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Beschluss

3 L 715/08.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0119.3L715.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, diese mit Rückwirkung ab dem 30. September 2008, werden ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung vom 30. September 2008 in Gestalt der weiteren Verfügung vom 14. November 2008 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 20 v.H. der Dienstbezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 Satz 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Angesichts des insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Ausgangs des Strafverfahrens noch bestehenden Aufklärungsbedarfs in wesentlichen Punkten sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen aufgekommen (§ 80 Abs. 1 LDG). 2 Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Behörde unter der gleichen Voraussetzung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird. 3 Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesamtpersonalrat des Polizeipräsidiums ... hat der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zugestimmt. Der Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten wurde angehört. 4 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 LDG liegen derzeit nicht -mehr- vor. Nach dem Ergebnis des Strafverfahrens ist derzeit offen, ob sich die Prognose des Antragsgegners, wonach es im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommen wird, als richtig erweisen wird (vgl. zu diesem Prüfungsrahmen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 3 B 11776/02.OVG -). Auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes kann trotz gewisser Anhaltspunkte hierfür nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schwerste disziplinarrechtliche Sanktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden muss. 5 Nach § 11 LDG sind Disziplinarmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verhängen. Sie sollen vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen. In der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2008 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass von einem endgültigen Vertrauensbruch ausgegangen werden müsse. Das Vertrauen sah der Antragsgegner insbesondere deshalb erschüttert, weil der Antragsteller ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt und einen Subventionsbetrug begangen haben soll. 6 Schon nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers sind die weiteren Vorwürfe (unerlaubte Datenabfrage, unerlaubter Waffen- und Munitionsbesitz einer geerbten alten Waffe, zweifacher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung, Missbrauch des polizeilichen Systems "Poladis" und die unberechtigte Nutzung des dienstlichen Faxgerätes mit einem Schaden von 1,38 EURO) von untergeordneter Bedeutung. Auch die Kammer sieht in diesen Verfehlungen, wenn sich denn die betreffenden Vorwürfe als begründet erweisen, kein Fehlverhalten, das nach seinem Unrechtsgehalt von maßgeblicher Bedeutung für die Feststellung eines endgültigen Vertrauensbruchs bzw. Ansehensschadens wäre. Erst im laufenden Verfahren hat der Antragsgegner überdies den Vorwurf der ungeregelten Schuldenwirtschaft als weiteres für den Vertrauensbruch maßgebliches Fehlverhalten zum Gegenstand des vorliegenden Dienstenthebungsverfahrens gemacht. 7 Hinsichtlich der für die vorliegende Prognoseentscheidung maßgeblichen drei Verhaltenskomplexe (Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, Subventionsbetrug und Schuldenwirtschaft) besteht teilweise noch Aufklärungsbedarf, mit der Folge, dass derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller letztlich aus dem Dienst entfernt werden wird. Was zunächst den Vorwurf der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten anbelangt, so wirft der Antragsgegner dem Antragsteller vor, er betreibe ohne die erforderliche Genehmigung eine Pferdezucht und er sei ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung als Registrierungsbeauftragter für den Pferdezuchtverband ... tätig gewesen. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs steht fest, dass der Antragsteller derzeit acht Pferde hält, wovon er vier selbst gezüchtet, einen Deckhengst zugekauft hat, eines als sogenanntes Gnadenbrotpferd hält und zwei Pferde einer Frau gehör(t)en, mit der der Antragsteller eine Vereinbarung getroffen hatte, die jedoch die Tiere nicht mehr abgeholt hat. In der Vergangenheit verfügte der Antragsteller durchschnittlich über eine etwas höhere Anzahl an Pferden. Nach seiner Einlassung im vorliegenden Verfahren hat er im Verlauf von ca. 17 Zuchtjahren etwa 10 Pferde verkauft. Insgesamt seien 17 Fohlen gezüchtet worden. Drei seien verstorben, vier weitere befänden sich noch in seinem Besitz. Der Antragsteller tritt der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die verkauften Fohlen einen durchschnittlichen Wert von ca. 2.500,-- € hatten, während andererseits der Antragsgegner auch nicht in den Raum stellt, dass der Antragsteller einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Das zuständige Finanzamt hat in dem Geschäftsgebaren des Antragstellers -steuerrechtlich- eine Liebhaberei gesehen (Mitteilung des Finanzamts ... vom 4. Mai 2005). Die Größe der von dem Antragsteller - allein oder gemeinsam mit anderen - bewirtschafteten Fläche hat sich im Lauf der Jahre erheblich ausgedehnt. Diese wuchs von zunächst 4 auf nunmehr ca. 20 ha an. Ein Teil des Anwesens des Antragstellers wurde zu einer kleinen Reithalle umgebaut. 8 Wenn auch in der Rechtsprechung zum Baurecht teilweise davon ausgegangen wird, dass von einer Pferdezucht noch nicht ausgegangen werden könne, wenn nicht annähernd 20 bis 25 Pferde vorhanden seien (so etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 04. Mai 1994 - 7 K 5002/91 - recherchiert in Juris), dürfte vorliegend insgesamt eine beamtenrechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit in Rede stehen. Dies deshalb, weil der Beamte selbst der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit eine über die Pflege einer Liebhaberei hinausgehende gewerbliche Prägung gegeben hat. Das ergibt sich schon aus dem Internetauftritt, aus den bei dem Antragsteller aufgefundenen Unterlagen, u.a. auch den Visitenkarten, und dem Inhalt des Ermittlungsberichts der nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten M. und F. Gegenstand seiner Tätigkeit ist danach die Zucht, der Verkauf und die Farbberatung. Damit sind neben dem Verkauf auch Dienstleistungen Gegenstand der Betätigung des Antragstellers. Dabei sind auf der Homepage neben der Werbung für das Gestüt auch Deckverträge hinterlegt. Solche wurden auch in den aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 23. Mai 2006 (3 O 441/06.TR) sichergestellten Unterlagen aufgefunden. Ausweislich der Verträge wird eine Decktaxe verlangt (mindestens 250,- EURO). Es finden sich darin auch Deckbedingungen. Für die Jahre 2002 und 2003 ist von einem Sonderprogramm die Rede, ebenso von Rabatten bei mehreren Stuten, was auf einen gewissen Geschäftsumfang schließen lässt. Hierdurch hat der Antragsteller sich wie ein Gewerbetreibender und damit insgesamt in einer genehmigungspflichtigen Art und Weise betätigt. Eine solche Teilnahme am Gewerbeleben bedarf dienstrechtlich -im vorliegenden Zusammenhang kommt es auf die bau- oder steuerrechtliche Einschätzung nicht maßgeblich an- im Hinblick auf etwaige Interessenskonflikte einer vorherigen Genehmigung durch den Dienstherrn. 9 Gemäß § 73 Abs. 1 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung. Dabei ist eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 b LBG nicht genehmigungsfrei. Die erforderliche Genehmigung hat der Kläger nicht beantragt. Daher ist zunächst von einem formalen Verstoß gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts auszugehen. Für die rechtliche Bewertung des Fehlverhaltens ist es unerheblich wenn der Antragsteller, wie von ihm behauptet, aus seiner gewerblichen Betätigung tatsächlich keinen Gewinn erzielt oder sogar Verluste erwirtschaftet haben sollte. Ebenso wie für die gewerbliche Einstufung kommt es auch für die dienstrechtliche Beurteilung einer Betätigung nur darauf an, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung verbunden gewesen ist, nicht aber darauf, ob der erstrebte Gewinn auch tatsächlich realisiert worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2002, Az.: 3 A 11578/01.OVG). Dass der Antragsteller Gewinne zu erzielen versuchte, ergibt sich gerade aus dem Inhalt der Homepage, den bei ihm aufgefundenen Unterlagen und aus dem Einsatzbericht der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten KHK M. und POM F. vom 20. März 2006. Diesen bot der Antragsteller ausweislich des Berichts die Deckung durch einen Hengst zum Preis von 400,- EURO an. Man müsse eine Stute für die Tragzeit mieten und das würde zwischen 1500,- und 2000,- EURO kosten. Das könne er vermitteln. Man könne jedoch auch eine eigene Stute decken lassen. Den Polizeibeamten wurde ferner eines von vier zum Verkauf stehenden Pferden vorgeführt. Die anwesende Frau B. bot den Beamten eine Reitstunde an. 10 Der Antragsteller hat durch die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Alimentation schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will und dabei wie ein Gewerbetreibender auftritt. Diesen Belangen dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit. Der Dienstherr und die Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität diesem gegenüber und zum Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessens- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme der Tätigkeit hiervon Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung vereinbaren lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89 -, recherchiert in Juris). 11 Hiernach hat der Antragsteller, dem die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten obliegen, insbesondere gegen die ihm obliegende Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten ( § 64 Abs. 1 S. 1 und 3, § 214 LBG) verstoßen. Das Dienstvergehen erhält dabei ein gesteigertes Gewicht dadurch, dass die nicht genehmigte Nebentätigkeit auch in Zeiten ausgeübt wurde, in denen der Antragsteller zumindest teilweise dienstunfähig war. Nach § 73 Abs. 2 Ziff. 6 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein derartiger Fall ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Nebentätigkeit - wie vorliegend - auch in Zeiten ausgeübt wird, in denen der Beamte nur eingeschränkt dienstfähig war. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle auch nur teilweise krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, sich solcher Tätigkeiten zu enthalten, die in der Öffentlichkeit den Anschein erwecken könnten, dass der Beamte, der aus von der Allgemeinheit aufgebrachten Mitteln alimentiert wird, einerseits keine volle Dienstleistung erbringt, andererseits jedoch einer nicht mit dem Hauptamt in Verbindung stehenden Nebentätigkeit nachgeht. 12 Hinsichtlich dieses Verstoßes gegen seine Pflichten ist dem Antragsteller auch ein Schuldvorwurf zu machen. Ihm musste klar sein, dass er eine Tätigkeit dieser Art und dass, worauf derzeit zumindest seine Werbemaßnahmen -etwa in Gestalt einer Rabattaktion- schließen lassen, in nicht unerheblichem Umfang nicht ohne Genehmigung seines Dienstherrn ausüben darf und dass bei einem teilweise dienstunfähig erkrankten Beamten besondere Zurückhaltung geboten ist. 13 Was die Tätigkeit als Registrierungsbeauftragter anbelangt, so ist der Antragsteller für den Pferdezuchtverband ... tätig geworden. Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit der Entscheidung der Europäischen Union, dass alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel usw.) innerhalb der EU einen Equidenpass brauchen. Der Pass stellt ein Dokument dar, das die Herkunft und Identität des einzelnen Tieres eindeutig und unverwechselbar beschreibt. Bei Equiden mit Abstammungsnachweis/Geburtsbescheinigung stellt die jeweils anerkannte Züchtervereinigung den Equidenpass aus. Bei Equiden ohne einen solchen Nachweis bzw. ohne eine solche Bescheinigung stellt der Pferdezuchtverband ... den Equidenpass aus. Hierzu ist es erforderlich, dass der Equide zuerst registriert wird. Diese Registrierung können praktizierende Tierärzte oder die Beauftragten des Verbandes vornehmen. Der Antragsteller hat im Jahr 2000 49 entsprechende Begutachtungen und im Jahr 2001 73 Begutachtungen im Auftrag des Pferdezuchtverbandes durchgeführt. Hierfür hat er Aufwandsentschädigungen in Höhe von 5,-- € bis 60,-- € pro Registrierung erhalten. Nach der Aufstellung des Antragsgegners belief sich die Aufwandsentschädigung in den Jahren 2001 bis 2004 auf insgesamt 1.088,89 €. 14 Geht man insofern überhaupt von einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit aus, läge schon von vornherein allenfalls eine untergeordnete Pflichtverletzung vor. Dies schon deshalb, weil dem Antragsteller tatsächlich ausgleichspflichtige Aufwendungen entstanden sind (z.B. Fahrtkosten) und er mithin kaum Gewinn erzielt haben dürfte. Hierauf war die Tätigkeit auch erkennbar nicht ausgerichtet. Im Übrigen gilt gemäß § 72 Abs. 2 LBG die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht als Nebentätigkeit. Gemäß § 2 Nr. 7 b Nebentätigkeitsverordnung -NebVO- sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, dann keine Nebentätigkeiten, wenn sie auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür jeweils gewährte Vergütung voraussichtlich 1.900,- € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ohne derzeit genau feststellen zu können, in welcher Funktion und durch welchen Akt der Aufgabenübertragung der Pferdezuchtverband tätig wird, ist der vorliegende Fall zumindest mit einer behördlichen Bestellung vergleichbar. Der Antragsteller hat auch eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Von daher ist nicht auszuschließen, dass sich der Pflichtverstoß darin erschöpft, dass die Aufnahme der Tätigkeit nicht schriftlich angezeigt wurde (§ 72 Abs. 2 LBG). Hierdurch wurde dem Antragsgegner eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 3 LBG, die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, weil der Antragsteller -wofür allerdings deshalb wenig spricht, weil die Tätigkeit nicht mehr in der Zeit ausgeübt wurde, als der Antragsteller nur noch teilweise dienstfähig war- bei seiner Ausübung die dienstlichen Pflichten verletzt haben könnte, unmöglich gemacht. Der Pflichtverstoß spielt nach alledem für die Frage einer endgültigen Ansehens- oder Vertrauensbeschädigung allenfalls eine völlig untergeordnete Rolle. 15 Insgesamt kann zwar durch die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit das Vertrauen und das Ansehen des Beamten in einer solchen Art und Weise beschädigt sein, dass auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden muss. Vorliegend ist hinsichtlich der beiden Verhaltenskomplexe "Pferdezucht" und "Registrierungsbeauftragter" auch angesichts des Umstandes, dass die erste der in Rede stehenden Tätigkeiten teilweise während der Zeit, in der der Antragsteller keinen vollschichtigen Dienst verrichtete, ausgeübt wurde, nicht von einem solchen Gewicht des Pflichtverstoßes auszugehen, dass schon deshalb eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten wäre. Wenn auch eine gewisse Ansehensbeschädigung und ein gewisser Vertrauensverlust nicht zu verkennen sind, wenn ein Polizeibeamter, der nicht in vollem Umfang eingesetzt werden kann, so auftritt, wie der Antragsteller es etwa gegenüber den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten getan hat, so ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauens und des Ansehens - auch angesichts der noch nicht endgültig geklärten Intensität der Tätigkeit - insbesondere auch vor dem Hintergrund der (nicht) erzielten Gewinne noch nicht erkennbar. Nach derzeitiger Lage der Dinge gilt das auch in der Gesamtschau des vorgeworfenen Verhaltens. 16 Von erheblicherem Gewicht wäre, sofern sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der entsprechende Vorwurf begründet ist, der dem Antragsteller zur Last gelegte Subventionsbetrug. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich eines dahingehenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, ergeben sich aus dem Schreiben der ADD an die Staatsanwaltschaft ... vom 06. Juni 2008 und dem u.a. hierauf gestützten Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 06. August 2008 (Az.: 6058 Js 020002/06 Wi). Hieraus ergeben sich Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller im Jahre 2005, die Ermittlungen zu den Jahren 2004, 2006 und 2007 sind noch nicht abgeschlossen, Agrarförderung (Betriebsprämie, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Beihilfe nach dem Förderprogramm umweltschonende Landbewirtschaftung) beantragt hat, wobei Grundstücke in den Antrag aufgenommen worden sein sollen, die zwar teilweise vom Antragsteller genutzt wurden, hinsichtlich deren jedoch kein Pachtvertrag zugrunde lag. Dabei sollen auch Flächen enthalten gewesen sein, die von dem Antragsteller überhaupt nicht bewirtschaftet wurden. In diesem Fall hätte die erhaltene Förderung dem Antragsteller zumindest teilweise nicht zugestanden. Zu den Einzelheiten wird auf den Strafbefehl Bezug genommen. Für das Jahr 2005 steht ein Schaden in Höhe von 2.482,91 € in Rede. Gegen den Strafbefehl hat der Antragsteller Einspruch eingelegt. Im Rahmen der am 03. Dezember 2008 durchgeführten Hauptverhandlung wurde ausweislich der zwischenzeitlich vorgelegten Strafakte das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Antragsteller wurde auferlegt, einen Betrag in Höhe von 1.500,-- € zu Gunsten der Rettungshundestaffel ... zu zahlen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller dem Strafbefehl unter Vorlage verschiedener Dokumente in der Sache entgegengetreten, sodann jedoch im Strafverfahren keine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Verfahrens kann nicht überprüft werden, inwiefern und ggf. in welchem Umfang letztlich darauf geschlossen werden muss, dass sich der Antragsteller gemäß den Vorwürfen dienstpflichtwidrig verhalten hat. Der Antragsgegner hat angekündigt, weitere Ermittlungen anzustellen. Ob und in welchem Umfang dem Antragsteller letztlich entsprechenden Verhaltensweisen nachgewiesen werden können, ist derzeit offen. 17 Ein Beamter, insbesondere ein Polizeibeamter (§ 214 LBG), verstößt in erheblichem Umfang gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn er sich in strafbarer Weise verhält, wobei hier erschwerend hinzukäme, dass es sich um einen Betrug zu Lasten der öffentlichen Hand handeln würde. Eine Prognose, ob es letztlich zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung, insbesondere zu einer Entfernung aus dem Dienst kommen wird, ist angesichts der bestehenden Unklarheiten im Sachverhalt jedoch derzeit nicht möglich. Gleiches gilt entsprechend für die übrigen Förderzeiträume. Zur Kenntnis zu nehmen ist in diesem Zusammenhang der im Protokoll über die öffentliche Hauptverhandlung enthaltene Passus, wonach der Verteidiger des Antragstellers zur vom Gericht angeregten Einstellung des Verfahrens gegen Auflage ausgeführt hat, dass die Fortsetzung des Verfahrens die Vernehmung von zahlreichen Zeugen mit sich bringen würde. Dies würde für entsprechende Unruhe sorgen. Der Antragsteller, so der Verteidiger in jenem Verfahren, wolle dies im Interesse seines Dienstherrn und in Anbetracht seiner Stellung als Polizeibeamter vermeiden. Aus diesem Grund werde der angeregten Maßnahme zugestimmt. Selbst wenn sich die Erklärung aus dem schwebenden Disziplinarverfahren erklären lässt, kann aus der Einstellung auf der Grundlage des § 153 a StPO nicht auf ein konkludentes (Teil-)Schuldeingeständnis geschlossen werden. 18 Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitiger Lage der Dinge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller aus diesem Grund aus dem Dienst entfernt werden wird. Das gilt auch, wenn man den mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 zur weiteren Begründung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen in das Verfahren eingeführten Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens bzw. der ungeregelten Schuldenwirtschaft in den Blick nimmt. Im Rahmen der Durchsuchung der Privaträume des Antragstellers wurde eine Vielzahl von Mahnungen, Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden, die gegen den Antragsteller gerichtet waren, aufgefunden. Allein im Zeitraum von 2003 bis 2007 wurden 10 Vollstreckungsbescheide gegen den Antragsteller erwirkt. In sieben Fällen ergingen seitens der Landesjustizkasse ... bzw. der Regierungskasse ... Vollstreckungsverfügungen sowie in einem Fall ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der zu einer Pfändung führte. Dieses Verhalten ist disziplinarrechtlich relevant. Der Antragsteller hat hierdurch ein Dienstvergehen von einigem Gewicht begangen. Grundsätzlich kann ein Beamter, wie jeder andere Bürger auch, Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten begründen. Auch die leichtsinnige Eingehung von Schuldverpflichtungen ist unerheblich, wie sich auch der Beamte als "schlechter Schuldner" erweisen und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllen kann. Disziplinarrechtlich bedeutsam wird die Schuldenwirtschaft eines Beamten jedoch dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die nach den Umständen voraussehbar war, wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt, insbesondere wenn er die berechtigten Gläubigerinteressen in einer über die bloße Nichterfüllung hinausgehenden Weise beeinträchtigt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 1990 - 3 A 11324/90.OVG -). 19 Der Antragsteller hat sich letztgenannter Weise disziplinarrechtlich relevant verhalten. Gegen den Antragsteller sind verschiedene Vollstreckungsbescheide, wenn zuletzt auch überwiegend über kleinere Beträge, ergangen. Insbesondere hat der Antragsteller, u.a. auch Forderungen der öffentlichen Hand, nicht ordnungsgemäß getilgt und hierdurch Gläubigerinteressen beeinträchtigt. So erging etwa unter dem 14. Juli 2005 seitens des Finanzamtes ... eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, weil der Antragsteller Abgaben in Höhe von 245,60 € schuldete. Nach einer Aufstellung des Finanzamtes ... vom 05. Dezember 2000 befand sich der Antragsteller zu früheren Zeiten vorübergehend gar mit Steuerschulden in Höhe von 8.700,-- € in der Vollstreckung. Auch in weiteren Fällen war die öffentliche Hand Vollstreckungsschuldner. Die von dem Antragsgegner erstellte Auflistung der zuletzt eingeleiteten Vollstreckungsverfahren über überwiegend kleinere Beträge weist dagegen aus, dass die Forderungen weitestgehend durch Zahlung seitens des Antragstellers beglichen sind. Das lässt darauf schließen, dass die Schuldenwirtschaft des Antragstellers nunmehr in geordneteren Bahnen läuft. 20 Durch seine Schuldenwirtschaft hat der Antragsteller ein Dienstvergehen von einigem Gewicht begangen. Sein Verhalten ist außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert. Es war in erheblichem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Schon aus diesem Grund könnte eine empfindliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein, wobei die Hintergründe für die Schuldenwirtschaft noch einer näheren Ausleuchtung bedürfen. 21 Insgesamt kann wegen der teilweise bestehenden Unklarheiten im disziplinarrechtlich einheitlich zu würdigenden Sachverhalt nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt werden wird, wenn auch durchaus Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der von dem Antragsteller ohne Genehmigung ausgeübten Nebentätigkeit ist zu sehen, dass der Antragsteller keine nennenswerten Gewinne erwirtschaftet hat. So hat das zuständige Finanzamt keine Veranlassung gesehen, sich eingehender mit dieser Tätigkeit des Antragstellers zu befassen. In welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller tatsächlich tätig geworden ist bzw. inwieweit relevante Tätigkeiten auch von anderen Personen, die sich mit den Pferden und deren Pflege befassten, wahrgenommen wurden, wurde bislang vom Antragsgegner auch nur geschätzt. Eine Gefährdung des Genesungserfolges durch die Nebentätigkeiten ist bislang nicht nachgewiesen. Dem Protokoll über den Einsatz der nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten ist darüber hinaus zumindest zu entnehmen, dass der Antragsteller, was bei der Terminabsprache besonders deutlich zu Tage getreten ist, seinen dienstlichen Aufgaben Vorrang einräumte. Hinsichtlich des vorgeworfenen Subventionsbetruges ist noch offen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller letztlich ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Sollte er sich strafrechtlich relevant verhalten haben, würde das Dienstvergehen insofern sehr schwer wiegen, weil sich der Antragsteller als Polizeibeamter jedes strafbewehrten Verhaltens in besonderer Weise zu enthalten hat. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass es hier um eine Schädigung der öffentlichen Hand geht. Die Schuldenwirtschaft des Antragstellers wird für sich genommen voraussichtlich zu einer empfindlichen disziplinarrechtlichen Ahndung führen müssen. Allein hieraus, auch nicht im Zusammenwirken mit den übrigen, auch vom Antragsgegner nicht als ausschlaggebend angesehenen Vorwürfen, ist jedoch derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf zu schließen, dass es zu einer Entfernung aus dem Dienst kommen wird. 22 Insgesamt ist jedoch nicht zu verkennen, dass durch die erhebliche Zahl an Vorwürfen, die nach derzeitiger Lage der Dinge zumindest überwiegend nicht einer Grundlage entbehren, und durch das uneinsichtige Verhalten des Antragstellers nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, ein Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers gezeichnet wird, das zumindest eine empfindliche disziplinarrechtliche Einwirkung auf den Antragsteller erforderlich erscheinen lässt. Dies auch angesichts der bei dem Antragsteller gegebenen Erkrankungen. Andererseits ist der Antragsteller disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ihm wurden in seiner schon länger zurückliegenden letzten dienstlichen Beurteilung gute Leistungen bescheinigt. 23 Nach alledem sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen auszusetzen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 LDG.