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Urteil

5 K 683/08.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:1223.5K683.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verkürzung der allgemein geltenden Sperrzeit für ein von ihr im Trierer Hauptbahnhof betriebenes Automatencenter. 2 Einen dahingehenden Antrag stellte sie am 10. Januar 2008 bei der Beklagten und machte geltend, dass die Sperrzeit nachts statt um Mitternacht erst um 1.30 Uhr beginnen dürfe. Für sie müsse der gleiche Sperrzeitbeginn gelten wie bei dem Spielkasino in dem in der Nähe gelegenen Hotel Porta Nigra, einer staatlichen Spielbank. 3 Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass kein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung vorliege. Auch bestünden keine atypischen Gebietsverhältnisse, weil sich die Verhältnisse im Bahnhofsbereich nicht wesentlich von denjenigen in der Trierer Innenstadt unterschieden; insbesondere sei im Bahnhofsbereich kein ausgeprägtes Nachtleben feststellbar. Ferner sei die Situation des Betriebs der Klägerin - insbesondere von seinem Besucherkreis her - nicht mit der staatlichen Spielbank vergleichbar. Schließlich müsse gesehen werden, dass hinsichtlich der Spielbank andere Rechtsvorschriften, nämlich das Spielbankgesetz und die Spielordnung, einschlägig seien, nicht aber das Gaststättengesetz und die Gaststättenverordnung. 4 Mit ihrem am 14. März 2008 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Vorgehensweise der Beklagten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren sei. 5 Der Widerspruch blieb erfolglos; er wurde mit am 4. September 2008 zugestelltem und aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten zurückgewiesen. Es liege kein Ausnahmegrund vor, der ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit rechtfertigen könne. Es bestehe weder ein öffentliches Bedürfnis für ein Abweichen noch seien besondere örtliche Verhältnisse gegeben. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass am Trier Bahnhof nachts zwischen ca. 1.00 Uhr und ca. 4.00 Uhr keine Züge ankämen und der Bahnhof im Übrigen nicht als Knoten-, sondern als Durchgangsbahnhof anzusehen sei. Das Bahnhofsviertel sei auch nicht durch ein besonderes Nachleben geprägt, zumal dort auch werktags nach 24 Uhr keine Busse verkehrten. Eine andere Betrachtung sei auch nicht deshalb geboten, weil in der in der Nähe gelegenen Spielbank das Automatenspiel bis 1:30 Uhr und das klassische Spiel bis 2:00 Uhr angeboten werde. 6 Am 2. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie ebenso wie die in der Nähe befindliche Spielbank behandelt werden müsse. Ferner müsse gesehen werde, dass der letzte Zug am Trier Hauptbahnhof um 1.16 Uhr eintreffe. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es am Stadtrand von Trier eine Spielhalle *** gebe, die bis 3.00 Uhr geöffnet habe. 7 Die Klägerin, die sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beginn der nächtlichen Sperrzeit auf 1.30 Uhr festzusetzen. 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ergänzend führt sie aus, dass die Verhältnisse bei der Spielhalle *** mit denjenigen am Trier Hauptbahnhof nicht vergleichbar seien, da diese Spielhalle in einem Gewerbegebiet unmittelbar an einer Autobahnabfahrt liege, während im Bahnhofsbereich häufig Wohnnutzung anzutreffen sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die das Gericht gemäß §§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden kann, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Sperrzeitverkürzung zu. 14 Gemäß § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S: 2246), in Verbindung mit § 18 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - GastVO - vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 365), beginnt die Sperrzeit bei Spielhallen um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Gemäß § 20 Abs. 1 GastVO kann diese allgemein festgesetzte Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Vorliegend fehlt es indessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung, denn es besteht weder ein öffentliches Bedürfnis im Sinne der Norm noch liegen besondere örtliche Verhältnisse vor. 15 Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit, nicht (nur) aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters, muss eine Bedarfslücke bestehen, die ein öffentliches Interesse an der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit begründet. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Dabei ist es Aufgabe des Betreibers eines Betriebs, der eine Sperrzeitverkürzung erstrebt, die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, die eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung rechtfertigen können (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 14). 16 Erforderlich ist außerdem, dass beim Bestehen eines Bedarfs seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht, also dem Gemeinwohl nicht zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, S. 157 ff.), wobei auch gesehen werden muss, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass grundsätzlich die Bedürfnisse der Allgemeinheit außerhalb der allgemein festgesetzten Sperrzeit befriedigt werden können. 17 Es kommt daher darauf an, ob im lokalen Einzugsbereich des Trierer Hauptbahnhofs eine erhebliche Zahl von Interessenten dem Bedürfnis, am Automatenspiel teilzunehmen, ohne die von der Klägerin beantragte Verkürzung der Sperrzeit nicht nachkommen kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob durch eine Sperrzeitverkürzung ein bislang nicht bestehendes Bedürfnis geweckt werden kann und ob der Betreiber seinen Gewerbebetrieb ohne Sperrzeitverkürzung nicht wirtschaftlich führen kann (vgl. Michel/Kienzle/Pauly a.a.O Rdnr. 15). 18 Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung vorliegen könnte. Soweit die Klägerin sind insoweit auf das Spielbedürfnis von Bahnreisenden beruft, kann das Gericht keinen besonderen Bedarf in dem dargestellten Sinn erkennen. Unter Berücksichtigung der bei den Verwaltungsakten befindlichen Fahrpläne des Trier Hauptbahnhofs ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass im fraglichen Bereich nach Mitternacht noch erheblicher Publikumsverkehr herrschen würde. 19 Des Weiteren sind auch keine Umstände erkennbar, die auf das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse schließen lassen. Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Für den Begriff der örtlichen Verhältnisse sind danach die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 6 B 33/03 -, juris). Dabei müssen atypische Gebietsverhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen können, die allgemein geltende Sperrzeit zu verkürzen. 20 Auch derartige atypische örtliche Besonderheiten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Solche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass sich das Automatencenter im Gebäude des Trier Hauptbahnhofs befindet. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid unwidersprochen ausgeführt, dass das Trierer Bahnhofsviertel nicht durch auf das Nachtleben abgestimmte Vergnügungsstätten geprägt wird, sondern von einer Einkaufspassage sowie von Büro- und Verwaltungsgebäuden und benachbarten Wohngebieten. 21 Soweit die Klägerin auf die ca. 500 m vom Hauptbahnhof entfernte Trierer Spielbank abstellt, ist diese für die Örtlichkeit des am Rande der Innenstadt gelegenen Bahnhofsbereichs nicht mehr prägend, denn die Spielbank liegt - wie gerichtsbekannt ist - unmittelbar gegenüber der Porta Nigra, einer der Hauptsehenswürdigkeiten der Stadt, an einer viel befahrenen Straßenkreuzung am Rande der Fußgängerzone im eigentlichen Stadtzentrum und damit nicht mehr im unmittelbaren örtlichen Umfeld des Betriebs der Klägerin. 22 Von daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung nicht erfüllt, so dass es auf die Frage, ob die Beklagte das ihr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, nicht ankommt. 23 Insoweit kann die Klägerin auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - nichts für den von ihr geltend gemachten Anspruch herleiten. 24 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob trotz der Wettbewerbssituation zwischen einer Spielhalle und einer Spielbank angesichts der auf sie anwendbaren unterschiedlichen Rechtsnormen und der Zielrichtung des auf Spielbanken nicht anwendbaren § 18 GastG, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu verhindern, grundsätzlich keine Veranlassung besteht, die Sperrzeit für Spielhallen an die Öffnungszeiten von Spielbanken anzugleichen (so: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 6 B 33/03 -, GewArch 2003, S. 433; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 3 Q 9/04 -, juris) oder ob die Öffnungszeiten von Spielbanken und die Sperrzeit für Spielhallen aufeinander abzustimmen sind (vgl. hierzu: Dickersbach, Sperrzeit für Spielhallen und Öffnungszeiten für Spielbanken, GewArchiv 2006, S. 138 ff.), denn dies könnte allenfalls dann geboten sein, wenn sich die Spielbank und die Spielhalle in unmittelbarer Nähe zueinander befänden (so auch Dickersbach a.a.O.). Vorliegend befindet sich die Spielbank indessen angesichts ihrer Entfernung zum Trierer Hauptbahnhof nicht mehr in dem insoweit zu beachtenden Umfeld des Betriebs der Klägerin. Gleiches gilt hinsichtlich der von dieser angesprochenen Spielhalle ***. 25 Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei der zuletzt genannten Spielhalle ihr Ermessen dahingehend ausgeübt habe, die Sperrzeit zu verkürzen, und sich hieraus ein Gleichbehandlungsanspruch ergebe. 26 Zwar kann sich bei einer Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Verwaltungspraxis ein Anspruch auf eine ansonsten im Ermessen der Exekutive liegende Leistungsgewährung ergeben. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung diesbezüglicher Versagungsentscheidungen ist dabei zwar zunächst die tatsächliche Verwaltungspraxis, die aber angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nur dann herangezogen werden kann, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung voll und ganz entspricht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49/02 -, juris). Da indessen - wie bereits ausgeführt - bei dem Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 1 GastG, 20 Abs. 1 GastVO für eine Sperrzeitverkürzung nicht vorliegen, kann die Klägerin aus der Sperrzeitverkürzung bei der Spielhalle *** nichts für ihr Begehren herleiten. 27 Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 29 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 31 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.