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Urteil

5 K 557/08.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0925.5K557.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, der im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 7a des ...-Gymnasiums in ... besuchte, begehrt die Änderung der Jahreszeugnisnote "Verhalten" sowie die Aufhebung eines schriftlichen Schulverweises des Schulleiters und eines schriftlichen Tadels der Deutschlehrerin. 2 Unter dem 07. März 2008 fertigte die Deutschlehrerin des Klägers, Frau ..., ein mit den Worten "Verweis für Ihren Sohn ..." überschriebenes Schreiben, in welchem sinngemäß ausgeführt ist, der Kläger habe die unzutreffende Behauptung aufgestellt, sie habe ihm ein Buch auf die Hand geschlagen. Der Kläger habe sich ihr gegenüber ungebührlich verhalten und Anweisungen nicht befolgt. 3 Mit Datum vom 27. Mai 2008 erteilte der Schulleiter einen schriftlichen Verweis, in welchem dem Kläger ein tätlicher Angriff auf einen Mitschüler vorgeworfen wird. 4 Das Jahreszeugnis vom 16. Juni 2008 enthält für den Kläger im "Verhalten" die Bewertung "unbefriedigend" und die Bemerkung: "... hat wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Ordnung in der Schule verstoßen.". Weiter enthält es den Hinweis, dass der Kläger auf Beschluss der Klassenkonferenz vom 13. Juni 2008 nicht versetzt wird. 5 Am 08. August 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 18. August 2008 - 5 L 558/08.TR - mit der Begründung, dass bezüglich des schriftlichen Verweises des Schulleiters das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt sei und bezüglich der weiteren Begehren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, als unzulässig abgelehnt hat. 6 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, sowohl bei dem Jahreszeugnis als auch bei den Verweisen handele es sich um rechtswidrige und ihn in seinen Rechten verletzende Verwaltungsakte. Zu Unrecht werde ihm im "Verhalten" die Note unbefriedigend mit der Bemerkung, dass er mehrfach gegen die Ordnung der Schule verstoßen habe, erteilt. Wegen der um die "Verweise" rankenden Ereignisse bestehe dringender Gesprächsbedarf. Alle Versuche, einen Termin zwecks Besprechung der Angelegenheit zu erhalten, seien jedoch fehl geschlagen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den Verweisen vom 07. März und vom 27. Mai seien zu Unrecht erhoben. Zu dem Vorfall mit der Deutschlehrerin sei zu sagen, dass diese am 29. Februar 2008 während des Deutschunterrichts alle Schüler aufgefordert habe, das Deutschbuch aufzuschlagen. Er habe sich gerade Notizen in seinem College-Block gemacht und danach das Deutschbuch aufschlagen wollen. Dieses habe unter dem College-Block gelegen. Die Deutschlehrerin habe sich ihm genähert, sein Deutschbuch herausgezogen und es ihm auf seine rechte Hand geschlagen, da er ihrer Auffassung nach ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei. Diesen Vorfall bestreite die Deutschlehrerin jetzt. Demnach sei er in dem Schreiben vom 07. März 2008 zu Unrecht als Lügner betitelt worden. Zu dem Schreiben des Schulleiters vom 27. Mai 2008 sei zu sagen, dass der darin erhobene Vorwurf, er habe einen Mitschüler tätlich angegriffen, so nicht zutreffend sei. Er sei Tage zuvor in eine Rangelei mit anderen Mitschülern verwickelt gewesen. Dabei sei er von Mitschülern beleidigt worden. Die Beleidigung habe sich gegen seine Herkunft gerichtet. Am darauffolgenden Tag habe er den betreffenden Schüler in der zweiten Pause darauf angesprochen, warum er seine Familie beleidige. Zwar habe er den Schüler am Oberkörper gepackt und ihn an die Außenwand des Schulgebäudes gestellt. Er habe ihn jedoch keinesfalls körperlich angegriffen, sondern lediglich eine Erklärung erwartet und auch verlangt. Als sich seine Schwester ... in den Streit eingemischt habe, habe er von dem Schüler abgelassen. Seine Leistungen in den Fächern Biologie und Französisch seien zu Unrecht mit mangelhaft bewertet worden. Außerdem sei er ohne jeden Grund von der Teilnahme an den Waldjugendspielen am 03. Juni 2008 ausgeschlossen worden. Von der Deutschlehrerin werde er seit März 2008 im Schulunterricht schikaniert. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, die Note im Verhalten im Jahreszeugnis vom 16. Juni 2008 von "unbefriedigend" auf "befriedigend" zu ändern und die Bemerkung "... hat wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Ordnung in der Schule verstoßen" sowie die schriftlichen Verweise vom 07. März 2008 und vom 27. Mai 2008 zurückzunehmen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung seines Antrages führt er aus, der Kläger sei erstmals mit Beginn der 6. Klasse auffällig geworden, weil er physische Gewalt gegen einen Mitschüler angewandt habe. Während der Klassenstufe 7 habe sich sein Leistungsbild verschlechtert. Im Verlauf dieser Klasse sei es dann auch mehrfach zu disziplinarischem Fehlverhalten gekommen. Seine Fachlehrer bezeichneten ihn als durchaus begabt aber gleichzeitig sehr undiszipliniert, oberflächlich und wenig anstrengungsbereit. Häufig nicht oder nur unvollständig erledigte Hausaufhaben kennzeichneten seinen unterrichtlichen Einsatz. Nach Eindruck des Schulleiters sei er nur widerstrebend bereit, weibliche Lehrpersonen als Respektpersonen anzusehen. Bei der Verhaltensnote handele es sich um einen rechtmäßigen Konferenzbeschluss. Diese sei aufgrund der in der Schülerakte dokumentierten Vorfälle auch zweifelsfrei gerechtfertigt. Die Behauptungen über die Deutschlehrerin müssten mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Neben den in dem schriftlichen Verweis des Schulleiters und dem Schreiben der Deutschlehrerin in Bezug genommenen Vorfällen seien eine Reihe weiterer Vorfälle zu erwähnen, bei denen der Kläger negativ in Erscheinung getreten sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, die sich gegen das Land Rheinland-Pfalz richtet, ist nicht zulässig. 14 Soweit der Kläger die Änderung der Verhaltensnote von "unbefriedigend" in "befriedigend" begehrt, steht ihm ein diesbezüglicher Anspruch ohnehin nicht zu. Ebenfalls nicht mit Erfolg durchzusetzen vermag er mangels Rechtsschutzbedürfnisses einen Neubewertungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit zunächst jeweils Bezug auf die Ausführungen ihres Beschlusses vom 18. August 2008 - 5 L 558/08.TR -. 15 Auch im Klageverfahren hat der nach allgemeinen Beweisgrundsätzen insoweit nachweispflichtige Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass die Note in "Verhalten" für seine weitere schulische Laufbahn bzw. sein berufliches Fortkommen von Bedeutung ist. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich - wie bereits im Eilverfahren - vielmehr auf die pauschale Behauptung, von anderen Gymnasien wegen seiner Verhaltensnote nicht aufgenommen worden zu sein. Dass die im Ermessen der jeweiligen Schule stehende Auswahlentscheidung, die ohnehin nur im Rahmen der Aufnahmekapazität (vgl. § 11 Abs. 2 der übergreifenden Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129) - Übergreifende Schulordnung -) besteht, jedoch ausschließlich von der Verhaltensnote beeinflusst gewesen ist, liegt in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nicht in die Klassenstufe 8 versetzt worden ist, nicht ohne weiteres auf der Hand. Schon aus diesem Grunde hätte es dem Kläger oblegen, diesbezüglich substantiiertere Angaben zu machen. 16 Dass die erfolgte Bewertung in "Verhalten" den Kläger fortdauernd und nachhaltig in seinem in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verankerten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist ebenfalls weder dargetan noch anderweitig erkennbar, sodass ein i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 1979 - 7 B 179/79) vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nach wie vor nicht erkennbar ist und es der Klage mithin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. 17 Was das Anfechtungsbegehren gegen den schriftlichen Verweis des Schulleiters vom 27. Mai 2008 angeht, ist die Klage deshalb unzulässig, weil der Kläger, der im Beschluss der Kammer vom 18. August 2008 - 5 L 558/08.TR - auf die fehlende Widerspruchseinlegung hingewiesen worden ist, das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Eine Widerspruchseinlegung durch den bereits vor Klageerhebung anwaltlich vertretenen Kläger ist ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Einlassungen aus der Zeit nach Erlass des Verweises nicht dokumentiert. 18 Hinsichtlich des Schreibens der Deutschlehrerin vom 07. März 2008 ist zunächst zu sehen, dass es sich bei diesem um eine erzieherische Maßnahme und nicht um eine Ordnungsmaßnahme im Sinne der §§ 82 ff. der Übergreifenden Schulordnung und somit nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt. 19 Für eine auf Rücknahme dieser erzieherischen Maßnahme gerichteten Leistungsklage fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, das immer dann fehlt, wenn mit der Klage keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erlangt werden können. Der schriftliche Tadel stellt zunächst keinen schwerwiegenden und nachhaltigen Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Er entfaltet auch keine unmittelbaren rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen. Sofern er in einem späteren Verfahren auf Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme i.S.v. §§ 82 ff. der Übergreifenden Schulordnung Auswirkungen entfalten sollte, weil er dort abwägungsrelevant in die Entscheidungsfindung einfließt, ist der Kläger auf den gegen die förmliche Ordnungsmaßnahme möglichen Rechtsschutz zu verweisen. 20 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 22 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.