abhängt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 12 B 11544/01.OVG -). Durch die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit entfallen zu lassen, liegt eine vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand vor. Das Vollzugsrisiko ist bewusst auf den Adressaten des Abgabenbescheides verlagert, um sicherzustellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten zu müssen. Demzufolge kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nur in Betracht, wenn mehr für einen Erfolg des Rechtsbehelfs als für einen Misserfolg spricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, S. 381). 3 Ausgehend von diesem im vorliegenden Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang kann dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Erfolg beschieden sein. 4 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist insoweit, als er die Abgabe für den Deutschen Weinfonds betrifft, § 43 Abs 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1659) - WeinG -. Danach ist zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 1,30 DM je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Nach § 44 Abs. 1 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung. 5 Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz durch Erlass der §§ 14 ff. der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2008 (GVBl. S.258) Gebrauch gemacht. 6 Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds dient, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 22. August 2000 - 1 C 7/00 -, BVerwGE 112, S. 6 ff., umfassend dargelegt hat, der Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel. Insoweit hat das BVerwG in seinem Urteil ausgeführt: 7 "Sie wird von den Personen erhoben, die zu den Aufgaben des Deutschen Weinfonds eine besondere Beziehung aufweisen. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine zulässige Sonderabgabe (vgl. Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 ). Der Deutsche Weinfonds hat nach § 37 WeinG die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken." 8 Ausgehend hiervon spricht eine überschlägige Prüfung dafür, dass die vorliegend streitige Abgabenerhebung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. 9 Gleiches gilt insoweit, als sich der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch gegen die Abgabe für die Absatzförderung des rheinland-pfälzischen Weines wendet. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 WeinG in Verbindung mit § 2 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), zuletzt geändert durch geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29). Nach § 46 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 WeinG Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein wird von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen eine Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines erhoben. Nach § 1 Abs. 2 AbföG Wein beträgt die Abgabe jährlich je Ar der Weinbergsfläche im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer 0,87 €. 10 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Erhebung der genannten Abgaben verfassungswidrig sei, vermag dies seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg zu verhelfen. 11 Zwar hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, BGBl I 2009, S. 1307, die Erhebung einer Abgabe an den Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft und mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BGBl I 2009, 388, die Erhebung einer Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft als mit Artikel 12 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 105 und Art 110 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig angesehen. 12 Ob allerdings die dortigen Ausführungen des BVerfG auf die Erhebung der vorliegend streitigen Abgaben übertragbar sind, bedarf indessen in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Erörterung, weil es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt, die - wie bereits ausgeführt - angesichts des lediglich summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens allenfalls zu offenen Erfolgsaussichten im Sinne des Eingangs der Gründe dargestellten Prüfungsumfangs führen kann. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verfassungswidrigkeit von Gesetzen im Hauptsacheverfahren keine Verwerfungskompetenz haben, sondern das Verfahren allenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssten, sofern sie von einer Verfassungswidrigkeit der Normen überzeugt sind. 13 Von daher fehlt es dem in der Hauptsache eingelegten Widerspruch an einer überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussicht, so dass für eine Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung kein Raum ist. 14 Demzufolge kann der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. 15 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt, dass nach Nr. 1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (DVBl 2004, S. 1525) in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Abgabenrecht der Streitwert regelmäßig auf ein Viertel des zu zahlenden Betrages festzusetzen. 16 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.