Urteil
5 K 701/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0121.5K701.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine von ihm bereits errichtete Mehrzweckhalle und wendet sich gegen eine hinsichtlich des Gebäudes ergangene Beseitigungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung und eine damit zusammenhängende Kostenfestsetzung. 2 Er ist Eigentümer der Parzelle Nr. 69/8, Flur 6, Gemarkung ..., die am Rande der Ortslage von ... liegt und nicht an eine öffentliche Straße angrenzt. An das Grundstück grenzt in östlicher Richtung die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Parzelle Nr. 69/7 an, die - jedenfalls in einem Teilbereich - wiederum an die weiter östlich in der Ortslage gelegene Gemeindestraße "Am ..." angrenzt. 3 Mit Bauvorbescheid vom 2. August 2006, von dem er jedoch keinen Gebrauch machte, wurde dem Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schafunterstandes auf der Parzelle Nr. 69/8 in Aussicht gestellt. Vielmehr errichtete er in der Folgezeit ohne Baugenehmigung in einem anderen Bereich der Parzelle eine Halle mit Aufenthaltsraum und einer Grundfläche von ca. 250 qm. Hierzu gab er an, als Jagdpächter die Halle zur Unterbringung von Gerätschaften und zum Bau von Jagdeinrichtungen zu benötigen. 4 Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kläger zur Stellung eines Baugenehmigungsantrags auf, den dieser am 19. Juli 2007 unter Angabe seiner Anschrift Am ..., ..., einreichte und zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen erteilte. 5 Die zu dem Genehmigungsantrag gehörte untere Naturschutzbehörde verwies darauf, dass das Vorhaben im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Nordeifel" liege und die nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung nicht erteilt werde. Das Gebäude liege oberhalb einer steil abfallenden Hangkante in exponierter Lage und sei mit naturschutzrechtlichen Belangen nicht zu vereinbaren. 6 Mit Bescheid vom 16. November 2007 lehnte der Beklagte sodann die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, forderte den Kläger auf, die Halle bis spätestens vier Wochen nach Bestandkraft der Verfügung zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung die Ersatzvornahme an, wobei deren voraussichtlichen Kosten mit 7.000,00 € beziffert wurden. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass das Gebäude im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Eine Privilegierung des Gebäudes scheide aus. Zwar sei der Kläger Jagdpächter in den Jagdbezirken der Nachbargemeinden W. und R. Das Gebäude überschreite aber die bei einer Jagdhütte einzuhaltenden Ausmaße erheblich und sei auch deshalb nicht als Jagdhütte erforderlich, weil der Kläger über ein Anwesen im Innenbereich von ... verfüge. Das Gebäude stehe in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der landwirtschaftliche Nutzfläche vorsehe. Außerdem beeinträchtige es Belange des Naturhaushalts und der Landschaftspflege und lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Die Beseitigungsanordnung sei erforderlich, um rechtmäßige Zustände herzustellen. 7 Außerdem setzte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 19. November 2007 Kosten für die Versagung der Baugenehmigung in Höhe von 291,10 € fest. Diese Kosten setzten sich zusammen aus einer um 50 % reduzierten Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 7/1000 des Rohbauwerts und Auslagen des Umweltamtes und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, die von diesen angefordert worden seien. 8 Am 19. Dezember 2007 legte der Kläger gegen beide Bescheide, die ihm seinen Angaben zufolge am 6. Dezember 2007 zugestellt wurden, Widerspruch ein und machte in der Folgezeit geltend, der Ortsgemeinderat der Beigeladenen habe am 30. Januar 2008 beschlossen, für den fraglichen Bereich eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu erlassen. Es werde gebeten, das Verfahren bis zum Abschluss des Satzungsaufstellungsverfahrens auszusetzen. 9 Dem folgte der Beklagte jedoch nicht. Vielmehr wies der Kreisrechtsausschuss der Beklagten mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 12. September 2008, die am 16. September 2008 zugestellt wurden, beide Widersprüche zurück. Zur Begründung des die bauaufsichtliche Verfügung betreffenden Bescheids ist ausgeführt, dass das errichtete Gebäude mit § 35 BauGB nicht zu vereinbaren sei. Diese Norm sei einschlägig, weil das Satzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens bestehe nicht, weil nicht absehbar sei, wann das Satzungsverfahren seinen Abschluss finde, zumal erhebliche Zweifel bestünden, ob die geplante Satzung rechtmäßig erlassen werden könne. Das Beseitigungsverlangen sei zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich. Die Androhung der Ersatzvornahme finde ihre Rechtsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. In der die Kostenanforderung betreffenden Widerspruchsentscheidung ist ausgeführt, dass diese rechtmäßig sei. 10 Am 4. Oktober 2008 wurde sodann die zwischenzeitlich von der Beigeladenen beschlossene Satzung, die am 25. September 2008 vom Ortsbürgermeister unterzeichnet worden war, in der P. Rundschau bekannt gemacht. Die Satzung setzt für einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks um die errichtete Halle herum eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,5 und ansonsten für den größten Teil ihres Geltungsbereichs private Grünflächen fest. Ferner heißt es in der Satzung, dass die Erschließung der Bebauung über einen Privatweg auf der demselben Eigentümer gehörenden Parzelle Nr. 69/7 erfolge. 11 Am 14. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die Satzung der Beigeladenen verweist und die Auffassung vertritt, dass das errichtete Gebäude nunmehr bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Satzung sei wirksam, denn der von ihr erfasste Teil seines Grundstücks, auf dem die Halle stehe, stelle sich angesichts der weitläufigen Bebauung in der Umgebung als Baulücke dar, die von der Umgebung geprägt werde. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Bescheide der Beklagten vom 16. und 19. November 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle mit Aufenthaltsraum auf dem Grundstück Parzelle Nr. 69/8, Flur 6, Gemarkung ..., zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist der Ansicht, dass die Satzung der Beigeladenen, die zwischenzeitlich auch - allerdings noch nicht bestandskräftig - kommunalaufsichtlich beanstandet worden sei, rechtswidrig sei, so dass sich die Rechtslage weiterhin so darstelle, wie in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt. Die Rechtswidrigkeit der Satzung beruhe darauf, dass es an einer Prägung des Satzungsgebiets durch die angrenzende bauliche Nutzung fehle. Außerdem fehle es an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinsichtlich des fraglichen Bereichs. Diese seine Auffassung werde von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord geteilt. 17 Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, verweist auf ihre Satzung, die sie als rechtmäßig ansieht. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die Satzungsunterlagen der Beigeladenen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet; dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite noch erweisen sich die übrigen mit der Klage angefochtenen Entscheidungen des Beklagten als rechtswidrig. 20 Gemäß § 70 der Landesbauordnung - LBauO - vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt das Bauvorhaben des Klägers indessen gegen § 35 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2441). 21 Diese Vorschrift ist vorliegend einschlägig, denn das vom Kläger errichtete Gebäude liegt weder - was von vornherein nicht in Betracht kommt - im Bereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. 22 Für die Abgrenzung, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB oder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen ist, ist darauf abzustellen, ob es vom Bebauungszusammenhang der Umgebung erfasst wird. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Dabei endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel - soweit nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen - am letzen Baukörper (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, S. 879 ff. m.w.N.). 23 An diesem Bebauungszusammenhang nimmt die vom Kläger errichtete Halle angesichts ihrer Entfernung zu der Straßenrandbebauung an den innerörtlichen Straßen von ... nicht (mehr) teil. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Satzung der Beigeladenen, denn dieser kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie sich als rechtsfehlerhaft und damit nichtig erweist. 24 Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dabei müssen die Außenbereichsflächen, die einbezogen werden, unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenzen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach muss die Prägung der einzubeziehenden Flächen ausdrücklich durch den angrenzenden Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gegeben sein, also nicht etwa durch einen bloß in der Nähe gelegenen Bereich, zu dem ein Abstand besteht. Es folgt weiter aus dem Begriff des Einbeziehens, der einen ununterbrochenen räumlichen Zusammenhang zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und der einbezogenen Außenbereichsfläche fordert. Für diese Auslegung spricht auch die Systematik des Gesetzes. Die Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht nämlich im Gegensatz zur Festlegung von Außenbereichsflächen als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wo dieser Zusammenhang gerade nicht erforderlich ist. Insoweit verleiht die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB den Gemeinden kein freies Ermessen in der Festlegung des Geltungsbereichs der Norm (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05.OVG -, ESOVGRP). Insbesondere soll durch eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Satzung nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche "neu" als Baufläche ausgewiesen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2008 - 1 KN 235/06 -, juris). 25 Vorliegend grenzt nun zwar der Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen vom 25. September 2008 an den Geltungsbereich einer weiteren Satzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 4 BauGB und die Bebauung entlang der Straße "Am ..." an. Indessen fehlt es an einer Prägung der zur Bebauung vorgesehenen Fläche durch die Umgebungsbebauung. Insoweit muss nämlich zunächst gesehen werden, dass die an den in der Umgebung befindlichen Straßen vorhandene Bebauung durchweg straßennah errichtet wurde (vgl. das Luftbild Blatt 98 der Prozessakte). Die in der Satzung für eine Bebauung vorgesehene Fläche liegt jedoch mit der der Straße "Am ..." nächstgelegenen Seite ca. 50 m von dieser entfernt und wird außerdem durch eine in der Satzung ausgewiesene private Grünfläche von der straßenseitigen Bebauung getrennt. Hinzu kommt, dass, wie das Lichtbild Blatt 92 der Prozessakte verdeutlicht, der zur Bebauung vorgesehene Bereich auf einer Anhöhe deutlich höher als die straßenseitige Bebauung liegt und zu dieser keinen Zusammenhang mehr aufweist. Demzufolge fehlt es an der für eine Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen Prägung. 26 Im Übrigen ist die Satzung nicht mit einer nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB erforderlichen geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren, weil 27 - das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht an eine öffentliche Straße angrenzt und von daher die Erschließung nicht gesichert ist, - der Flächennutzungsplan eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht, - die bislang vorhandene straßenorientierte Innerortsbebauung ungeordnet in den Außenbereich hinaus ausgeweitet wird. 28 Demnach beurteilt sich das Gebäude nach § 35 BauGB und ist nach Absatz 2 der Norm bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es als nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift öffentliche Belange beeinträchtigt. 29 Soweit der Kläger geltend macht, die Halle als Jagdpächter zur Unterbringung von Gerätschaften und zum Bau von Jagdeinrichtungen zu benötigen, führt dies bereits deshalb nicht einer Privilegierung, weil das Gebäude nicht im Jagdbezirk des Klägers liegt, denn der Kläger ist lediglich Jagdpächter in Jagdbezirken von Nachbargemeinden (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2004 - 8 A 10463/04.OVG -). 30 Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt vorliegend zunächst darin, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. 31 Ferner beeinträchtigt die Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne der Nr. 5 der Norm, die von der naturgegebenen Art der Bodennutzung geprägt wird. Durch diese Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben, so dass regelmäßig bauliche Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind - was bei Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung zu bejahen ist -, abgewehrt werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 10987/01.OVG -, ESOVGRP). Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die vorgesehene Bebauung - wie vorliegend - auffällig in Erscheinung tritt oder durch Bepflanzung weitgehend der Sicht entzogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - 9 C 63.68 -). 32 Hinzu kommt, dass das Entstehen einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist. Eine Splittersiedlung stellt eine unorganische Streubebauung dar, der eine angemessene Baukonzentration fehlt und die in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt, so dass sie, auch aufgrund von Schwierigkeiten der Versorgung, städtebaulich unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1976 - 4 C 72.74 -, DVBl. 1977, S. 198; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 1991 - 1 A 10281/89.OVG -). Insoweit ist jede Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden einen öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1996 - 1 A 10166/96.OVG). 33 Von daher stellt sich das Gebäude des Klägers als bauplanungsrechtlich unzulässig dar, so dass die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage keinen Erfolg haben kann. 34 Rechtsmäßig ist ferner die Aufforderung des Beklagten, das bereits errichtete Gebäude zu beseitigen. Nach § 81 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen verlangen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung verstoßen. 35 Vorliegend ist die Halle - wie ausgeführt - baurechtswidrig errichtet worden, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erfüllt sind. Auch hat der Beklagte - wie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf den insoweit abzustellen ist, deutlich machen, das ihm in § 81 Satz 1 LBauO eröffnete Ermessen gesehen und in nicht zu beanstandender Weise im Sinne des § 114 VwGO betätigt, denn die Bauaufsichtsbehörde handelt regelmäßig nicht ermessenswidrig, wenn sie die vollständige Beseitigung baurechtswidriger Anlagen fordert, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1990 - 1 A 10148/89.OVG -). Besondere Umstände, die die getroffene Anordnung als willkürlich, unverhältnismäßig oder in sonstiger Weise ermessenswidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersichtlich. § 81 LBO stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des von ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie dass die Belastung des Eigentümers in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203). Zweck der vorliegenden Anordnung ist die Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands. Zur Erzielung dieses Zwecks ist die Verfügung geeignet und erforderlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel als die Beseitigungsverfügung zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände erkennbar. 36 Rechtmäßig ist ferner die Androhung der Ersatzvornahme, die ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - i.V.m. § 63 Abs. 1 LVwVG findet, wobei auch gegen die dem Kläger eingeräumte Frist zur Beseitigung der Anlage nichts zu erinnern ist. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich vorliegend für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme entschieden hat, denn diese ist regelmäßig geeignet, bei einer Verpflichtung zur Vornahme vertretbarer Handlungen das erstrebte Ziel alsbald zu erreichen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger unverhältnismäßig wäre. 37 Schließlich ist auch die in dem Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 enthaltene Festsetzung von Gebühren und Auslagen rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2, 9 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22) und lfd. Nr. 1.1.1.1, Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.1 bis 1.6 Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung findet. Die Veranlagung des Klägers zu Auslagen beruht auf §§ 10 Abs. 1 Satz 1 LGebG, 1 Abs. 5 der genannten Verordnung. 38 Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 40 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61.891,10 € festgesetzt. 43 Gründe 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.6.2, 9.1.9 und 9.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525. Dabei geht die Kammer hinsichtlich der erstrebten Baugenehmigung von 20 % des Rohbauwerts in Höhe von 45.500 € und hinsichtlich der Beseitigungsverfügung von einem geschätzten Wert der Bausubstanz in Höhe des Rohbauwerts zuzüglich Abrisskosten in Höhe von 7.000 € aus. 45 Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, sieht die Kammer nicht, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 46 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.